Skip to main content

Schlagwort: Verschulden

Anscheinsbeweis genügt: Beseitigung einer Dieselverunreinigung darf Lkw-Fahrer in Rechnung gestellt werden

Wer etwas behauptet, sollte es beweisen können. Die Beweisführung kann in der Realität jedoch mitunter schwierig sein. Tauchen Probleme auf, spricht der Jurist deshalb gerne von der „allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit“. Diese legt eine Kausalitätskette nahe, die für einen logischen Zusammenhang von Ursache und Wirkung spricht. Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) ein solche Kette herstellen, nachdem sich Diesel dort im Erdreich befand, wo just zuvor noch ein Lkw stand.

Weiterlesen

Familienrecht in Coronazeiten: Mutter wegen eigenmächtiger Umgangsabsage zu Ordnungsgeld verurteilt

Zur Frage, wann und wie umfangreich der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, Umgang mit ihnen hat, wird mitunter heftig und intensiv gestritten. Wurde dann doch eine Regelung gefunden, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarung hält. Und diese Frage stellt sich aktuell besonders angesichts der weltweiten Pandemie, so auch hier im Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

 

Da sich die Eltern wegen des Umgangs nicht einigen konnten, erließ das Gericht einen Beschluss, in dem es bestimmte, wann das bei der Mutter lebende Kind seinen Vater sehen könne. Dabei bestimmte es, dass zunächst zum Zweck der besseren Kontaktanbahnung begleiteter Umgang stattfindet – also Umgang zwischen dem Vater und dem Kind in Anwesenheit einer Drittperson. Anfang April schickte die Mutter dieser Begleitperson eine E-Mail, in der sie alle Umgangskontakte bis Ende April wegen der drastischen Verschärfung der globalen Coronapandemie absagte. Sie erhielt als Antwort den Hinweis, nicht eigenmächtig den gerichtlichen Beschluss abändern bzw. ignorieren zu können oder dürfen. Insgesamt vier Umgangstermine ließ die Mutter dennoch ausfallen.

Wird gegen eine bei Gericht erfolgte Umgangsregelung verstoßen, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Diese Sanktion setzt Verschulden voraus. War es aber schuldhaft, dass die Mutter wegen der Pandemie die Umgänge ausfallen ließ? Diese Frage bejahte das AG eindeutig. Soweit die Mutter die weltweite Lage zur Rechtfertigung ihres Verhaltens heranzog, folgte das Gericht der Ansicht der Mutter von vornherein nicht. Denn egal, wie die Lage beispielsweise in Amerika sei, gehe es hierbei nur um Umgang in Deutschland, weshalb die Gefahren in anderen Ländern nur sehr untergeordnet zu berücksichtigen seien. Und in Deutschland sei die Lage nicht so prekär, wie von der Mutter dargestellt.

Hinweis: Wer meint, Beschlüsse seien nicht (mehr) richtig, muss deren Änderung beantragen, statt sie eigenmächtig zu ignorieren.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.04.2020 – 456 F 5086/20

 Thema: Familienrecht

Engagement mehrfach angemahnt: Erwerbsloser und untätiger Familienvater verwirkt Anspruch auf Trennungsunterhalt

Waren die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt, dass nur einer der Ehegatten arbeitete, ist dem zuhause Gebliebenen bei Trennung zumindest vorübergehend Unterhalt zu zahlen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dann nicht sofort arbeiten gehen. Aber dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, wie das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zeigt.


Nach der Trennung verlangte der Mann von der erwerbstätigen Frau Trennungsunterhalt. Er selbst hatte in der Ehezeit nur unregelmäßig gearbeitet, zuletzt gar nicht mehr. Allein unter diesen Umständen hätte die Frau dem Mann zweifellos Unterhalt zahlen müssen. Während des Trennungsjahres wäre der Mann auch nicht darauf verwiesen worden, sogleich eine Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Die Besonderheit des Falls sah das OLG jedoch in folgender Tatsache: Die Frau hatte sich neben der Erwerbstätigkeit nämlich zusätzlich um die Erziehung der Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. In dieser Hinsicht hatte der aus Algerien stammende Mann jede Mitwirkung verweigert.

So wurde dem Mann entsprechend auch der Unterhalt verweigert, weil die Ehefrau allein dafür sorgte, dass die Familie nicht in Schwierigkeiten geriet, während er seinerseits untätig zusah. Somit hat er in den Augen der Richter seine Pflicht, zum Familienunterhalt in welcher Form auch immer beizutragen, in der gemeinsamen Zeit gröblich vernachlässigt. Er hatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

Hinweis: Das OLG wies darauf hin, dass die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein Verschulden voraussetzt. Dieses wurde vorliegend nicht einfach nur darin gesehen, dass der Mann in der Ehezeit letztlich zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder jedenfalls dem Bemühen darum, eine solche zu finden, zum Familienunterhalt beigetragen hatte. Es stellte vielmehr fest, dass das Verschulden deshalb gegeben sei, weil der Mann untätig war, obwohl die Frau ihn immer aufgefordert hatte, endlich arbeiten zu gehen und nicht nur zu Hause rumzusitzen. Stoisch einen unzumutbaren Zustand hinzunehmen, reicht demnach also nicht aus, um später ein mangelndes Engagement einzuklagen!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2019 – II-1 UF 12/19

Thema: Familienrecht

Sorgfaltspflichten Minderjähriger: 15-jähriger Mofafahrer haftet in vollem Umfang für folgenreiches Fehlverhalten

Minderjährige Mofafahrer genießen im Straßenverkehr keinen Welpenschutz – für sie gelten keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für andere Verkehrsteilnehmer. Dem Alter und der Erfahrung entsprechend liegt bei Minderjährigen der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden oftmals nahe.

Ein zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre und acht Monate alter Mofafahrer fuhr aus dem Zuweg eines Hauseingangs auf eine Anliegerstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Hier kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich aus Sicht des Mofafahrers auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit von rechts kommendem Verkehr ereignete.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat dem Mofafahrer kein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeld zugesprochen. Es sieht die Alleinhaftung bei dem Heranwachsenden, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren wollte und sich hierbei nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen war. Eine Mithaftung des Autofahrers war auch deshalb nicht gegeben, weil sich dessen Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckte, auf das er auch vertrauen dürfen muss. Zudem sprach hier auch der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Mofafahrers. Dabei berücksichtigte das OLG, dass dieser eine theoretische Fahrprüfung abgelegt hatte und somit mit den Vorschriften des Straßenverkehrs hätte vertraut sein müssen.

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Minderjährigen ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr grundsätzlich eine Haftung gegeben ist. Dem Minderjährigen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu entlasten, wenn er die erforderliche Einsicht noch nicht hat, die Gefährlichkeit seines Handelns und seine Verantwortlichkeit dafür zu erkennen. Dieses Unvermögen muss allerdings der Minderjährige beweisen, was regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen kann.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.08.2017 – 4 U 156/16

Thema: Verkehrsrecht

Kollision mit Überholer: Wer ein Grundstück befährt oder verlässt, den treffen besondere Sorgfaltspflichten

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden.

Vom Gelände einer Schlachterei kommend wollte ein Verkehrsteilnehmer rechts abbiegen. Als er sich bereits auf der Fahrbahn befand, kam es zu einer Kollision mit einem von rechts entgegenkommenden Fahrzeug, das gerade eine Radfahrerin überholte. Unklar blieb, wie weit der Abbiegende bereits auf der Fahrbahn gefahren war, als es zur Kollision kam. Der Abbiegende verlangte von dem entgegenkommenden Pkw-Fahrer Schadensersatz.

Das Landgericht Kiel hat die Schadensersatzansprüche abgelehnt, weil der Verkehrsunfall allein von dem Abbiegenden verursacht wurde. Dieser habe sich beim Abbiegen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass der Entgegenkommende nicht hätte überholen dürfen. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, welche besonderen Sorgfaltspflichten an denjenigen gestellt werden, der ein Grundstück verlässt. Er darf sich nicht nur nach links absichern, sondern muss auch den von rechts kommenden Verkehr beobachten, insbesondere daraufhin, ob Fahrzeuge möglicherweise zum Überholen ansetzen. Gleiches gilt im Übrigen auch für denjenigen, der vom Fahrbahnrand anfährt.

Quelle: LG Kiel, Urt. v. 13.05.2016 – 1 S 2/15
Thema: Verkehrsrecht

Schimmel in der Mietwohnung

Feuchtigkeit und Schimmel sind ein häufig in Wohnungen auftretendes Problem. Die Ursachen können in baulichen Mängeln liegen oder im Wohnverhalten der Mieter oder auch einer Kombination aus beiden Ursachen. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Landgericht Aachen mit der Problematik auseinandergesetzt.

In dem entschiedenen Fall (LG Aachen, Urteil vom 02. Juli 2015 – 2 S 327/14 –) ging es um einen Schimmelschaden im Schlafzimmer der Wohnung. Der Vermieter warf den Mietern vor, hierfür durch nicht ausreichendes Heizen und Lüften verantwortlich gewesen zu sein. Er beanspruchte von den Mietern Schadensersatz wegen der entstandenen Sanierungskosten.

Das Landgericht wies die Klage des Vermieters ab.

Für einen Schadensersatzanspruch musste der Vermieter zunächst beweisen, dass der Mieter eine Pflichtverletzung begangen hatte. Er musste also beweisen, dass die Ursache eines Mangels nicht in seinem sog. Gefahrenbereich lag.

Es wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten zur Ursache des Schimmels eingeholt. Das Gutachten ergab, dass die Schimmelbildung zwar nicht auf bauseitige Mängel zurückzuführen sei. Der Schimmelpilzbefall habe auch durch ein normales Lüftungsverhalten vermieden werden können.

Jedoch schränkte der Sachverständige seine Erläuterungen insoweit ein, als die Möblierung des Schlafzimmers der Mieter als zusätzliches Problem für die ausreichenden Belüftungsmöglichkeiten hinzutrete. Die an der Außenwand befindlichen Schränke hätten danach zu einer Absenkung der Innenoberflächentemperatur geführt, was wiederum durch ein verstärktes Lüftungs- und Heizungsverhalten habe ausgeglichen werden müssen. Die Aussage, auch normales Lüftungsverhalten hätte den Schimmelpilzbefall verhindert, gelte nur, wenn man die Problematik der Möblierung nicht berücksichtige. Die Mieter hätten also mehr als nur üblich (überobligationsmäßig) lüften und heizen müssen.

Daraus zog das Landgericht den Schluss, dass die Schadensursache in einer Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung lag.

In dieser Situation entspricht es gängiger Rechtsprechung, dass der Mieter vom Vermieter über die besonderen Anforderungen an Heizen und Lüften ausdrücklich belehrt werden muss. Ohne einen solchen Hinweis liegt kein Verschulden des Mieters vor, wenn sich Schimmel bildet. Denn es gehört jedenfalls zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass der Mieter seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz nahe der Wand aufstellen darf, wobei der ausreichende Abstand zur Vermeidung von Feuchtigkeit regelmäßig durch Scheuerleisten gewahrt wird. Ein unter Umständen erforderlicher größerer Abstand von der Wand erfordert einen entsprechenden Hinweis des Vermieters.

Das Landgericht stellte auch fest, dass es einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn eine Wohnung täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss.

Feuchtigkeit und Schimmel sind also grundsätzlich immer ein Mangel. Ausnahmen gelten zunächst nur dann, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass die Wohnung in besonderer Weise beheizt und belüftet werden muss. Die vielfach von Vermietern pauschal geäußerte Ansicht, dass für Schimmel nur ein falsches Heizen und Lüften in Frage komme, ist falsch. Vielmehr muss der Vermieter durch ein Sachverständigengutachten den Nachweis führen, dass keine baulichen Mängel die Ursache sind. Weiter muss genau geprüft werden, ob sich die Schäden durch ein normales und zumutbares Heizen und Lüften hätten vermeiden lassen. Wenn die Anforderungen über ein dreimaliges vollständiges Stoßbelüften der Wohnung hinausgehen, ist die Grenze der Zumutbarkeit für Mieter erreicht.

Aus Erfahrung ist leider bekannt, dass die Gerichte mit diesen Feinheiten nicht durchgängig vertraut sind. So hat beispielsweise das Amtsgericht Wuppertal der Mieterin einer – trotz guter Beheizung – verschimmelten Wohnung einen täglich siebenmaligen vollständigen Luftaustausch zugemutet. Bei Wohnungen mit Schimmelproblem ist daher anwaltlicher Rat dringend angezeigt, sowohl auf Mieter- wie auch Vermieterseite.

Thema: Mietrecht

Autor: Rechtsanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal