Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu Lebzeiten frei verwendet werden
Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.