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Schlagwort: Pflichtteilsberechtigte

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Auskunftsanspruch auf Belegvorlage ist nur bei ungewissem Wert einzelner Positionen gegeben

Dass ein Erbe dem Berechtigten gegenüber zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sollte hinreichend bekannt sein. Dass jedoch nur in Ausnahmefällen damit auch die Vorlage von Belegen verbunden ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

 

Der Pflichtteilsberechtigte hatte gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Belege – unter anderem über pflichtteilsrelevante Schenkungen und Auszahlungen aus Lebensversicherungen – geltend gemacht.

Das OLG stellte jedoch klar, dass der auskunftspflichtige Erbe nicht zeitgleich auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist, damit die Angaben des Auskunftspflichtigen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Zur Auskunftserteilung ist es zunächst ausreichend, dass die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. Der Pflichtteilsberechtigte soll lediglich dazu in die Lage versetzt werden, Kenntnis über die Umstände zu erhalten, die zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist deshalb nur auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet.

Hinweis: Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die notwendig sind, damit eine Berechnung des Pflichtteils anhand der Werte der Nachlassgegenstände möglich ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2020 – 3 U 38/19

Thema: Erbrecht

Immobilienschenkung: Wohn- und Rückforderungsrecht des Erblassers hemmt generellen Beginn der Zehnjahresfrist nicht

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen und damit auch die spätere Erbmasse durch Schenkungen gemindert hat, fragt sich der Pflichtteilsberechtigte, ob diese verschenkten Vermögenswerte bei der Ermittlung seiner Ansprüche noch berücksichtigt werden können. Es war Aufgabe des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG), diese Frage zu beantworten.

Pflichtteilsrelevante Schenkungen werden ab dem Jahr nach der Schenkung pro Jahr mit 10 % wertmindernd berücksichtigt, so dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Schenkung für die Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keine Rolle mehr spielt. Im hier behandelten Fall stellte sich die Frage, ob diese Zehnjahresfrist auch dann mit der Grundstücksübertragung zu laufen beginnt, wenn die Erblasserin sich notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten habe.

Das OLG hat insoweit entschieden, dass das Wohn- und Rückforderungsrecht dem Beginn der besagten Frist nicht entgegenstehe. Hier spielte insbesondere eine Rolle, dass die Erblasserin sich das Nutzungsrecht ausschließlich an der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung vorbehalten hatte, so dass der Beschenkte über die im Obergeschoss gelegene Wohnung frei verfügen konnte. Auch das Rückforderungsrecht hatte nach Ansicht des OLG keine Auswirkung auf den Fristbeginn, da die Ausübung dieses Rechts im konkreten Fall nicht allein vom Willen der Erblasserin abhing, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beschenkten geknüpft war.

Hinweis: Schenkungen sollten stets unter professioneller Rechtsberatung erfolgen, damit der eigentliche Willen des Schenkenden und späteren Erblassers auch seine entsprechende (rechtliche) Erfüllung erfährt.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 – 5 U 50/19

Thema: Erbrecht

Ungeborener Sohn: Es muss eindeutig sein, dass ein Testament auch bei Wissen um neue Umstände hätte gelten sollen

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach Testamentserrichtung geboren wurde. Eine solche Anfechtung ist nur ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die gleichen Verfügungen getroffen hätte.


Ein Mann hinterließ nach seinem Suizid ein handschriftliches Testament, in dem er anordnete, dass sein Vermögen „zu gleichen Teilen unter meinen Kindern … verteilt wird“. Die Kinder stammten aus früheren Beziehungen, er hatte jedoch einige Monate vor seinem Tod ein weiteres Mal geheiratet. Die Witwe griff das Testament nun an mit der Begründung, dass darin ihr gemeinsames Kind nicht erwähnt wurde, das erst nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Die anderen Kinder argumentierten dagegen, dass der Mann noch vor seinem Tod von der Schwangerschaft erfahren hatte und daher eine entsprechende Regelung für sein ungeborenes Kind hätte treffen können – wenn er das gewollt hätte.

Das Gericht stellte klar, dass die Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis von seiner Existenz den weiteren Pflichtteilsberechtigten im Testament berücksichtigt hätte, nicht schon dadurch widerlegt wird, dass der Erblasser untätig bleibt und sein Testament nicht ändert. In diesem Fall ließ sich auch nicht positiv feststellen, dass er das Testament genauso auch in Kenntnis von dem weiteren Kind formuliert hätte. Damit konnte die Ehefrau das Testament für ihr Kind wirksam anfechten. Die Anfechtung führte nach Auffassung des Gerichts zur Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und die Ehefrau sowie ihr Kind auch zu Erben wurden.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer Anfechtung in einem solchen Fall das gesamte Testament oder nur Teile davon nichtig sind. In diesem Urteil wurde erneut die Auffassung bestätigt, dass einzelne Verfügungen nur dann wirksam bleiben, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.05.2018 – 8 W 302/16

Thema: Erbrecht

Berücksichtigung eines Darlehens bei der Pflichtteilsberechnung: Beweis der Rückzahlung durch Quittungen kann entkräftet werden

Die Berechnung des Pflichtteils führt immer wieder zu Streitigkeiten. Da der Pflichtteil als Anteil am Nachlasswert ermittelt wird, versuchen Erben immer wieder, den Nachlasswert als möglichst gering anzugeben, während Pflichtteilsberechtigte daran interessiert sind, dass dieser Wert und somit ihr Anteil möglichst hoch sind. Grundsätzlich wird für die Ermittlung des Nachlasswerts die Differenz zwischen Aktivnachlass – also Grundstücke, Geld, Forderungen des Erblassers usw. – und den Schulden des Verstorbenen gebildet. Dazu müssen jedoch alle einzelnen Posten belegt werden.

Ein Ehepaar hatte in einem handschriftlichen Testament nach ihrer beider Tod einen ihrer Söhne als Alleinerben eingesetzt. Dessen Geschwister verlangten ihren Pflichtteil und trugen vor, dass der Bruder bereits zu Lebzeiten der Eltern ein Darlehen von 167.000 DM bekommen habe, das bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden müsse. Der Sohn behauptete jedoch, das Darlehen bereits zurückgezahlt zu haben, und legte dafür handschriftliche Quittungen vor.

Das Gericht ließ diese Quittungen von einem Sachverständigen untersuchen und kam zu dem Schluss, dass möglicherweise nachgetragene Ziffern, Durchdruckspuren und auffällig einheitlich gefertigte Unterschriften ernsthafte Zweifel begründen, dass die quittierten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Es entschied daher, dass der Darlehensbetrag bei der Pflichtteilsberechnung mit herangezogen werden muss.

Hinweis: Auch wenn Quittungen sehr häufig als Beleg für Zahlungen genutzt werden, sollte man dabei bedenken, dass die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und durch Gegenbeweise entkräftet werden kann. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die Rückzahlung per Überweisung vorzunehmen, so dass die Kontoauszüge als Beleg herangezogen werden können, oder auch die Quittung im Beisein von Zeugen zu erstellen.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 22.01.2014 – 4 U 88/13
Thema: Erbrecht

Ex und hopp: Zweite Ehefrau kann das Testament aus erster Ehe anfechten

War ein Erblasser mehrfach verheiratet, liegen häufig mehrere Testamente vor und es kommt immer wieder zum Streit darüber, welcher Ehepartner erbberechtigt ist.

Ein Mann hatte mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2003 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. Sie vereinbarten zudem, dass das Testament auch im Fall der Scheidung gelten sollte. Nachdem die Ehe geschieden wurde, heiratete der Mann seine zweite Frau und errichtete mit ihr ein notarielles Testament, in dem er auch seine früheren letztwilligen Verfügungen widerrief. Nach dem Tod des Mannes stritten die beiden Ehefrauen darüber, ob das Testament aus dem Jahr 2003 noch wirksam war. Die zweite Ehefrau wollte es anfechten, da sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden war.

Das Gericht entschied, dass die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahr 2003 wirksam angefochten hatte und die erste Ehefrau somit nicht Erbin geworden war. Zwar wurde das Testament weder durch die Scheidung noch durch den Widerruf unwirksam, denn die Fortgeltung auch im Scheidungsfall war ausdrücklich vereinbart und der Widerruf hätte der ersten Ehefrau gegenüber erklärt werden müssen. Die zweite Ehefrau hatte jedoch als Pflichtteilsberechtigte ein Anfechtungsrecht, da das Gesetz davon ausgeht, dass ein Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht bewusst übergeht. Dieses Recht ist nur ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Verfügung genau so getroffen hätte, auch wenn er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Der Erblasser hatte jedoch im Jahr 2003 nicht gewusst, dass er nochmals heiraten wird. Er hatte zwar geregelt, dass das erste Testament auch nach einer Scheidung weiterhin gelten soll – das bedeutet aber nicht zwingend, dass es auch nach einer Wiederverheiratung gültig sein sollte. Dies beweist auch die Errichtung des späteren notariellen Testaments mit der zweiten Ehefrau.

Hinweis: Im Fall einer Wiederverheiratung sollte immer genau geprüft werden, ob und welche letztwilligen Verfügungen auch nach der Scheidung noch Bestand haben sollen. Zwar gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass während der Ehe errichtete letztwillige Verfügungen ihre Wirksamkeit verlieren, jedoch kann diese Vermutung auch widerlegt werden. Daher ist es empfehlenswert, insoweit eine klare Regelung zu treffen und bestehende Vereinbarungen zu widerrufen. Bezüglich der Form und des genauen Ablaufs des Widerrufs sollte man gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2014 – I-15 W 14/14

Thema: Erbrecht

Erbrecht

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In einer repräsentativen Umfrage haben fast 20 % der befragten Personen angegeben, anlässlich eines Erbfalls Streitigkeiten in der Familie gehabt zu haben. Etwa 25 % der zukünftigen Erben rechnen damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Zudem können der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Vermächtnisnehmer sich selbst und anderen erheblichen Schaden zufügen, wenn sie falsch reagieren oder notwendige Maßnahmen unterlassen.

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Bei Konflikten richten unsere erbrechtliche Beratung darauf aus, gemeinsam mit Ihnen durchsetzbare Ziele zu definieren, die dazu passende Lösungsstrategie zu entwickeln und Ihnen in einer emotional besonders schwierigen Situation zur Seite zu stehen.


Rechtsanwalt Peter Kania – Erbrecht

„Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft auf“ – Erbangelegenheiten bilden da keine Ausnahme. Vorprogrammiert ist ein – oftmals sehr belastender – Streit ums Erbe immer dann, wenn im Vorfeld keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Erbrecht“ als Download (0,9 MB).

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Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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