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Schlagwort: Verkehrsteilnehmer

Anscheinsbeweis: Wer bei Verlassen der Parkbucht in einen Unfall verwickelt ist, haftet meist vollständig

Das Prinzip „Trau, schau, wem!“ sollte jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Ausparken befolgen. Denn wenn im Anschluss der genaue Unfallhergang ungeklärt bleibt, bleibt einem Gericht wiederum nichts anderes übrig, als bei seiner Entscheidung dem sogenannten Anscheinsbeweis den Zuschlag zu erteilen. Genau so erging es dem Amtsgericht Hanau (AG) im folgenden Fall.

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BGH zum Moerser Raserprozess: Widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz führen zur dritten Verhandlungsrunde

Weder beim Einsteigen noch während der Autofahrt zieht man es in der Regel in Erwägung, jemandem zu schaden oder ihn gar zu töten. Doch eine kurze Unaufmerksamkeit – der fehlende Schulterblick, eine missachtete Vorfahrt oder der verbotene Blick aufs Handy – reicht, und schon ist es passiert. Kommt dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Tode, spricht man meist von fahrlässiger Tötung. Unterstellt das Gericht einem allerdings einen Vorsatz, das heißt ein bewusst gefährdendes Verhalten, muss es diesen auch begründen können. Denn das Urteil, das eine vorsätzliche Tat stärker unter Strafe stellt, muss einer Überprüfung – der sogenannten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – standhalten können. Im folgenden Fall konnte es das Urteil des Landgerichts Kleve (LG) gleich zweifach nicht. Und man ahnt es: Hierbei ging es einmal mehr um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge.

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Sonderfall im Bußgeldkatalog? Fahrzeugklasse „SUV“ lässt keinen allgemeinen Rückschluss auf höhere Gefährdungslage zu

Das gute „Sport Utility Vehicle“ – kurz SUV – spaltet die Gesellschaft wie kaum eine vorige Bauklasse unter den Kraftfahrzeugen. Entsprechend groß war das Interesse an einem Fall, den auch wir in der Vorinstanz bereits in unserer Septemberausgabe 2022 behandelt hatten: Dort hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt und dabei die vom Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von 200 EUR auf 350 EUR erhöht. Nun war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit dem Fall in zweiter Instanz befasst.

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Unklare Verkehrslage: Wer seine Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, trägt eine Mitschuld

Einmal mehr zeigt der folgende Fall, dass eine unklare Verkehrslage alle Verkehrsteilnehmer zur erhöhten Vorsicht anhalten sollte. Denn nach Unfällen, die auf einer solchen Verkehrsituation beruhen, kommen Gerichte – wie hier das Oberlandesgericht München (OLG) – nicht umhin, zur Beantwortung der Schuldfrage den Taschenrechner herauszuholen. Denn nur einen Schuldigen gibt es in solchen Fällen meist nie.

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Aufsichtspflichtverletzung: Kinder unter acht Jahren dürfen auf der Fahrbahn markierte Radwege nicht benutzen

Radler auf Gehwegen sind besonders in Ballungsgebieten ebenso ein Ärgernis wie Pkws, die den Radlern den Radweg zuparken. Wann Radfahrer aber den Gehweg sogar benutzen müssen, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AG). Es stellt nicht nur auf das Alter des Verkehrsteilnehmers ab, sondern ebenso auf die bauliche Beschaffenheit des Radwegs.

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Vorschnelle Bußgeldstelle: Abfrage der Eintragungen in Flensburg verstößt zum Zeitpunkt der Befragung gegen den Datenschutz

Viele motorisierte Verkehrsteilnehmer kennen das womöglich: Erst „blitzt es“, und alsbald folgt die schriftliche Befragung darüber, ob man denn selber am Steuer gesessen habe und somit auch für den Regelverstoß verantwortlich gemacht werden könne. In genau dieser Phase hatte es eine Bußgeldstelle besonders eilig mit ihren weiteren Nachforschungen, denen das Amtsgericht Bad Kreuznach (AG) jedoch einen Riegel vorschieben musste.

Ein Autofahrer war auf der Autobahn seinem Vordermann zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine Abstandsmessung ergab hingegen nur 27 Meter. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 EUR sowie einen Punkt in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er gab an, dass vor ihm ein Fahrzeug abgebremst habe und er deshalb zu dicht auffuhr. Das sei ihm nicht anzulasten. Weiterhin trug er vor, dass auch ein Verstoß gegen den Datenschutz gegeben sei. Die Abfrage seines Punktestands in Flensburg sei erfolgt, bevor die Anhörung abgeschlossen war.

Das AG entschied, dass es unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, die Geldbuße angemessen zu senken. In einem Bußgeldverfahren ist vorgesehen, dass die Behörde durch Versendung des Anhörungsbogens zunächst den Halter befragt, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes überhaupt am Steuer gesessen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei somit also noch völlig unklar, ob der Fahrzeughalter überhaupt der Fahrer gewesen sei. Deshalb müsse die Bußgeldstelle noch nicht wissen, ob Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden sind. Die Anforderung dieser Daten sei demnach noch nicht „erforderlich“, wie es in § 30 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz heißt, und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Der Fahrer wurde zu einem Verwarngeld von 55 EUR verurteilt, so dass es nicht zu einer Punkteeintragung kam.

Hinweis: Die zuständige Bußgeldstelle hatte unter anderem einen automatisierten Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register auch die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich des Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hatte. Dies kann auch die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen oder die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Quelle: AG Bad Kreuznach, Urt. v. 08.03.2021 – 47 Owi 1044 Js 15488/20

Thema: Verkehrsrecht

Berührungsloser Unfall: Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten auch nach missglücktem Wendemanöver

Bei berührungslosen Unfällen ist die Schuldfrage nicht immer eindeutig zu bewerten. Im folgenden Fall war es am Landgericht Wuppertal (LG), über den sogenannten Anscheinsbeweis nach einer notwendigen Ausweichbewegung infolge eines missglückten Wendemanövers zu urteilen.

Die Autofahrerin befuhr innerorts eine Straße, in der sich auch ihre Wohnung befindet. Um einfacher in die Garage einfahren zu können, beabsichtigte sie, ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270° über die gesamte Fahrbahn durchzuführen. Hierzu setzte sie an und wendete, als sich aus der Gegenrichtung der spätere Geschädigte näherte. Dieser wich nach rechts in eine Bushaltestelle aus, wobei sein Fahrzeug durch den dort befindlichen Bordstein beschädigt wurde. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten 50 % seines Schadens ersetzte, verlangte er den Restbetrag im Klageweg.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es argumentiert, dass ein Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden der Wendenden spricht, da sich bei dem Unfall die typischen Gefahren eines Wendevorgangs realisiert haben. Nach Auffassung des Gerichts kann der Fall so beurteilt werden, als wäre es zu einer direkten Kollision gekommen. Denn das Ausweichmanöver des Entgegenkommenden erfolgte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver. Gelingt es einem Verkehrsteilnehmer, rechtzeitig auf die wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren und durch ein Ausweichmanöver eine Kollision zu verhindern, spricht wie im Fall einer Kollision die Lebenserfahrung dafür, dass Ursache für das Ausweichmanöver der andere, als Verkehrshindernis wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gewesen ist.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist durchaus strittig, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch im Fall eines berührungslosen Unfalls Anwendung finden. Wie das LG haben auch die Kollegen in Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 entschieden. Anderer Auffassung sind in Entscheidungen aus dem Jahr 2018 die Oberlandesgerichte München und Brandenburg gewesen.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 14.05.2020 – 9 S 201/19

Thema: Verkehrsrecht

Selbstbeteiligung unzureichend: Dreht sich ein am Steuer sitzender Vater bei der Fahrt zu seinem Kind um, handelt er grob fahrlässig

Eltern ist es schwer zu verübeln, stets um das Wohl ihrer Kinder besorgt zu sein. Dennoch trifft sie als Verkehrsteilnehmer ein weitaus größerer Verantwortungsbereich als lediglich nur der im Wageninneren. Wer also am Steuer sitzt, sollte es tunlichst vermeiden, sich von seinen Kindern im Fond ablenken zu lassen. Sonst ergeht es einem wie dem Vater im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Beklagte mietete bei der Klägerin ein Auto. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsfreistellung des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 EUR pro Schadensfall. Im Fall grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens war die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Beklagte befuhr sodann eine Autobahn bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h – auf dem Rücksitz seine damals acht bzw. neun Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels nahm er wahr, dass sein rechts hinter ihm sitzender Achtjähriger einen Gegenstand in der Hand hielt. Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Da er das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen folglich nicht mehr wahrnehmen konnte, fuhr er schließlich auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Dadurch verursachte er am gemieteten Auto einen Sachschaden über 10.000 EUR und entrichtete schließlich auch seine Selbstbeteiligung. Doch das war der Vermieterin als Klägerin nicht genug – sie nahm den Beklagten nunmehr anteilig auf Erstattung des darüber hinausgehenden Schadens in Anspruch.

Das OLG hat der Klägerin durchaus einen Schadensersatz auf Basis eines 50%igen Ausgleichs zugesprochen. Die Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Unfall sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt beschränkt – dieser habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es ihm unmöglich gewesen, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse ein Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Tatsächlich habe der Beklagte jedoch seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt. Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem einleuchten.

Hinweis: Es stellt eine „einfachste ganz naheliegende Überlegung“ dar, dass ein Kraftfahrer die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, um gefährliche Situationen zu vermeiden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.02.2020 – 2 U 43/19

Thema: Verkehrsrecht

Kombinierter Geh- und Radweg: Nahende Radler dürfen sich nicht ohne weiteres auf Umsicht der Fußgänger verlassen

Kombinierte Geh- und Radwege bieten von Natur aus ein erhöhtes Gefahrenpotential. Umso stärker müssen die Verkehrsteilnehmer auf gegenseitige Rücksichtnahme zählen dürfen. Wie diese Umsicht konkret auszusehen hat, klärte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) wie folgt.

Eine Fahrradfahrerin befuhr einen gemeinsamen Geh- und Radweg, als sie sich von hinten einer Gruppe von Fußgängern näherte. Bei der Fußgängergruppe befand sich ein nicht angeleinter Hund. Dieser bewegte sich von der rechten auf die linke Seite des Wegs und stieß mit dem Vorderrad des Fahrrads zusammen, wobei sich die Radlerin verletzte. Von der Haftpflichtversicherung des Hundes verlangte sie daher Schmerzensgeld.

Das OLG hat der Radfahrerin ihre Ansprüche zu 2/3 zuerkannt. Gleichwohl traf die Frau ein Mitverschulden von 1/3, da sie auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg mit geringem Abstand an einer Personengruppe mit Hund vorbeifuhr, ohne zuvor durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam gemacht zu haben. Zu berücksichtigen war ebenso, dass für die Radlerin eine unklare Verkehrslage vorlag, so dass diese allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit hätte fahren dürfen. Bei der Vorbeifahrt an der Personengruppe, in deren Mitte sich der Hund befand, musste die Radfahrerin besondere Sorgfalt beachten. Der Weg war nicht so breit, dass ein Fahrradfahrer zwei nebeneinandergehende Personen, die einen Hund zwischen sich führen, bequem hätte überholen können. Auch wenn der Platz für eine Vorbeifahrt unter der Voraussetzung ausreichend war, dass alle Beteiligten ihre Spur einhielten, bestand eine erhöhte Unfallgefahr, weil damit gerechnet werden musste, dass die Fußgänger sich nach links wenden und dann in die Bahn des überholenden Fahrrads geraten könnten.

Hinweis: Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg haben Fahrradfahrer zwar keinen Vorrang, Fußgänger müssen diese jedoch vorbeifahren lassen. Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Geh- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen nicht fortwährend nach Radfahrern Ausschau zu halten, die etwa von hinten herankommen könnten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, damit sie die Passage dann freigeben.

Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 08.11.2019 – 1 U 155/18

Thema: Verkehrsrecht

Mit Rechtsabbieger kollidiert: Auch bei Grünlicht dürfen Linksabbieger ihre Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigen

Der alte Spruch „Bei Rot bleibe steh’n, bei Grün kannst du geh’n“ ist für den Straßenverkehr nur bedingt gültig. Denn dass Verkehrsteilnehmer selbst bei Grünlicht nicht unbedingt freie Fahrt haben, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG), das eine Linksabbiegerin traf.

Der Geschädigte dieses Falls befuhr innerorts eine mehrspurige Fahrbahn und beabsichtigte, auf der linken der beiden Rechtsabbiegerspuren nach rechts abzubiegen. Eine Linksabbiegerin kam ihm aus der Gegenrichtung entgegen und so kam es im Bereich, in dem die Rechtsabbiegerspuren in die Seitenstraße übergehen, auf dem linken Fahrstreifen zur seitlichen Streifkollision der beiden. Der Rechtsabbieger behauptete, die Entgegenkommende sei bei für sie geltender Gelbphase abgebogen und habe seinen Vorrang missachtet. Demgegenüber behauptet die Frau, bei für sie bestehendem Grünlicht abgebogen zu sein – mit der Folge, dass der Geschädigte bei für ihn bestehendem Rotlicht abgebogen sein müsse.

Das OLG widersprach der Erstinstanz, die eine je hälftige Schadensverteilung vorgenommen hatte: Es entschied, dass die Linksabbiegerin allein für die Folgen des Unfalls haftet. Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung war, dass im Kreuzungsbereich kein grüner Linksabbiegerpfeil vorhanden war, sondern lediglich „Grünlicht“. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Linksabbieger somit zur besonderen Sorgfalt verpflichtet, da er – anders bei als bei einem grünen Linksabbiegerpfeil – verpflichtet ist, den Gegenverkehr genau zu beobachten. Das OLG geht daher vielmehr davon aus, dass dem Rechtsabbieger der Vorrang geblieben ist. Da auf dessen Seite kein Mitverschulden festzustellen und somit auch nicht zu berücksichtigen war, traf die Linksabbiegerin das alleinige Verschulden an dem Unfall.

Hinweis: Die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen grünem Linksabbiegerpfeil und Grünlicht ist nachvollziehbar und ergibt sich aus den Regelungen des § 9 Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Linksabbieger gilt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach er beim Abbiegen den Gegenverkehr in jedem Fall zu beachten hat.

Quelle OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2019 – I-9 U 37/18

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