Wer sich durch eine Gerichtsentscheidung beschwert fühlt, kann Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung oder einen Teil der Entscheidung einlegen. Hierzu muss man aber ganz genau benennen, im welchem Umfang man sich beschwert fühlt und mit welchem Ziel die angegriffene Entscheidung angefochten werden soll. Unklar war im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), ob der Beschwerte dies im ausreichenden Umfang getan hatte.
Der Anspruch auf Versorgungsausgleich setzt nicht voraus, dass man bedürftig ist. Davon war eine Ärztin, die ein Immobilienvermögen geerbt hatte, aus dem sie rund 16.500 EUR im Monat einnahm, und die aus dem Zugewinnausgleich bereits rund 350.000 EUR vom Ehemann bekommen hatte, auch weit entfernt. Dennoch verlangte sie Anteile der Altersversorgung von ihrem Ehemann – die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Dass es unserer deutschen Rechtsordnung widerspricht, wenn Kinder heiraten, liegt auf der Hand. Aber der Rechtsstaat muss eine Lösung finden für Minderjährige, die im Ausland wirksam geheiratet haben und nun in Deutschland wohnen. Der Gesetzgeber hatte die Lösung gewählt, Eheschließungen, bei denen ein Beteiligter unter 16 Jahre alt war, als unwirksam anzusehen. Doch nach eingehender Betrachtung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bedenken, was die Ausarbeitung des Gesetzes angeht – es verlangt eine Nachbesserung.
Zur Zuverlässigkeit unseres Rechtssystems gehört auch die Fristenregelung, die an die Rechtsanwälte hohe Anforderungen stellt. Diese einzuhalten, gehört daher zu ihren obersten Pflichten, die sie auch nicht an Mitarbeiter delegieren und im Ernstfall mit Fehlern ihrerseits rechtfertigen können. Auch wenn sich der Anwalt in diesem Fall erhoffte, seine Angelegenheit wieder „in den vorherigen Stand“ einsetzen lassen zu können, erteilte ihm der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Argumentationsführung eine eindeutige Abfuhr.
Bei Abfindungen ist grundsätzlich zu beachten, dass sie nicht doppelt verwertet werden können – entweder gehen sie in die Berechnung des Unterhalts oder in die des Zugewinnausgleichs ein. Im Folgenden musste das Saarländische Oberlandesgericht daher entscheiden, ob die hier erfolgte Abfindung als Lohnersatz zur Deckung des eigenen Unterhalts dient oder als (Zu-)Gewinn anzusehen ist.
Der Stichtag, der für die Berechnung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich zählt, ist ein festes Datum ohne viele Korrekturmöglichkeiten. In der Regel ist das Datum des Anfangsvermögens der standesamtliche Hochzeitstag, das Datum des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner. Dabei ist zu prüfen, ob an diesem Datum bereits „latente“ Verbindlichkeiten oder Forderungen zu berücksichtigen sind, so wie im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs.
Wer finanziell schlecht dasteht und ein gerichtliches Verfahren führen muss, um seine Ansprüche durchzusetzen, erhält Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Dass es dabei aber einige Besonderheiten zu beachten gibt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich auf.
Eine Frau verlangte von ihrem Mann Zugewinnausgleich. Für das gerichtliche Verfahren beantragte sie bei Gericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den eigentlichen Antrag, den sie erst einreichte, als das Gericht diese Unterstützung bewilligt hatte. Als sie das Verfahren in erster Instanz verlor, wollte sie in die Beschwerde gehen und beantragte daher zunächst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Diese aber wurde ihr verweigert. In der Zwischenzeit hatten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nämlich dahingehend verbessert, dass sie nicht mehr bedürftig war. Wo hier die Zeit scheinbar Besserung brachte, wurde sie für die Frau in einem anderen Gesichtspunkt zur Falle: Zwischen der Ablehnung des Antrags auf Zugewinnausgleich und dem Zeitpunkt der Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war so viel Zeit vergangen, dass die Frist zur Einlegung einer Beschwerde abgelaufen war. Dies versuchte die Frau zu „retten“, indem sie die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragte. Sie argumentierte, dass sie habe annehmen dürfen, für die zweite Instanz auch Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, nachdem sie ihr für die erste Instanz bewilligt worden sei. Deshalb sei die Frist ohne ihr Verschulden abgelaufen.
Da schüttelten die Richter des BGH jedoch die Köpfe. Wären die finanziellen Verhältnisse in der zweiten Instanz in etwa dieselben gewesen wie in der ersten, sei der Standpunkt der Frau zutreffend. Hier war sie aber durch einen Immobilienverkauf zu Geld gekommen. Wegen dieser erheblichen Veränderung ihrer Situation habe sie selbst einsehen müssen, dass ihr für das weitere Verfahren keine staatliche Unterstützung zustehe.
Hinweis: Dumm gelaufen, denn wegen der Fristversäumnis kann die Frau gegen die Erstentscheidung nun nicht mehr angehen und erhält somit final auch keinen Zugewinnausgleich.
Quelle: BGH, Beschl. v. 11.09.2019 – XII ZB 120/19
Dass Scheidungen teuer werden können, ist hinlänglich bekannt. Zwar kann über geschickte Vertragsgestaltungen versucht werden, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen, also steuerliche Vorteile auszunutzen. Dass solche Möglichkeiten jedoch beschränkt sind, beweist der folgende Fall des Finanzgerichts Köln (FG).
Als sich hier zwei Ehegatten trennten, hatte die Frau dem Mann Zugewinnausgleich zu leisten. Im Gegenzug hatte der Mann die Frau an seinen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu beteiligen. So hätte die Frau dem Mann 193.000 EUR Zugewinnausgleich und der Mann ihr einen kapitalisierten Betrag von 78.000 EUR von seinen Versorgungsanwartschaften zu zahlen. Die Ehegatten dachten sich, das ist ja einfach, und rechneten alles durch: Die Frau zahlte folglich die Differenz von 115.000 EUR, während der Mann seine Versorgungsanwartschaften ungeschmälert behielt. Bei seiner Steuererklärung machte der Mann – von Beruf Steuerberater – geltend, im Ergebnis hätte er ja schon 78.000 EUR von seiner Versorgung abgegeben, andernfalls sei die Zahlung der Frau schließlich höher ausgefallen. Der Verzicht auf den höheren Ausgleich sei Aufwand zum Erhalt der vollen Rentenanwartschaft und deshalb als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen.
Netter Versuch – aber das FG ist der Argumentation nicht gefolgt. Zum einen müsste es sich dazu bei den Rentenanwartschaften rein begrifflich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln, was nicht der Fall ist. Zum anderen würden Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerrecht kraft Entscheidung des Gesetzgebers nicht als Werbungskosten behandelt, sondern rein als Sonderausgaben. Und als solche können sie aufgrund gesetzlicher Regelung seit 2015 nur unter besonderen Voraussetzungen einen steuerlichen Vorteil nach sich ziehen, die hier nicht vorlagen, da insbesondere der andere Ehegatte (also die Frau) einer entsprechenden Besteuerung des Betrags bei sich weder zugestimmt hatte noch zustimmen musste.
Hinweis: Abgesehen von der vorstehend dargestellten Sondersituation sind manche Steuervorteile anlässlich Trennung und Scheidung in fast jedem Fall zu sehen und zu nutzen. Die fachkundige Beratung lohnt sich und sollte in Anspruch genommen werden.
Quelle: FG Köln, Urt. v. 14.02.2019 – 15 F 2800/17
Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen der Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) dem Vermögen gegenübergestellt, das bei Eheschließung (Anfangsvermögen) vorhanden war. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn und muss von dem, der mehr erworben hat, dem anderen gegenüber geleistet werden. Doch wie der folgende Fall des Kammergerichts Berlin (KG) zeigt, kann bei unredlichem Verhalten in der Trennungszeit die beliebte Ausnahme der Regel eintreten – sofern die Voraussetzungen stimmen.
Bei der Eheschließung verfügte die Ehefrau über keinerlei Vermögen, woran sich auch im Laufe der gesamten Ehezeit nichts änderte. Der Mann besaß zwar auch kein Vermögen, als die Ehe geschlossen wurde, verwaltete aber das während der gesamten Ehezeit entstandene Vermögen der Familie und legte es allein auf seinen Namen an. Dann kam es zur Trennung und zum Trennungsjahr, das einzuhalten war, bis der Scheidungsantrag eingereicht werden konnte. Dadurch befürchtete die Frau, dass der Mann in diesem Trennungsjahr das Vermögen ganz oder teilweise „verschwinden“ lassen könnte. Die Frau verlangte deshalb Auskunft über die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch stand ihr zu, und er ist wichtig.
Wenn das Vermögen des Mannes während des Trennungsjahres weniger wird, muss dies die Frau zwar erst einmal nicht kümmern. Denn dann liegt es am Mann, nachzuweisen, dass der Vermögensschwund nicht unredlich von ihm herbeigeführt wurde. Hat er aber keine plausible Erklärung, wird zugunsten der Frau mit dem höheren Vermögen gerechnet, wie es bei der Trennung noch vorhanden war. Doch nun kommt wie so oft das große „Aber“. Dieses liegt in dem Umstand, dass taggenau gesagt und nachgewiesen werden muss, wann exakt die Trennung erfolgt ist. Und genau an dieser Voraussetzung scheiterte die Frau, die prüfen wollte, ob der Mann in der Trennungszeit Geld illoyal verwendet hatte. Den Nachweis konnte sie nicht erbringen. Somit konnte sie den Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei Trennung vor dem KG nicht durchsetzen.
Hinweis: Durch eine rechtzeitige Beratung kann Vorsorge getroffen werden, um den Zeitpunkt der Trennung beweisen zu können.
Die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant bedarf gerade im Familienrecht eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Geht dieses verloren, können sich Probleme ergeben – für beide Seiten. Das gilt besonders, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wurde.
Mit einer solchen Konstellation war das Oberlandesgericht Hamm befasst. Der Ehemann hatte im Rahmen seines Scheidungsverfahrens einen Rechtsanwalt als seinen Interessenvertreter beauftragt. Da er ihn aber nicht bezahlen konnte, war ihm der Rechtsanwalt (wunschgemäß) als sein Vertreter vom Gericht beigeordnet worden. So konnte der Anwalt seine Gebühren mit der Staatskasse abrechnen. Über die genaue Strategie des Vorgehens konnten sich Anwalt und Mandant allerdings nicht verständigen. Der Mandant wollte durch seinen Rechtsberater bestimmte Dinge bei Gericht vortragen lassen, was der Anwalt jedoch nicht machte. Der scheidungswillige Ehemann gab dem Rechtsanwalt nicht die Unterlagen und Informationen, die dieser von ihm erbeten hatte. Und weil sich der Mandant nicht anders zu helfen wusste, machte er zum im Scheidungsverbund anhängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich eigene Eingaben bei Gericht, das heißt unter Umgehung seines Anwalts.
Der Anwalt beantragte daraufhin, seine Beiordnung aufzuheben. Das Gericht entsprach diesem Antrag und beendete somit das Mandatsverhältnis.
Hinweis: Eine Anwaltsbeiordnung kann laut Gesetz nicht beliebig aufgehoben werden. Es muss dazu ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und irreparabel erschüttert ist und die Rechtsverfolgung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Diese Umstände sah das Gericht vor allem deswegen als gegeben an, weil der Mandant in dem Verfahren am Anwalt vorbei sich an das Gericht wendete, auch nachdem der Anwalt ihn mehrfach dazu aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Dem Anwalt könne nicht zugemutet werden, auf dieser Basis weiter in der Sache tätig zu sein.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2017 – 2 WF 204/17
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.