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Schlagwort: Trennungsjahr

Keine Härtefallscheidung: Außereheliche Schwangerschaft ist keine unzumutbare Härte für die Schwangere selbst

Ist eine Verheiratete schwanger, und zwar nicht vom Ehegatten, kann dies durchaus einen Grund für eine sogenannte Härtescheidung sein. Im folgenden Fall war dies der Grund für eine Schwangere, um für sich Verfahrenskostenhilfe (VKH) für die Stellung eines Scheidungsantrags zu beantragen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) jedoch lehnte ab. Lesen Sie hier, warum.

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Timing beim Scheiden: Minimale Nachteile im Versorgungsausgleich durch verfrühten Scheidungsantrag sind hinzunehmen

Im Normalfall kann eine Ehe erst geschieden werden, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ob entsprechende Nachteile ausgeglichen werden, wenn der Scheidungsantrag vorzeitig eingereicht wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Unabhängig davon, wann ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, kommt es für die Scheidung selber darauf an, dass das Trennungsjahr zur Gerichtsverhandlung verstrichen ist. Unwichtig ist der Zeitpunkt der Einreichung jedoch deshalb nicht – er ist unter anderem für den Versorgungsausgleich durchaus wichtig. Ein Beteiligungsanspruch an den erworbenen Versorgungsanwartschaften besteht nämlich nur für die Zeit zwischen dem Beginn des Monats der einstigen Eheschließung und dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wird der Antrag also im Juni zugestellt, endet der genannte Zeitraum mit dem Ende des Monats Mai.

Dem BGH wurde nun ein Fall vorgelegt, in dem ein Mann nach siebenjähriger Ehe den Scheidungsantrag im Juli 2014 hat stellen lassen. Die Frau machte geltend, die Trennung sei im August 2013 erfolgt; das Trennungsjahr lief also noch bei Zustellung des Antrags durch den Ehemann. Mit Einreichung des Scheidungsantrags erst nach Ablauf des Trennungsjahres wäre der Zeitraum für Ansprüche an Versorgungsanwartschaften also um zwei Monate länger gewesen. Und da bei den Eheleuten, die letztendlich auch erst nach ordentlichem Ablauf des Trennungsjahres geschieden wurden, der Mann das höhere Einkommen aufwies, war das Anliegen der Frau durchaus nachvollziehbar.

Der BGH entschied jedoch, dass es für den Versorgungsausgleich auch hier auf die Zeit bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags ankommt. Dass das Trennungsjahr dann noch nicht ganz abgelaufen war, ist unerheblich. Anders sei die Sache nur zu beurteilen, wenn in einem Fall grobe Unbilligkeit oder Schädigungsabsichten vorlägen. Beides war hier ersichtlich nicht der Fall, was bei einer so geringen Zeitspanne auch ohne nähere Prüfung angenommen werden konnte.

Hinweis: Der Zeitfaktor spielt im Scheidungsverfahren in vielerlei Hinsicht eine gewichtige Rolle. Fachmännischer Rat ist deshalb schon von diesem Gesichtspunkt her wichtig.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.08.2017 – XII ZB 21/17
Thema: Familienrecht

Bestimmung des Endvermögens: Ein verfrühter Scheidungsantrag hat güterrechtliche Folgen

In den allermeisten Fällen ist der Ablauf eines Trennungsjahres Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das heißt nicht, dass ein Scheidungsantrag erst dann gestellt werden darf, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Jahr muss nur verstrichen sein, wenn bei Gericht über die Scheidung entschieden wird. Was passiert aber, wenn der Antrag deutlich zu früh eingereicht wird?

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) wurde dazu ein Fall vorgelegt. Der Mann machte geltend, sich innerhalb der ehelichen Wohnung am 1.4.2012 getrennt zu haben. Den Scheidungsantrag ließ er seiner Frau am 11.3.2013 zustellen. Diese widersprach und gab den 5.11.2012 als Trennungszeitpunkt an. Wäre nun vor dem 5.11.2012 verhandelt worden, hätte das Gericht demnach den Scheidungsantrag des Mannes abgewiesen, weil das Trennungsjahr dann noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen kam das Gericht auch durchaus zu dem Ergebnis, dass der Frau und nicht dem Mann hinsichtlich des Trennungszeitpunkts zu glauben war. Da unterdessen aber der 5.11.2013 verstrichen war, lagen auch unter Beachtung der Darstellung der Frau nunmehr die Voraussetzungen für eine Scheidung vor.

Nur – und darum entbrannte ein Streit – welche Folgen hatte diese Situation güterrechtlich? Im Güterrecht ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags automatisch auch der Tag, auf den sich die Bestimmung des Endvermögens bezieht. Dem gegenübergestellt wird das Vermögen bei Eheschließung, das Anfangsvermögen. Die Differenz beider Beträge ist der Zugewinn, der für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln ist. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns ist auszugleichen. Gilt nun auch dann der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags als der für die Berechnung des Endvermögens maßgebliche Tag, wenn der Antrag (viel) zu früh eingereicht wurde? Das OLG beantwortet die Frage mit einem klaren „ja“.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind oft komplex. Sie sollten mit fachkundiger Beratung bearbeitet werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2016 – II-7 UF 114/15

Thema: Familienrecht

Härtefallscheidung: Voraussetzungen liegen nur selten vor

Grundsätzlich gilt, dass eine Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres als gescheitert angesehen und geschieden werden kann. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehepartner ein Verhalten an den Tag legt, das es unzumutbar erscheinen lässt, das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Die praktische Bedeutung dieser Ausnahmeregelung war schon immer gering – und so wird es auch in Zukunft bleiben.

Ob das von einem Ehegatten an den Tag gelegte Verhalten als unzumutbar anzusehen ist, wird naturgemäß unterschiedlich bewertet. Die Rechtsprechung war diesbezüglich von jeher eher streng. Einfaches Fremdgehen reicht so bei weitem nicht aus, eine vorzeitige Scheidung verlangen zu können.

Schon deshalb ist es nur in extremen Ausnahmesituationen möglich, vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden. Hinzu kommt: Mit der Scheidung ist auch über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften der beteiligten Ehegatten je hälftig aufzuteilen sind. Die Klärung der Versicherungskonten nimmt normalerweise längere Zeit in Anspruch. Wer die Scheidung wegen besonderer Härte vor Ablauf des Trennungsjahres verlangen kann, wird ein Interesse daran haben, dass zunächst geschieden und erst danach und separat der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies sei aber nicht zulässig. Auch in einem Härtefall sind also erst die Versicherungskonten zu klären, bevor die Scheidung erfolgen kann.

Hinweis: Berater empfehlen daher in der Regel zu Recht, von einem vorzeitigen Scheidungsantrag abzusehen. Die besonderen Härtevoraussetzungen liegen nur allzu selten vor. Ist dies ausnahmsweise einmal anders, bedeutet dies – wie dargestellt – nicht automatisch, auch tatsächlich rascher geschieden werden zu können.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.09.2015 – 11 UF 76/15

Thema: Familienrecht

Scheidung

Scheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Zwischen den Ehegatten darf daher keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will.

Trennungsjahr

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann scheiden.

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist.

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Ein solcher Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten allerdings nur selten anerkannt.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren selbst beginnt mit der Stellung eines Scheidungsantrags, bei dem eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.

Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Gleichzeitig bekommen die Ehegatten Fragebögen übersandt, mit dem die erworbenen Rentenanwartschaften geklärt werden. In dieser Phase gilt es zu entscheiden, ob mit der Scheidung auch die Scheidungsfolgesachen – Zugewinn, Versorgungsausgleich, Sorgerecht usw. – gerichtlich geklärt werden sollen.

Zum Scheidungstermin kommt es erst, wenn der Richter am zuständigen Familiengericht die Scheidung als entscheidungsreif befindet.

Sofern die Klärung anderer Fragen, die nicht für das Scheidungsverfahren relevant sind – zum Beispiel der Trennungsunterhalt der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung – begehrt wird, sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären.

Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.

Sobald alle Folgesachen geklärt sind und die angeforderten Berechnungen zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen, erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin.

Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt erscheinen. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.

Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts. Außerdem wird abgeklärt, ob beide Parteien geschieden werden wollen.

Danach spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus und trifft gegebenenfalls Entscheidungen zu Folgesachen.

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen, bis der Scheidungsbeschluss schriftlich dem Rechtsanwalt zugeht.

Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, sind auf jeden Fall zwei Anwälte erforderlich, die im Namen der Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein Scheidungsbeschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, sofern ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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