Kein Geldbetrag fällig: Lidl darf seine App weiterhin als kostenlos bezeichnen
„Wenn etwas kostenlos ist, bist du das Produkt“, ist ein weiser Spruch, der nicht erst durch das „www“ oftmals bittere Wahrheit erfahren hat. Doch besonders seit Erfindung des Internets sind Daten eine harte Währung, die sich für Unternehmen jeglicher Art digital rentiert. Was aber rechtlich dran ist an diesen Worten, musste das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klären. Die Frage war, ob ein Discounter seine App als „kostenlos“ bezeichnen darf, obwohl dafür Nutzerdaten erhoben und verarbeitet werden.