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Schlagwort: Zustimmung

Arbeitszeitbetrug: Arbeitsgericht ersetzt Betriebsratszustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

Einem Mitglied des Betriebsrats zu kündigen, ist zwar weitaus schwieriger als bei üblichen Arbeitnehmern, unmöglich ist dies aber bei weitem nicht. Und auch als Betriebsratsvorsitzender ist man vor einer Kündigung nicht gefeit, wenn man grundlegende Pflichten verletzt hat. Zur Not muss eine verwehrte, aber hierbei stets notwendige Zustimmung des Gremiums zur Kündigung gerichtlich ersetzt werden – so wie im folgenden Fall durch das Arbeitsgericht Lüneburg (ArbG).

Ein Betriebsratsvorsitzender eines bekannten Logistikunternehmens war mit anderen Betriebsratsmitgliedern gemeinsam auf Kosten des Arbeitgebers zum Deutschen Betriebsrätetag nach Bonn gereist. Er nahm jedoch nur am ersten Veranstaltungstag teil. Dann fuhr er aus privaten Gründen nach Düsseldorf. In seinem Arbeitszeitnachweis gab er trotzdem an, Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Er behauptete letztendlich, tatsächlich für den Betriebsrat während der Abwesenheitszeiten tätig gewesen zu sein. Der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Betriebsratsmitglieds nun die Zustimmung des Gremiums – die er aber nicht bekam. Daher beantragte er, die Zustimmung durch das ArbG ersetzen zu lassen. Bereits das Verlassen des Betriebsrätetags sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung durch den Betriebsratsvorsitzenden gewesen. Darüber hinaus bestand der dringende Verdacht, dass er in seinem Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben gemacht hatte.

Dem ArbG erging es schließlich wie dem Arbeitgeber – es glaubte der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden nicht, er habe in der fraglichen Zeit andere Betriebsratsarbeit erledigt. Das Gericht ersetzte daher die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Arbeitgeber die Kündigung nun aussprechen.

Hinweis: Mitglieder des Betriebsrats sind eben gerade nicht unkündbar. Nur die ordentliche Kündigung ist für eine gewisse Zeit ausgeschlossen.

Quelle: ArbG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2023 – 2 BV 9/22

Beibehaltung der Ausführungsart: Schönheitsreparaturklauseln führen auch im Gewerbemietrecht schnell zur Unwirksamkeit

Dass in gängigen Mietvertragsklauseln im Wohnraummietrecht viele Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind, ist mittlerweile bekannt. Ebenso bekannt ist es auch, dass sich Wohnraum- und Gewerbemietrecht in einigen, aber entscheidenden Punkten unterscheiden, allen voran die Kündigungsbedingungen. Dennoch weisen sie auch Gemeinsamkeiten auf, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Folgenden dargelegt hat.

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Zustimmungsersetzungsverfahren: Arbeitsgericht lehnt Kündigung von Betriebsratsvorsitzender nach Versehen bei Arbeitszeitnachweis ab

Mitglieder des Betriebsrats sind vor Kündigungen besonders geschützt. Denn der Betriebsrat selbst muss einer solchen Kündigung zustimmen. Wird eine solche Zustimmung verweigert, kann sie gerichtlich ersetzt werden, was das beauftragte Arbeitsgericht Gera (ArbG) im folgenden Fall jedoch nicht für nötig erachtete.

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Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH erklärt stillschweigende Zustimmung zu Gebührenerhöhung gegenüber Banken für unwirksam

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat es wirklich in sich. Denn auch, wenn im behandelten Fall die Postbank die Beklagte war, wird sich das Urteil auf nahezu alle Banken und Sparkassen auswirken, die somit nicht mehr ohne weiteres einseitige Vertragsänderungen über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen dürfen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Gebührenerhöhung einer Bank. Dabei war nicht primär die Erhöhung an sich der Kernpunkt des Rechtsstreits, sondern deren Art und Weise – durch folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Die Zustimmung des Kunden ist nach Ansicht der Bank also erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht bis zu einem von der Bank bestimmten Zeitpunkt kundgetan hat.

Während die Vorinstanzen mit dieser Bankenpraxis keine Probleme zu haben schienen, gestaltete sich die Bewertung durch den BGH anders. Das sogenannte „Kleingedruckte“ zu nutzen und damit von einer stillschweigenden Zustimmung der Kunden auszugehen, sei in den Augen des Senats unwirksam. Denn dies würde in der weitreichenden Wirkung die Kunden erheblich benachteiligen und käme vielmehr einem neuen Vertragsabschluss gleich, den die Bank nicht in eine Art Randnotiz verkleiden dürfe.

Hinweis: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind also unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Dieses Urteil gilt allerdings lediglich für Verträge mit Verbrauchern.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20

Thema: Sonstiges

Zweckentfremdung des Wohnraums: Verbotene Untervermietung an Touristen zieht empfindliches Bußgeld nach sich

Lange genug wurde das Thema augenscheinlich auf die lange Bank geschoben. Doch nun ist bezahlbares Wohnen so leidenschaftlich in den öffentlichen Fokus gerückt, dass gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum immer stärker vorgegangen wird. Wie teuer es werden kann, eine Wohnung unerlaubt an Touristen zu vermieten, zeigt hier das Amtsgericht München (AG).

Eine GmbH hatte eine 161 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen angemietet. Deren Untervermietung war nach dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Die Räume waren nach den genehmigten Bauplänen von 1908 baurechtlich für die Benutzung zu Wohnzwecken genehmigt. Tatsächlich vermietete die GmbH die Wohnung von Januar 2016 bis zur Räumung am 23.08.2016 möbliert an verschiedene Personen unter, die sich kurzfristig zu touristischen oder beruflichen Zwecken in München aufhielten. Dabei fand ein täglicher oder wöchentlicher Wechsel statt. Bei acht Ortsermittlungen durch das Amt für Wohnen und Migration wurden an fünf Terminen kurzfristige Mieter angetroffen. In einem Fall wurde für zwei Übernachtungen von neun Personen 850 EUR Miete angegeben. Eine Genehmigung nach der städtischen Zweckentfremdungssatzung lag nicht vor.

Der Mann, der tatsächlich in der Wohnung gemeldet war, wurde daraufhin wegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 6.000 EUR verurteilt. Ihm half auch nicht, dass er meinte, dass er selbst mit der Vermietung nichts zu tun gehabt hätte und die GmbH zuständig gewesen sei. Das AG sah den Mann als Täter an.

Hinweis: Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts in München besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Erhalt von Wohnungen zu Wohnzwecken. Deshalb wurde der Bußgeldrahmen auf 500.000 EUR erhöht. Also Vorsicht!

Quelle: AG München, Urt. v. 13.01.2020 – 1111 OWi 254 Js 172785/19

Thema: Mietrecht

Veralteter Mietspiegel unzulässig: Mieterhöhungsgründe müssen für Mieter ansatzweise nachvollziehbar sein

Der sogenannte Mietspiegel ist ein bei Vermietern beliebtes Mittel, um gewünschte Mieterhöhungen durchzusetzen. Denn ohne eine plausible Begründung, warum Mieter ab einem bestimmten Zeitpunkt mehr zahlen sollen, müssen ebendiese einer Erhöhung auch nicht zustimmen. Wann aber selbst ein vermieterseitig vorgelegter Mietspiegel nicht zur Zustimmung zwingt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Vermieter wollte hier besonders clever vorgehen und nahm einen Mietspiegel aus dem Jahr 1998 zur Hand, um im Jahr 2017 sein Mieterhöhungsbegehren einer Mieterin gegenüber durchzusetzen. Diese staunte über den Bezug auf die ortsübliche Miete von vor 20 Jahren nicht schlecht – und verweigerte ihre Zustimmung. So blieb beiden Parteien nur der Gang durch die gerichtlichen Instanzen bis vor den BGH.

Laut Gesetz kann ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die bisherige Miete zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert ist. Das Erhöhungsverlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen, wobei zur Begründung insbesondere auf die im Gesetz angegebenen Begründungsmittel Bezug genommen werden kann. Somit ist die Begründung der Mieterhöhung mit einem Verweis auf einen Mietspiegel generell zulässig. Sinn und Ziel der ganzen Sache ist es jedoch, dass der Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zumindest ansatzweise überprüfen kann – und genau daran fehlt es laut BGH, wenn auf einen Mietspiegel zurückgegriffen wird, der seit rund 20 Jahren nicht mehr aktualisiert wurde.

Hinweis: Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist also zur Begründung einer Mieterhöhung ungeeignet. Mieter müssen einer Mieterhöhung, die damit begründet wird, nicht zustimmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.10.2019 – VIII ZR 340/18

Thema: Mietrecht

Zustimmung verweigert: Betriebsrat darf selbst bei Zweifeln zu geeignetem Personal auf eine interne Ausschreibung bestehen

Die Rechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind unabdingbar. Das musste auch eine Arbeitgeberin vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) erfahren.


Eine Arbeitgeberin betrieb ein Lungenzentrum an einem Universitätsklinikum. Dann wollte sie einen OP-Manager einstellen, ohne seine Stelle jedoch intern ausgeschrieben zu haben. Das hatte der Betriebsrat jedoch vorab zu Recht verlangt. Als die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Einstellung informierte und dessen Zustimmung beantragte, verweigerte dieser die Zustimmung. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat letztendlich über die vorläufige Einstellung. Der Betriebsrat bestritt die dringende Erforderlichkeit und die Arbeitgeberin leitete daraufhin das Zustimmungsersetzungsverfahren ein – ohne Erfolg.

Denn der Betriebsrat hat den Rechtsstreit gewonnen. Die vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung war laut LAG nicht zu ersetzen. Die auf die Unterlassung einer erforderlichen Ausschreibung gestützte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats ist nicht allein dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist. Auch die arbeitgeberseitige Argumentation, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste, gibt keine Veranlassung, auf eine interne Ausschreibung von vornherein zu verzichten.

Hinweis: Der Betriebsrat darf die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung demnach verweigern, wenn zuvor keine interne Ausschreibung erfolgt ist. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber meint, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation hat. In jedem Fall muss der Betriebsrat jedoch zuvor gefordert haben, dass Stellen intern auszuschreiben sind.

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.04.2019 – 10 TaBV 46/18

 Thema: Arbeitsrecht

Virtuelle Vergleichswohnungen: Ein Mieterhöhungsbegehren darf sich nicht auf Mietpreischecks eines Onlineportals stützen

Eine Mieterhöhung muss ordnungsgemäß begründet werden. Dass dem Erfindungsreichtum von Vermietern hierbei aber Grenzen gesteckt sind, beweist das Urteil des Amtsgerichts München (AG) im folgenden Fall.


Nach dem Gesetz muss ein Vermieter, der die Miete erhöhen möchte, seinen Mieter um Zustimmung bitten. Hält er das Verfahren korrekt ein, hat er einen Anspruch auf Zustimmung, den er auch einklagen kann. Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsschreiben mit einer ordnungsgemäßen Begründung vorliegt. Das geht zum Beispiel mit dem Anführen von Vergleichswohnungen. In diesem Fall meinte die Vermieterin jedoch, keine Vergleichswohnungen gefunden zu haben. Deshalb habe sie zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückgegriffen. Schließlich klagte sie die Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Diese Zustimmung bekam sie vom AG allerdings nicht.

Der aus einem Internetportal gewonnene Mietpreischeck kann nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Der Auszug des Mietpreischecks vom betreffenden Internetportal wird den gesetzlichen Anforderungen nämlich in mehreren Punkten nicht gerecht, so dass eine Mieterhöhung auf diese Art und Weise nicht begründet werden kann.

Hinweis: Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietpreischeck von Immobilienscout24 ist aus mehreren Gründen nicht rechtmäßig. Da werden sich Vermieter schon etwas mehr Arbeit machen müssen.

Quelle: AG München, Urt. v. 07.03.2018 – 472 C 23258/17

Thema: Mietrecht

Berechtigte Gebrauchsüberlassung: Wer seine Wohnung nicht vollständig aufgibt, darf sie nahen Angehörigen überlassen

Soll eine Wohnung einer dritten Person überlassen werden, ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen. Wo und wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, zeigt dieser Fall.

Seit 1982 bewohnt ein Ehepaar mit seiner Tochter eine Wohnung. Im Laufe der Zeit verlagerten die Eltern ihren Lebensmittelpunkt bis auf drei Monate im Jahr in die Türkei, so dass die mittlerweile erwachsene Tochter die Wohnung in den restlichen neun Monaten allein bewohnte. Der Vermieter war nun der Auffassung, dass dies eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter darstellen würde. Nach Ausspruch einer vergeblichen Abmahnung kündigte er das Mietverhältnis und erhob eine Räumungsklage. Diese wurde jedoch vom Amtsgericht abgewiesen. Ein Mieter darf natürlich seine Wohnung auch seinen Verwandten nicht zur alleinigen Benutzung überlassen. Das ist hier aber auch gar nicht der Fall, da die Eltern die Wohnung immerhin drei Monate im Jahr bewohnen. Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige läge erst dann vor, wenn der eigentliche Mieter den Gewahrsam über die Wohnung tatsächlich vollständig aufgeben würde.

Hinweis: Anders ist der Fall bei einer Untervermietung zu bewerten: Hier muss der Vermieter zustimmen. Allerdings ist er in aller Regel auch dazu verpflichtet.

Quelle: AG München, Urt. v. 02.03.2016 – 424 C 10003/15
Thema: Mietrecht

Zugewinngemeinschaft: Während der Scheidung kann nicht frei über das eigene Vermögen verfügt werden

Die meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand, der gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Verbunden ist er mit einer Einschränkung in der Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen. Worin besteht diese Einschränkung?

Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder von ihnen über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist und einer solchen Verfügung ausdrücklich zustimmt. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt bereits vor, wenn es um einen einzelnen Vermögenswert geht, sofern dieser im Verhältnis zum Gesamtvermögen des betreffenden Ehegatten fast bzw. nahezu dessen gesamtes Vermögen ausmacht. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch den anderen Ehegatten besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung, alternativ bis zu einer ehevertraglichen Aufhebung dieses Güterstands.

Grund für diese Einschränkung: Das Vermögen der Ehegatten soll für den jeweils anderen zum Zwecke der Realisierung etwaiger güterrechtlicher Ausgleichsansprüche erhalten bleiben.

Folge davon ist, dass im Normalfall der Ehegatte, der z.B. Alleineigentümer einer Wohnung oder eines Hauses ist, dieses ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erst nach der Scheidung verkaufen kann.

Gleichermaßen verhindert diese Regelung aber auch die zwangsweise Auseinandersetzung von Miteigentum an Grundbesitz. In den meisten Fällen kann die dazu erforderliche Teilungsversteigerung deshalb erst beantragt werden, wenn die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist.

Hinweis: Die Regelung vermögensrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung bedarf der sorgfältigen Überprüfung und Konzipierung. Der hier dargestellte Aspekt ist nur einer von vielen zu berücksichtigenden Punkten. Die Komplexität verlangt die gründliche Bearbeitung und Beratung durch einen Fachmann.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 – 15 UF 30/03

Thema: Familienrecht