Ein Mittel zur Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung ist das sogenannte europäische Nachlasszeugnis, das von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestellt wird, und mit dem Erben ihren Status in anderen Mitgliedstaaten nachweisen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine mit der Nachlasssache betraute Notarin in Polen berechtigt ist, einen Antrag auf Erteilung eines solchen Nachlasszeugnisses zu stellen.
Beurkundungen sind unwirksam, wenn sie darauf gerichtet sind, einem Notar oder dessen Angehörigen einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Beurkundungen von Verfügungen von Todes wegen, in denen der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. Was so eindeutig und verständlich klingt, musste kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt werden.
Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass er ein Testament nicht mehr eigenhändig oder vor einem Notar errichten kann, ist es auch möglich, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen aufzusetzen. Für dieses sogenannte Nottestament gelten jedoch strenge Regeln, die dazu führen, dass dies in der Praxis häufig unwirksam ist.
Ein kinderloser Mann setzte kurz vor seinem Tod im Krankenhaus seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Da er nicht mehr in der Lage war, selbst zu schreiben, wurde eine entsprechende Niederschrift vor drei Zeugen verfasst. Unter den Zeugen befand sich auch der Sohn der Lebensgefährtin, also der künftigen Erbin. Als diese dann schließlich einen Erbschein beantragte, wehrten sich die Nichten und Neffen des Verstorbenen dagegen vor Gericht.
Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam war. Als Zeuge eines solchen Testaments können nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das gesamte Testament ungültig – und die Nichten und Neffen wurden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.
Hinweis: Das Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. Es ist daher unwirksam, wenn der Erblasser nicht wirklich in akuter Todesgefahr schwebt oder noch ein Notar für die Testamentserrichtung erreichbar ist. Darüber hinaus müssen die formalen Voraussetzungen beachtet werden: Die mündliche Erklärung muss vor drei Zeugen bekundet, und es muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Dabei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, wer Zeuge sein kann. Das Testament verliert zudem seine Gültigkeit, wenn der Erblasser sein eigenes Nottestament drei Monate überlebt. Es empfiehlt sich daher stets, erbrechtliche Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17
Vor dem Gang zum Notar werden Immobilien häufig für den potentiellen Käufer reserviert. Doch wie verbindlich ist eine solche Reservierung eigentlich?
Der Verkäufer einer Eigentumswohnung und die interessierten potentiellen Käufer schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Danach sollten sie unter anderem eine Reservierungsgebühr von 3.000 EUR an den Verkäufer zahlen. Die endgültigen Vertragsverhandlungen scheiterten dann jedoch – die Käufer verlangten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Schließlich zogen sie vor Gericht.
Das Amtsgericht München entschied, dass die Reservierungsvereinbarung unwirksam war und deshalb das Geld zurückgezahlt werden muss. Es fehlte an einer notariellen Beurkundung der Reservierung. Dieser sogenannte „Beurkundungszwang“ soll auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und eine sachkundige Beratung sicherstellen. Unabhängig vom Zweck des Beurkundungszwangs muss die Beurkundung in jedem Fall dann erfolgen, wenn das in der Vereinbarung versprochene Entgelt 10 % bis 15 % der vereinbarten Provision übersteigt. Und das war hier der Fall.
Hinweis: Reservierungsvereinbarungen dürften also in weiten Teilen unwirksam sein, denn eine notarielle Reservierungsvereinbarung schließen die allerwenigsten.
Quelle: AG München, Urt. v. 01.07.2016 – 191 C 28518/15 Thema: Mietrecht