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Schlagwort: Kinderwunsch

Kinder aus lesbischen Beziehungen: Keine Hochzeit, keine Stiefkindadoption, kein Umgangsrecht

Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und ihren Kindern sieht es nach Trennungen nicht anders aus als bei heterosexuellen: Gegen Zank und Enttäuschung bleibt kein Kraut gewachsen – völlig egal, wer wen liebt oder eben auch nicht (mehr). Und so müssen Gerichte wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) sich bei Trennungen Unverheirateter ausschließlich am Kindeswohl orientieren, das in Fällen wie diesem die leibliche Mutter oftmals ganz allein in der Hand hat.

Zwei Frauen liebten sich zehn Jahre lang und setzten ihren gemeinsamen Kinderwunsch so um, dass eine der beiden künstlich befruchtet wurde und das Kind austrug. Eigentlich sollte die zweite Frau das zweite Kind gebären, aber sie entschieden sich dann anders. Wieder wurde die erste Frau befruchtet. Die zweite Frau nahm die Rolle der Co-Mutter ein, von der Begleitung bei den Geburten bis hin zur alltäglichen Fürsorge für die Kinder. Die Kinder nannten die eine „Mama“, die andere „Mom“. Rechtlich gab es zwischen der zweiten Frau und den Kindern aber kein Band, die Frauen heirateten auch nicht. Das rächte sich bei der Trennung, denn die nicht-leibliche „Mom“ wurde aus der Familie ausgegrenzt und verlor den Kontakt zu den Kindern. Die Kinder waren im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht bereit, sich auf ein Treffen mit „Mom“ einzulassen. Jugendamt und Verfahrensbeiständin sahen einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern und empfahlen eine professionelle Umgangsbegleitung zur Abarbeitung.

Das Amtsgericht Freiburg und das OLG jedoch halfen der „Mom“ nicht. Aus Rechtsgründen war die „Mom“ ja nur eine „sonstige Bezugsperson“, kein Elternteil, so dass die „Kindeswohldienlichkeit“ des Umgangs positiv vom Gericht hätte festgestellt werden müssen. Obwohl das Gericht den von der „Mama“ initiierten Beziehungsabbruch nicht guthieß und ihre Kritik am Erziehungsstil der „Mom“ nicht mittrug, kam sie damit im Ergebnis durch. Das OLG sah aufgrund der Vehemenz der Ablehnung der „Mama“ keine Chance für kindeswohldienliche Kontakte zur „Mom“. Sie sehe ihre Aufgabe darin, die Kinder vor Zusammentreffen mit der „Mom“ zu schützen. Das OLG war davon überzeugt, dass die „Mama“ im Fall der gerichtlichen Anordnung von Umgangskontakten alles daran setzen würde, diese zu verhindern. Weil es dem Gericht nicht gelungen sei, die „Mama“ vom Wert des Kontakts zur „Mom“ zu überzeugen, werde sie innerlich sowieso nichts mittragen. Der Loyalitätskonflikt der Kinder werde aber ohne ihre Mitwirkung nicht aufgearbeitet, sondern würde bei erzwungenem Umgang noch verschärft. Eine Umgangspflegschaft sei für die Kinder mit der Gefahr von Belastungen verbunden und daher nicht „positiv kindeswohldienlich“.

Hinweis: Hätten die Frauen geheiratet, und die „Mom“ hätte die Stiefkinder adoptiert, wäre die Rechtslage deshalb eine andere gewesen, weil dann die Umgangskontakte grundsätzlich als kindeswohldienlich gegolten hätten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2022 – 18 UF 22/22

 

Ukrainische Leihmutter: Nur durch eine Adoption kann die Ehefrau des Erzeugers zur Kindesmutter werden

Ein unerfüllter Kinderwunsch bringt manche Paare dazu, es mit einer Leihmutterschaft zu versuchen. Da eine solche in Deutschland verboten ist, werden Leihmütter im Ausland gesucht. Wie es sich hiermit rechtlich verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden klären.

Ein Ehepaar mit bislang unerfülltem Kinderwunsch wandte sich an eine Leihmutter in der Ukraine. Eine mit dem Sperma des Mannes befruchtete Eizelle der Frau wurde der ukrainischen Leihmutter eingesetzt. Der Mann hatte seine Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter schon vor der Geburt des Kindes vor der deutschen Botschaft in Kiew anerkannt. Das ukrainische Recht lässt die Leihmutterschaft zu. Schließlich kam das Kind in Kiew zur Welt. Den dort geltenden gesetzlichen Regeln folgend wurden in Kiew beide deutsche Ehepartner als Eltern des Kindes registriert, die das Kind nach Deutschland mitnahmen. In Deutschland wurde daraufhin die Auslandsgeburt beurkundet. Da auch die Botschaft einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt stellte, erfuhr das Standesamt von der Leihmutterschaft. Nun stellte sich die Frage, ob die Leihmutter oder die Ehefrau des Kindesvaters rechtlich die Mutter des Kindes ist: Nach ukrainischem Recht ist es die Ehefrau des Vaters – nach deutschem die Leihmutter, da sie das Kind geboren hat.

Der BGH stellt allgemein darauf ab, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Frage ist nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen zu beurteilen. Von vornherein klar war, dass das Kind gleich nach der Geburt nach Deutschland gebracht wird und dort leben soll. Dieser Plan wurde auch umgesetzt – soweit war auch alles rechtens. Das Kind hat über seinen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Befugnis, in Deutschland zu leben. Damit hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und gilt für die Frage der Elternschaft deutsches Recht. Deshalb hat der BGH darauf erkannt, dass die Leihmutter die rechtliche Mutter des Kindes ist und nicht etwa die Gattin des Vaters.

Hinweis: Geholfen werden kann den beiden Ehegatten dennoch. Sie können beide zu den Eltern des Kindes werden, indem eine Adoption durchgeführt wird.

Quelle: BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 530/17

Thema: Familienrecht

Abstammungsklärung: Die Stellung als Vater wieder loszuwerden, ist nicht einfach

Bringt eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt, gilt ihr Mann automatisch als Vater des Kindes. Wird das Kind einer nicht verheirateten Frau geboren, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung oder Feststellung zur Begründung der Vaterschaft. Die Frage, ob man eine Vaterschaft auch wieder loswird, beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH).

Wer als rechtlicher, jedoch nicht leiblicher Vater eines Kindes gilt, kann die Vaterschaft anfechten, sobald er von ihm bisher unbekannten Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Aber: Ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung gilt eine Frist von zwei Jahren, um eine solche Anfechtung gerichtlich zu betreiben. Ist die Frist verstrichen, bleibt der rechtliche Vater der Vater – selbst wenn noch so eindeutig feststeht, dass die tatsächliche Situation nicht mit der rechtlichen in Einklang steht.

Unabhängig davon kann der Vater – auch nach Ablauf der Zweijahresfrist – vom Kind und der Mutter verlangen, dass eine genetische Abstammungsuntersuchung durchgeführt wird, um die leibliche Abstammung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dann allerdings ohne rechtliche Bedeutung.

Im BGH-Fall hatte ein kinderlos verheirateter Türke mit starkem Kinderwunsch den Sohn eines mit ihm verwandten Ehepaars zu sich genommen und durch Falschangaben im türkischen Geburtenregister als sein Kind eintragen lassen. Die Geburtsurkunde des Kindes wies den Mann, der mit seiner Frau und „seinem“ Kind in Deutschland lebte, ebenso als Vater aus. Dann wurde seine Ehe jedoch geschieden, er heiratete erneut und bekam nun vier „weitere“ Kinder. Er betrieb daraufhin das Verfahren zur Einwilligung zur genetischen Abstammungsuntersuchung.

Das Verfahren verlor er. Als Vater des Kindes könne er ein solches Verfahren zwar betreiben – er ist aber nicht der Vater. Da er das Kind einer verheirateten Frau zu sich genommen hatte, gilt deren Mann als Vater, nicht er. Dass er das Geburtsregister „erfolgreich“ gefälscht hatte, ändert daran natürlich nichts.

Hinweis: Erfreulicherweise ist dieser Fall ein Beispiel dafür, dass einem Fälschungen nicht weiterhelfen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – XII ZB 125/17

Thema: Familienrecht

Künstliche Befruchtung: Verwitweter hat kein Recht auf die Herausgabe konservierter, befruchteter Eizellen

Bleibt ein Kinderwunsch unerfüllt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich an eine entsprechende Klinik zu wenden, um eine künstliche Befruchtung durchzuführen. Mitunter werden dort in einem gängigen Prozedere auch Eizellen konserviert. Aber was geschieht eigentlich mit den befruchteten und konservierten Eizellen, wenn einer der potentiellen Elternteile stirbt?

Diese Frage stellte sich in einem nun vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall. Ein Ehepaar hatte befruchtete Eizellen in einer Klinik konservieren lassen. Nachdem die Frau verstorben war, verlangte der Mann nun die Herausgabe dieser Eizellen. Doch die Klinik weigerte sich. Sie stellte sich zum einen auf den Standpunkt, dass die Herausgabe vertraglich nicht vereinbart sei: Im „Konservierungsvertrag“ sei nämlich geregelt, dass die Eizellen nur an beide Ehegatten gemeinsam herauszugeben seien. Im Fall des Todes eines der Ehegatten – so sei weiter vereinbart – würden die Eizellen nicht weiter aufbewahrt. Allein diese Vereinbarung genügte dem OLG, um die Klage des Mannes auf Herausgabe der Eizellen abzuweisen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Herausgabe auch aus einem anderen Grund nicht verlangt werden könne: Nach dem Embryonenschutzgesetz sei es nämlich verboten, eine Eizelle einem anderen Zweck zuzuführen als einer Schwangerschaft bei eben jener Frau, von der die Eizelle stammt. Da im entschiedenen Fall eine andere Frau das Kind hätte austragen müssen, entfiel auch aus diesem Grund die Möglichkeit, die Herausgabe der Eizellen zu verlangen.

Hinweis: Ein Kinderwunsch kann zur Bereitschaft führen, jegliche Möglichkeiten der Medizin zu nutzen, um diesen erfüllt zu bekommen. Wer handeln will, tut gut daran, sich vorher über die rechtlich zulässigen Optionen zu informieren.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.06.2015 – 14 U 165/15
Thema: Familienrecht