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Schlagwort: Vereinbarungen

Aufgepasst bei Mieterhöhungen: Wer der Mieterhöhung zustimmt, kann sich im Nachhinein nicht auf die Mietpreisbremse berufen

Zahlreiche Vorschriften dienen im Mietrecht den Mietern. Eine davon ist die sogenannte Mietpreisbremse in vielen Großstädten, wie zum Beispiel in Berlin. Wer sich mieterseitig auf eine solche Schutzmaßnahme berufen will, ist gut beraten, mit seinem guten Namen in Form seiner Unterschrift sparsam umzugehen. Denn wer seine Zustimmung erst einmal erteilt hat, kann im Nachhinein schnell den Kürzeren ziehen – so wie die Kläger im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

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Schuldanerkenntnis: Auch schriftlich abgegebene Erklärungen haben manchmal keinen Wert

Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) landete, wird der alte Grundsatz „Wer schreibt, der bleibt.“ von der Theorie geschlagen, dass Papier eben doch geduldig ist. Was daraus zu lernen ist: Vereinbarungen sollten in guten Zeiten einer Beziehung schriftlich fixiert werden, denn unter Umständen ist ein Schuldanerkenntnis nach Liebesaus vor Gericht das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben wurde.

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Stillschweigender Verzicht: Vorgetäuschter Eigenbedarf gilt nach Erhalt einer stattlichen Abstandszahlung nicht mehr

Für die Kündigung von Wohnraum benötigt der Vermieter einen triftigen Grund – zum Beispiel den Eigenbedarf, sofern er die Wohnung für sich oder seine nahen Verwandten benötigt. Für den Vermieter ist das Vortäuschen des Eigenbedarfs ein riskantes Unterfangen. Gleiches gilt aber auch für Mieter, wenn diese Vereinbarungen unterschreiben, die eventuell spätere Ansprüche ausschließen, oder wenn sie gar eine namhafte Abstandszahlung für ihren Auszug erhalten. Und genau das beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München.

 

Ein Mann kaufte eine vermietete Wohnung. Mit dem Mieter schloss der neue Eigentümer einen Aufhebungsvertrag und zahlte ihm letztendlich 21.000 EUR für dessen Auszug. Danach verkaufte der Beklagte die Wohnung weiter. Nun wurde der ehemalige Mieter aktiv und erklärte die Anfechtung der Vereinbarung. Der Eigentümer habe in einem ersten Telefonat nach dem Wohnungskauf von Eigenbedarf gesprochen. Daher verlangte der Mieter nunmehr Schadensersatz von 125.000 EUR wegen des angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs – eine Summe, die sich sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zu der Miete einer vergleichbaren Wohnung errechnete. Das Gericht sprach ihm das Geld jedoch nicht zu. Denn in der Vereinbarung war der Wille beider Parteien zu erkennen, alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und zur Vermeidung zukünftigen Streits auch auf Ansprüche wegen eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten.

Hinweis: Aufgepasst beim Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags! Wenn ein Mieter für seinen Auszug eine hohe Abstandssumme erhält, kann darin gleichzeitig ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche auch bei einem nur vorgetäuschten Eigenbedarf liegen.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.03.2018 – 432 C 1222/18

Thema: Mietrecht

Wegzug des unehelichen Kindes: Vater kann bei fehlender elterlicher Sorge nicht auf eine einstweilige Anordnung zählen

Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht miteinander verheiratet, steht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind zu. Unter erleichterten Umständen kann der Kindesvater verlangen, Mitinhaber dieser elterlichen Sorge zu werden.

Was aber kann er tun, wenn es ihm mit einer diesbezüglichen gerichtlichen Bestimmung eilt?

In guten Zeiten wird es oft vernachlässigt, grundlegende Vereinbarungen zu treffen, so auch in einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall. Zwei nicht verheiratete Partner bekamen ein Kind. Der Mann erkannte die Vaterschaft an, seinen Anteil an der elterlichen Sorge verlangte er dabei allerdings nicht. Tatsächlich lief auch alles unproblematisch: Die junge Familie lebte zusammen und der Kindesvater nahm seine Aufgaben wahr. Dabei geriet völlig in Vergessenheit, dass der Kindesvater trotz der gelebten Routine nach außen nicht als Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt.

Es kam, wie es kommen musste: Es ergaben sich Spannungen, die Eltern trennten sich, wobei das Kind bei der Mutter blieb. Diese hatte einen neuen, weiter entfernt lebenden Partner kennengelernt, zu dem sie – mit dem Kind – ziehen wollte. Erst jetzt fiel dem Vater wieder ein, nicht offiziell Mitinhaber der elterlichen Sorge zu sein. Prompt will er dies ändern, um dadurch den Umzug seines Kindes zu verhindern, das er sonst nicht mehr so oft sehen könnte.

Für eine schnelle gerichtliche Regelung gibt es die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen. Das gilt bezüglich der elterlichen Sorge jedoch nur, wenn ein kindeswohlrelevanter Extremfall vorliegt. Ein Umzug ist kein solcher Extremfall. Zudem muss sich der Mann vorhalten lassen, dass er früher hätte aktiv werden können. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde ihm deshalb hier versagt.

Hinweis: Ob nach der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Umzug des Kindes verhindert werden kann, ist fraglich. Sicher ist aber, dass der nichteheliche Vater, der Mitinhaber der elterlichen Sorge sein möchte, aktiv werden muss und nicht darauf vertrauen darf, dass die Harmonie der Beziehung immer Bestand hat.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 04.11.2015 – 12 UF 1302/15
Thema: Familienrecht