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Schlagwort: Vermögen

Uneinigkeit zum Trennungstag: Zusammenveranlagung im Jahr nach der Trennung legt Verdacht des Steuerbetrugs nahe

Oftmals unterschätzt ist es, wie wichtig der konkrete Tag der ehelichen Trennung für die Vermögensauseinandersetzung werden kann. Denn es gibt gegenseitige Auskunftsansprüche über das Vermögen am Trennungstag – die greifen aber nur, wenn man ein bestimmtes Datum nennen und beweisen kann. Der Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, wie relevant dieses exakte Datum auch für das Finanzamt sein kann, das im Ernstfall keinen Spaß versteht.

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Trennungsgebot: Rechtsanwalt darf als Nachlasspfleger das Verfügungsgeld nicht auf eigenem Konto verwahren

Wird ein Nachlasspfleger durch das Gericht eingesetzt, darf dieser das Vermögen des Erblassers nicht für sich verwenden. Aus diesem Grund ist er verpflichtet, sein eigenes Vermögen von dem des Erblassers zu trennen. Erlaubt ist es aber – insbesondere zur Bestreitung von Auslagen des Nachlasses -, dass der Nachlasspfleger hierfür benötigtes Geld als sogenanntes Verfügungsgeld bereithält. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) musste die ordentliche Verfahrensweise im Folgenden noch einmal genau ausführen.

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Antrag auf Verfahrenskostenhilfe: Ein werthaltiger Pkw kommt bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht gut weg

Damit der Rechtsweg nicht zur Frage von arm und reich wird, gibt es für das Führen von gerichtlichen Verfahren den Anspruch auf staatliche Unterstützung, die im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe heißt. Doch natürlich wird dafür im Vorfeld geprüft, ob nicht eventuell ein einzusetzendes Vermögen besteht, bevor der Staat einspringt. Ob und wann ein Auto unter jenem einsetzbaren Vermögen zu verstehen ist, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klären.

Ein Mann hatte Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl der einen Pkw mit einem Wert von 15.000 EUR sein Eigen nannte. Zunächst einmal musste näher geprüft werden, ob in einem solchen Fall das Fahrzeug überhaupt notwendig sei. Ist das nämlich nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Pkw – und zwar völlig unabhängig von Größe und Wert – in jedem Fall zu Geld zu machen, um den Erlös zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen. Ist das Fahrzeug jedoch aus beruflichen Gründen erforderlich, kommt es nach gerichtlicher Auffassung darauf an, ob es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelt. Nur ein günstiges Fahrzeug steht der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Weg. Somit ist ein teures Vehikel zu verkaufen und gegen ein günstigeres zu ersetzen. Der entsprechende Differenzbetrag ist dann für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einzusetzen. Und so hatte nach Bewertung des OLG auch im zur Entscheidung vorliegenden Fall ein solcher Austausch zu erfolgen.

Hinweis: Verfahrenskostenhilfe spielt gerade in der familienrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dabei ist zu beachten: Wurde sie einmal gewährt, ist dies keine statische Entscheidung. Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen können zu einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe führen. Und dies kann bis vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens überprüft werden, für das die Bewilligung erfolgte.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20

Thema: Familienrecht

Unternehmen beim Zugewinnausgleich: Bei der Bewertung als Vermögensgegenstand bildet der Liquidationswert die Mindestgrenze

Zugewinnausgleichsansprüche anlässlich einer Scheidung zu bestimmen, ist nur vom ersten Ansatz her leicht. Es ist zu ermitteln, wer in der Ehezeit mehr an Vermögen hinzuerworben hat. Von der Differenz ist die Hälfte auszugleichen. Das in der Praxis umzusetzen, kann sehr problematisch werden, so dass immer wieder der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Lösungsfindung betraut werden muss, so auch im Folgenden, wo er nach dem Amtsgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg final entscheiden sollte.

Zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens lagen in diesem Fall gerade einmal fünfeinhalb Jahre, in denen die Frau auch die gemeinsamen Kinder betreut hatte. Der Mann hatte als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie plastische Chirurgie eine eigene Praxis. Zudem gründete er treugeberisch eine Privatklinik in der Form einer GmbH. Treunehmerin war die Frau als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin, während der Mann nach außen bei dieser Gesellschaft als Konsiliararzt beschäftigt war. Für die hohen Investitionen übernahmen beide Ehegatten gemeinsam selbstschuldnerische Bürgschaften. Als sich der Mann einer anderen Partnerin zuwendete, trat seine Frau alle ihre Rechte an der Gesellschaft an ihn ab, wobei der Mann im Gegenzug verpflichtet wurde, sie von den Bürgschaften freizustellen. Die Gesellschaft fiel güterrechtlich somit voll und ganz ins Vermögen des Mannes. Dieser stellte dann schließlich einen Insolvenzantrag, und die Frage war nun, mit welchem Wert die Gesellschaft güterrechtlich zu berücksichtigen sei.

Der BGH betont, dass der Vermögensgegenstand zwar mit seinem „vollen, wirklichen“ Wert zu beziffern ist, es für dessen Ermittlung jedoch keine vorgeschriebene Methode gibt. Aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Wertermittlungsmethoden hat der Richter daher jene herauszusuchen, die für den jeweiligen Einzelfall sachgerecht ist. Dabei bildet der Liquidationswert die unterste Grenze eines Unternehmenswerts. Als Zerschlagungswert der Gesellschaft fällt er an, wenn ein Unternehmen zerschlagen und verkauft werden muss (z.B. um den Zugewinnausgleich leisten zu können). So wurde es hier nichts mit dem finalen Urteil; der BGH verwies den Fall zur Ermittlung dieses Werts und entsprechenden Entscheidung zurück an die Vorinstanz.

Hinweis: Güterrechtliche Ansprüche zu klären, ist in der Praxis eine oft schwierige Aufgabe. Der Laie sollte sich fachmännischen Rat einholen. 
  
 Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2018 – XII ZR 116/17

Thema: Familienrecht

Doppelbezahlung zurückgefordert: Eine Erbschaft umfasst auch durch einen Verwaltungsakt festgesetzte Forderungen

Erben kommen nicht nur in den Genuss des Vermögens des Erblassers, sondern erben auch dessen Verbindlichkeiten. Dass diese nicht nur auf zivilrechtlichen Vereinbarungen (wie etwa Verträgen) beruhen, sondern auch aus dem Verwaltungsrecht und gegenüber Behörden oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts bestehen können, zeigt dieser Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG).

Eine Frau hatte für ihren kurz vorher verstorbenen Mann von der Postbeamtenkrankenkasse Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen, sogenannte Beihilfe, gefordert und bekommen. Nachdem dann Jahre später auch die Frau verstorben war, stellte die Krankenkasse jedoch fest, dass eine Doppelbezahlung erfolgt war. Diesen Betrag forderte sie nun von der Tochter als Erbin zurück.

Das OVG entschied, dass die Krankenkasse sich zu Recht an die Tochter gewandt hatte. Ein Erbe tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, und damit auch in ein durch einen Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis. Der Erbe übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Erblassers so, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Daher ist es rechtmäßig, wenn die Beihilfe für eine ärztliche Behandlung des Vaters nach dessen Tod unmittelbar an seine Ehefrau (und zugleich Erbin) geleistet wird und nach deren Tod wiederum gegenüber ihrer Erbin zurückgenommen wird.

Hinweis: Verwaltungsakte ergehen in allen Bereichen des Öffentlichen Rechts, etwa wenn Gebühren für die Müllabfuhr festgesetzt, Steuerrückzahlungen gefordert werden oder es um die Erstattung von Sozialleistungen geht. Damit der Verwaltungsakt wirksam wird, muss er korrekt bekanntgegeben werden. Bescheide, die noch zu Lebzeiten dem Erblasser zugehen, wirken nach seinem Tod auch gegen dessen Erben. Ist der Erblasser bei Zugang des Bescheids bereits verstorben, ist dieser hingegen unwirksam und muss direkt an die Erben adressiert werden.
 
 

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 2675/15

Thema: Erbrecht

Auslegung der Erbeinsetzung: Der Wegfall der Nacherbfolge durch Pflichteilsstrafklausel kann zu überraschenden Folgen führen

Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.

Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.

Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.

Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

Thema: Erbrecht

Erbfolge ist irrelevant: Lebenversicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn Bezugsberechtigte benannt wurden

Häufig gehört zum Vermögen eines Erblassers auch eine Lebensversicherung. Dabei stellt sich dann die Frage, wem die Versicherungssumme aus einer solchen Versicherung nach dem Tod des Erblassers zusteht. Die Versicherung gehört nämlich nur zum Nachlass und steht damit den Erben zu, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll.

Ein Mann schloss eine Lebensversicherung ab, in der er festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tod den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen solle. Der Mann war zum Zeitpunkt seines Todes geschieden und wurde von seiner Tochter als Alleinerbin beerbt. Die Versicherung zahlte die Lebensversicherung jedoch an die Eltern des Erblassers aus, da sie diese aufgrund der Scheidung für leistungsberechtigt hielt. Dagegen wehrte sich die Tochter vor Gericht.

Das Gericht ging jedoch wie die Versicherung davon aus, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht erhalten sollte. Damit wurden mit der Scheidung wieder die Eltern zu Leistungsberechtigten, wie sie es bereits vor Schließung der Ehe waren. Die Tochter hatte somit keinen Anspruch auf die Versicherungssumme.

Hinweis: Da Lebensversicherungen nicht zum Nachlass gehören, wenn darin ein bestimmter Bezugsberechtigter genannt ist, wirken sich Änderungen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nicht darauf aus. Ändern sich also die Lebensumstände – etwa weil ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden wird -, sollten alle erbrechtlich relevanten Unterlagen, nicht nur ein etwaiges Testament, überprüft und ggf. angepasst werden. Zudem sollten Bezugsberechtigte klar benannt werden (und nicht etwa mithilfe von Bezeichnungen wie „die gesetzlichen Erben“), so dass keine weitere Auslegung erforderlich ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2016 – 20 W 20/16

Thema: Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament: Auch eine späte Unterschrift schützt nicht vor der Bindung der Verpflichtungen

Zwischen Eheleuten ist es üblich, das Erbe gemeinsam zu regeln. Trotzdem kann es nach dem Tod eines Partners vorkommen, dass der überlebende Ehegatte über das gemeinsame Vermögen anders verfügen möchte als ursprünglich gemeinsam festgelegt. Daher stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit er an die gemeinsame Festlegung gebunden ist.

Ein Mann hatte mit seiner ersten Ehefrau, der Mutter seiner Söhne, ein Testament errichtet. Das Testament war mit „Gemeinschaftliches Testament“ überschrieben und bestimmte, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen, und als Erben des Letztversterbenden schließlich die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hatte dieses Testament erst sechs Jahre später unterschrieben und den Satz hinzugefügt: „Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten“. Nach dem Tod der ersten Frau heiratete der Mann erneut und setzte seine zweite Frau zur Alleinerbin ein. Als der Mann starb, stritten sich die Söhne und seine zweite Ehefrau nun logischerweise darum, wer jetzt Erbe geworden war.

Das Gericht ging davon aus, dass das Testament, das der Mann mit seiner ersten Ehefrau errichtet hatte, in der Tat ein gemeinschaftliches Testament war – auch wenn die Ehefrau es erst Jahre später unterschrieben hatte. Daher war der Mann an die darin enthaltenen Verfügungen gebunden und konnte sie nicht widerrufen. Er war somit nicht berechtigt, seine zweite Frau als Alleinerbin einzusetzen.

Hinweis: Üblicherweise wird ein gemeinschaftliches Testament in der Weise errichtet, dass einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide Ehegatten es unterschreiben. Wie dieser Fall zeigt, ist jedoch auch ein späterer Beitritt möglich. Vorher sollte man sich überlegen, ob wirklich ein gemeinschaftliches Testament gewollt ist, und die Konsequenzen der Bindungswirkung genau überdenken.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 01.12.2011 – 31 Wx 249/10
Thema: Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament: Ohne weitere Vorkehrungen tritt bei Ausschlagung die gesetzliche Erbfolge in Kraft

Bei gemeinschaftlichen Testamenten – sogenannten „Berliner Testamenten“ – setzen sich Ehe- oder Lebenspartner zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, an wen das Vermögen mit dem Tod des zuletzt Versterbenden fallen soll (üblicherweise an die gemeinsamen Kinder).

Dabei sind juristisch jedoch verschiedene Ausgestaltungen möglich und es müssen viele Eventualitäten – wie etwa das Vorversterben eines Erben oder die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Beteiligten – bedacht werden.

Ein Ehepaar errichtete ein Ehegattentestament, mit dem es sich gegenseitig zu alleinigen Erben und die Tochter des Mannes aus erster Ehe sowie den Neffen der Frau zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzte. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft jedoch aus. Damit stellte sich die Frage, wer nun Erbe geworden war: die Tochter als Alleinerbin oder etwa Tochter und Neffe als hälftige Miterben?

Das Gericht entschied, dass in dem Testament keine Regelung für den Fall der Ausschlagung zu finden war. Insbesondere wurden die beiden Schlusserben, die Tochter und der Neffe, nicht zu Ersatzerben für den Fall der Ausschlagung bestimmt. Dies war weder ausdrücklich geregelt noch durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Somit kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung: Die Tochter wurde als einziger Abkömmling des Mannes dessen Alleinerbin. Der Ehefrau stand nach der Ausschlagung natürlich somit weder ein gesetzliches noch ein testamentarisches Erbrecht zu.

Hinweis: Bei gemeinschaftlichen Testamenten sind die Ehepartner nach dem Tod eines Partners grundsätzlich an die Bestimmungen im Testament gebunden und können diese nicht einseitig ändern oder widerrufen. Schlägt der Ehepartner die Erbschaft jedoch aus, erhält er die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen zurück. Eine Ausschlagung kann also auch taktisch eingesetzt werden. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen, damit auch im Fall der Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten die gewünschten Rechtsfolgen eintreten bzw. Vorkehrungen für eine nachträgliche Abänderungsmöglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments getroffen werden können.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2014 – 15 W 136/13
Thema: Erbrecht

Ehevertrag

Ehevertrag

Die Errichtung eines Ehevertrags ist schon allein deshalb in Betracht zu ziehen, weil die derzeitigen Regelungen des Gesetzgebers auf eine Vielzahl der heute gelebten Beziehungsformen nicht passen.

Nach unserer Erfahrung gibt es vor allem dann einen vertraglichen Regelungsbedarf, wenn

  • einer der Eheleute Unternehmer ist
  • eine hohe Einkommens- oder Altersdifferenz besteht
  • nur einer der Eheleute sehr vermögend ist
  • eine Erweiterung des gesetzlichen Unterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil gewünscht wird.

Bei der Ausarbeitung eines Ehevertrages sollten Sie stets die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen. Nur ein fachlich versierter Rechtsanwalt ist in der Lage, einen für seinen Mandanten dauerhaft günstigen Ehevertrag herbeizuführen.

Eheverträge müssen notariell bestätigt werden. Einem Notar ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, parteiisch tätig zu werden. Deshalb liegt die Erarbeitung des Vertragswerks bei Ihrem Fachanwalt für Eherecht. Unser Angebot für Sie: Entspricht der von uns entwickelte Ehevertrag Ihren Vorstellungen, begleiten wir Sie zu dem Notar Ihrer Wahl, bei dem der Ehevertrag dann protokolliert wird.

Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Scheidungsverfahren werden deshalb sämtliche Vermögenszuwächse, die in die Ehe fallen, hälftig ausgeglichen. Vermögensgegenstände, die einem der Ehegatten geschenkt wurden, die schon vor der Ehe im Vermögen waren oder die geerbt wurden, fallen in der Höhe des Wertzuwachses ebenfalls in den Zugewinn.

Abweichend vom Gesetz kann Gütertrennung vereinbart werden oder der Zugewinn, beispielsweise durch Herausnahme eines Unternehmens, modifiziert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die aber unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen.

Unterhalt

Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer von nachehelichen Unterhaltszahlungen regeln.
Bei hohen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, gegebenenfalls den Unterhaltsanspruch auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Bei betreuenden Elternteilen, die gute berufliche Aufstiegschancen haben, kann die Situation eintreten, dass nicht mehr alle aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder resultierenden Nachteile kompensiert werden. Auch in diesem Bereich sind Anpassungen durch einen Ehevertrag möglich.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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