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Schlagwort: LG Hamburg

Spiel, Satz, Corona: Tennisclub schafft Klassenerhalt wegen gegnerischen Verstoßes gegen die Corona-Einreise-Verordnung

Verstöße gegen die Corona-Bestimmungen können bekanntermaßen empfindlich geahndet werden. Doch neben den persönlichen Folgen kann ein solcher Verstoß auch weitere Rechtsfolgen nach sich ziehen – so wie im Fall des Landgerichts Hamburg (LG), der sich um die Nichteinhaltung der seinerzeit geltenden Einreiseverordnungen in der Pandemie drehte.

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„Blinder“ Testnachweis: Coronaselbsttestzertifikate ohne vorausgegangenen Arztkontakt ungültig

Die nach wie vor schwer zu durchdringende Faktenlage in Sachen Coronapandemie und die empfohlenen (Test-)Strategien, sich hierbei möglichst schadlos zu halten, machen sich nach wie vor zahlreiche Unternehmen zunutze, um daraus ihre ganz eigenen Vorteile ziehen. Das Landgericht Hamburg (LG) war im folgenden Fall von einer Wettbewerbszentrale angehalten, sich ein Urteil über eine ganz „eigene“ Ausstellungsform von Testzertifikaten zu bilden.

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Rauchmelder im Wohnungseigentum: WEV darf über öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinausgehende Maßnahmen beschließen

Die Rauchwarnmelder haben in Wohnungseigentumsanlagen schon häufig zu rechtlichen Streitigkeiten geführt, so auch in diesem Fall des Landgerichts Hamburg.

Es ging um eine Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümerversammlung (WEV) hatte beschlossen, sämtliche Wohnräume der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten und diese von einem Dienstleister warten zu lassen. Das sollte auch die Wohnungen betreffen, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder installiert hatten. Dagegen klagte ein Wohnungseigentümer. Er meinte, der Beschluss entspreche keiner ordnungsgemäßen Verwaltung und für eine solche Regelung fehle der WEV die Regelungskompetenz. Das sah das Gericht allerdings anders. Zwar ging der Beschluss der WEV über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinaus, da ein Einbau in sämtlichen Wohnräumen vorgesehen war. Das entsprach aber trotzdem einer ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

Hinweis: Wohnungseigentümer haben also die Möglichkeit, eine einheitliche, über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern mit Wartung durch einen externen Dienstleister zu beschließen.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 29.03.2017 – 318 S 36/16

Thema: Mietrecht

Anscheinsbeweis kam mit Martinshorn: Wer auffährt, hat so lange Schuld, bis er das Gegenteil eindeutig beweisen kann

Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder zu dicht aufgefahren ist. Will er diesen Anscheinsbeweis entkräften, muss er nachweisen, dass sein Vordermann ohne zwingenden Grund stark gebremst hat.

Eine Pkw-Fahrerin beabsichtigte, innerorts auf eine Vorfahrtstraße abzubiegen. Aufgrund einer auf rot geschalteten Ampel musste sie auf der Rechtsabbiegerspur anhalten. Hinter ihr kam ein weiteres Fahrzeug zum Stehen. Nachdem die Ampel auf grün umgesprungen war, fuhren beide Fahrzeuge an, um nach rechts abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs vernahm die vorausfahrende Pkw-Fahrerin das akustische Signal eines Rettungswagens und bremste ihr Fahrzeug ab. Der hinter ihr fahrende Pkw-Fahrer fuhr auf. Seine Haftpflichtversicherung ersetzte der Pkw-Fahrerin deren Schaden nur zu 2/3 mit der Begründung, sie hätte wegen des Rettungswagens nicht bremsen dürfen.

Das Landgericht Hamburg hat die Versicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verpflichtet. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für das alleinige Verschulden des Auffahrenden. Dieser war entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren. Er konnte außerdem nicht beweisen, dass die vorausfahrende Pkw-Fahrerin ohne zwingenden Grund stark abgebremst hatte. Zudem war die Pkw-Fahrerin beim Wahrnehmen des Martinshorns verpflichtet, sich schnellstmöglich Kenntnis darüber zu verschaffen, von wo aus sich das mit Sonderrechten fahrende Rettungsfahrzeug annäherte. Weiterhin berücksichtigte das Gericht die Erklärung der Pkw-Fahrerin, sie habe normal abgebremst und nicht, wie der Auffahrende behauptet, eine Vollbremsung eingeleitet.

Hinweis: Um eine Mithaftung des Vorausfahrenden zu begründen, muss der Auffahrende nachweisen, dass der Vordermann ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Ein zwingender Grund besteht, wenn andere oder der Bremsende selbst gefährdet oder geschädigt werden könnten.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 21.10.2016 – 306 O 141/16
Thema: Verkehrsrecht

Fahrzeuggegenüberstellung: Geschädigte dürfen ihre eigenen Schadensgutachter hinzuziehen

Wenn ein Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge verlangt, weil er vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt war, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen und die Kosten hierfür ersetzt zu bekommen.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ die Geschädigte durch einen vereidigten Sachverständigen ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Auf Veranlassung der gegnerischen Versicherung sollte an der Unfallstelle eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge erfolgen. Die Geschädigte bat den von ihr zuvor beauftragten Sachverständigen, aus Gründen der Waffengleichheit bei der Gegenüberstellung dabei zu sein. Die hierfür vom Sachverständigen berechneten Kosten verlangte sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet, die dies jedoch ablehnte.

Das Landgericht Hamburg hat die Versicherung jedoch zur Erstattung der Kosten verurteilt. Denn es war aus Sicht der Geschädigten sinnvoll, den von ihr mit der Schadensermittlung betrauten Sachverständigen zu dem Ortstermin hinzuzuziehen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte nämlich den Unfallhergang in Zweifel gezogen und einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Genau hierfür war die Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle geplant. In diesem Fall war die Geschädigte berechtigt, ihren Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen, da eine unabhängige Expertise des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend erwartet werden kann. Es steht zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter einseitige und später nicht rekonstruierbare Feststellungen getroffen werden.

Hinweis: Grundsätzlich ist der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet, sich auf eine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung veranlasste Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle einzulassen. Willigt der Geschädigte aber ein, ist er auch berechtigt, sich der Unterstützung seines eigenen Sachverständigen zu bedienen.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2015 – 323 S 13/15

Thema: Verkehrsrecht

Unzulässiger Eigentümerbeschluss: Wortlaut verbietet das Abstellen von Fahrrädern auf Tiefgaragenstellplatz

Eine Tiefgarage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Etwas anderes darf die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne weiteres beschließen.

Es ging um einen Rechtsstreit in einer Wohnungseigentumsanlage. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass auf einem Tiefgaragenstellplatz Fahrradständer errichtet werden sollen. Dagegen wandten sich einige Eigentümer. Das Landgericht urteilte, dass bei einer Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ein abändernder Beschluss durch die Eigentümerversammlung nicht möglich ist. Steht in der Teilungserklärung das Wort „Tiefgaragenstellplatz“, ist eine Auslegung nach dem Wortlaut eindeutig. Dort sollen Kraftfahrzeuge abgestellt werden – und keine Fahrräder. Deshalb konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft Entsprechendes nicht beschließen.

Hinweis: Eine Regelung in der Teilungserklärung kann nicht einfach durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung geändert werden. Gegebenenfalls kann einstimmig die Teilungserklärung geändert werden. Dann wird allerdings jeder Eigentümer den Gang zum Notar nehmen müssen.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2015 – 31817.06.2015 – 318 S 167/14

Thema: Mietrecht