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Schlagwort: Zuständigkeit

Grenzenlose Haushaltstrennung? Lebensmittelpunkt entscheidet über internationale Zuständigkeit im Scheidungsverfahren

Die Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens sind heutzutage mannigfaltig. So ist es auch nicht mehr ungewöhnlich, dass aus verschiedenen Gründen die getrennten Betten nicht nur in verschiedenen Zimmern, sondern gar in unterschiedlichen Haushalten stehen. Ob man rechtlich aber auch geltend machen kann, seinen sogenannten gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in gleich zwei unterschiedlichen Staaten zu haben, musste im Folgenden der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Und wer sich den Begriff „Lebensmittelpunkt“ einmal genauer durch den Kopf gehen lässt, ahnt, wie die der Fall ausging.

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Rechtsweg: Bundesverwaltungsgericht belässt Klagen gegen schulische Schutzmaßnahmen bei Familiengerichten

Das im April von einem Familienrichter in Weimar gefällte – mittlerweile reviderte – Urteil ging bundesweit durch die Medien: Schüler sollten weder Masken tragen noch Abstände einhalten oder an Schnelltests teilnehmen. Zudem sollte weiterhin Präsenzunterricht stattfinden. Der Aufschrei war daraufhin auch auf juristischer Seite groß, denn es bestanden große Zweifel darüber, ob das Amts- bzw. Familiengericht überhaupt zuständig gewesen sei und ob in solchen Fragen nicht künftig auf die Verwaltungsgerichte (VG) verwiesen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu nun verbindlich Stellung genommen.

Die Frage der Zuständigkeit schlug hohe Wellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezeichnete den Beschluss des Familienrichters einschließlich seiner Ergebnisse als „ausbrechenden Rechtsakt“. Das VG in Weimar führte in einem Eilbeschluss aus, dass der Weimarer Beschluss „offensichtlich rechtswidrig“ war. Weitere Richter wiesen ähnlich geartete Anträge als unzulässig (keine Zuständigkeit für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen) oder als unbegründet ab (keine konkrete Kindeswohlgefährdung). Andere Gerichte verwiesen direkt an die VG.

Das BVerwG entschied nun, dass eine Verweisung zum VG nicht bindend sei. Für die Entscheidung über eine an ein Amtsgericht gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule wegen Coronaschutzmaßnahmen zielt, seien die Amts- bzw. Familiengerichte zuständig. Die Verweisung an ein VG wegen eines groben Verfahrensverstoßes sei als Ausnahme nicht bindend – sie würde ansonsten zu Brüchen mit den Prozessgrundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung führen. Diese Verwaltungsgerichtsordnung kennt nämlich keine von Amts wegen einzuleitenden Verfahren. Sie überlässt es vielmehr dem Kläger bzw. dem Antragsteller, ob und mit welcher Zielrichtung er ein Verfahren einleiten will. Wäre dem nicht so, fänden sich Kinder sonst in der Rolle von Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens wieder. Das entspräche weder ihrem Willen noch ihrer vormaligen Stellung vor dem Amtsgericht. Deshalb erweist sich die Verweisung mit den geltenden Prinzipien als unvereinbar und löst für das VG keine Bindungswirkung aus.

Hinweis: Es bleibt also dabei, dass die Familiengerichte gemäß § 1666 BGB auf eine Kindeswohlgefährdung prüfen müssen, wenn ein solcher Antrag gegen Coronaschutzmaßnahmen eingereicht wird.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 16.06.2021 – 6 AV 1.21

Thema: Familienrecht

Pendler statt Auswanderer: Keine Einziehung des von einem deutschen Gericht erteilten Erbscheins nach Erbfall auf Gran Canaria

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug innerhalb der EU spielt der Gesichtspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Erblassers für die internationale Zuständigkeit eine gewichtige Rolle. So ging es im folgenden Rechtsfall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) im Kern um die Frage, ob für den Erbfall deutsche oder spanische Gerichte zuständig sind und welches nationale Gericht in der Folge örtlich zuständig ist.

Der Erblasser lebte zunächst mit seinem Lebensgefährten bis zum Jahr 2015 in einer Immobilie in Deutschland, die er im Dezember 2015 veräußerte. Gemeinsam bezogen beide eine im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie auf Gran Canaria. Der Mann war zudem Eigentümer weiterer Immobilien auf Gran Canaria und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen aus deren Vermietung und Verpachtung. Seit Dezember 2015 hielt er sich dann wiederholt in Deutschland auf und wohnte dann in einer von ihm angemieteten Zweizimmerwohnung in Düsseldorf, die mit seinen Möbeln ausgestattet war. Gemeldet war er offiziell unter einer Anschrift einer Familienangehörigen in Duisburg, in deren Keller Geschäftsakten und Fotos des Erblassers lagerten. Er ließ sich in Deutschland ärztlich behandeln und war hier privat krankenversichert. Zudem war er in den Jahren 2016 und 2017 ehrenamtlich für einen Verein in Duisburg tätig. In Spanien hatte der Erblasser wiederum keine Meldeadresse. Das Amtsgericht Duisburg (AG) erteilte nach dem Ableben des Mannes einen Erbschein unter Anwendung des deutschen Erbrechts und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erblasser im Bezirk des AG seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.

Hiergegen wendete sich eine weitere Miterbin mit der Begründung, dass zum einen das AG örtlich nicht zuständig gewesen sei, da sich der Erblasser, wenn er in Deutschland gelebt habe, in Düsseldorf wohnte. Darüber hinaus habe der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Gran Canaria gehabt, weshalb spanische Gerichte zuständig seien und spanisches Erbrecht Anwendung finden müsse. Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht.

Zunächst war die internationale Zuständigkeit zu klären, die daran anknüpft, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Spanien hatte. Der Erblasser hatte – anders als ein klassischer Auswanderer – seine Verbindungen nach Deutschland nicht abgebrochen. Allein die Anmietung der Wohnung in Düsseldorf, der Umstand seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein in Duisburg sowie die weiteren Umstände seien nach Ansicht des OLG Zeichen dafür, dass der Erblasser eben nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hatte. Das Gericht hatte im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins, weshalb die Beschwerde der Miterbin zurückgewiesen wurde.

Hinweis: Steht nach internationalem Recht die Zuständigkeit deutscher Gerichte fest, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach deutschem Recht. Insofern wird auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – hier unstreitig in Duisburg – abgestellt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2020 – 3 Wx 138/20

Thema: Erbrecht

Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Im Arbeitsleben gibt es zahlreiche Anlässe, die zu einem Streit führen können:

  • Da sind vor allem die vielen Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgemäß gekündigt wird und die Arbeitnehmerseite die Kündigung für unwirksam hält.
  • Da sind die Fälle, in denen die Arbeitnehmerseite eine vereinbarte Befristung für unwirksam hält.
  • Da wird eine Entgeltabrechnung nicht akzeptiert, weil vermutet wird, sie sei nicht korrekt, oder die Zahlung des Entgeltes bleibt aus.
  • Da wird bei Ausübung der Arbeit dem Betrieb ein Schaden zugefügt, dessen Erstattung verlangt wird.
  • Oder es besteht Streit darüber, ob ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist.
  • Oder der bestehende Betriebsrat macht bei betrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeberseite Mitbestimmungsrechte geltend.

Lassen sich Konflikte im Arbeitsleben nicht gütlich beilegen, können die Arbeitsgerichte angerufen werden.

Die Verhandlung 

Liegt die erhobene Klage dem Gericht vor, dann bestimmt dieses einen baldigen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor der oder dem Berufsrichter/in (Vorsitzende/r) statt. Hierbei wird der Sachverhalt mit den Parteien erörtert, auf wichtige rechtliche Gesichtspunkte und die richtige Antragstellung hingewiesen und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Kommt es nicht zu einer Einigung, so weist die oder der Vorsitzende die Parteien darauf hin, was sie noch vortragen müssen. Sodann wird ein weiterer Termin zur Verhandlung des Rechtsstreites vor der Kammer bestimmt. Das ist der Termin, in dem die Streitsache förmlich verhandelt und vom Gericht entschieden werden soll.

Die Kammer besteht aus einer oder einem Berufsrichter/in (Vorsitzende/r) und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern als Beisitzer. Von diesen kommt jeweils eine(r) aus dem Kreis der Arbeitnehmer/innen und eine(r) aus dem Kreis der Arbeitgeber/innen.

In der Kammerverhandlung wird der Sach- und Streitstand noch einmal eingehend erörtert. Wenn Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, die für die rechtliche Entscheidung von Bedeutung sind, werden Beweise erhoben, z.B. Zeugen vernommen.

Das Urteil

Auch in der Verhandlung vor der Kammer ist eine gütliche Einigung von Gesetzes wegen anzustreben. Kommt sie nicht zustande, verkündet die Kammer eine Entscheidung.

Die Entscheidung wird mündlich begründet, wenn die Parteien noch bei der Verkündigung anwesend sind. Die eingehende schriftliche Begründung kann dem später zugestellten Urteil oder Beschluss entnommen werden.

Das Beschlussverfahren 

Das Beschlussverfahren ist ein besonders Verfahren, das vor allem für Streitigkeiten bei der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen ist. Hier ist z.B. zu entscheiden, welches Recht der Betriebsrat hat oder welche Befugnisse einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen, z.B. zu Mitbestimmungsfragen. Das Beschlussverfahren endet nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Beschluss.

Die Rechtsmittel

Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz. Es verhandelt und entscheidet über Berufungen und Beschwerden.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn diese durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Berufung muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes erhoben werden.

An der Berufungsverhandlung wirken ebenfalls ein/e Berufungsrichter/in und zwei ehrenamtliche Richter/innen als Beisitzer/innen mit. Auch hier wird der Sach- und Streitstand – auch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien – nochmals erörtert. Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist u.a. bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich. Sie muss vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Urteil zugelassen sein. Gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, sofern das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat.

Güterichterverfahren

Sowohl vor den Arbeitsgerichten als auch vor den Landesarbeitsgerichten besteht mit Einverständnis beider Parteien die Möglichkeit des Güterichterverfahrens. In diesem Verfahren kann eine Mediation als alternative Konfliktlösungsmöglichkeit durchgeführt werden.

Die Kosten 

Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten für Verfahrensbevollmächtigte müssen die Beteiligten selbst tragen, wobei der Betriebsrat in der Regel die Erstattung der Kosten vom Arbeitgeber verlangen kann.

Die Kosten für das Urteilsverfahren sind allgemein ermäßigt; Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat vor dem Arbeitsgericht jede Partei die Kosten für ihren Rechtsanwalt selbst zu zahlen. Entstehende Rechtsanwaltsgebühren werden also nicht von der unterlegenen Partei erstattet. Vergleiche, mit denen der Rechtsstreit vollständig und nicht nur teilweise beendet wird, führen zum Wegfall von Gerichtsgebühren.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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