Der Einsatz eines Detektivs gegen einen Mitarbeiter darf nur unter ganz engen Voraussetzungen geschehen. Wann das der Fall ist, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entscheiden. Dabei ging es um den Nachweis des arbeitgeberseitigen Verdachts, dass ein Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug begehe.
Bei Haftsachen unterscheidet man zwischen Untersuchungs- und Strafhaft.
Bei der Untersuchungshaft liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Untersuchungshaft kann lediglich dann verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) vorliegt.
Strafhaft dagegen setzt ein rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, im Urteilsspruch voraus.
Gegen die Untersuchungshaft kann die Haftprüfung oder die Haftbeschwerde eingeleitet werden. Beide Rechtsmittel müssen jedoch vorbereitet werden. Dies wiederum erfolgt durch Akteneinsicht und Aufsuchen des Mandanten in der zuständigen Justizvollzugsanstalt. Der Verteidiger kann in U-Haft-Sachen eine Reihe von Rechten für den inhaftierten Mandanten durchsetzen.
Ziel des Verteidigers ist es, den Mandanten schnellstmöglich aus der U-Haft wieder zurück in Freiheit zu bringen, um der Existenzgefährdung des Mandanten im beruflichen und privaten Bereich entgegen zu wirken.
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