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Schlagwort: OLG Bremen

Unwissenheit schützt nicht: Unterhaltsschulden können lange vollstreckt werden

Wer nicht rechtzeitig etwas sagt, der kriegt auch nichts! So zusammengefasst verhält es sich oftmals, wenn Ansprüche verjährt sind. Im Folgenden musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) klären, ob es bei titulierten Kindesunterhaltsansprüchen einen für eine solche Verwirkung erforderlichen Zeitmoment gibt. Sprich: Erledigen sich Ansprüche aus einem derartigen Titel, wenn der Gläubiger sie nicht einfordert – und wenn ja, ab wann?

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Richterliches Ermessen: Verfahrensrecht sieht keinen Automatismus bei der Kostenverteilung in Familiensachen vor

Wenn man vor Gericht gewinnt, muss die Gegenseite die Kosten erstatten. Von diesem Grundsatz wird am Familiengericht oft abgewichen. Der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Bremen (OLG) zu bewerten hatte, zeigt auf, warum das Fachgebiet in juristischen Familiensachen hier eine Ausnahme macht.

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Berücksichtigung von Vorschäden: Abgrenzbarkeit unfallbedingter Schäden mindern Beweis- und Darlegungslast des Geschädigten

Bestanden laut Gutachten an einem durch einen Unfall beschädigten Fahrzeug Vorschäden, liegt die gegenteilige Beweislast beim betreffenden Halter. Beim Erstbesitz sollte dies ein Leichtes sein, doch wie verhält es sich mit der Beweis- und Darlegungslast, wenn das Fahrzeug zuvor einem anderen gehört hat? Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) musste diese Zwickmühle lösen.

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BGH muss entscheiden: Uneinheitliche Grundlagen für Erlass des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins

Bei mehreren Erben ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, der von jedem Erben gestellt werden darf, wobei darin die Erben und ihre Erbteile grundsätzlich anzugeben sind. Nach dem Gesetz ist die Angabe von Erbteilen nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Anteile in den Erbschein verzichten. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob hierfür der Antrag eines einzelnen Miterben auf Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreichend ist, ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen oder zumindest dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen.

Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hatte ein Miterbe einen quotenlosen Erbschein mit der Begründung beantragt, dass die Erbquoten erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Eine weitere Miterbin hat dem quotenlosen Erbschein widersprochen und selbst einen Antrag gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Auch weitere Miterben haben dem quotenlosen Erbschein widersprochen.

Das Bremer OLG hat sich nunmehr einer Rechtsprechung der Münchener Kollegen aus dem Jahr 2019 angeschlossen (OLG München, Beschl. v. 10.07.2019 – 31 Wx 242/19), wonach der Antrag nur eines Miterben auf einen quotenlosen Erbschein voraussetzt, dass die übrigen Miterben dem Verzicht auf die Quoten zumindest zustimmen müssen. Da diese Rechtsprechung wiederum einer Entscheidung aus Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19) entgegensteht, wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Hinweis: Es ist nun hoffentlich am BGH, eine einheitliche Rechtsprechung zu beschließen, an der sich die Gerichte bei solchen Erbschaftsstreitigkeiten künftig orientieren können.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.10.2020 – 5 W 15/20

 Thema: Erbrecht

Rechtsfähigkeit endet mit Tod: Für einen bereits Verstorbenen ist keine vollmachtlose Vertretung mehr möglich

Das Gesetz räumt unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dass ein Vertreter für eine andere Person einen Vertrag abschließt, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Vertretungsmacht hat. Ob dann ein Vertrag tatsächlich wirksam zustande kommt, hängt letztlich von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen ab – und im folgenden Fall vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG).

Hier hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine vollmachtlose Vertretung auch für eine Person zulässig ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – eines notariellen Kaufvertrags – bereits verstorben war, und ob dieser Vertrag dann von den Erben noch genehmigt werden könne. Im konkreten Fall war die Erblasserin, wohnhaft im Vereinigten Königreich, Miteigentümerin eines Grundstücks. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war sie bereits verstorben und wurde in der notariellen Beurkundung von den übrigen Miteigentümern vollmachtlos vertreten.

Das OLG hat hier jedoch eine solche vollmachtlose Vertretung abgelehnt, da diese immer noch voraussetzt, dass es sich bei der vertretenen Person um eine rechts- und geschäftsfähige Person handelt.

Hinweis: Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod einer Person, so dass eine in der Rechtsordnung nicht mehr existierende Person auch nicht mehr vertreten werden kann.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 16.04.2020 – 3 W 9/20

Thema: Erbrecht

Draußen ist draußen: Der nach der Trennung ausgezogene Ehegatte darf nicht nach Belieben ein- und ausgehen

Sobald Ehegatten sich trennen, ist der Auszug eines der Ehegatten die Regel. Ob dieser nach seinem Auszug wieder in die Wohnung bzw. das Haus kommen oder der andere ihm dieses verwehren und sogar Schlösser auswechseln darf, beschäftigte hier das Oberlandesgericht Bremen (OLG).

Die Frau war ausgezogen, der Mann im Haus verblieben. Die Frau wollte das Haus mit möglichst guten Erlös freihändig verkaufen. Der Mann aber verweigerte seine Mitwirkung und leitete selber die Teilungsversteigerung des Grundstücks ein. Die Frau wollte daraufhin das Haus durch einen Makler bewerten lassen, woraufhin der Mann diesem den Zutritt verweigerte. Auf die Frage, ob die Frau nach ihrem Auszug noch das Recht habe, das Haus (selber oder durch einen Dritten, hier den Makler) zu betreten, beantwortete das OLG nun mit einem klaren Nein – sofern kein besonderer Grund für dieses Begehren bestünde.

Mit dem endgültigen Verlassen des bisher gemeinsam bewohnten Hauses (oder der Wohnung) verliert der ausziehende Ehegatte das Recht, es ohne Zustimmung des dort verbliebenen Ehegatten wieder zu betreten. Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Selbst wenn die Frau Alleineigentümerin des Hauses gewesen wäre, hätte sie also nicht ohne weiteres verlangen können, das Haus betreten zu dürfen (etwa, um dort ganz einfach mal nach dem Rechten zu sehen).

Liegen besondere Gründe vor, kann anderes gelten. Damit hatte sich das Gericht aber nicht zu befassen, denn der Wunsch, das Haus zum Zweck der Bewertung zu betreten, ist keiner dieser besonderen Gründe.

Hinweis: Insbesondere wenn Ehegatten Kinder haben, geht der ausgezogene Ehegatte oft noch mehr oder weniger beliebig und selbstverständlich im Familienheim ein und aus, zumal er häufig dort noch Sachen seines persönlichen Bedarfs hat und sich irgendwie dort doch noch „zu Hause“ fühlt. Das kann hingenommen werden – muss aber nicht! Um zur Ruhe zu kommen, ist es sinnvoll, sich den Schlüssel geben zu lassen und bei Weigerung die Schlösser zu wechseln.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 22.08.2017 – 5 WF 62/17

Thema: Familienrecht

Zugewinngemeinschaft: Die Rückübertragung eines Vermögenswerts kann nur ausnahmsweise verlangt werden

Hat ein Ehegatte dem anderen während der Ehe einen Vermögenswert übertragen, wird er das im Trennungsfall möglicherweise bereuen. Kann er den Vermögenswert dann wegen groben Undanks zurückverlangen? Und falls nein: Gibt es eine sonstige Entschädigung? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung auf seine Frau übertragen. Als sich die beiden trennten, verlangte er eine Rückübertragung. Der BGH versagte den Anspruch: Die Übertragung sei nicht als Schenkung zu werten. Denn das setze die vollständige Hergabe des Vermögenswerts voraus, die hier nicht vorliegt. Schließlich hätte der Mann bei Fortbestand der Ehe über seine Frau ebenfalls an dem Geldzufluss aus der Versicherung profitiert.

Eine Absprache, wonach die Versicherung nur treuhänderisch auf die Frau übertragen worden sei, behauptete der Mann zwar, konnte diese aber nicht beweisen. Daher wurde die Übertragung vom BGH als ehebezogene Zuwendung behandelt.

Eine ehebezogene Zuwendung kann nur dann zurückverlangt werden, wenn Alternativen unzumutbar sind. Würden die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wäre der übertragene Vermögenswert somit Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Fließt der Wert auf diesem Weg folglich wieder hälftig zurück, wäre es nicht unzumutbar, wenn ein weitergehender Ausgleich unterbliebe. Das alles könne aber erst beurteilt werden, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen sei. Da diese noch ausstand, lehnte der BGH den Anspruch des Mannes ab.

Hinweis: Überträgt der Mann in der Ehezeit einen Wert von 100.000 EUR und hat selbst (danach) kein Vermögen mehr, während die Frau dann über ein Vermögen von 100.000 EUR verfügt, und waren beide Ehegatten bei Eheschließung vermögenslos, hat nur die Frau in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet und ihn dann in Höhe von 50.000 EUR auszugleichen. Der Mann erhält wertmäßig die Hälfte wieder, weshalb kein weitergehender Anspruch besteht. In allen anderen Konstellationen kann ein jedoch durchaus ein weitergehender Ausgleichsanspruch bestehen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16

Thema: Familienrecht

Aufteilung von Wohnungseigentumsanteilen: Eine Gemeinschaftseinrichtung muss nicht im Gemeinschaftseigentum beherbergt sein

Im folgenden Fall geht um eine Heizungsanlage, die nicht in einem zum Gemeinschaftseigentum zählenden Raum installiert ist.

Ein Hausgrundstück sollte in zwei Wohnungseigentumsanteile geteilt werden. Als der beauftragte Notar die entsprechende Eintragung in die Aufteilung in Wohnungseigentum beim Amtsgericht stellte, teilte das Amtsgericht mit, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe: Die gemeinschaftliche Heizungsanlage befand sich nach der Teilung in einem im Sondereigentum stehenden Raum. Schließlich musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) entscheiden, wie mit dem Teilungsplan nun zu verfahren sei .

Nach Ansicht des OLG steht eine gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum der Teilung nicht entgegen. Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn in einem Heizungsraum die Anlage den erheblichen Teil des Raums einnimmt oder in dem Raum das Heizöl gelagert wird. Auch die anderen Sondereigentümer sind durch die vom Gesetz vorgesehene Gestattungspflicht geschützt, die zum Betreten des entsprechenden Raums berechtigt.

Hinweis: Grundsätzlich sollten Gemeinschafts- und Sondereigentum voneinander besser getrennt werden. So lassen sich viele Streitigkeiten im Voraus vermeiden.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.04.2016 – 3 W 28/15
Thema: Mietrecht

Gesamtschuldnerausgleich: Beteiligung an der Wohnungsmiete nach der Trennung

Wer zahlt eigentlich die Miete für die Ehewohnung, wenn sich die Ehegatten trennen und einer von beiden auszieht? Erstaunlich selten wird diese Frage in der Praxis thematisiert. Dabei kann sie durchaus von Bedeutung sein.

Es geht um den Fall, in dem beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, also beide Mieter sind. In dieser Situation hat der Vermieter gegenüber jedem Ehegatten einen Anspruch auf die volle Miete, wenngleich er sie naturgemäß nur jeweils einmal verlangen kann. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus, nutzt er die Wohnung natürlicherweise nicht mehr. Dennoch ist er weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet. Ab der Trennung hat deshalb der Ehegatte, der die Miete bezahlt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung.

Dabei schuldet allerdings nicht einfach jeder die Hälfte der Miete. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ja ohnehin Miete zahlen müsste – wenn nicht für diese, dann für eine andere Wohnung. Nur der Betrag, der höher ist als das, was der verbleibende Ehegatte ohnehin als Miete zahlen müsste, ist auf die Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Übrigen hat im Verhältnis der Ehegatten untereinander der in der Wohnung Verbliebene für die Miete aufzukommen. Wenn also die Ehewohnung monatlich 1.600 EUR Miete kostet und eine angemessene Miete für eine geeignete Wohnung andernorts 1.000 EUR betragen würde, wäre der Differenzbetrag von 600 EUR zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Zahlt der verbliebene Ehegatte die Miete vollständig, kann er in diesem Fall also Ersatz in Höhe von 300 EUR verlangen.

Hinweis: Mietrechtliche Fragen werden in der Regel von den unmittelbar Betroffenen nicht gesehen. Es ist deshalb wichtig, sich kompetenten Rat einzuholen. Sonst gehen Ansprüche ganz einfach und sehr schnell verloren.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 WF 184/15
Thema: Familienrecht

Schulden nichtehelicher Partner: Beim Erwerb von Grundbesitz ist eine gegenseitige Absicherung dringend zu empfehlen

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden oft wie Ehen geführt.

Das bezieht sich auch auf die Entstehung von Schulden. Schwierigkeiten können sich dann bei der Trennung ergeben, da in diesem Fall die Ausgleichsregelungen, die für eine Scheidung gelten, nicht zur Verfügung stehen.

Massiv können die Folgen sein, wenn nichteheliche Partner gemeinsam Grundbesitz erworben haben. Dabei kommt es gerade in solchen Fällen häufig vor, dass der Erwerb nur im Namen eines Partners erfolgt – also auch nur dieser im Grundbuch eingetragen wird -, für die Schulden aber beide haften. Wird für den Fall der Trennung hierfür keine Regelung getroffen, ist Streit vorprogrammiert.

Grundsätzlich wird die während der Partnerschaft gelebte Praxis bis zum Zeitpunkt der Trennung nicht infrage gestellt. Wird also die Frau in der Partnerschaft die alleinige Eigentümerin von Haus oder Wohnung, während die monatlichen Darlehenszahlungen nur vom Mann vorgenommen werden, kann dieser von ihr für die Zeit bis zur Trennung keinen rückwirkenden Ausgleich verlangen. Das gilt unabhängig davon, von wem aus welchem Grund die Trennung herbeigeführt wurde. Für die Zeit ab der Trennung besteht allerdings im Verhältnis der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Grund mehr, für die Immobilie des anderen zu zahlen. Geschieht dies doch, zum Beispiel weil beide Partner den Darlehensvertrag unterschrieben haben, kann der Partner ab der Trennung vom Eigentümer der Immobilie die Erstattung der geleisteten Beträge verlangen.

Hinweis: Achtung! Wird mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu lange gewartet, können diese innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Nichteheliche Partner sollten sich also prinzipiell vertraglich voreinander absichern, wenn sie eine Immobilie erwerben oder bauen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 15.01.2016 – 4 W 5/15
Thema: Familienrecht

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