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Schlagwort: VG Trier

Zweifel an Fahreignung: Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zum ärztlichen Gutachten sollte dringend nachgekommen werden

Alte Menschen sind oft in besonderem Maße auf ihren eigenen fahrbaren Untersatz angewiesen. Doch leider macht der Körper, der eben diese Mobilitätsform im Alltag dringend benötigt, mit seinem gesundheitlichen Abbau diese Flexibilität oftmals zunichte. Denn ein motorisiertes Fahrzeug zu führen, bedarf schließlich sowohl körperlicher als auch geistiger Fitness. Wenn beides der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund berechtigter Zweifel bestätigt werden muss, sollte dieser Aufforderung unbedingt nachgekommen werden, wie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (VG) beweist.

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Sperrfrist unterlaufen: Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis kann im Inland für unwirksam erklärt werden

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen damit auch im Inland ein Kfz führen. Ob dies auch gilt, wenn der Fahrerlaubniserteilung eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung in Deutschland entgegensteht, musste das Verwaltungsgerichts Trier (VG) klären.

Der in Deutschland lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe sowie einer Sperre von einem Jahr für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verurteilt. Im September desselben Jahres ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis erteilt worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde jedoch fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Zudem ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Trunkenheit im Straßenverkehr anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim VG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Behörde getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers ebenso wie die getroffenen Anordnungen rechtmäßig seien. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis entfällt, wenn diese Fahrerlaubnis innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Erst nach Ablauf einer festgesetzten Sperrfrist darf – auch im Ausland – eine Fahrerlaubnis beantragt werden.

Quelle: VG Trier, Beschl. v. 09.02.2021 – 1 L 31/21.TR

Thema: Verkehrsrecht

26-jährige Fahrpause: Bei fehlender Fahrpraxis über längeren Zeitraum darf behördlich eine Fahrprüfung angeordnet werden

Dass es heutzutage redlich erscheint, sein Auto nur mit Bedacht zu nutzen, ist für alle eine gute Sache. Dass eine Fahrpause von mehr als 26 Jahren auf der anderen Seite jedoch nicht allzu empfehlenswert für einen Autofahrer ist, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (VG).

Der Betroffene begehrte die Verpflichtung der Führerscheinbehörde zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Eine im Jahr 1990 erstmals erteilte Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 war ihm im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Im Juli 2018 stellte er deshalb einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete die Führerscheinbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Betroffene weigerte sich jedoch, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, woraufhin sein Antrag abgelehnt wurde.

Das VG hat entschieden, dass der Mann keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe. Vielmehr ist vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, weil berechtigte Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Führen von Fahrzeugen der beantragten Klassen besitzt. Seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993 fehle es ihm seit über mehr als 26 Jahren an Fahrpraxis. Hinzu komme, dass sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe. Dies werde auch nicht dadurch kompensiert, dass der Betroffene seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnahm, da es ausschließlich auf die erlaubnispflichtige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankommt und ein erlaubnisfreies Mofa im Vergleich zum erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich sei.

Hinweis: Ergänzend weist das VG darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch deshalb nicht bestünde, weil es dem Betroffenen an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung habe die Behörde auch deshalb auf eben jene Nichteignung schließen dürfen, da der Mann sich geweigert hatte, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen.
 
 

Quelle: VG Trier, Urt. v. 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR

Thema: Verkehrsrecht

Kein Gewerbe: Yogaunterricht in ausgewiesenen Wohngebieten

In reinen Wohngebieten ist eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Fällt Yogaunterricht auch unter dieses Verbot?

Eine Yogalehrerin hatte in einem Wohnhaus Räume zur Erteilung von Yogaunterricht gemietet. Das Problem dabei: Die Räume lagen in einem laut Bebauungsplan ausgewiesenen reinen Wohngebiet. Die Nachbarn fühlten sich nun dadurch belästigt, dass die Kursteilnehmer mit ihren Autos kamen. Daraufhin untersagte der Landkreis nach einigen Beschwerden den Yogaunterricht. Das Amt war der Auffassung, dass es sich nicht um eine freiberufliche, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handele, die in reinen Wohngebieten nicht zulässig sei. Gegen diese Verfügung klagte die Yogalehrerin – und zwar zu Recht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass Freiberufler grundsätzlich auch in reinen Wohngebieten ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. Gleiches gilt auch für solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Weise wie Freiberufler ausüben. Und da eine Yogalehrerin letztendlich eine unterrichtende Tätigkeit ausübt, war diese erlaubt.

Hinweis: Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn tatsächlich erhebliche Belästigungen durch die Kursteilnehmer vorgelegen hätten. Dann hätte die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein müssen, was hier jedoch nicht der Fall war.

Quelle: VG Trier, Beschl. v. 17.09.2015 – 5 L 2377/15.TR

zum Thema: Mietrecht