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Schlagwort: OLG Stuttgart

Haager Kindesentführungsabkommen: Über die Rückführung eines Kleinkinds in Krisengebiete

Internationale Kindesentführungen folgen in allen Staaten, die dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beigetreten sind, einer einfachen Regel: Schnellstens muss das Kind in das Land der Entführung zurück, damit dort gerichtlich über sein weiteres Schicksal entschieden werden kann. Doch was ist, wenn es sich wie im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) dabei um ein Krisengebiet handelt?

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Scheidung der Eltern: Kinderschutzklausel kann Leiden unter der Trennung nicht verhindern

Manchmal möchte ein Ehegatte auch nach mehr als zwölf Monaten Trennung nicht geschieden werden. Das ist in Fällen eines sogenannten Kindeswohlhärtegrunds sogar auch möglich. Denn nach § 1568 erste Alternative Bürgerliches Gesetzbuch soll selbst eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Mit einem solchen Fall wurde das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) betraut.

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Ehewohnung nach Trennung: Leistungsfähigkeit und Einkommensverhältnisse maßgeblicher als ortsübliche Marktmiete

Wenn Eheleute eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer auszieht, wird sich die Frage nach einer „Miete“ stellen. Wenn zwischen den Eheleuten eine Unterhaltsbeziehung besteht, wird das dort rechnerisch über den „Wohnvorteil“ geregelt. In anderen Fällen muss gesondert eine „Nutzungsentschädigung“ begehrt werden. Dies versuchte im Folgenden auch ein in Trennung lebender Mann und Vater – doch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war damit Schluss.

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Überschwenkender Kranausleger: Urteil im Nachbarschaftsstreit hat Auswirkungen auf baden-württembergische Baupraxis

Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) dürfte Bauvorhaben in Baden-Württemberg künftig noch zäher gestalten als bislang schon. Denn was als augenscheinlicher Nachbarschaftsstreit wegen eines überschwenkenden Kranauslegers angefangen hat, kann sich landesweit auswirken.

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Kein Fall fürs BVerfG: Mutter und ihre Ehefrau müssen Vaterschaftsfeststellung nach Becherspende hinnehmen

Für lesbische Paare mit Kinderwunsch ist die sogenannte Becherspende, bei der ihnen ein ihnen bekannter Mann seinen Samen zur Befruchtung zur Verfügung stellt, auf den ersten Blick die meist unbürokratischste und pragmatischste Lösung – möchte man meinen. Denn wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart kann es dabei dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, die gerichtlich geklärt werden müssen.

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„Einseitig letztwillig“: Gesetzesauslegung bei Verwendung juristischer Fachbegriffe in handschriftlichen Testamenten

Wer sich beim Verfassen seines letzten Willens auf sein gesundes Bauchgefühl verlässt statt auf professionelle Hilfe, muss damit rechnen, dass nach seinem Ableben nicht alles so läuft, wie eigentlich gedacht. Denn dann muss das Gericht auslegen, was wohl gemeint gewesen ist. Und im Rahmen einer solchen individuellen Testaments- oder Erbvertragsauslegung spielt der Wortlaut eine große Rolle – so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) landete.

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Tod des Ausgleichsberechtigten: Rentenkürzung durch Versorgungsausgleich kann nicht in jedem Fall aufgehoben werden

Der sogenannte Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung im Alter – wie gesetzliche Rente, Beamtenversorgung oder gar Kapitalleistungen – im Scheidungsfall gerecht verteilt werden. Dieser Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) beantwortet die Frage, was mit dem Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Gatten geschieht – die Antwort mag so einige überraschen.

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Verkehrssicherung in Kletterhallen: Betriebsführergesellschaft haftet für Gefahrenquellen im stark frequentierten Durchgang

Dass Menschen nicht nur weit, sondern auch hoch hinaus wollen, gehört wohl zu den Grundlagen unserer Entwicklung. Doch die in den letzten Jahren immer beliebter gewordenen Kletterhallen zeigen das Gefahrenpotential des Strebens nach selbst erklommener Höhe auf. Mit den nicht abreißen wollenden Unfallzahlen steigt auch die Fallzahl vor Gericht. Im Folgenden hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Aufgabe, über einen besonders folgenreichen Vorfall zu entscheiden.

Ein 36 Jahre alter Mann betrat eine Kletterhalle und wurde von einem abstürzenden anderen Kletterer schwer verletzt. Durch mehrere Frakturen der Wirbelsäule ist er seitdem querschnittsgelähmt, und so klagte er deshalb auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 600.000 EUR.

Doch die Klage gegen den anderen Kletterer und dessen sichernde Helferin wurde mangels Nachweises eines Fehlers abgewiesen. Stattdessen ist laut OLG die Betriebsführergesellschaft der Kletteranlage zur Haftung verpflichtet. Diese hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie zahlreiche Kletterrouten in dem engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen zwei Kletterhallen angelegt hatte. Allerdings hätte auch der Verletzte, selbst ein Kletterer, die Gefahrensituation erkennen und vermeiden können. Deswegen trifft ihn ein Mitverschulden an dem Unfall von 25 %. In einem zweiten Schritt wird nun auf der Basis dieser Quote über die Höhe der Ansprüche gegen die Betriebsführergesellschaft zu entscheiden sein.

Hinweis: Wer eine Kletterhalle besucht, begibt sich selbst in Gefahr. Doch manchmal muss eben auch der Betreiber der Kletterhalle haften. Da bleibt nur zu hoffen, dass dieser eine gute Haftpflichtversicherung hat.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2020 – 6 U 194/18

Thema: Sonstiges

Dieselabgasskandal: Erhobene Schadensersatzklagen zweier VW-Käufer wegen Verjährung abgewiesen

Wer meint, in Sachen VW-Abgasskandal sei doch nun alles gesagt, irrt. Denn das Recht ist zu Recht sehr detailverliebt. In den beiden folgenden (nahezu deckungsgleichen) Fällen war es am Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) zu entscheiden, ob eine Verjährung vorliegt, wenn den VW-Geschädigten die Erhebung einer – zugegebenermaßen nicht riskolosen, aber dennoch erfolgsversprechenden – Klage möglich gewesen wäre.

Die Käufer hatten jeweils im Jahr 2012 und 2013 von Privatpersonen bzw. Händlern Fahrzeuge gekauft, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren. Für die Fahrzeugmodelle mit diesen Motoren, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge durch die jeweiligen Käufer eine EG-Typgenehmigung vor. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) schließlich gegenüber der beklagten VW AG den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Die Käufer verlangten aber erst im Jahr 2019 jeweils Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Fahrzeuge sowie entsprechende Zinsen.

Das OLG wies die Schadensersatzansprüche jedoch zurück, da die Verjährung bereits eingetreten war. Nach Ansicht des Gerichts hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegt werden müssen. Dem Verjährungsbeginn habe die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung seinerzeit nämlich nicht entgegengestanden: Die Autokäufer, die ihre Dieselfahrzeuge mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 oder 2013 erworben hatten, hätten nach Überzeugung des Senats spätestens im Jahr 2015 Klage einreichen müssen, da sie bis zum Ende des Jahres 2015 Kenntnis von den für eine Klage erforderlichen Tatsachen hätten haben können. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 (z.B. über die vom Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellte Online-Abfrage) sei angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin als grob fahrlässig anzusehen. Somit seien die entsprechenden deliktischen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Hinweis: Der Senat hat die Revisionen gegen die Urteile jeweils zugelassen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage (sei es auch nur in Form der Feststellungsklage) erfolgversprechend, wenngleich auch nicht risikolos möglich ist. Überwiegend wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Ansprüche gegen VW mit dem 31.12.2018 verjährt sind.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2020 – 10 U 466/19 und Urt. v. 07.04.2020 – 10 U 455/19

Thema: Verkehrsrecht