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Schlagwort: Loyalitätskonflikt

Sorgerechtsentzug keine Lösung: Wenn Kinder den Kontakt zu einem Elternteil verweigern

Streiten sich Eltern so sehr, dass die Beziehung „hochkonflikthaft“ genannt wird, wissen Gerichte oft keinen besseren Rat zum Schutz der Kinder, als den Kontaktabbruch zum Umgangselternteil zu akzeptieren. So war es im Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG). Hier waren die beiden Söhne vom Haushalt der Mutter in den des Vaters gewechselt und verweigerten nun den Kontakt zur Mutter.

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Nicht leibliches Kind: Nach Trennung ist sozialer Vater im Umgang nicht rechtlos

Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach dem Amtsgericht Bensberg (AG) über den Umgang mit einem Fünfjährigen entscheiden, dessen Eltern sich noch vor seiner Geburt getrennt hatten. Der Mann, mit dem die Mutter danach zusammenlebte und von dem sie sich nach gut vier Jahren kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes wieder trennte, wünschte sich aber weiterhin Kontakt mit dem Fünfjährigen.

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Kinder aus lesbischen Beziehungen: Keine Hochzeit, keine Stiefkindadoption, kein Umgangsrecht

Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und ihren Kindern sieht es nach Trennungen nicht anders aus als bei heterosexuellen: Gegen Zank und Enttäuschung bleibt kein Kraut gewachsen – völlig egal, wer wen liebt oder eben auch nicht (mehr). Und so müssen Gerichte wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) sich bei Trennungen Unverheirateter ausschließlich am Kindeswohl orientieren, das in Fällen wie diesem die leibliche Mutter oftmals ganz allein in der Hand hat.

Zwei Frauen liebten sich zehn Jahre lang und setzten ihren gemeinsamen Kinderwunsch so um, dass eine der beiden künstlich befruchtet wurde und das Kind austrug. Eigentlich sollte die zweite Frau das zweite Kind gebären, aber sie entschieden sich dann anders. Wieder wurde die erste Frau befruchtet. Die zweite Frau nahm die Rolle der Co-Mutter ein, von der Begleitung bei den Geburten bis hin zur alltäglichen Fürsorge für die Kinder. Die Kinder nannten die eine „Mama“, die andere „Mom“. Rechtlich gab es zwischen der zweiten Frau und den Kindern aber kein Band, die Frauen heirateten auch nicht. Das rächte sich bei der Trennung, denn die nicht-leibliche „Mom“ wurde aus der Familie ausgegrenzt und verlor den Kontakt zu den Kindern. Die Kinder waren im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht bereit, sich auf ein Treffen mit „Mom“ einzulassen. Jugendamt und Verfahrensbeiständin sahen einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern und empfahlen eine professionelle Umgangsbegleitung zur Abarbeitung.

Das Amtsgericht Freiburg und das OLG jedoch halfen der „Mom“ nicht. Aus Rechtsgründen war die „Mom“ ja nur eine „sonstige Bezugsperson“, kein Elternteil, so dass die „Kindeswohldienlichkeit“ des Umgangs positiv vom Gericht hätte festgestellt werden müssen. Obwohl das Gericht den von der „Mama“ initiierten Beziehungsabbruch nicht guthieß und ihre Kritik am Erziehungsstil der „Mom“ nicht mittrug, kam sie damit im Ergebnis durch. Das OLG sah aufgrund der Vehemenz der Ablehnung der „Mama“ keine Chance für kindeswohldienliche Kontakte zur „Mom“. Sie sehe ihre Aufgabe darin, die Kinder vor Zusammentreffen mit der „Mom“ zu schützen. Das OLG war davon überzeugt, dass die „Mama“ im Fall der gerichtlichen Anordnung von Umgangskontakten alles daran setzen würde, diese zu verhindern. Weil es dem Gericht nicht gelungen sei, die „Mama“ vom Wert des Kontakts zur „Mom“ zu überzeugen, werde sie innerlich sowieso nichts mittragen. Der Loyalitätskonflikt der Kinder werde aber ohne ihre Mitwirkung nicht aufgearbeitet, sondern würde bei erzwungenem Umgang noch verschärft. Eine Umgangspflegschaft sei für die Kinder mit der Gefahr von Belastungen verbunden und daher nicht „positiv kindeswohldienlich“.

Hinweis: Hätten die Frauen geheiratet, und die „Mom“ hätte die Stiefkinder adoptiert, wäre die Rechtslage deshalb eine andere gewesen, weil dann die Umgangskontakte grundsätzlich als kindeswohldienlich gegolten hätten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2022 – 18 UF 22/22

 

Kein Respekt vor der Mutter: Sobald der Großelternumgang Loyalitätskonflikte auslöst, gilt er als kindeswohlwidrig

Das Kindeswohl steht bei Umgangsfragen im Fokus, soviel ist bekannt. Dass aber auch beim Großelternumgang gilt, dass der konkrete Umgang dem Kindeswohl dient und es dabei nicht ausreicht, dass er nicht schädlich wäre, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).

Hier lebten Vater und Mutter der betreffenden Kinder getrennt, die Großeltern väterlicherseits wollten ihre Enkel regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien sehen. Ihre Schwiegertochter wandte jedoch ein, es werde dort wiederholt abwertend über sie geredet, so zum Beispiel, weil sie aus dem Osten stamme. Die Großeltern meinten gar, sie wären als Akademikerpaar für die Förderung der Enkel besser geeignet als die Mutter selbst. Dieses Argument war jedoch ein „Eigentor“.

Das OLG lehnte den Antrag nämlich ab. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. Ein Loyalitätskonflikt des Kindes gilt jedenfalls als kindeswohlwidrig, wenn die Großeltern schlecht über dessen Eltern reden.

Hinweis: Das OLG berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl angelegt hat. Großeltern sind also stets gut beraten, sich mit den Eltern nicht zu überwerfen und sie respektvoll zu behandeln, wenn sie Kontakt mit ihren Enkeln haben wollen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2021 – 2 UF 47/21

Thema: Familienrecht

Elterliches Vorrecht: Eltern dürfen den Umgang der Kinder mit den Großeltern unterbinden

Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Immer öfter kommt es inzwischen dazu, dass sie es auch einfordern und sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Aber was gilt, wenn sie einem eindeutigen „Nein!“ der Eltern gegenüberstehen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall gab es Streit zwischen den Eltern des Kindes und dessen Großeltern. Wechselseitig wurden Vorwürfe erhoben, es kam zu Schuldzuweisungen und Forderungen. Die Eltern wollten wegen der Zwistigkeiten keinen Umgang ihres Kindes mit den Großeltern. Die Großeltern wandten dagegen ein, dass die Streitigkeiten nicht von ihnen ausgehen würden und ihnen der Zwist daher auch nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe.

Das Gericht entschied jedoch, dass es nicht darauf ankommt, wer die Auseinandersetzungen verursacht habe. Entscheidend ist laut Gericht, dass und in welchem Umfang sie bestehen. Ist dies in einem Maß der Fall, dass das Kind in schwer belastende Loyalitätskonflikte gerät, haben die Eltern als die dem Kind nächsten Verwandten das Recht, den Umgang zu verbieten. Es kommt dabei nicht darauf an, wer Schuld ist oder die Verantwortung trägt. Maßgeblich sind allein der Loyalitätskonflikt und das Vorrecht der Eltern. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ausdrücklich festgestellt werden kann, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient.

Hinweis: Naheliegend wäre es im vorliegenden Fall gewesen, dass die Großeltern gegen die Eltern gerichtlich vorgehen, um ihr Umgangsrecht zu erstreiten. Das war hier aber nicht der Fall. Vielmehr hatten die Eltern das Gericht angerufen, damit dieses ihre Entscheidung, dem Kind den Umgang mit den Großeltern zu untersagen, für richtig erklärt. Und genau das hat das Gericht getan.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 – 13 UF 186/15

Thema: Familienrecht