Skip to main content

Schlagwort: Gesetzliche Rentenversicherung

Grobe Unbilligkeit: Beim Versorgungsausgleich ist nicht die Trennungszeit allein ausschlaggebend

Bei Scheidungen kommt es in der Regel zum Versorgungsausgleich, bei dem die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Doch man ahnt es: Es gibt auch hier Ausnahmen. Wie diese aussehen können, zeigt der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Das Zauberwort für eine solche Ausnahme ist die grobe Unbilligkeit, auf die sich die Ehefrau hier berief. Diese war 26 Jahre und sieben Monate verheiratet, als ihr Mann die Scheidung beantragte. Die letzten acht Jahre und vier Monate hatten beide bereits getrennt gelebt – die Scheidung hätte also schon viel früher beantragt werden können. Aber das war eben nicht geschehen. Der Mann hatte sich zehn Jahre vor der Trennung selbständig gemacht und seither keine Einzahlungen mehr in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine vergleichbare Einrichtung erbracht – im Gegensatz zu seiner Gattin. Damit ergab sich ein beachtlicher Anspruch zugunsten des Mannes. Da die gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich nicht auf die Zeit bis zur Trennung abzielt, sondern auf die bis zur Einleitung desgesetzliche Rentenversicherung, sah die Frau eben jenen Anspruch ihres künftigen Exgatten als grob unbillig an.

Das OLG aber folgte der Einschätzung der Frau nicht. Auch eine lange Trennungszeit allein sei kein ausreichendes Argument, um von einem Fall grober Unbilligkeit ausgehen zu können. Das ist erst dann der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu dem Ergebnis führen, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungerecht wäre. Es muss demnach mehr als lediglich eine lange Trennungszeit vorliegen.

Hinweis: Die Konsequenz ist klar: Der Ehegatte, der die höheren Versorgungsanwartschaften erwirbt, schadet sich, wenn er mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als erforderlich wartet. Handelt es sich dabei um die Seite, die an der Ehe festhalten möchte, steckt diese somit naturgemäß in einem Dilemma.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 23.03.2020 – 15 UF 185/19

Thema: Familienrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Schutz bei Berufsunfähigkeit nur noch eingeschränkt. In § 240 SGB VI ist geregelt, dass nur noch Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist und die nicht auf eine entsprechende Tätigkeit verwiesen werden können (sog. Verweisungstätigkeit). Für alle nach dem Stichtag Geborenen gelten nur noch die Vorschriften über die Erwerbsminderungsrente, die nur dann greifen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keine Tätigkeit zu mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich mehr ausgeübt werden kann. Eine Verweisung auf anspruchslose Tätigkeiten wie den eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft ist zulässig, wobei es generell noch nicht einmal eine Rolle spielt, ob der Betroffene die tatsächliche Chance hat, eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.

Aus diesem Grund ist der Abschluss einer privaten Versicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit wichtig und empfehlenswert, zumal auch die Versicherungsleistung an die konkreten Bedürfnisse angepasst werden kann und nicht von den aufgebauten Anwartschaften beim Rentenversicherungsträger abhängt. Berufsunfähigkeitsschutz kann als selbständige Versicherung abgeschlossen werden („BU“-Versicherung) oder, was häufig der Fall ist, zusammen mit einer Lebensversicherung. In dem Fall spricht man von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung („BUZ“).

Der Versicherungsfall der BU/BUZ-Versicherung tritt ein, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann. Wann dies genau der Fall ist, kann auf verschiedene Weise geregelt sein (§ 172 VVG). Für den Versicherungsnehmer günstig ist die Regelung, dass der zuletzt ausgeübte Beruf zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Als weitere Voraussetzung kann vereinbart werden, dass auch keine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann, die auf Grund von Ausbildung und Fähigkeiten möglich ist und die der bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. abstrakte Verweisungsklausel). Ein Beamter gilt typischerweise dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustands wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird („Beamtenklausel“).

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, worin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestand und in welcher Weise sich nunmehr Einschränkungen ergeben. Diese müssen auch auf Dauer angelegt sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten anzunehmen ist und bei entsprechend lang bestehender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit in der Regel auch vermutet wird. Anwaltliche Vertretung bereits bei Antragstellung und in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherer ist dringend zu empfehlen, um Fehler zu vermeiden und den Rentenanspruch nicht zu gefährden.

Versicherungsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Versicherungspflichtig sind insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer und Auszubildende). Versicherungspflichtig sind aber auch einige selbständig Tätige, so z.B. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder auch Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Einzelfall ist, wenn die Rentenversicherung mit Beitragsforderung an den Betroffenen herantritt, daher genau zu prüfen, ob ein Tatbestand der Versicherungspflicht gegeben ist oder nicht.

Von der Versicherungspflicht können bestimmten Personengruppen auch befreit werden, beispielsweise Beschäftigte und selbständig Tätige, die gesetzliche Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, die über das jeweilige Versorgungswerk im Alter abgesichert sind. Jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise nicht für sog. Syndikus-Anwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen umfassen zunächst Renten. Es gibt Renten wegen Alters, Renten für Hinterbliebene (Witwen/Witwer, Waisen), Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Außerdem gewährt die Rentenversicherung Teilhabeleistungen. Das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Während solcher Leistungen besteht Anspruch auf Übergangsgeld.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  • teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein (sog. Drei-Fünftel-Regelung). Das ist der Fall, wenn in 36 von 60 Monaten mindestens für jeweils einen Tag Beitragspflicht bestand. Des Weiteren muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, die in der Regel fünf Jahre beträgt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • voll erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darüber hinaus auch, wer zwar noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, für den jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente). Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Rentenantragsteller erwerbsgemindert und arbeitslos ist und ihm innerhalb eines Jahres auch kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gilt dasselbe wie bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Umfang der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren. Die von der Rentenversicherung eingeholten Gutachten müssen besonders kritisch betrachtet werden, da die Gutachter der Rentenversicherer oft zu strenge Maßstäbe anlegen, die den Beeinträchtigungen der Betroffenen sozialmedizinisch nicht gerecht werden.

Kann die Rentenversicherung außergerichtlich nicht davon überzeugt werden, dass ein Fall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, vertreten wir Sie auch im anschließenden Klageverfahren. Häufig führt erst die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zum gewünschten Erfolg. Im Sozialgerichtsprozess kann auch beantragt werden, dass ein von Ihnen benannter Arzt als Gutachter gehört wird. Die Stellung des richtigen Beweisantrags kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen