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Schlagwort: Schlusserben

Neuverheiratung unerheblich: Wechselbezügliche Verfügungen zugunsten „unserer Patenkinder“ bindend

Sind Verfügungen von Ehegatten in einem Testament wechselbezüglich, können sie nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht nachträglich abgeändert werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) war im Folgenden dennoch mit der Auslegung einer solchen Verfügung betraut, da es sich der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Gattin doch noch einmal anders überlegt hatte.

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Testament aus losen Seiten: Inhaltlicher Zusammenhang und das Gesamtbild eines Ganzen sind entscheidend

Gerade bei privatschriftlichen Testamenten hat die Einhaltung der sogenannten Formerfordernisse eine besondere Bedeutung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Testament, das aus mehreren losen Seiten besteht und nur auf der letzten Seite unterzeichnet ist, wirksam errichtet wurde.

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Bindungswirkung entfällt: Durch Gleichzeitigkeitsklausel im Ehegattentestament erlischt Schlusserbenbestimmung

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) zu entscheidenden Fall ging es einmal mehr um die Unterscheidung dessen, was die Erblasser in ihrem Testament gemeint und was die mutmaßlichen Erben interpretiert hatten. Ausschlaggebend für den gerichtlichen Beschluss war dabei die sogenannte Gleichzeitigkeitsklausel im Ehegattentestament.

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Berliner Testament: Wechselbezügliche Verfügungen von kinderlosen Eheleuten sind bindend

In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

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Urkunde unabdingbar: Nachweis der Erbfolge nicht durch ein privates, eigenhändiges Testament möglich

Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) war die Frage, ob eine Berichtigung eines Grundbuchs nach dem Tod der Erblasserin auch aufgrund eines privaten eigenhändigen Testaments, das beim Nachlassgericht hinterlegt war, als Nachweis der Erbfolge möglich sei.

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Nach Tod des Ehepartners: Änderungsoption muss im gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten ausdrücklich vereinbart werden

Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entfalten bei Ehegatten eine besondere Bindungswirkung. Wer deshalb zu Lebzeiten nichts anderes vereinbart, kann eine solche wechselseitige Verfügung nach dem Tod eines Ehegatten nicht nachträglich ändern – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG).

Die Eheleute hatten hier ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben und ihren einzigen Sohn als Schlusserben eingesetzt haben. Das Testament enthielt darüber hinaus eine Klausel, in der sich die Ehegatten eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung vorbehalten haben, sofern es durch den Sohn zu „familiären Zuwiderhandlungen“ kommen sollte. Dabei wurde ebenso betont, dass Erben außerhalb der Familie nicht in Betracht kommen sollten. Nachdem die Ehefrau vorverstorben war, errichtete der überlebende Ehemann ein weiteres notarielles Testament, in dem er seinen Sohn sowie seine eigene Lebensgefährtin, mit der er über mehrere Jahre ein außereheliches Verhältnis geführt hatte, zu Miterben einsetzte. In dem notariellen Testament ließ der Erblasser aufnehmen, dass er es als eine familiäre Zuwiderhandlung ansehen, dass sein Sohn ihn in den letzten zwei Jahren nur viermal besucht und sich auch sonst nicht um ihn gekümmert habe. Tatsächlich war das Verhältnis zwischen Vater und Sohn wohl insbesondere deshalb schlecht, weil der Vater die außereheliche Beziehung führte und der Sohn sich auf die Seite der Mutter gestellt hatte, die bis zu ihrem Tod sehr unter der Beziehung ihres Mannes gelitten habe.

Nachdem das Amtsgericht noch von einer familiären Zuwiderhandlung des Sohns ausgegangen war, entschied das OLG in bemerkenswerter Deutlichkeit, dass diese Einschätzung fehlerhaft war. Der Erblasser war an die wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten gebunden. Bei der Auslegung der Formulierung „familiäre Zuwiderhandlung“ komme es nur auf die übereinstimmende Intention beider Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. Die Verfehlungen des Sohns, wie sie von der Lebensgefährtin des Erblassers dargestellt werden, waren nach Ansicht des OLG jedoch offenkundig weit davon entfernt, was die Eheleute sich bei der Erstellung dieser Klausel vorgestellt hätten. Hierzu hätte es einer nachhaltigen und tiefgreifenden Beeinträchtigung des Familienfriedens bedurft. Dieser ist aber gerade nicht von dem Sohn des Erblassers, sondern vielmehr durch den Erblasser selbst durch das Führen einer außerehelichen Beziehung beeinträchtigt worden. Insoweit hat er sich mit der Neutestierung zugunsten seiner Lebenspartnerin deutlich über den Willen der vorverstorbenen Ehefrau hinweggesetzt.

Hinweis: Eheleute müssen sich bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei wechselbezüglichen Verfügungen darüber im Klaren sein, dass diese nach dem Tod eines Ehepartners nach wie vor bindend sind. Wollen die Eheleute sich die Möglichkeit offenhalten, auch nach dem Tod des Ehepartners nachträglich Änderungen vorzunehmen, muss dies ausdrücklich zu Lebzeiten vereinbart werden.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.10.2020 – 3 W 43/20

 Thema: Erbrecht

Vermögenserhalt oder -mehrung: Ein Kind kann für die jahrelange Pflege der Eltern Ersatz von seinen Geschwistern verlangen

Häufig werden Erblasser von Angehörigen teilweise über einen längeren Zeitraum gepflegt. Wenn der Erblasser dies jedoch nicht ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung honoriert, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Angehörigen für die Pflegeleistung einen Ausgleich aus dem Erbe verlangen können.

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Einer der Söhne pflegte seine Eltern rund zehn Jahre lang und wollte dafür nach dem Tod der länger lebenden Mutter einen Ausgleich von seinen Geschwistern bzw. deren Kinder erhalten.

Das Gericht entschied, dass ihm dafür durchaus ein Ausgleich von 40.000 EUR zusteht. Laut der gesetzlichen Regelung kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen. Das Gericht stellte klar, dass die Pflegeleistung in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen muss, was von anderen Erben erbracht worden ist – also nicht lediglich das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete umfassen darf. Die Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens kann vor allem darin liegen, dass sich der Erblasser Ausgaben für eine professionelle Pflege oder für eine Heimunterbringung erspart hat.

Hinweis: Erbringt einer der Erben mehr als nur obligatorische Leistungen, kann er einen Ausgleich von den Miterben verlangen. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Gesamtschau zu erfolgen hat, bei der die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen sind, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Daneben sind einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie ggf. die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling miteinzuberechnen. Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen. 
  
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 22.11.2016 – 3 U 25/16

Thema: Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament: Bei Fehlerhaftigkeit ist keine nachträgliche Umdeutung zum Einzeltestament möglich

Ehepaare errichten häufig gemeinschaftliche Testamente, in denen sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, damit ein solches Testament auch wirksam ist.

Ein älteres Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, das jedoch nur von dem Ehemann, nicht hingegen von der Ehefrau unterschrieben wurde. Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Frau die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin.

Das Gericht ging aber davon aus, dass kein wirksames Testament zustande gekommen war. Das vorgelegte gemeinschaftliche Testament war wegen der fehlenden Unterschrift der Ehefrau unwirksam und stellte somit lediglich einen Entwurf dar. Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts bei diesem Schriftstück auch nicht um ein Einzeltestament des Ehemannes. Zwar war es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es die gesetzlichen Formvorschriften für ein Einzeltestament erfüllte, aber es fehlte an einem entsprechenden Erblasserwillen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann die gleichen Bestimmungen auch in einem Einzeltestament getroffen hätte. Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein, der zufolge sich die Ehefrau das Erbe mit ihren Kindern teilen musste.

Hinweis: Gemeinschaftliche Testamente können eigenhändig verfasst oder vor einem Notar errichtet werden, müssen jedoch stets von beiden Parteien unterzeichnet sein. Solche Testamente haben die Besonderheit, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an die Bestimmungen im Testament gebunden bleibt und diese nicht einfach ändern kann. Daher ist die Unterscheidung sehr wichtig, ob ein gemeinschaftliches oder ein Einzeltestament errichtet wird. Über die Vor- und Nachteile eines solchen Testaments und die konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten sollte man sich daher durch Fachleute beraten lassen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2014 – 15 W 46/14
Thema: Erbrecht