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Schlagwort: Zugewinnausgleich

Bis Juni 2024: Bundesverfassungsgericht verlangt vom Gesetzgeber, das Verbot der Kinderehe nachzubessern

Dass es unserer deutschen Rechtsordnung widerspricht, wenn Kinder heiraten, liegt auf der Hand. Aber der Rechtsstaat muss eine Lösung finden für Minderjährige, die im Ausland wirksam geheiratet haben und nun in Deutschland wohnen. Der Gesetzgeber hatte die Lösung gewählt, Eheschließungen, bei denen ein Beteiligter unter 16 Jahre alt war, als unwirksam anzusehen. Doch nach eingehender Betrachtung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bedenken, was die Ausarbeitung des Gesetzes angeht – es verlangt eine Nachbesserung.

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Abgelaufene Rechtsmittelbegründungsfrist: Zu laxer Umgang mit Fristenregelung verhindert Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Zur Zuverlässigkeit unseres Rechtssystems gehört auch die Fristenregelung, die an die Rechtsanwälte hohe Anforderungen stellt. Diese einzuhalten, gehört daher zu ihren obersten Pflichten, die sie auch nicht an Mitarbeiter delegieren und im Ernstfall mit Fehlern ihrerseits rechtfertigen können. Auch wenn sich der Anwalt in diesem Fall erhoffte, seine Angelegenheit wieder „in den vorherigen Stand“ einsetzen lassen zu können, erteilte ihm der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Argumentationsführung eine eindeutige Abfuhr.

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Erwerbsobliegenheit im Trennungsfall: Wer keine Neubeschäftigung anstrebt, muss sich Abfindungssummen als Zugewinn anrechnen lassen

Bei Abfindungen ist grundsätzlich zu beachten, dass sie nicht doppelt verwertet werden können – entweder gehen sie in die Berechnung des Unterhalts oder in die des Zugewinnausgleichs ein. Im Folgenden musste das Saarländische Oberlandesgericht daher entscheiden, ob die hier erfolgte Abfindung als Lohnersatz zur Deckung des eigenen Unterhalts dient oder als (Zu-)Gewinn anzusehen ist.

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Stichtagsprinzip im Zugewinn: Berücksichtigung latenter Steuern und Vorfälligkeitsentschädigung

Der Stichtag, der für die Berechnung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich zählt, ist ein festes Datum ohne viele Korrekturmöglichkeiten. In der Regel ist das Datum des Anfangsvermögens der standesamtliche Hochzeitstag, das Datum des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner. Dabei ist zu prüfen, ob an diesem Datum bereits „latente“ Verbindlichkeiten oder Forderungen zu berücksichtigen sind, so wie im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs.

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Verbesserte Verhältnisse: Wer zwischen den Instanzen zu Geld kommt, sollte nicht auf erneute Verfahrenskostenhilfe zählen

Wer finanziell schlecht dasteht und ein gerichtliches Verfahren führen muss, um seine Ansprüche durchzusetzen, erhält Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Dass es dabei aber einige Besonderheiten zu beachten gibt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich auf.

Eine Frau verlangte von ihrem Mann Zugewinnausgleich. Für das gerichtliche Verfahren beantragte sie bei Gericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den eigentlichen Antrag, den sie erst einreichte, als das Gericht diese Unterstützung bewilligt hatte. Als sie das Verfahren in erster Instanz verlor, wollte sie in die Beschwerde gehen und beantragte daher zunächst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Diese aber wurde ihr verweigert. In der Zwischenzeit hatten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nämlich dahingehend verbessert, dass sie nicht mehr bedürftig war. Wo hier die Zeit scheinbar Besserung brachte, wurde sie für die Frau in einem anderen Gesichtspunkt zur Falle: Zwischen der Ablehnung des Antrags auf Zugewinnausgleich und dem Zeitpunkt der Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war so viel Zeit vergangen, dass die Frist zur Einlegung einer Beschwerde abgelaufen war. Dies versuchte die Frau zu „retten“, indem sie die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragte. Sie argumentierte, dass sie habe annehmen dürfen, für die zweite Instanz auch Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, nachdem sie ihr für die erste Instanz bewilligt worden sei. Deshalb sei die Frist ohne ihr Verschulden abgelaufen.

Da schüttelten die Richter des BGH jedoch die Köpfe. Wären die finanziellen Verhältnisse in der zweiten Instanz in etwa dieselben gewesen wie in der ersten, sei der Standpunkt der Frau zutreffend. Hier war sie aber durch einen Immobilienverkauf zu Geld gekommen. Wegen dieser erheblichen Veränderung ihrer Situation habe sie selbst einsehen müssen, dass ihr für das weitere Verfahren keine staatliche Unterstützung zustehe.

Hinweis: Dumm gelaufen, denn wegen der Fristversäumnis kann die Frau gegen die Erstentscheidung nun nicht mehr angehen und erhält somit final auch keinen Zugewinnausgleich.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.09.2019 – XII ZB 120/19

Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Zahlungen aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind keine Werbungskosten

Dass Scheidungen teuer werden können, ist hinlänglich bekannt. Zwar kann über geschickte Vertragsgestaltungen versucht werden, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen, also steuerliche Vorteile auszunutzen. Dass solche Möglichkeiten jedoch beschränkt sind, beweist der folgende Fall des Finanzgerichts Köln (FG).

Als sich hier zwei Ehegatten trennten, hatte die Frau dem Mann Zugewinnausgleich zu leisten. Im Gegenzug hatte der Mann die Frau an seinen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu beteiligen. So hätte die Frau dem Mann 193.000 EUR Zugewinnausgleich und der Mann ihr einen kapitalisierten Betrag von 78.000 EUR von seinen Versorgungsanwartschaften zu zahlen. Die Ehegatten dachten sich, das ist ja einfach, und rechneten alles durch: Die Frau zahlte folglich die Differenz von 115.000 EUR, während der Mann seine Versorgungsanwartschaften ungeschmälert behielt. Bei seiner Steuererklärung machte der Mann – von Beruf Steuerberater – geltend, im Ergebnis hätte er ja schon 78.000 EUR von seiner Versorgung abgegeben, andernfalls sei die Zahlung der Frau schließlich höher ausgefallen. Der Verzicht auf den höheren Ausgleich sei Aufwand zum Erhalt der vollen Rentenanwartschaft und deshalb als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen.

Netter Versuch – aber das FG ist der Argumentation nicht gefolgt. Zum einen müsste es sich dazu bei den Rentenanwartschaften rein begrifflich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln, was nicht der Fall ist. Zum anderen würden Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerrecht kraft Entscheidung des Gesetzgebers nicht als Werbungskosten behandelt, sondern rein als Sonderausgaben. Und als solche können sie aufgrund gesetzlicher Regelung seit 2015 nur unter besonderen Voraussetzungen einen steuerlichen Vorteil nach sich ziehen, die hier nicht vorlagen, da insbesondere der andere Ehegatte (also die Frau) einer entsprechenden Besteuerung des Betrags bei sich weder zugestimmt hatte noch zustimmen musste.

Hinweis: Abgesehen von der vorstehend dargestellten Sondersituation sind manche Steuervorteile anlässlich Trennung und Scheidung in fast jedem Fall zu sehen und zu nutzen. Die fachkundige Beratung lohnt sich und sollte in Anspruch genommen werden.

Quelle: FG Köln, Urt. v. 14.02.2019 – 15 F 2800/17

Thema: Familienrecht

Vermögenslage bei Trennung: Für den Auskunftsanspruch ist die exakte Bestimmung des Trennungszeitpunkts entscheidend

Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen der Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) dem Vermögen gegenübergestellt, das bei Eheschließung (Anfangsvermögen) vorhanden war. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn und muss von dem, der mehr erworben hat, dem anderen gegenüber geleistet werden. Doch wie der folgende Fall des Kammergerichts Berlin (KG) zeigt, kann bei unredlichem Verhalten in der Trennungszeit die beliebte Ausnahme der Regel eintreten – sofern die Voraussetzungen stimmen.

Bei der Eheschließung verfügte die Ehefrau über keinerlei Vermögen, woran sich auch im Laufe der gesamten Ehezeit nichts änderte. Der Mann besaß zwar auch kein Vermögen, als die Ehe geschlossen wurde, verwaltete aber das während der gesamten Ehezeit entstandene Vermögen der Familie und legte es allein auf seinen Namen an. Dann kam es zur Trennung und zum Trennungsjahr, das einzuhalten war, bis der Scheidungsantrag eingereicht werden konnte. Dadurch befürchtete die Frau, dass der Mann in diesem Trennungsjahr das Vermögen ganz oder teilweise „verschwinden“ lassen könnte. Die Frau verlangte deshalb Auskunft über die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch stand ihr zu, und er ist wichtig.

Wenn das Vermögen des Mannes während des Trennungsjahres weniger wird, muss dies die Frau zwar erst einmal nicht kümmern. Denn dann liegt es am Mann, nachzuweisen, dass der Vermögensschwund nicht unredlich von ihm herbeigeführt wurde. Hat er aber keine plausible Erklärung, wird zugunsten der Frau mit dem höheren Vermögen gerechnet, wie es bei der Trennung noch vorhanden war. Doch nun kommt wie so oft das große „Aber“. Dieses liegt in dem Umstand, dass taggenau gesagt und nachgewiesen werden muss, wann exakt die Trennung erfolgt ist. Und genau an dieser Voraussetzung scheiterte die Frau, die prüfen wollte, ob der Mann in der Trennungszeit Geld illoyal verwendet hatte. Den Nachweis konnte sie nicht erbringen. Somit konnte sie den Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei Trennung vor dem KG nicht durchsetzen.

Hinweis: Durch eine rechtzeitige Beratung kann Vorsorge getroffen werden, um den Zeitpunkt der Trennung beweisen zu können.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.12.2018 – 13 UF 155/17

Thema: Familienrecht

Erschüttertes Vertrauensverhältnis: Stört der Mandant die objektive Rechtsverfolgung, kann die Anwaltsbeiordnung aufgehoben werden

Die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant bedarf gerade im Familienrecht eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Geht dieses verloren, können sich Probleme ergeben – für beide Seiten. Das gilt besonders, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wurde.

Mit einer solchen Konstellation war das Oberlandesgericht Hamm befasst. Der Ehemann hatte im Rahmen seines Scheidungsverfahrens einen Rechtsanwalt als seinen Interessenvertreter beauftragt. Da er ihn aber nicht bezahlen konnte, war ihm der Rechtsanwalt (wunschgemäß) als sein Vertreter vom Gericht beigeordnet worden. So konnte der Anwalt seine Gebühren mit der Staatskasse abrechnen. Über die genaue Strategie des Vorgehens konnten sich Anwalt und Mandant allerdings nicht verständigen. Der Mandant wollte durch seinen Rechtsberater bestimmte Dinge bei Gericht vortragen lassen, was der Anwalt jedoch nicht machte. Der scheidungswillige Ehemann gab dem Rechtsanwalt nicht die Unterlagen und Informationen, die dieser von ihm erbeten hatte. Und weil sich der Mandant nicht anders zu helfen wusste, machte er zum im Scheidungsverbund anhängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich eigene Eingaben bei Gericht, das heißt unter Umgehung seines Anwalts.

Der Anwalt beantragte daraufhin, seine Beiordnung aufzuheben. Das Gericht entsprach diesem Antrag und beendete somit das Mandatsverhältnis.

Hinweis: Eine Anwaltsbeiordnung kann laut Gesetz nicht beliebig aufgehoben werden. Es muss dazu ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und irreparabel erschüttert ist und die Rechtsverfolgung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Diese Umstände sah das Gericht vor allem deswegen als gegeben an, weil der Mandant in dem Verfahren am Anwalt vorbei sich an das Gericht wendete, auch nachdem der Anwalt ihn mehrfach dazu aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Dem Anwalt könne nicht zugemutet werden, auf dieser Basis weiter in der Sache tätig zu sein.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2017 – 2 WF 204/17

Thema: Familienrecht

Grob unbilliger Versorgungsausgleich: Einmalzahlungen aus einer Versorgungsanwartschaft können zu Ausgleichskorrekturen führen

Mit der Scheidung wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass mit der Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte jeweils hälftig vom Rentenversicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen übertragen werden. Das geschieht zwar schematisch, unterliegt aber einer Billigkeitskontrolle.

Der Versorgungsausgleich unterliegt dem Prinzip der Halbteilung. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten sollen hälftig auf diese verteilt werden. Ergibt sich bei schematischer Durchführung dieses Prinzips ein grob unbilliges – sprich ungerechtes – Ergebnis, soll eine Korrektur erfolgen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine der möglichen Situationen, in denen eine solche Korrektur in Betracht kommt, ist, wenn ein Ehegatte dem Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht entzieht. Wie kann es dazu kommen?

Es gibt Versorgungsanwartschaften, bei denen ein Wahlrecht besteht. Der Inhaber der Versorgungsanwartschaft kann dabei wählen, ob er die Versorgung kapitalisiert und als Einmalzahlung erhält oder als echte monatliche Rente. Wählt er die Möglichkeit der Einmalzahlung, fällt das Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Stattdessen fällt dieser Betrag nun in den sogenannten Zugewinnausgleich und ist damit güterrechtlich zu behandeln. So weit, so gut. Dabei gibt es allerdings ein entscheidendes Problem: Haben die Ehegatten nämlich die Gütertrennung vereinbart, hilft dies dem anderen Ehegatten nicht, da durch die Vereinbarung dieses Güterstands güterrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen wurden. Wenn auf diese Weise ein Ehegatte dem Versorgungsausgleich ohne Ausgleich in der sonstigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ein Versorgungsanrecht entzieht und dabei ansonsten auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht, kann dies als grob unbillig anzusehen sein.

Hinweis: Die Einzelheiten des Versorgungsausgleichs sind schwierig. Fachmännischer Rat ist in jedem Fall einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – XII ZB 264/13
Thema: Familienrecht

Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Sofern Sie als Ehegatten nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben, leben Sie ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist allerdings nicht nur vor oder bei der Eheschließung möglich, sondern kann jederzeit auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen, bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Die Zugewinngemeinschaft ist in aller Regel sinnvoll für Ehen, die ihr Einkommen aus Lohn- oder Gehaltszahlungen beziehen, sowie für Ehen von Inhabern kleinerer Unternehmen. Eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist häufig dann angebracht, wenn beim Scheitern der Ehe der Wert eines Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung zu ermitteln ist.

Auch die Vereinbarung eines gänzlich anderen Güterstands ist möglich und kann sowohl vor oder bei der Eheschließung als auch jederzeit nach dem Eingehen der Ehe erfolgen. Sie bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Bei Fragen zum Güterstand sollten Sie immer den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einholen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie eine nachhaltig vorteilhafte Wahl treffen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.

Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass beide Ehegatten während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und deshalb auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitieren sollen.

Grundsätzlich ist daher jeder Ehegatte in der Verwaltung seines Vermögens frei.

Zu beachten ist, dass es bei dem Zugewinnausgleich immer nur um eine geldmäßige Aufteilung der Salden geht und nie um die Aufteilung der Gegenstände, die in einer Ehe angeschafft worden sind.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem jeweiligen Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner während ihrer Ehe. Das heißt, der Zugewinn eines Ehepartners ist die Differenz zwischen seinem Vermögen am Ende der Ehe (Endvermögen) und dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat (Anfangsvermögen). Diese Rechnung wird für beide Ehepartner aufgemacht. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich beträgt genau die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Zugewinn beider Partner.

Sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen werden von den Vermögenswerten etwaige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht. Dies kann dazu führen, dass das Anfangsvermögen einen negativen Wert annimmt. Kann bei der Scheidung nicht mehr festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird vermutet, dass es bei 0 € lag.

Das Vermögen der Beteiligten kann im Laufe der Ehe durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst werden.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass es privilegiertes Anfangsvermögen gibt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht – beispielsweise durch Schenkung oder als Ausstattung – so erscheinen diese Positionen in der Regel als Rechengröße im Endvermögen. Das geerbte oder geschenkte Vermögen wäre dann im Zugewinnausgleich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist jedoch Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Zweck dieser Vorschrift ist es, den Vermögenserwerb, der typischerweise auf familiären Beziehungen oder auf anderen ähnlich besonderen Umständen beruht, aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern. Hierdurch wird erreicht, dass der andere Ehegatte an diesen Vermögenswerten nicht beteiligt wird.

Wichtige Fristen

Zu beachten ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren.

Zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist muss eine gerichtliche Klage erhoben werden. Eine bloße Geltendmachung oder eine außergerichtliche Mahnung unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Unsere Leistungen für Sie

Bei Zugewinnfragen bieten wir Ihnen kompetente Beratung, prüfen die Anspruchsgrundlagen und entwickeln für Sie je nach Interessenlage die optimale Verhandlungsstrategie.

Zur Lösung von Konflikten setzen wir zunächst auf eine Verhandlungslösung. Wo diese blockiert wird, vertreten wir Ihre Rechte vor Gericht.

Für Hauseigentümer und Unternehmer entwickeln wir im Scheidungsfall eine individuelle Zugewinnregelung. Hier kommt es insbesondere auf die richtige Bewertung Ihres Vermögens an. Unsere Kanzlei kooperiert mit kompetenten Sachverständigen für die Vermögensbewertung.

Wir beraten Sie weiterhin bei der Regelung von Miteigentum an Immobilien durch Übernahme des Miteigentumsanteils Ihres Ehegatten oder auch Verkauf Ihres Miteigentumsanteils oder – wenn es nicht anders geht – durch Zwangsversteigerung.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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