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Haushaltsgegenstände: Fotos der begehrten Objekte ersetzen keine schriftlich exakte Beschreibung

Streit kann sich anlässlich Trennung und Scheidung unter anderem darüber ergeben, welcher Ehegatte welche Gegenstände des Haushalts für sich reklamieren kann. Unstimmigkeiten können schließlich in einem gerichtlichen Verfahren enden, in dem das Gericht die Zuteilung vornehmen soll. Doch wie genau ist zu bezeichnen, wer was für sich in Anspruch nimmt?

Die Problematik, um die es geht, ist beträchtlich. Die beteiligten Ehegatten wissen, was gemeint ist, wenn ein Ehegatte verlangt, dass ihm „die Küchenmaschine, die ihm zum 50. Geburtstag geschenkt wurde“, überlassen wird. Nur kann niemand einem solchen Gerät ansehen, wann es wem geschenkt wurde. Wird das betreffende Gerät nicht freiwillig herausgegeben, muss es von einem unbeteiligtem Dritten – dem Gerichtsvollzieher – aus der Wohnung genommen und weitergeleitet werden. Und spätestens dieser braucht dann auch eine klare Beschreibung, um zweifelsfrei erkennen zu können, was genau gemeint ist.

Haushaltsgegenstände exakt zu beschreiben, kann mitunter schwierig werden. Um sich diese Herausforderung zu vereinfachen, kam ein Ehemann auf die Idee, dem Gericht Fotos vorzulegen, auf denen die Geräte abgebildet waren. Statt einer genauen schriftlichen Beschreibung nahm er Bezug auf die entsprechenden Bilder. Das, so das Amtsgericht Bad Kissingen, genügt jedoch nicht bzw. ersetzt die geforderte Beschreibung nicht. Eine Vollstreckung erfolgt nun mal anhand der schriftlichen Entscheidungsformel des Gerichts. Deshalb ist es erforderlich, alle Gegenstände, die herausgegeben werden sollen, auch schriftlich zu präzisieren. Eine Ausnahme kann nur bei schwer zu beschreibenden Gegenständen gemacht werden. Normale Haushaltsgegenstände sind aber zumindest im Normalfall nicht schwer zu beschreiben.

Hinweis: Verfahren zur Verteilung von Haushaltsgegenständen sind in der Praxis selten. Sie werden unter anderem auch deshalb ungern geführt, weil es reichlich Arbeit machen kann, die begehrten Gegenstände exakt und klar zu beschreiben. Es hilft aber nichts – diese Arbeit muss im Streitfall schlicht und ergreifend geleistet werden.

Quelle: AG Bad Kissingen, Beschl. v. 03.05.2016 – 1 F 618/15

zum Thema: Familienrecht

Unangemessene Benachteiligung: In Unternehmensdarlehen formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr ist unwirksam

Unternehmen wehrten sich gegen die laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr ihrer Banken, die diese für Darlehen vertraglich verlangten.

Darlehensverträge beinhalteten Formularklauseln, nach denen Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatten. Nun klagten die Unternehmen jedoch auf Rückzahlung dieses Entgelts – mit Erfolg.

Bei den betreffenden Klauseln handelte es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterlagen und dieser nicht standhielten. Denn die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte war mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Es lag eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor. Auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.

Hinweis: Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte bei Darlehen ist also auch gegenüber Unternehmen unwirksam. Nun sollten solche auch prüfen, ob sie von ihrer Bank Geld zurückbekommen können.

Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 u. XI ZR 233/16

zum Thema: Sonstiges

Unregistrierte Photovoltaikanlage: Das Unterlassen der Meldung bei der Bundesnetzagentur kann teuer werden

Wer es unterlässt, seine Photovoltaikanlage zu melden, kann zur Rückzahlung bereits geleisteter Einspeisevergütungen aufgefordert werden.

Ein Landwirt betrieb auf seinem Grundstück eine Photovoltaikdachanlage und speiste seit 2012 den damit erzeugten Strom in das Stromnetz ein. Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Mann ein Schreiben unterzeichnet, in dem er die Frage bejahte, seinen Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet zu haben. Daraufhin zahlte ihm die Netzbetreiberin eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von ca. 52.000 EUR. Dann stellte sich jedoch heraus, dass die Anlage bei der Bundesnetzagentur gar nicht angemeldet worden war. Die Stromgesellschaft rechnete daraufhin neu ab und forderte rund 45.000 EUR von dem Landwirt zurück. Denn der tatsächliche Wert des eingespeisten Stroms betrug nur knapp 7.000 EUR.

Tatsächlich bestand der Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur. Der Betrag musste von dem Landwirt zurückgezahlt werden.

Hinweis: Für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen kann es nun teuer werden. Es besteht ein Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütungen, wenn die Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur unterblieben ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 147/16

zum Thema: Mietrecht

Nicht weit genug gedacht: Bei vorverstorbenem Erben ist die Bestimmung des Ersatzerben oft reine Auslegungssache

Auch wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, kommt es immer wieder vor, dass darin nicht alle Eventualitäten bedacht wurden und das Testament somit ausgelegt werden muss. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der vorgesehene Erbe vor dem Erblasser verstirbt und für diesen im Testament kein Ersatz genannt wurde.

Eine verwitwete und kinderlose Frau verstarb und hinterließ in ihrem handschriftlichen Testament ihr Vermögen mehreren Cousinen. Eine dieser Cousinen war jedoch bereits vor der Erblasserin verstorben, so dass ihre Tochter nun geltend machte, ihre Ersatzerbin zu sein. Ein Cousin, der im Testament nicht bedacht worden war, bestritt dies und trug vor, dass im Testament keine Ersatzerbfolge angeordnet wurde und somit die gesetzliche Erbfolge eingreifen würde.

Das Gericht entschied, dass in der Tat keine Regelung über Ersatzerben getroffen wurde und daher der mutmaßliche Wille der Erblasserin durch Auslegung ermittelt werden musste. Dabei war es entscheidend, ob die Cousine persönlich oder als Vertreterin ihres Familienstamms bedacht werden sollte. Da die Erblasserin allen Cousinen mütterlicherseits annähernd den gleichen Anteil ihres Vermögens hinterließ, sah das Gericht dies als Indiz, dass alle Stämme zu gleichen Teilen bedacht werden sollten. Es erklärte somit die Tochter zur Ersatzerbin.

Hinweis: Wurde kein Ersatzerbe bestimmt, gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel. Diese besagt, dass im Zweifel die Abkömmlinge eines bereits verstorbenen Erben an dessen Stelle treten. Diese Regel gilt jedoch nur, wenn der verstorbene Erbe ein Abkömmling des Erblassers war. Ist der verstorbene Erbe hingegen ein naher Verwandter oder überhaupt kein Familienmitglied, findet die Regel keine Anwendung. Daher sollte möglichst nicht nur für den Fall des Vorversterbens eines Erben, sondern auch für den Fall ein Ersatzerbe bestimmt werden, dass er das Erbe ausschlägt. 

Quelle: OLG München, Beschl. v. 26.04.2017 – 31 Wx 378/16

zum Thema: Erbrecht

Hinterbliebenengeld: Ein besonders persönliches Näheverhältnis zum Getöteten ist Bedingung

Mit Wirkung zum 22.07.2017 ist das sogenannte „Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld“ in Kraft getreten.

Das Hinterbliebenengeld soll im Fall einer fremdverursachten Tötung ein symbolisches Zeichen der Anerkennung für das zugefügte seelische Leid von Hinterbliebenen darstellen, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis gestanden haben. Der Anspruch ist rein auf den Todesfall beschränkt, so dass schwere Verletzungen nicht erfasst werden. Die Verursachung des Todes sowohl aus der Verschuldens- als auch aus der Gefährdungshaftung führt zu einem Anspruch auf Hinterbliebenengeld.

Die Voraussetzung hierfür ist ein besonderes persönliches Näheverhältnis des Anspruchstellers. Dies wird bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Elternteilen und Kindern des Getöteten vermutet. Für andere Personen (z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften) muss das besondere persönliche Näheverhältnis gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nachgewiesen werden.

Konkrete Vorgaben zur Höhe des Hinterbliebenengeldes enthält das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes den Gerichten überlassen.

Hinweis: In welcher Höhe Hinterbliebenengeld letztendlich zugesprochen werden wird, ist fraglich und muss durch die Rechtsprechung entwickelt werden. Es wird allerdings vermutet, dass ein Betrag von etwa 10.000 EUR ausgeurteilt werden kann.

Quelle: Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I 2017, 2421

zum Thema: Verkehrsrecht

Tarifeinheitsgesetz weitgehend rechtmäßig: Die ernsthafte und wirksame Interessenvertretung der Minderheitsgewerkschaft bleibt Pflicht

Gelten in einem Unternehmen gleich mehrere Tarifverträge durch unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen, gestaltete sich bislang eine Einigung im Arbeitskampf als schwierig. Das sogenannte Tarifeinheitsgesetz soll hier nun Abhilfe schaffen.

Das Tarifeinheitsgesetz regelt, dass in einem Betrieb, in dem gleich mehrere Tarifverträge gelten, der Tarifvertrag jener Gewerkschaft mit der Mehrheit an Mitgliedern den Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft verdrängt. Gegen diese relativ neue gesetzliche Regelung klagten gleich mehrere kleinere Gewerkschaften – mit dem Argument, dass die im Grundgesetz (GG) verankerte Koalitionsfreiheit für Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG unzulässig eingeschränkt werde.

Das sah das Bundesarbeitsgericht jedoch in weiten Teilen anders. Mit dem Grundgesetz unvereinbar ist das Gesetz nur insofern, als dass Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Interessen der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber hat daher hierzu bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin darf ein Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft im Fall einer Kollision den Tarifvertrag einer Minderheitengewerkschaft nur dann verdrängen, wenn deren Belange im Tarifvertrag ernsthaft und wirksam berücksichtigt werden. Das Tarifeinheitsgesetz ist also weitgehend verfassungsgemäß.

Hinweis: Endlich steht also fest, dass die komplizierten Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes überwiegend rechtmäßig sind. Eine Entscheidung, auf die Arbeitgeber, Bahn- und Flugreisende wohl lange gewartet haben. Streiks kleinerer Gewerkschaften dürften künftig unterbleiben.

Quelle: BVerfG, Urt. v. 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 u.a.

zum Thema: Arbeitsrecht

Pkw als Haushaltsgegenstand: Eigentumsübertragung ist Voraussetzung für eine eventuelle Ausgleichszahlung

Ein Pkw, der nicht nur beruflich, sondern auch für die Familie genutzt wird, fällt nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung – er gilt als Haushaltssache. Überträgt ein Ehegatte dem anderen einen Haushaltsgegenstand, kann dieser dafür eine Ausgleichszahlung verlangen. Zu der Frage, ob das auch gilt, wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft wurde, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) eine Entscheidung erlassen.

Die Ehegatten haben in ihrer Ehezeit einen Wagen gekauft. Ein Teil des Preises wurde angezahlt. Im Übrigen schloss der Mann in seinem Namen einen Darlehensvertrag ab und zahlte die monatlichen Raten. Nach der Scheidung machte die Frau geltend, der Mann habe ihr die halbe Anzahlung und die Hälfte der monatlichen Raten zu erstatten. Es bestehe schließlich ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Fahrzeugs. Sie sei damit einverstanden, dass er Alleineigentümer des Wagens werde, sobald alles gezahlt sei. Dann wolle sie aber auch die Hälfte des gezahlten Kaufpreises bzw. des Wagenwerts.

Das OLG verweigerte der Frau diesen Anspruch; der Mann muss nichts zahlen. Es ist nämlich nicht so, dass sich die Ehegatten darauf verständigt hätten, dass der Ehemann Eigentümer des Wagens werde. Eine solche Eigentumsübertragung ist aber Voraussetzung dafür, eventuell eine Ausgleichszahlung verlangen zu können. Die Übertragung eines Anwartschaftsrechts kann man schon wie die Übertragung eines Eigentumsrechts behandeln. Hier ist aber gar nicht feststellbar, dass die Frau überhaupt Mitberechtigte beim Kauf des Wagens wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein der Mann aus dem Kaufvertrag berechtigt ist. War demnach aber nur der Mann berechtigt, übertrug die Frau ihm nichts – und kann nun auch nichts übertragen. Deshalb steht ihr auch kein Ausgleichsanspruch zu.

Hinweis: Darlehensraten beeinflussen in den meisten Fällen die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Ist das der Fall, kommt eine weitere rechtliche Verwertung nicht mehr in Betracht. Die vorstehende Problematik kann deshalb nur zum Tragen kommen, wenn Unterhaltsfragen zwischen Ehegatten keine Rolle spielen, das heißt, keiner vom anderen Unterhalt verlangt.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.04.2017 – 5 UF 295/16

zum Thema: Familienrecht

Vorsicht, Scherzkeks! Nur erkennbar unernst gemeinte Geschäftserklärungen können ohne Folgen bleiben

Wer hin und wieder gern zu scherzen pflegt, sollte bei Geschäften unbedingt darauf achten, seinen Humor nur sehr wohldosiert einzusetzen. Nicht immer haben Scherzkekse im Streitfall Glück wie hier.

Im Internet wurde ein Fahrzeug zum Kauf angeboten, dessen Wert über 10.000 EUR lag. Ein Interessent und der Verkäufer des Fahrzeugs konnten sich über den Kaufpreis allerdings nicht einigen, auch ein Tauschangebot lehnte der Verkäufer ab. Schließlich sandte der Mann dem Kaufinteressenten eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Interessent schlug natürlich prompt ein und antwortete: „Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wo er das Auto abholen könne. Die Antwort darauf lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Doch dann – kaum verwunderlich – erhielt der Interessent das Auto nicht und klagte seinen vermeintlichen Anspruch ein: Er wolle das Fahrzeug für 15 EUR nun auch haben.

Doch das Gericht brachte den nötigen Ernst in die Angelegenheit zurück: Die Erklärungen des Verkäufers waren erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Dementsprechend war die Antwort des Interessenten „Für 15 EUR nehme ich ihn“ auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots anzusehen. Ein Kauf war nicht zustande gekommen und der Kaufinteressent verlor den Rechtsstreit.

Hinweis: Die Scherzerklärung „Für 15 EUR kannst du ihn haben“ löst in Bezug auf ein im fünfstelligen Bereich angebotenes Auto also keine Vertragsansprüche aus. Trotzdem sollten Beteiligte mit solchen Äußerungen eher vorsichtig sein.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2017 – 1 U 170/16

zum Thema: Sonstiges

Zustimmung eingeklagt: Die Beschaffenheit von Vergleichswohnungen soll die Mieterhöhung nachvollziehbar machen

Jede Mieterhöhung muss bei Wohnraum durch den Vermieter begründet werden.

Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern die Zustimmung zur Mieterhöhung, die sie mit Wohnungen begründete, für die bereits die begehrte Miete gezahlt wurde. Es wurden drei Vergleichswohnungen beschrieben, bei denen jeweils bestimmte Merkmale vergleichbar waren (Zimmerzahl, Wohnungsgröße, Baujahr, Fenster, Wärmedämmung, Innen-WC, Warmwasseranschluss in Küche, Klingelanlage). Ferner wurden jeweils die Größe der Vergleichswohnungen, die Miete pro Quadratmeter, die Adresse sowie die Lage im Gebäude konkret bezeichnet. Als die Mieter dem Mieterhöhungsbegehren nicht zustimmten, klagte die Vermieterin.

Das Landgericht Wuppertal hat die Angelegenheit so beurteilt: Auf die Frage, ob die Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar waren, kam es gar nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen diente nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, das zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Die vom Vermieter gemachten Angaben reichten daher für die Mieterhöhung aus.

Hinweis: Mieterhöhungen sind stets ein kritisches Feld. Der Vermieter kann viel falsch machen. Beide Parteien sollten sich im Fall einer Mieterhöhung durch einen Anwalt beraten lassen.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 27.04.2017 – 9 S 237/16

zum Thema: Mietrecht

Schenkung mit Formmängeln: Schenkung des gesamten Vermögens wird nicht durch Vollzug wirksam

Zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten noch zu Lebzeiten wird immer wieder auf Schenkungen zurückgegriffen. Dass dabei einige rechtliche Vorgaben dringend zu beachten sind, zeigt der folgende Fall.

Eine Frau erteilte kurz vor ihrem Tod einem Bekannten eine Generalvollmacht, mit der er Fondsanteile von ihrem Konto verkaufte und das Geld für sich behielt. Die Frau starb wenige Stunden später, und die Erben verlangten die Rückzahlung des Betrags.

Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Vorgang um eine Schenkung handelte. Ein Schenkungsvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er notariell geschlossen wird. Dieser Formmangel kann zwar durch den sogenannten „Vollzug der Schenkung“ wettgemacht werden – jedoch nicht, wenn die Schenkung nahezu das gesamte Vermögen betrifft. Daher sah das Gericht den Schenkungsvertrag in diesem Fall als unwirksam an und verurteilte den Mann zur Rückzahlung des Geldes an die Erben.

Hinweis: Allgemein hin wird bei einer solchen „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ der Formmangel einer fehlenden notariellen Beurkundung „geheilt“, sobald das Schenkungsversprechen vollzogen wird – im Gegensatz zu einer „Schenkung auf den Todesfall“, bei der die Vorschriften für Testamente und Erbverträge gelten und eine solche Heilung ausgeschlossen ist. Doch Vorsicht! Auch die „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ stößt bei fehlender Beurkundung in Sachen Großzügigkeit auf ihre Grenzen: Sobald sich die Schenkung auf das gesamte Vermögen bezieht, entfällt die Heilung des Formmangels. So sollen eine übereilte Übertragung des gesamten Vermögens und eine Umgehung erbrechtlicher Regelungen verhindert werden. Es empfiehlt sich daher, größere Schenkungen rechtzeitig notariell beurkunden zu lassen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.06.2016 – X ZR 65/14

zum Thema: Erbrecht