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Schlagwort: Gütertrennung

Rentenvertrag gekündigt: Billigkeitsprüfung beim Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts

Erst vereinbaren die Eheleute notarvertraglich Gütertrennung, dann trennen sie sich. So war es im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG). Denn dass sich der Mann kurz vor seiner Einreichung der Scheidung zwei private Rentenverträge auszahlen ließ, nachdem er vom diesbezüglichen Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hatte, stieß seiner Ehefrau bitter auf. Daher landete die Sache auch zuerst vor dem Familiengericht (FamG) und schließlich vor dem OLG.

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Nichtiger Ehevertrag: Ehefrau erhält Zugewinnausgleich, wenn sie unangemessen benachteiligt wurde

Nicht nur erbrechtliche Vereinbarungen wie Erbverträge, sondern auch Eheverträge können erbrechtliche Ansprüche beeinflussen, insbesondere wenn darin auf den Zugewinn verzichtet wird.

Eine Frau unterschrieb vor der Hochzeit einen notariellen Ehevertrag, in dem sie auf Zugewinnausgleich, auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung verzichtete. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau als Auszubildende im Unternehmen ihres 20 Jahre älteren späteren Ehemannes beschäftigt und von ihm schwanger. Nach dem Tod ihres Mannes forderte die Frau dann von dessen Kindern aus erster Ehe einen Zugewinnausgleich – entgegen den Vereinbarungen im Ehevertrag. Und das Gericht gab ihr in ihrem Anspruch durchaus recht.

Der Ehevertrag war nach Ansicht des Gerichts nichtig, da er die Ehefrau unangemessen benachteiligte. Der Ehemann hatte die Situation der Frau ausgenutzt, die ihm an Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen und zudem hochschwanger war und damit rechnen musste, dass die Hochzeit abgesagt werde, wenn sie den Vertrag nicht unterschreibe.

Hinweis: Wurde im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein. Anders als beim gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft steht dann nach dem Tod eines Ehegatten dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass (um ein weiteres Viertel) erhöht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.05.2017 – 3 W 21/17

Thema: Erbrecht

Phasenverschobene Ehe: Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrags

Eheverträge sind nicht in jedem Fall wirksam. Zwar haben Ehegatten das Recht, vertraglich zu gestalten, was gelten soll, wenn die Ehe zerbricht. Das gilt aber – insbesondere bezüglich des Versorgungsausgleichs – nur eingeschränkt.

Ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung wird bei einer Scheidung der Ehe der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Ehegatten können zwar vertraglich vereinbaren, dass dies nicht für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gelten soll. Dazu muss diese Regelung notariell beurkundet werden. Allerdings wird, wenn es zur Scheidung kommt, die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle unterzogen. Das Gericht prüft, ob durch die Vereinbarung einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung unwirksam. Es kommt dann eben doch zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Das Kammergericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden, in dem eine sogenannte phasenverschobene Ehe vorlag. Die Frau war 25 Jahre älter als der Mann. Sie war Verwaltungsangestellte, während der Mann zunächst bei einem eher niedrigen Einkommen abhängig beschäftigt war und sich dann mit finanzieller Unterstützung der Frau versuchte, selbständig zu machen. Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zahlte er keine Beiträge in die Rentenkasse ein. Der Mann hätte deshalb bei der Scheidung profitiert, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Die Ehegatten hatten aber einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung, den Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Nachscheidungsunterhalt sowie den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung vereinbart hatten. Wegen der Phasenverschobenheit der Ehe und der bisherigen Unterstützung des Mannes durch die Frau war dieser Verzicht wirksam – die Frau behielt ihre Versorgungsanrechte ungekürzt.

Hinweis: Eheverträge wirksam abzufassen ist keine Alltagsaufgabe und verlangt eine ausgiebige Beratung.

Quelle: KG, Beschl. v. 19.02.2016 – 19 UF 79/15
Thema: Familienrecht

Deckung des Lebensbedarfs: Deutliche Grenzen bei der Mitverpflichtung des Ehegatten

Schließt ein Ehegatte einen Vertrag zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie ab, kann er den anderen Ehegatten ohne besondere Bevollmächtigung mitverpflichten. Hat also ein Ehegatte zum Beispiel beim täglichen Einkauf beim Bäcker sein Geld vergessen, ist der später vorbeikommende andere Ehegatte auf Verlangen verpflichtet, zu bezahlen. Wo aber liegen die Grenzen dieser Mitverpflichtung?

Eine Mitverpflichtung ist nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie möglich. Größere Käufe und Verpflichtungen sind davon nicht erfasst. So kann ein Ehegatte nicht mit Wirkung für den anderen eine Waschmaschine oder gar ein neues Fahrzeug kaufen. Außerdem besteht eine Mitverpflichtung nur, solange die Ehegatten nicht getrennt leben. Nach der Trennung kann kein Ehegatte den anderen mehr mitverpflichten. Ob der Verkäufer weiß, dass sich die Ehegatten getrennt haben, ist dabei ohne Bedeutung.

Hinweis: Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen weit verbreiteten Irrtum. Viele meinen, es müsse Gütertrennung vereinbart werden, damit Gläubiger eines Ehegatten zum Beispiel im Fall einer Insolvenz nicht auf das Vermögen des anderen Ehegatten Zugriff nehmen können. Diese Ansicht ist falsch. Auch wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können die Gläubiger des einen Ehegatten auf das Vermögen des anderen nur wie beschrieben bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Zugriff nehmen.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.10.2015 – 108.10.2015 – 1 BvR 455/14

Thema: Familienrecht

Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Sofern Sie als Ehegatten nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben, leben Sie ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist allerdings nicht nur vor oder bei der Eheschließung möglich, sondern kann jederzeit auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen, bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Die Zugewinngemeinschaft ist in aller Regel sinnvoll für Ehen, die ihr Einkommen aus Lohn- oder Gehaltszahlungen beziehen, sowie für Ehen von Inhabern kleinerer Unternehmen. Eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist häufig dann angebracht, wenn beim Scheitern der Ehe der Wert eines Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung zu ermitteln ist.

Auch die Vereinbarung eines gänzlich anderen Güterstands ist möglich und kann sowohl vor oder bei der Eheschließung als auch jederzeit nach dem Eingehen der Ehe erfolgen. Sie bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Bei Fragen zum Güterstand sollten Sie immer den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einholen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie eine nachhaltig vorteilhafte Wahl treffen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.

Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass beide Ehegatten während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und deshalb auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitieren sollen.

Grundsätzlich ist daher jeder Ehegatte in der Verwaltung seines Vermögens frei.

Zu beachten ist, dass es bei dem Zugewinnausgleich immer nur um eine geldmäßige Aufteilung der Salden geht und nie um die Aufteilung der Gegenstände, die in einer Ehe angeschafft worden sind.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem jeweiligen Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner während ihrer Ehe. Das heißt, der Zugewinn eines Ehepartners ist die Differenz zwischen seinem Vermögen am Ende der Ehe (Endvermögen) und dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat (Anfangsvermögen). Diese Rechnung wird für beide Ehepartner aufgemacht. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich beträgt genau die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Zugewinn beider Partner.

Sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen werden von den Vermögenswerten etwaige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht. Dies kann dazu führen, dass das Anfangsvermögen einen negativen Wert annimmt. Kann bei der Scheidung nicht mehr festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird vermutet, dass es bei 0 € lag.

Das Vermögen der Beteiligten kann im Laufe der Ehe durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst werden.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass es privilegiertes Anfangsvermögen gibt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht – beispielsweise durch Schenkung oder als Ausstattung – so erscheinen diese Positionen in der Regel als Rechengröße im Endvermögen. Das geerbte oder geschenkte Vermögen wäre dann im Zugewinnausgleich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist jedoch Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Zweck dieser Vorschrift ist es, den Vermögenserwerb, der typischerweise auf familiären Beziehungen oder auf anderen ähnlich besonderen Umständen beruht, aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern. Hierdurch wird erreicht, dass der andere Ehegatte an diesen Vermögenswerten nicht beteiligt wird.

Wichtige Fristen

Zu beachten ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren.

Zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist muss eine gerichtliche Klage erhoben werden. Eine bloße Geltendmachung oder eine außergerichtliche Mahnung unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Unsere Leistungen für Sie

Bei Zugewinnfragen bieten wir Ihnen kompetente Beratung, prüfen die Anspruchsgrundlagen und entwickeln für Sie je nach Interessenlage die optimale Verhandlungsstrategie.

Zur Lösung von Konflikten setzen wir zunächst auf eine Verhandlungslösung. Wo diese blockiert wird, vertreten wir Ihre Rechte vor Gericht.

Für Hauseigentümer und Unternehmer entwickeln wir im Scheidungsfall eine individuelle Zugewinnregelung. Hier kommt es insbesondere auf die richtige Bewertung Ihres Vermögens an. Unsere Kanzlei kooperiert mit kompetenten Sachverständigen für die Vermögensbewertung.

Wir beraten Sie weiterhin bei der Regelung von Miteigentum an Immobilien durch Übernahme des Miteigentumsanteils Ihres Ehegatten oder auch Verkauf Ihres Miteigentumsanteils oder – wenn es nicht anders geht – durch Zwangsversteigerung.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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