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Schlagwort: OLG Rostock

Intelligenzminderung und Schwerhörigkeit: Zweifel an Testierfähigkeit müssen durch Gutachten geklärt werden

Im Folgenden wird die wichtige Frage behandelt, wann der letzte Wille zu beachten und wann er berechtigterweise anzuzweifeln ist, wenn der Testierwille des Erblassers wegen Intelligenzminderung und hochgradiger Schwerhörigkeit infragesteht. Das erstinstanzliche Amtsgericht Neubrandenburg (AG) machte bei seiner Beurteilung einen entscheidenden Fehler, den das Oberlandesgericht Rostock (OLG) schließlich korrigierte.

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Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung? Einstige Vorstellung des Erblassers über die Zusammensetzung des Nachlasses ist mitentscheidend

Ob man zum Erben oder Nachlassempfänger wird, ist auch bezüglich der mit dem jeweiligen Status verbundenen Verpflichtungen nicht unerheblich. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Rostock (OLG) entscheiden, ob der Wert eines zugewandten einzelnen Gegenstands – hier eine Immobilie – allein schon darüber entscheidet, dass der Empfänger zum Erben wird, wenn der restliche Nachlass nicht an den Gegenstandswert heranreicht.

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Erben müssen zahlen: Keine vorzeitige Kündigung wegen Erkrankung des Gewerbemieters möglich

Eine schwere, womöglich gar tödlich verlaufende Krankheit ist nicht nur ein Drama für den Betroffenen und dessen Angehörige. Auch geschäftliche Beziehungen leiden automatisch an dem Schicksal des Einzelnen. Doch so tragisch das auch ist, stellte sich vor dem Oberlandesgericht Rostock (OLG) die rechtliche Frage, ob ein Gewerbemieter vor solchem Hintergrund einfach kündigen darf.

Es ging um die Zahlung von Miete für den Peilturm Arkona. Der damalige – inzwischen verstorbene – Mieter hatte im März 2017 erklärt, dass er sein Mietverhältnis aufgrund seiner schweren Erkrankung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden wolle. Da der Mietvertrag jedoch bis zum 31.12.2017 befristet war, verlangte der Vermieter die Mieten nun von den Erben auch für die Monate Mai bis Dezember 2017 ein.

Das OLG gab dem Vermieter Recht. Jedenfalls im Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters keine fristlose Kündigung. Deshalb war die Kündigung vom März 2017 unwirksam – und die Miete musste gezahlt werden.

Hinweis: Gewerbemieter genießen im Gegensatz zu Mietern von Wohnraum kaum einen sozialen Schutz. Daran sollten Gewerbemieter stets denken.

Quelle: OLG Rostock, Urt. v. 09.07.2020 – 3 U 78/19

Thema: Mietrecht

Mittellose Hauserbin: Eine Pflichtteilsstundung ist nur möglich, wenn die Abzahlung des Gesamtbetrags absehbar ist

Bei der Auszahlung von Pflichtteilen kommt es immer wieder zu Konflikten, wenn das Erbe im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht, das für die Auszahlung dann verkauft werden muss. Dass auf eine durchaus mögliche Stundung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht immer bestanden werden kann, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Rostock (OLG).


Ein Mann hatte seine Enkelin als Alleinerbin eingesetzt und ihr im Wesentlichen ein Haus hinterlassen. In diesem wohnte die Enkelin mit ihren fünf Kindern und dem arbeitslosen Ehemann. Die Tochter des Verstorbenen verlangte jedoch von der Erbin ihren Pflichtteil. Diese lehnte jedoch ab, da sie über keine ausreichenden Mittel verfüge und das Haus zudem renoviert werden müsse. Sie beantragte daher eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs.

Das OLG sah hier jedoch keine Grundlage für eine Stundung. Es wies darauf hin, dass der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen kann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre – insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei jedoch angemessen zu berücksichtigen. Eine Stundung kommt dann nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.

In diesem Fall sah das Gericht nicht, dass die Familie, die von Eltern- und Arbeitslosengeld lebte, in absehbarer Zukunft über ausreichend Mittel verfügen würde, um den Pflichtteil auszubezahlen. Hinzu kam, dass die pflichtteilsberechtigte Tochter bereits um die 60 Jahre alt war und ihr daher nicht zuzumuten sei, jahrelang auf den Pflichtteil zu warten. Schließlich hatte die Enkelin sogar ein ernsthaftes Kaufangebot für das Haus ausgeschlagen, das sie in die Lage versetzt hätte, den Pflichtteil auszubezahlen. Nach Ansicht des OLG war hier das Interesse der Tochter an dem Pflichtteil dem Interesse der Enkelin am Erhalt des Hauses überzuordnen.

Hinweis: In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch klar, dass Voraussetzung für eine Stundung nicht ist, dass das Familienheim schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bildet, so wie es hier der Fall war. Die Familie lebte in einem anderen Haus und zog erst geraume Zeit nach dem Erbfall in das geerbte Haus. Im Rahmen der Interessenabwägung war aber zu berücksichtigen, dass die Enkelin, obwohl ihr der Pflichtteilsanspruch bekannt war, in das Haus umzog und sogar einen Kredit aufnahm, um es zu renovieren, statt den Pflichtteilsanspruch zu bezahlen.

Quelle: OLG Rostock, Urt. v. 20.06.2019 – 3 U 32/17

Thema: Erbrecht

Auflassungserklärung im Testament: Eine Eigentumsübertragung an vermachtem Grundstück kann nicht bereits im Testament erklärt werden

Eigentum an einem Grundstück kann man kraft Gesetzes zum Beispiel als Erbe oder durch Einigung zwischen den Parteien und Eintragung ins Grundbuch erwerben. Eine solche Einigung wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Regel gegenüber einem Notar erklärt werden. Wie jedoch die Eigentumsübertragung bei Vermächtnissen erfolgt, hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG) kürzlich geklärt.

Ein Mann hinterließ in diesem Fall ein Testament, in dem er seinen Kindern Grundstücke vermachte und darüber hinaus Folgendes erklärte: „Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder.“ Mit dem Testament verlangten die Kinder nun ihre Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt, das dies jedoch ablehnte.

Das OLG stellte dazu klar, dass derjenige, dem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, nicht allein durch Vorlage des Testaments eine Grundbuchberichtigung verlangen kann. Es erfordert vielmehr die Berichtigung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben. Eine durch den Erblasser bereits im Testament für den Todesfall erklärte Auflassung bleibt wirkungslos und ersetzt die nötige Auflassung durch die Erben nicht.

Hinweis: Anders als ein Erbe wird der Vermächtnisnehmer im Todesfall des Erblassers nicht dessen Rechtsnachfolger. Er hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben – also einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Für den Übergang des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer bedarf es damit stets der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung, die bei Grundstücken beinhaltet, dass der Erbe die Auflassung erklären muss.

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 W 160/16

Thema: Erbrecht

Beschlüsse der Erbengemeinschaft: Der Erbe mit Stimmenmehrheit kann Beschlüsse formlos ohne Beteiligung der Miterben fassen

Gibt es mehrere Erben, entstehen immer wieder Streitigkeiten darüber, wie innerhalb dieser Erbengemeinschaft Gegenstände aus dem Nachlass verteilt bzw. genutzt werden dürfen und wie Entscheidungen über den Nachlass getroffen werden müssen.

Ein Mann war Teil einer Erbengemeinschaft und hatte ein Haus, das zum Nachlass gehörte, zur Hälfte geerbt. Da er das Haus bewohnte, verlangten die anderen Erben von ihm einen Nutzungsersatz dafür, was er jedoch verweigerte.

Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Neuregelungsverlangen voraussetzt, das durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden muss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander. Hat ein Miterbe also aufgrund seiner Erbquote die Stimmenmehrheit, kann er den Beschluss ohne besondere Förmlichkeiten fassen. Es reicht daher aus, wenn er dem anderen Miterben durch ein anwaltliches Schreiben mitteilt, dass dieser das Haus nicht ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts bewohnen darf, und das mit anderen Miterben entsprechend abgesprochen ist.

Hinweis: Ordentliche Maßnahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, also solche ohne große wirtschaftliche Bedeutung, können von der Gemeinschaft der Erben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei ist keine besondere Form erforderlich, die Beschlussfassung kann also auch zum Beispiel in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erfolgen, und es ist unschädlich, wenn einzelne Miterben weder beteiligt noch gehört werden. Gehören einem Erben also mehr als 50 % an dem Nachlass, kann er alleine entscheiden – und die anderen Erben müssen dies akzeptieren. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen – wie zum Beispiel die Veräußerung einer Immobilie – erfordern hingegen die Einstimmigkeit.
 

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018 – 3 U 67/17

zum Thema: Erbrecht

Verbotene Blitzer-App: Allein das Mitführen eines Smartphones mit aufgerufener App kann zum Bußgeld führen

Der Fahrer eines Pkw geriet in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten stellten ein an der Windschutzscheibe befestigtes Mobiltelefon fest, bei dem eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Da sich der Fahrer allein im Fahrzeug befand, wurde gegen ihn ein Bußgeld von 75 EUR verhängt.

Das OLG Rostock entschied, dass die Verurteilung zu Recht erfolgte. Der Betroffene hatte als Führer eines Pkw ein Mobiltelefon eingeschaltet, in dem die verbotene „Blitzer-App“ aktiviert war. Mit diesem Programm wurde er während der Fahrt vor stationären Verkehrsüberwachungsanlagen und vor mobilen Überwachungsanlagen gewarnt, die zuvor von anderen Verkehrsteilnehmern in die Datenbank gemeldet und eingepflegt wurden. Die Verteidigung des Betroffenen, er habe diese App nicht benutzt, fand kein Gehör, weil er sich alleine im Fahrzeug befand und das Smartphone in Betrieb war.

Hinweis: Das OLG Rostock macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die teilweise vertretene Auffassung, dass eine Ahndung nur bei solchen Geräten möglich sei, die bereits hersteller- und geräteseitig Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Denn auch ein Smartphone mit einer erst nachträglich installierten App ist in diesem Moment nichts anderes als ein Gerät, das eben nicht dem erlaubten Zweck entspricht.

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 – 21 Ss Owi 38/17
Thema: Verkehrsrecht