Stellt sich nach der Annahme einer Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht gezogen werden, um dem Nachlass zuvor ausgesondertes Vermögen wieder zurückzuführen. Das ist meist der Fall, wenn die Aussonderung aus dem Nachlass unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – erfolgt ist. Mit einem solchen Anfechtungsfall musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) auseinandersetzen.
Durch einen Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen, nicht eingeschränkt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat, um den oder die Vertragserben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Erbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Diese rechtliche Konstellation war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).
Im Fall des Todes einer Person geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Personen als Erben über. Ob dies auch für einen Rückübertragungsanspruch aus einem Grundstücksüberlassungsvertrag gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Oftmals unterschätzt ist es, wie wichtig der konkrete Tag der ehelichen Trennung für die Vermögensauseinandersetzung werden kann. Denn es gibt gegenseitige Auskunftsansprüche über das Vermögen am Trennungstag – die greifen aber nur, wenn man ein bestimmtes Datum nennen und beweisen kann. Der Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, wie relevant dieses exakte Datum auch für das Finanzamt sein kann, das im Ernstfall keinen Spaß versteht.
Wird ein Nachlasspfleger durch das Gericht eingesetzt, darf dieser das Vermögen des Erblassers nicht für sich verwenden. Aus diesem Grund ist er verpflichtet, sein eigenes Vermögen von dem des Erblassers zu trennen. Erlaubt ist es aber – insbesondere zur Bestreitung von Auslagen des Nachlasses -, dass der Nachlasspfleger hierfür benötigtes Geld als sogenanntes Verfügungsgeld bereithält. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) musste die ordentliche Verfahrensweise im Folgenden noch einmal genau ausführen.
Damit der Rechtsweg nicht zur Frage von arm und reich wird, gibt es für das Führen von gerichtlichen Verfahren den Anspruch auf staatliche Unterstützung, die im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe heißt. Doch natürlich wird dafür im Vorfeld geprüft, ob nicht eventuell ein einzusetzendes Vermögen besteht, bevor der Staat einspringt. Ob und wann ein Auto unter jenem einsetzbaren Vermögen zu verstehen ist, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klären.
Ein Mann hatte Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl der einen Pkw mit einem Wert von 15.000 EUR sein Eigen nannte. Zunächst einmal musste näher geprüft werden, ob in einem solchen Fall das Fahrzeug überhaupt notwendig sei. Ist das nämlich nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Pkw – und zwar völlig unabhängig von Größe und Wert – in jedem Fall zu Geld zu machen, um den Erlös zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen. Ist das Fahrzeug jedoch aus beruflichen Gründen erforderlich, kommt es nach gerichtlicher Auffassung darauf an, ob es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelt. Nur ein günstiges Fahrzeug steht der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Weg. Somit ist ein teures Vehikel zu verkaufen und gegen ein günstigeres zu ersetzen. Der entsprechende Differenzbetrag ist dann für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einzusetzen. Und so hatte nach Bewertung des OLG auch im zur Entscheidung vorliegenden Fall ein solcher Austausch zu erfolgen.
Hinweis: Verfahrenskostenhilfe spielt gerade in der familienrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dabei ist zu beachten: Wurde sie einmal gewährt, ist dies keine statische Entscheidung. Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen können zu einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe führen. Und dies kann bis vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens überprüft werden, für das die Bewilligung erfolgte.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20
Zugewinnausgleichsansprüche anlässlich einer Scheidung zu bestimmen, ist nur vom ersten Ansatz her leicht. Es ist zu ermitteln, wer in der Ehezeit mehr an Vermögen hinzuerworben hat. Von der Differenz ist die Hälfte auszugleichen. Das in der Praxis umzusetzen, kann sehr problematisch werden, so dass immer wieder der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Lösungsfindung betraut werden muss, so auch im Folgenden, wo er nach dem Amtsgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg final entscheiden sollte.
Zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens lagen in diesem Fall gerade einmal fünfeinhalb Jahre, in denen die Frau auch die gemeinsamen Kinder betreut hatte. Der Mann hatte als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie plastische Chirurgie eine eigene Praxis. Zudem gründete er treugeberisch eine Privatklinik in der Form einer GmbH. Treunehmerin war die Frau als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin, während der Mann nach außen bei dieser Gesellschaft als Konsiliararzt beschäftigt war. Für die hohen Investitionen übernahmen beide Ehegatten gemeinsam selbstschuldnerische Bürgschaften. Als sich der Mann einer anderen Partnerin zuwendete, trat seine Frau alle ihre Rechte an der Gesellschaft an ihn ab, wobei der Mann im Gegenzug verpflichtet wurde, sie von den Bürgschaften freizustellen. Die Gesellschaft fiel güterrechtlich somit voll und ganz ins Vermögen des Mannes. Dieser stellte dann schließlich einen Insolvenzantrag, und die Frage war nun, mit welchem Wert die Gesellschaft güterrechtlich zu berücksichtigen sei.
Der BGH betont, dass der Vermögensgegenstand zwar mit seinem „vollen, wirklichen“ Wert zu beziffern ist, es für dessen Ermittlung jedoch keine vorgeschriebene Methode gibt. Aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Wertermittlungsmethoden hat der Richter daher jene herauszusuchen, die für den jeweiligen Einzelfall sachgerecht ist. Dabei bildet der Liquidationswert die unterste Grenze eines Unternehmenswerts. Als Zerschlagungswert der Gesellschaft fällt er an, wenn ein Unternehmen zerschlagen und verkauft werden muss (z.B. um den Zugewinnausgleich leisten zu können). So wurde es hier nichts mit dem finalen Urteil; der BGH verwies den Fall zur Ermittlung dieses Werts und entsprechenden Entscheidung zurück an die Vorinstanz.
Hinweis: Güterrechtliche Ansprüche zu klären, ist in der Praxis eine oft schwierige Aufgabe. Der Laie sollte sich fachmännischen Rat einholen.
Erben kommen nicht nur in den Genuss des Vermögens des Erblassers, sondern erben auch dessen Verbindlichkeiten. Dass diese nicht nur auf zivilrechtlichen Vereinbarungen (wie etwa Verträgen) beruhen, sondern auch aus dem Verwaltungsrecht und gegenüber Behörden oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts bestehen können, zeigt dieser Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG).
Eine Frau hatte für ihren kurz vorher verstorbenen Mann von der Postbeamtenkrankenkasse Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen, sogenannte Beihilfe, gefordert und bekommen. Nachdem dann Jahre später auch die Frau verstorben war, stellte die Krankenkasse jedoch fest, dass eine Doppelbezahlung erfolgt war. Diesen Betrag forderte sie nun von der Tochter als Erbin zurück.
Das OVG entschied, dass die Krankenkasse sich zu Recht an die Tochter gewandt hatte. Ein Erbe tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, und damit auch in ein durch einen Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis. Der Erbe übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Erblassers so, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Daher ist es rechtmäßig, wenn die Beihilfe für eine ärztliche Behandlung des Vaters nach dessen Tod unmittelbar an seine Ehefrau (und zugleich Erbin) geleistet wird und nach deren Tod wiederum gegenüber ihrer Erbin zurückgenommen wird.
Hinweis: Verwaltungsakte ergehen in allen Bereichen des Öffentlichen Rechts, etwa wenn Gebühren für die Müllabfuhr festgesetzt, Steuerrückzahlungen gefordert werden oder es um die Erstattung von Sozialleistungen geht. Damit der Verwaltungsakt wirksam wird, muss er korrekt bekanntgegeben werden. Bescheide, die noch zu Lebzeiten dem Erblasser zugehen, wirken nach seinem Tod auch gegen dessen Erben. Ist der Erblasser bei Zugang des Bescheids bereits verstorben, ist dieser hingegen unwirksam und muss direkt an die Erben adressiert werden.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 2675/15
Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.
Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.
Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.
Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.
Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17
Häufig gehört zum Vermögen eines Erblassers auch eine Lebensversicherung. Dabei stellt sich dann die Frage, wem die Versicherungssumme aus einer solchen Versicherung nach dem Tod des Erblassers zusteht. Die Versicherung gehört nämlich nur zum Nachlass und steht damit den Erben zu, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll.
Ein Mann schloss eine Lebensversicherung ab, in der er festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tod den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen solle. Der Mann war zum Zeitpunkt seines Todes geschieden und wurde von seiner Tochter als Alleinerbin beerbt. Die Versicherung zahlte die Lebensversicherung jedoch an die Eltern des Erblassers aus, da sie diese aufgrund der Scheidung für leistungsberechtigt hielt. Dagegen wehrte sich die Tochter vor Gericht.
Das Gericht ging jedoch wie die Versicherung davon aus, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht erhalten sollte. Damit wurden mit der Scheidung wieder die Eltern zu Leistungsberechtigten, wie sie es bereits vor Schließung der Ehe waren. Die Tochter hatte somit keinen Anspruch auf die Versicherungssumme.
Hinweis: Da Lebensversicherungen nicht zum Nachlass gehören, wenn darin ein bestimmter Bezugsberechtigter genannt ist, wirken sich Änderungen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nicht darauf aus. Ändern sich also die Lebensumstände – etwa weil ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden wird -, sollten alle erbrechtlich relevanten Unterlagen, nicht nur ein etwaiges Testament, überprüft und ggf. angepasst werden. Zudem sollten Bezugsberechtigte klar benannt werden (und nicht etwa mithilfe von Bezeichnungen wie „die gesetzlichen Erben“), so dass keine weitere Auslegung erforderlich ist.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2016 – 20 W 20/16
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