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Schlagwort: Öffentlichkeit

40 Jahre alte Kindesentführung: Damaliges Opfer wehrt sich erfolgreich gegen filmische Verwendung von Fotos und Brief

Eine Straftat wie die hier betreffende Kindesentführung gehört zum sogenannten Zeitgeschehen, und das bedeutet, dass Medien die Aufgabe zukommt, dieses Verbrechen der Öffentlichkeit darzulegen. Wo aber liegt hier die Grenze? Ist es zulässig, auch noch über 40 Jahre später die damaligen Opfer mit Bildnissen in sehr persönlicher Weise in ihrer Opferrolle darzustellen? Diese Frage ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), und wie dieser antwortete, lesen Sie hier.

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Unfallflucht: Ein Privatparkplatz wird durch eine kaputte Schranke allein nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche

Ob eine kaputte Schrankenanlage zur Begründung der Öffentlichkeit eines im privaten Eigentum stehenden Parkplatzes ausreicht, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entscheiden. Denn dessen Bewertung hatte für die rechtlichen Folgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhebliches Gewicht.

Die betroffene Autofahrerin war Mieterin eines Stellplatzes auf einem Privatparkplatz, der aufgrund der vorhandenen Beschilderung als solcher auch ausgewiesen war. Die Ein- bzw. Ausfahrt war grundsätzlich nur durch das Passieren einer Schrankenanlage möglich. Hierzu erhielt jeder Mieter eine elektronische Karte, mit der die Schranke geöffnet werden konnte. Als die Schrankenanlage jedoch über mehrere Monate defekt war, war auch der Parkplatz frei zugänglich. In dieser Zeit verursachte die Frau auf dem Parkplatz einen Unfall. Sie wurde deshalb durch das Amtsgericht (AG) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Die Betroffene legte gegen das Urteil die sogenannte Sprungrevision ein, die sich direkt gegen die Erstinstanz richtet, ohne das Urteil der Zweitinstanz abzuwarten.

Das OLG vertrat in der Tat die Auffassung, dass sich der Unfall gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe. Allein der Umstand, dass der Grundstückseigentümer den freien Zugang zum Parkplatz nicht tatsächlich verhindert hatte, reicht zur Begründung der Öffentlichkeit nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass Unbefugte in der Vergangenheit ihre Fahrzeuge auf dem (Privat-)Parkplatz abgestellt hätten. Denn die Zweckbestimmung einer rein privaten Nutzung wird durch eine lediglich gelegentliche Mitnutzung durch Unberechtigte nicht ohne weiteres aufgehoben. Das OLG sprach die Betroffene somit aber nicht frei; vielmehr ist das AG als Vorinstanz erneut mit dem Fall betraut – nun unter Berücksichtigung der aktuellen Gesichtspunkte.

Hinweis: Bei Unfällen auf Privatparkplätzen ist genau zu klären, ob diese faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich sind bzw. ob die Nutzung aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgte und es sich sozusagen eingebürgert hat, dass die Parkfläche durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19

Thema: Verkehrsrecht

Trotz Handynummer abgeschleppt: Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, telefonisch nach dem Falschparker zu forschen

Abschleppkosten sind auch dann zu erstatten, wenn die Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt wird.

Ein Pkw-Fahrer hatte gegen 22:30 Uhr seinen Pkw auf einem als solchen deutlich gekennzeichneten Privatparkplatz abgestellt. Als er am nächsten Morgen zu dem Parkplatz zurückkam, war das Fahrzeug abgeschleppt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München (AG) müssen die Abschleppkosten bezahlt werden. Durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück beging der Fahrer eine Eigentumsverletzung. Der Grundstückseigentümer ist daher auch berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Halters bzw. Fahrers abschleppen zu lassen. Dass dieser seine Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hatte, lässt nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Der Berechtigte war nicht verpflichtet, nachzuforschen, wo sich der Fahrer aufhält. Dadurch, dass er den Zettel hinter der Windschutzscheibe hinterlassen hatte, suggerierte der Fahrzeugführer zugleich, dass er sein Auto nicht nur kurzfristig abgestellt hatte. Zudem konnte dem Zettel nicht entnommen werden, dass sich der Falschparker nach einem Anruf sofort wieder einfinden werde.

Hinweis: Ob die Entscheidung des AG einer obergerichtlichen Überprüfung standhalten würde, erscheint zumindest zweifelhaft. Der geschädigte Eigentümer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch wenn auf dem Zettel nicht vermerkt war, wo sich der Fahrer aufhält, hätte dies ebenso wie die Frage, wann das Fahrzeug weggefahren werden könne, durch einen einfachen Anruf geklärt werden können.

Quelle: AG München, Urt. v. 02.05.2016 – 122 C 31597/15

Thema: Verkehrsrecht

Wohnlage im Park: Kosten zur Pflege öffentlicher Grünflächen sind nicht auf die Mieter umlegbar

Ist es im Mietvertrag vereinbart, muss der Mieter auch die Kosten für die Gartenpflege übernehmen. Was aber gilt für die Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen?

Ein Mieter und ein Vermieter stritten sich um Nebenkostenabrechnungen und dabei insbesondere um die Kosten für die Pflege der Außenanlagen. Liegt die Wohnung in einer Wohnanlage und diese in einem Park, können die Kosten für die Gartenpflege auch dann nicht umgelegt werden, wenn sich der Park im Eigentum des Vermieters befindet. Eine Umlage der Kosten ist nämlich nicht möglich, wenn der Park für jedermann zugänglich ist und der Öffentlichkeit gewidmet wurde. Die Kosten für die Pflege einer solchen Parkanlage können jedenfalls nicht mehr den Mietern als Nebenkosten angelastet werden.

Hinweis: Es kommt also in erster Linie nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Ist eine Gartenanlage der Öffentlichkeit gewidmet und für jedermann zugänglich, müssen Mieter die Kosten für die Gartenpflege nicht tragen.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 33/15
Thema: Mietrecht