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Schlagwort: gesetzliche Erbfolge

Unbeachtlicher Motivirrtum: Ausschlagung einer Erbschaft kann unvorhergesehene Miterben begünstigen

Wird keine letztwillige Verfügung verfasst, greift mit dem Tod die gesetzliche Erbfolge. Diese scheint auf den ersten Blick einfach, auf den zweiten oder gar dritten Blick beweist sich, warum das Erbrecht ein eigenes Rechtsgebiet ist. Im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden hatte, lag in der Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten der Witwe ein guter Wille zugrunde. Mit den Auswirkungen haben die (einstigen) Erben allerdings nicht gerechnet.

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Verschwundenes Ehegattentestament: Bei fehlendem Nachweis der Vernichtung in Widerrufsabsicht ist Testamentskopie gültig

Ein Testament kann durch den Erblasser dadurch widerrufen werden, dass er die Testamentsurkunde vernichtet. Ob ein somit gültiger Widerruf allein schon deshalb vermutet werden darf, weil das Originaldokument nicht aufgefunden werden kann, musste im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) entscheiden.

Innerhalb von wenigen Tagen verstarb zunächst die Ehefrau und dann der Ehemann. Nach ihrem Tod wurde die Fotokopie eines Testaments gefunden, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und nach beider Tod als Schlusserben die zwei Töchter des Ehemannes aus erster Ehe zu je 1/4 und den Neffen der Ehefrau zur Hälfte. Vor Gericht stritt man nun darüber, ob das Originaltestament absichtlich zerstört und damit widerrufen wurde, so dass dadurch die gesetzliche Erbfolge eingetreten war.

Das OLG war nicht davon überzeugt, dass die Ehegatten das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hatten, so dass es dieses als wirksam ansah. Es wies darauf hin, dass im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments keine Vermutung dafür bestünde, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden sei. Dass die Unterlagen des Ehepaars ansonsten geordnet waren und sie gegenüber Dritten geäußert hätten, den Neffen nicht länger als Erben einsetzen zu wollen, war für das OLG nicht ausreichend, um die Widerrufsabsicht zu beweisen – insbesondere, da kein neues Testament errichtet worden war. Somit erbte nach dem Testament auch der Neffe und nicht nur die Töchter des Ehemannes durch die gesetzliche Erbfolge.

Hinweis: Da ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält, kann ein wirksamer Widerruf nur erfolgen, wenn die Ehegatten die Verfügung gemeinsam mit Testierwillen in Widerrufsabsicht vernichtet haben. Selbst eine spätere „Genehmigung“ einer einseitigen Zerstörung wäre daher nicht möglich. Diese strengen Anforderungen sollen davor schützen, dass einer der Ehegatten das Testament allein und ohne Kenntnis des anderen vernichtet.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 31.10.2019 – 31 Wx 398/17

Thema: Erbrecht

Notar ist kein Arzt: Bei alzheimerbedingter Testierunfähigkeit ist auch ein notarielles Testament nichtig

Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments testierfähig war – er also in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Bei handschriftlichen Testamenten wird die Testierfähigkeit des Erblassers immer wieder in Zweifel gezogen. Ein notarielles Testament bietet grundsätzlich mehr Schutz, da der Notar als neutrale Person den Zustand des Erblassers bezeugen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein notarielles Testament immer und in jedem Fall wirksam ist.

Eine Frau lebte seit dem Jahr 2004 in einem Altenheim. Im selben Jahr ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an und bestimmte ihre beiden Söhne zu Betreuern. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie einen ihrer Söhne zum Alleinerben einsetzte. Nach ihrem Tod trug die Familie ihres anderen, bereits verstorbenen Sohns vor, dass das Testament aufgrund der Demenzerkrankung der Frau unwirksam sei.

Das Gericht wies darauf hin, dass auch betreute Personen bis zum Beweis des Gegenteils als geschäfts- und testierfähig gelten. Eine fehlende Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung. In diesem Fall kam das Gericht jedoch aufgrund von Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen unter anderem der behandelnden Ärzte aus dem Pflegeheim zu der Überzeugung, dass die Frau im Jahr 2007 nicht mehr testierfähig war. Das notarielle Testament war damit unwirksam, und die gesetzliche Erbfolge trat ein.

Hinweis: Ein Notar muss bei Beurkundung eines Testaments von Amts wegen die Testierfähigkeit überprüfen und in der Niederschrift über seine Beurkundung vermerken. Hat er Zweifel an der Testierfähigkeit, muss er die Beurkundung des Testaments ablehnen. Vor Gericht hat dies eine erhebliche Beweiskraft, und die fehlende Testierfähigkeit müsste vom Gegner erst bewiesen werden. Nichtsdestotrotz ist ein Notar kein medizinischer Fachmann und kann daher in Extremfällen die Testierfähigkeit einer Person auch falsch einschätzen, so dass ein Gegenbeweis vor Gericht möglich ist. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, sollte unmittelbar vor Errichtung eines (notariellen) Testaments ein Attest des behandelnden Arztes eingeholt werden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2017 – 10 U 76/16
Thema: Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament: Vorsicht vor mehrdeutiger Formulierung zur Schlusserbeneinsetzung

In eigenhändig verfassten Testamenten werden immer wieder juristisch klingende Formulierungen verwendet, die jedoch nicht den wahren Willen der Erblasser widerspiegeln oder aber nicht eindeutig sind.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem es sich wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt hatte. Zusätzlich enthielt das Testament folgende Formulierung: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die überlebende Ehefrau ein weiteres Testament. Nachdem auch sie verstarb, wandte sich eine der Töchter des Ehepaars gegen dieses zweite Testament mit der Begründung, dass sie bereits durch die Bestimmung im ersten gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzt worden sei.

Das Gericht musste darüber entscheiden, wie die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament zu verstehen sei. Handelte es sich um eine Schlusserbeneinsetzung, wäre die Ehefrau dadurch daran gehindert gewesen, ein weiteres Testament zu errichten. Das zweite Testament wäre somit unwirksam. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Formulierung auf verschiedene Weise verstanden werden kann: als Schlusserbeneinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, als eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder aber als eine Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben. Nur bei einer Einsetzung der Töchter als Schlusserben könnte der überlebende Ehegatte kein anderes Testament mehr errichten. Da weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesamtumständen etwas darauf hindeutete, dass eine Schlusserbeneinsetzung beabsichtigt war, ging das Gericht davon aus, dass die Formulierung lediglich als Verweis auf die von Gesetzes wegen eintretende Erbfolge zu verstehen sei und es damit der Ehefrau freigestanden hatte, ein zweites – vom ersten abweichendes – Testament zu errichten.

Hinweis: Bei gemeinschaftlichen Testamenten unter Eheleuten, die auch als Berliner Testament bezeichnet werden, kommt es häufig vor, dass die Eheleute sich gegenseitig zunächst als Erben einsetzen und erst nach ihrem Tod eine dritte Person, üblicherweise die Kinder. Diese dritte Person wird juristisch als Schlusserbe bezeichnet. Sie wird erst zum Zeitpunkt des letztversterbenden Ehegatten Erbe, könnte jedoch (je nach Verwandtschaftsverhältnis) bereits beim Tod des ersten Ehegatten den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dies zeigt schon, dass die juristischen Folgen in solchen Fällen kompliziert sein können. Hier hilft auch kein Verweis im Testament „auf die gesetzliche Erbfolge“, die zu weiteren Unklarheiten führen kann. Wird die gesetzliche Erbfolge gewünscht, muss dazu in einem Testament nichts geregelt werden.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2015 – 15 W 142/15

Thema: Erbrecht

Zeitig vorsorgen: Unlesbares eigenhändig geschriebenes Testament ist unwirksam

Immer wieder kommt es zwischen Erben zu Streitigkeiten, wenn der Verstorbene seine Erbfolge nicht klar geregelt hat. Dies kann auch der Fall sein, wenn zwar ein Testament hinterlassen wurde, dieses jedoch unleserlich ist.

Eine ältere Dame hatte ein Testament hinterlassen, das sie seinerzeit zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann verfasst hatte. Darin war jedoch nur geregelt, welche Art der Bestattung sie sich wünschten. Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein, und die Tochter des Ehepaars wurde zur Alleinerbin. Vor Gericht legte dann jedoch eine Pflegekraft der Verstorbenen ein Testament vor, das diese zwei Monate vor ihrem Tod verfasst und in dem sie die Pflegekraft als Alleinerbin und nicht die Tochtereingesetzt habe. Das Testament war allerdings unlesbar und konnte auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffert werden.

Daher sah das Gericht das Testament als unwirksam an – die Tochter blieb aufgrund der gesetzlichen Erbfolge somit Alleinerbin.

Hinweis: Ein Testament kann grundsätzlich durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ist es jedoch nicht lesbar, hat es keine Wirksamkeit – die gesetzliche Erbfolge kommt dann zur Anwendung. Daher empfiehlt es sich, das Testament mithilfe eines fachkundigen Anwalts zu verfassen und es bei ihm oder dem Amtsgericht zu hinterlegen, so dass es nicht abhanden kommen kann.

Alternativ kann ein Testament auch zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.07.2015 – 3 Wx 19/15

Thema: Erbrecht

Testament- und Erbvertrag

Testament- und Erbvertrag

Jede natürliche Person hat die Möglichkeit, durch Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrags Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die abweichend vonder gesetzlichen Erbfolge ihren ganz persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet.

Testament ausgewogen gestalten

Zunächst erarbeiten wir zusammen mit Ihnen eine sinnvolle Zuteilung des Vermögens durch Erbeinsetzung und/oder Vermächtnisse. Schon in diesem ersten Schritt sind persönliche, familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte sorgfältig abzuwägen.

Unser Ziel ist es, die unterschiedlichen Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen. Das erfordert eine ganzheitliche Perspektive. So scheinen beispielsweise unterschiedliche Gestaltungen eines Testaments oftmals auf den ersten Blick dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich dann jedoch große Unterschiede. Unserem ganzheitlichen Beratungskonzept entsprechend arbeiten wir deshalb bei Bedarf mit erfahrenen externen Fachleuten – zum Beispiel Steuerberatern – zusammen.

Ganz zu Anfang der Testamentgestaltung beraten wir Sie auch über die Vorteile der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sowie über Gründe, die für ein öffentliches, notariell beurkundetes Testament sprechen.

Privatschriftliches Testament

Vorteile des privatschriftlichen Testaments ergeben sich beispielsweise daraus, dass es einfach und ohne Bindung an Zeit und Ort errichtet und später auch vergleichsweise einfachwiderrufen werden kann.

Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern kann als eigenhändiges Testament errichtet werden. Dabei ist es ausreichend, dass einer der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner das Testament in der  vorgeschriebenen Form errichtet und der jeweils andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Gemeinschaftliches Testament

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass diejenigen des einen Ehegatten oder Lebenspartners nicht ohne diejenigen des anderen getroffen wurden. Im Zweifel handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig einsetzen oder bedenken.

Der Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass die Partner gegenseitig darauf vertrauen können, dass die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten vom anderen Partner nicht ohne sein Wissen geändert werden und, wenn sich keine Änderungen ergeben, nach dem Tod keine Änderung mehr möglich ist.

Das gemeinschaftliche Testament bietet damit für beide Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den erforderlichen Vertrauensschutz für die testamentarischen Regelungen, die jeweils im Vertrauen auf diejenigen des Anderen erfolgten.

Testierfähigkeit

Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Minderjähriger testierunfähig und kann ein Testament auch nicht von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter abfassen lassen, da ein Testament nur persönlich errichtet werden kann.

Unabhängig vom Alter sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung von Geistestätigkeiten, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Gelegentlich werden Testamente angefochten mit der Behauptung, der Testierende sei bei der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen. Diese Testierunfähigkeit muss grundsätzlich derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Dies stellt in der Regel einen wirksamen Schutz gegen die unberechtigte Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit dar. Es kann allerdings im Einzelfall sinnvoll sein, vor Abfassung eines Testaments die Testierfähigkeit durch den Hausarzt bestätigen zu lassen, um einer etwaigen späteren Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit entgegenzuwirken.

Möglichkeiten der Erbfolgegestaltung

Für die individuelle Erbfolgegestaltung stehen Ihnen neben der Erbeinsetzung weitere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • das Vermächtnis
  • die Vor- und Nacherbschaft
  • die Testamentvollstreckung
  • die Teilungsanordnung.

Erbeinsetzung

Auf den Erben gehen mit dem Tod des Erblassers sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen im Ganzen über, d. h. die Erben werden

  • Eigentümer der Gegenstände des Verstorbenen
  • Inhaber seiner Forderungen
  • Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Die Rechtsänderung tritt mit dem Tod automatisch ein.

Vermächtnis

Auch ohne Erbeinsetzung kann jemand in einem Testament durch ein Vermächtnis begünstigt werden.

Im Gegensatz zum Erben wird der durch das Vermächtnis Begünstigte mit dem Erbfall nicht sofort Eigentümer des Gegenstandes oder Inhaber der Forderung. Er hat vielmehr nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Vor- und Nacherbschaft wird mit der Erbeinsetzung geregelt, dass der Nachlass zuerst auf einen Vorerben und später auf einen Nacherben übergeht. Die Vorerbschaft kann dabei für eine bestimmte Dauer oder auch auf Lebenszeit des Vorerben angeordnet werden.

Diese Regelung gibt dem Testierenden die Möglichkeit, den Übergang seines Vermögens lange über seinen Tod hinaus festzulegen und nacheinander verschiedene Personen zu begünstigen.

Die Befugnisse des Vorerben sind gesetzlich geregelt, der Testierende kann diese aber auch abweichend von der gesetzlichen Regelung vorgeben.

Testamentsvollstreckung

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten an, so zur sachgerechten Verwaltung und Auseinandersetzung oder auch zum Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben.

Bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass verfügen, stattdessen ist der Testamentsvollstrecker verfügungsberechtigt. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und in diesem Rahmen auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängen von den Anordnungen im Testament ab. Diese sind für den Testamentsvollstrecker maßgeblich.

Individuelle Lösungen

Für besondere Lebenslagen bieten wir Ihnen individuelle Lösungen – etwa das Geschiedenen-Testament oder das Behinderten-Testament. Letzteres hat zum Ziel, ein behindertes Kind in den Genuss des Nachlasses kommen zu lassen und sein Erbteil zugleich vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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