Ein Haustarifvertrag wird ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen abgeschlossen. Trotzdem müssen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft involviert werden. Welche interessanten Themen in solchen Tarifverträgen behandelt werden können, zeigt dieser Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu klären hatte.
Der folgende Fall ist ein Beispiel für die alte Weise „Wer nicht hören will, muss fühlen“. Was den Beklagten hier zu seinem Verhalten trieb, blieb zumindest gerichtlich ein Rätsel. Da es hierbei aber nicht um seine Motivation ging, sondern um das Ahnden einer zuvor durch gerichtlichen Vergleich angedrohten Konsequenz, war die Urteilsfindung durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG) recht schlüssig.
Zum wiederholten Mal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Problematik von Werbung durch Influencer beschäftigen müssen. Dass immer dann, wenn es um Werbung geht, dies auch gesagt werden muss, wurde bereits geklärt. Doch es bleibt die Frage, wann ist das positive Erwähnen fremder Produkte denn nun Werbung bzw. kommerzielle Werbung – und wann nicht?
Wer falsch parkt, muss nicht zwingend auch offizieller Halter des betreffenden Fahrzeugs sein. Wenn sich eben dieser dann schulterzuckend aus der Affäre ziehen will und seine Mitwirkung, den Parksünder ausfindig zu machen, entsprechend verweigert, kann er sich laut Bundesgerichtshof (BGH) letztlich ins eigene Fleisch schneiden.
Ein Parkraumbewirtschafter nahm eine Kfz-Halterin in Anspruch, deren Fahrzeug dreimalig auf einem Krankenhausparkplatz entgegen den ausgewiesenen Nutzungsbedingungen abgestellt wurde. Das Vergehen: Es fehlte schlichtweg an der geforderten Parkscheibe. Daraufhin wurde am Fahrzeug die Aufforderung zur Zahlung eines erhöhten Parkentgelts hinterlassen. Da dies nicht gezahlt wurde, ermittelte das Unternehmen durch Halteranfrage die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Fahrzeugs gewesen zu sein. Daraufhin wurde gegen sie Klage erhoben.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Nutzungsvertrag zustande kommt, in dem die auf den Hinweisschildern genannten Bedingungen gelten – beispielsweise auch ein erhöhtes Parkentgelt als Vertragsstrafe. Der BGH führt weiterhin aus, dass keine generelle Auskunftspflicht des Halters zur Benennung des Fahrers besteht. Folglich kommt auch kein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn der Halter den Fahrer nicht benennt. In einem Gerichtsverfahren würde aber ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Halter nicht als ausreichend angesehen werden können. Wenn wie hier eine Parkmöglichkeit unentgeltlich angeboten wird, muss der Halter im Rahmen seiner Darlegungslast dazu vortragen, wer als Fahrzeugnutzer im fraglichen Zeitraum in Betracht kommt. Bei der Benutzung eines Parkplatzes handelt es sich um ein Massengeschäft, so dass es dem Bewirtschafter letztlich nicht zuzumuten ist, den tatsächlichen Vertragspartner (also den Fahrer) zu ermitteln. Demgegenüber habe der Halter ohne weiteres die Möglichkeit, den Personenkreis zu benennen, der das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum genutzt hat.
Hinweis: Ob dem Parkraumbewirtschafter die Entscheidung des BGH weiterhilft, ist zweifelhaft. Legt der Halter eine Liste mit Namen vor, die als mögliche Fahrer im fraglichen Zeitraum in Betracht kommen, muss auch in diesem Fall der Betreiber nachweisen, wer zum fraglichen Zeitpunkt Fahrer war, da nur von diesem die Vertragsstrafe verlangt werden kann.
Führt ein unwirksames Wettbewerbsverbot auch zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe? Ein spannender Fall für diese Arbeitnehmerin.
Es ging um eine seit 16 Jahren angestellte Reiseverkehrsfrau. Im Arbeitsvertrag hatten sich die Parteien auf ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern bei Verstoß gegen das Verbot geeinigt. Auch eine Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber war für die Zeit des Verbots vereinbart worden. Als sich die Arbeitnehmerin dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an das Wettbewerbsverbot hielt, klagte der Inhaber des Reisebüros die Vertragsstrafe ein. Er wollte drei Monatsgehälter von seiner Arbeitnehmerin erhalten – erfolglos.
Das Wettbewerbsverbot war unverbindlich, da es nicht dem Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers diente. Denn das Interesse, allein die Konkurrenz einzudämmen, reichte nicht aus. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen sollte oder dass das Verbot den Einbruch des Kundenkreises verhindern sollte. Beides war nicht geschehen. Das Gericht nahm an, dass vieles dafür sprach, dass der Arbeitgeber nur einen Arbeitsplatzwechsel erschweren wollte. Da das Wettbewerbsverbot damit unverbindlich war, hatte dies auch Auswirkung auf die Vertragsstrafenklausel. Diese war unwirksam, denn Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot eigenständig wirksam ist.
Hinweis: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren, kann für Arbeitgeber sinnvoll sein, ist es in den meisten Fällen jedoch nicht. Dann hat der ehemalige Arbeitgeber nämlich eine teure Karenzentschädigung an seinen Ex-Arbeitnehmer zu zahlen. Außerdem sind entsprechende vertragliche Regelungen nicht ganz einfach zu formulieren, wie auch dieser Fall zeigt.
Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 20.06.2017 – 3 Ca 153/17