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Schlagwort: OLG Hamburg

Prozesskostenhilfe: Kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Anwalt

Auch finanziell schwache Familien oder Personen müssen ihr Recht gerichtlich durchsetzen können. Dafür können sie Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe - VKH) beantragen, und ein Rechtsbeistand kann beigeordnet werden - sofern es die Sach- und Rechtslage erfordern. Ob eine Vaterschaftsfeststellung ein solches Erfordernis darstellt, musste das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) klären.

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Gewaltschutz: WhatsApp-Statusmeldung ist noch keine Kontaktaufnahme

Über das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) lassen sich Annäherungsverbote und Kontaktverbote erwirken. Aber was genau als Kontaktaufnahme gilt, ist besonders in unseren kommunikativ durchtechnisierten Zeiten oft nicht einfach zu bewerten. Genau dann müssen eben auch die Gerichte entscheiden, so wie das Oberlandesgericht Hamburg (OLG).

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Kein wettbewerbswidriges Verhalten: Unternehmen haften nicht bei eindeutig privaten Meinungsäußerungen von Mitarbeitern auf Social Media

Wenn sich Arbeitnehmer privat auf Social-Media-Plattformen äußern, kann das unter Umständen auch Auswirkungen auf den Arbeitgeber haben. Doch wie und wann ist privat wirklich privat? Steht man dem Arbeitgeber gegenüber immer in der Pflicht, auch wenn man seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen nicht erwähnt, sobald man eine Privatmeinung zu Branchengewohnheiten äußert? Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) weiß Antwort.

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Anzeigenschaltung reicht nicht: Werbung mit Bekanntheits-Angabe darf sich nur auf redaktionelle Berichterstattung beziehen

Werbeanzeigen werden von Medien strikt getrennt von redaktionellen Inhalten behandelt. So kann sich ein Verlag nicht vorwerfen lassen, gute Anzeigenkunden mit redaktionellen Inhalten zu bauchpinseln. Im Folgenden musste das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) genau diesen Trennstrich bei der Wahrnehmung ziehen. Denn hier nutzte ein Unternehmen seine Anzeigenaktivitäten für eine "bekannt aus ...!"-Aussage, die redaktionelle Berichterstattungen der genannten Medien nahelegte.

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Bisherige Hauptbezugsperson entscheidet: Streit über Schulwechsel muss nicht gleich das gesamte Wechselmodell infrage stellen

Das sogenannte Wechselmodell setzt eine generelle Einigkeit beider Elternteile voraus. Was aber passiert, wenn diese Einigkeit nach Start des Wechselmodells an der Frage der Schulwahl endet, und ob mit dieser Uneinigkeit gleich das Modell an sich geändert werden muss, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entscheiden.

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Änderungsantrag zum Ausgangstitel: Die Vollstreckung einer Umgangsregelung hat ihre Grenzen

Umgangsregelungen zu finden, mit denen alle Beteiligten zufrieden sind, kann naturgemäß ein mühsames Ringen sein. Sie schließlich auch entsprechend der Verabredungen umzusetzen, ist mitunter nochmals deutlich schwerer. Das gilt vor allem auf für Fragen der Vollstreckung wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG).

Hier waren die beiden Elternteile zutiefst zerstritten. Etliche Verfahren wurden geführt, gerade im Bereich der des Vaters mit seinen Kindern, die bei der Mutter leben. Als sich die Frau in Neumünster mit den Kindern in einem Frauenhaus befand, bot sie begleiteten Umgang an einem neutralen Ort an. Im August zog sie mit den Kindern in ein Frauenhaus in Calw um. Das Amtsgericht ordnete Ende August im Rahmen einer einstweiligen Anordnung begleiteten Umgang in Neumünster an. Die Frau konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen. Sie beantragte die Abänderung der Entscheidung, der sie nicht nachkam und die Kinder somit auch nicht für den begleiteten Umgang von Calw nach Neumünster brachte. Daraufhin beantragte der Vater die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft.

Das OLG hat in zweiter Instanz diesen Antrag des Mannes zurückgewiesen. Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung ist mit Verkündung sofort vollstreckbar geworden. Für die Frage, ob gegen die Mutter wegen ihres formal rechtswidrigen Verhaltens Ordnungsmittel zu verhängen waren, war zum einen zu berücksichtigen, dass sie wegen ihrer Verhinderung keine Möglichkeit hatte, ihre Position darzustellen. Zum anderen mussten die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen in den Umständen durch ihren Umzug bei der Entscheidung miteinbezogen werden. Da es final ganz einfach unzumutbar wäre, die Mutter die weite Strecke für die kurzen Umgänge mit den Kindern fahren zu lassen, kam das OLG deshalb zu dem Ergebnis, dass keine Sanktionen gegen sie anzuordnen sind.

Hinweis: Die auch ansonsten eher zurückhaltende Vorgehensweise von Gerichten Zwangsmittel betreffend zeigt, wie wichtig es in der Praxis ist, sich zu einigen. Einigungen lassen sich einfach besser umsetzen, da alle Beteiligten dann daran mitgewirkt haben.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 09.02.2021 - 12 WF 11/21

Thema: Familienrecht

Auszug allein reicht nicht: Schriftliche Klärung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Scheidung unerlässlich

Die eheliche Wohnung ist bei Trennung und Scheidung eine regelmäßig heikle Angelegenheit. Dass aber selbst bei Einigkeit darüber, wer bleibt und wer geht, zu Recht ein Interesse darin liegen kann, schriftliche Klarheit über das weitere Schicksal des Mietvertrags zu erlangen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgericht Hamburg (OLG).

Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Wohnung angemietet. Im Zuge von Trennung und Scheidung zog der Mann aus. So weit, so gut? Nicht ganz. Denn trotz augenscheinlicher Einigkeit der beiden verweigerte der Mann die abschließende Erklärung, aus dem Mietverhältnis auszuscheiden. Auch tat er sich lange Zeit schwer, den Schlüssel zur Wohnung abzugeben. Es reiche, dass er "praktisch" mit der Wohnung nichts mehr zu tun habe. Und da die Frau nach der Scheidung die Dinge abschließend geklärt wissen wollte, landete die Angelegenheit somit vor dem OLG.

Generell gilt gesetzlich, dass die einstigen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung durch übereinstimmende Erklärung dem Vermieter mitteilen und bestimmen können, wer von ihnen das Mietverhältnis künftig allein fortsetzt und welcher Ehegatte somit aus dem Mietvertrag ausscheidet. Das Mietverhältnis mit dem ausscheidenden Ehegatten ende dann abschließend für die Zukunft. Somit verlangte die Frau die nachzuvollziehende Klarheit auch in den Augen des OLG völlig zu Recht. Faktische Verhältnisse reichen allein nicht - auch formal und damit durch ausdrückliche schriftliche Erklärung habe der Mann mitzuteilen, dass auch er mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses allein durch die Frau einverstanden sei.

Hinweis: In den meisten derartigen Fällen ist das Regelbedürfnis ein anderes: Der ausziehende Ehegatte muss  darauf achten, nach der Scheidung aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Andernfalls kann er noch Jahre später belangt werden. Wenn beispielsweise der in der Wohnung verbliebene Ehegatte irgendwann Jahre später aus- und womöglich unbekannt verzieht, kann der Vermieter den vorher ausgezogenen Ehegatten wegen eventuell noch offener Mietzahlungen in Anspruch nehmen.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2020 - 12 UF 131/20

Thema: Familienrecht

Kombinierter Geh- und Radweg: Nahende Radler dürfen sich nicht ohne weiteres auf Umsicht der Fußgänger verlassen

Kombinierte Geh- und Radwege bieten von Natur aus ein erhöhtes Gefahrenpotential. Umso stärker müssen die Verkehrsteilnehmer auf gegenseitige Rücksichtnahme zählen dürfen. Wie diese Umsicht konkret auszusehen hat, klärte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) wie folgt.

Eine Fahrradfahrerin befuhr einen gemeinsamen Geh- und Radweg, als sie sich von hinten einer Gruppe von Fußgängern näherte. Bei der Fußgängergruppe befand sich ein nicht angeleinter Hund. Dieser bewegte sich von der rechten auf die linke Seite des Wegs und stieß mit dem Vorderrad des Fahrrads zusammen, wobei sich die Radlerin verletzte. Von der Haftpflichtversicherung des Hundes verlangte sie daher Schmerzensgeld.

Das OLG hat der Radfahrerin ihre Ansprüche zu 2/3 zuerkannt. Gleichwohl traf die Frau ein Mitverschulden von 1/3, da sie auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg mit geringem Abstand an einer Personengruppe mit Hund vorbeifuhr, ohne zuvor durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam gemacht zu haben. Zu berücksichtigen war ebenso, dass für die Radlerin eine unklare Verkehrslage vorlag, so dass diese allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit hätte fahren dürfen. Bei der Vorbeifahrt an der Personengruppe, in deren Mitte sich der Hund befand, musste die Radfahrerin besondere Sorgfalt beachten. Der Weg war nicht so breit, dass ein Fahrradfahrer zwei nebeneinandergehende Personen, die einen Hund zwischen sich führen, bequem hätte überholen können. Auch wenn der Platz für eine Vorbeifahrt unter der Voraussetzung ausreichend war, dass alle Beteiligten ihre Spur einhielten, bestand eine erhöhte Unfallgefahr, weil damit gerechnet werden musste, dass die Fußgänger sich nach links wenden und dann in die Bahn des überholenden Fahrrads geraten könnten.

Hinweis: Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg haben Fahrradfahrer zwar keinen Vorrang, Fußgänger müssen diese jedoch vorbeifahren lassen. Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Geh- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen nicht fortwährend nach Radfahrern Ausschau zu halten, die etwa von hinten herankommen könnten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, damit sie die Passage dann freigeben.

Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 08.11.2019 - 1 U 155/18

Thema: Verkehrsrecht

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Auch in Vaterschaftsanfechtungsverfahren spielt die Zeit eine wichtige Rolle

In den meisten Fällen gilt als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Im Idealfall fallen dann leibliche und rechtliche Vaterschaft zusammen. Bei nichtehelich geborenen Kindern entfällt diese gesetzliche Vermutung. Mit einer der Folgen hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) auseinanderzusetzen.

Eine deutsche Frau und ein spanischer Mann hatten zwei minderjährige Kinder und lebten mit ihnen teilweise in Spanien und teilweise in Deutschland zusammen, bevor es zur Trennung kam. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Spanier, der als leiblicher Vater gilt, hatte die Vaterschaft seinerseits jedoch bislang nie anerkannt. Das machte in der Folge stattdessen ein anderer Mann, sein Nachfolger. Der leibliche Vater führte in der Folge zunächst - vergeblich - ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien durch, bevor er in Deutschland die Vaterschaftsfeststellung des neuen Partners der Kindesmutter anfocht. Nur: In der Zwischenzeit waren viele - wertvolle - Jahre vergangen.

Nach deutschem Recht gilt: Der leibliche Vater eines Kindes - hier der Spanier - kann die rechtliche Vaterschaft des anderen Mannes nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Als maßgeblich gilt hierbei der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz. Vor diesem Hintergrund hätte das Begehren des leiblichen Vaters keine Chance mehr gehabt.

Doch die Besonderheit dieses Falls bestand darin, dass der leibliche Vater zunächst erfolglos in Spanien versucht hatte, seine Vaterschaft feststellen zu lassen - untätig war er also nicht gewesen. In dieser Konstellation stellte das OLG daher auf die sozial-familiäre Situation zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Spanien ab. Damals kannte die Kindesmutter den späteren rechtlichen Vater noch kaum und damit lag auch noch keine entsprechend enge Beziehung zu den Kindern vor. Aus diesem Grund ließ das OLG das Anfechtungsrecht in diesem Fall zu.

Hinweis: Wie bei den meisten Rechtsdingen spielt die Zeit auch bei Vaterschaftsanfechtungsfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Umso ratsamer ist es, sich frühzeitig über eventuelle Fristen zu erkundigen.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 04.09.2019 - 12 UF 82/17

Thema: Familienrecht