Skip to main content

Unverbindliches Wettbewerbsverbot: Arbeitgeber dürfen den Arbeitsplatzwechsel nicht ohne stichhaltige Begründungen erschweren

Führt ein unwirksames Wettbewerbsverbot auch zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe? Ein spannender Fall für diese Arbeitnehmerin.

Es ging um eine seit 16 Jahren angestellte Reiseverkehrsfrau. Im Arbeitsvertrag hatten sich die Parteien auf ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern bei Verstoß gegen das Verbot geeinigt. Auch eine Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber war für die Zeit des Verbots vereinbart worden. Als sich die Arbeitnehmerin dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an das Wettbewerbsverbot hielt, klagte der Inhaber des Reisebüros die Vertragsstrafe ein. Er wollte drei Monatsgehälter von seiner Arbeitnehmerin erhalten – erfolglos.

Das Wettbewerbsverbot war unverbindlich, da es nicht dem Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers diente. Denn das Interesse, allein die Konkurrenz einzudämmen, reichte nicht aus. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen sollte oder dass das Verbot den Einbruch des Kundenkreises verhindern sollte. Beides war nicht geschehen. Das Gericht nahm an, dass vieles dafür sprach, dass der Arbeitgeber nur einen Arbeitsplatzwechsel erschweren wollte. Da das Wettbewerbsverbot damit unverbindlich war, hatte dies auch Auswirkung auf die Vertragsstrafenklausel. Diese war unwirksam, denn Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot eigenständig wirksam ist.

Hinweis: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren, kann für Arbeitgeber sinnvoll sein, ist es in den meisten Fällen jedoch nicht. Dann hat der ehemalige Arbeitgeber nämlich eine teure Karenzentschädigung an seinen Ex-Arbeitnehmer zu zahlen. Außerdem sind entsprechende vertragliche Regelungen nicht ganz einfach zu formulieren, wie auch dieser Fall zeigt.

Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 20.06.2017 – 3 Ca 153/17

Thema: Arbeitsrecht

Umgangsrecht verwirkt: Großeltern, die ihre Enkel in Loyalitätskonflikte bringen, ziehen meist den Kürzeren

Eltern haben automatisch ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Regelung bedarf.

Seit 1998 haben Großeltern einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf den Umgang mit ihren Enkelkindern, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Unter dieser Prämisse hatte sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn Eltern den Großeltern den Kontakt zu den Enkelkindern untersagen.

Das Verhältnis zwischen den Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern zusammenleben, und den Großeltern mütterlicherseits war sehr angespannt. Es kam zu einer Vereinbarung, nach der die Großeltern den Eltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellten und im Gegenzug Umgang mit den Kindern erhielten. Zur Rückzahlung sollte das Darlehen fällig werden, sobald die Eltern den Umgang nicht mehr gewährten. Auf den im weiteren Verlauf schriftlich erfolgten Vorwurf der Großeltern an das Jugendamt mit dem Betreff: „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder (…)“ folgte zuerst ein Sachverständigengutachten, das die Vorwürfe als unberechtigt einstufte, und sodann ein Kontaktverbot zwischen den Großeltern und ihren Enkeln. Das wollten die Eltern der Mutter nicht hinnehmen, so dass sie den Kontakt schließlich gerichtlich einforderten.

Der Antrag wurde abgewiesen: Ein Recht auf Umgang zwischen Großeltern und Enkeln besteht und kann gerichtlich durchgesetzt werden, sofern dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Recht auf Aufrechterhaltung dieser Bindung setzt jedoch voraus, dass der Fortbestand des Kontakts der Entwicklung des Kindes förderlich ist. Sind Eltern und Großeltern hingegen so stark zerstritten, dass dies die Kinder bzw. Enkelkinder in Loyalitätskonflikte bringt, fehlt es genau an diesem entscheidenden Gesichtspunkt. Und da den Eltern nun einmal der Erziehungsvorrang zukommt, haben die Großeltern in solchen Fällen das Nachsehen.

Hinweis: Der dem BGH vorliegende Fall erinnert mit der skurrilen Vereinbarung „zinsloses Darlehen gegen Enkelkontakt“ eher an Serienplots als an Regelungen zwischen erwachsenen Menschen. Anschwärzende Schreiben – wie das der Großeltern an das Jugendamt – kommen hierzulande in der Realität hingegen öfter vor. Großeltern tun gut daran, solche Schreiben nicht zu verschicken, da sie damit sehr schnell den Kürzeren ziehen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – XII ZB 350/16

Thema: Familienrecht

Arbeitswillig trotz Beschwerden: Arbeitslose können nicht zum Bezug von Krankengeld gezwungen werden

Selbst bei festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen steht es Arbeitslosen frei, sich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nicht angehalten werden, Kranken- statt Arbeitslosengeld zu beziehen.


Die Bundesagentur für Arbeit wollte von einer gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld erhalten. Ein Bestatter, der als Arbeitnehmer tätig war, hatte orthopädische Beschwerden. Er konnte seiner eigentlichen Tätigkeit als Bestatter nicht mehr nachkommen und erhielt daraufhin Krankengeld. Schließlich wurde das Arbeitsverhältnis beendet, der Bestatter meldete sich arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und meldete sich bei seiner Krankenkasse fristgemäß ab. Die Arbeitsagentur wollte nun aber das Arbeitslosengeld von der Krankenkasse erstattet bekommen. Sie war der Auffassung, dass der ehemalige Bestatter länger Krankengeld hätte beziehen können und dementsprechend auch müssen. Die Klage der Bundesagentur für Arbeit war aber erfolglos.

Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Er konnte sich arbeitslos melden, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen und somit Arbeitslosengeld beantragen.

Hinweis: Wer also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und möchte, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beziehen, und darf sich arbeitslos melden. Jeder entscheidet selbst, ob er gesundheitlich in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2017 – L 11 KR 3513/15

Thema: Sonstiges

Anforderung an Nebenkostenabrechnung: Ein siebenseitiger Umfang widerspricht nicht der ordnungsgemäßen Nachvollziehbarkeit

Wenn der Vermieter die Frist zur Stellung der Betriebskostenabrechnung nicht einhält, hat er schlechte Karten.

In diesem Fall ging es um die Nebenkostennachforderung eines Vermieters von ca. 1.000 EUR. Die Abrechnung für das Jahr 2014 hatte der Vermieter am 03.12.2015 vorgenommen, grundsätzlich also rechtmäßig innerhalb der Jahresfrist. Der Mieter vertrat jedoch die Auffassung, die aus sieben Seiten bestehende Nebenkostenabrechnung genüge nicht den Mindestanforderungen an eine zweckmäßige, rechnerisch und gedanklich übersichtliche und nachprüfbare Form. Somit liege keine formal ordnungsgemäße Abrechnung vor und die Abrechnungsfrist sei nicht gewahrt worden. Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters.

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob die darin gemachten Angaben es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von bestehenden Zweifeln erforderlich ist.

Hinweis: Betriebskostenabrechnungen sind dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nicht vor, kann vom Mieter auch nichts nachgefordert werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 3/17

Thema: Mietrecht

Anfechtung der Erbschaftsannahme: Der Irrtum über die Nachlassüberschuldung ist ein berechtigter Anfechtungsgrund

Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.

 

Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Thema: Erbrecht

Nachgewiesene Manipulation: Sämtliche Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers verfallen

Manche Besonderheiten sprechen beim Unfallhergang stark für Indizien eines gestellten Unfalls. Wird eine solche Manipulation nachgewiesen, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursachers.

Unter Missachtung der Vorfahrt fuhr ein schrottreifes Fahrzeug bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr in ein mit rotem Kennzeichen versehenes Auto. Die Beteiligten riefen die Polizei, um die Vorfahrtsverletzung dokumentieren zu lassen. Doch das Oberlandesgericht München ging hier von einem gestellten Unfall aus, so dass es Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abwies.

Von Bedeutung war, dass ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger festgestellt hatte, dass beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h fuhren, bevor es zur Kollision kam. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass das „Schrottfahrzeug“ in einem Kollisionswinkel von 65° bis 70° mit dem BMW kollidierte. Bei einer normalen Einfahrt in den Kreisverkehr hätte der Kollisionswinkel aber maximal bei 20° liegen müssen. Hieraus schloss der Sachverständige, dass der Fahrer des „Schrottfahrzeugs“ nahezu frontal in den Kreisverkehr hineingefahren ist. Weiterhin war für das Gericht von Bedeutung, dass das Schrottfahrzeug kurz nach dem Unfall entsorgt wurde und das Fahrzeug des Geschädigten lediglich mit einem roten Kennzeichen versehen war, das nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten hätte verwendet werden dürfen. Insgesamt ging das Gericht daher von einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall aus.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, wonach anhand einer lebensnahen Gesamtschau von Indizien auf ein abgesprochenes Zusammenwirken zwischen den Unfallbeteiligten geschlossen werden darf. Obwohl der Unfallhergang zwischen den Unfallbeteiligten unstreitig war, widerlegte das eingeholte Sachverständigengutachten mehr als deutlich die Behauptung des Geschädigten, er sei mit 60 km/h im Kreisverkehr gefahren.

Quelle: OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16

Thema: Verkehrsrecht

Betriebsausflug und Weihnachtsfeier: Auch freigestellte Arbeitnehmer haben ein Recht auf Einladungen zu Betriebsfeiern

Hat ein freigestellter Arbeitnehmer Anspruch darauf, an Betriebsausflügen und Feierlichkeiten des Betriebs teilzunehmen?

Es ging um einen Arbeitnehmer, der bei einem Verein angestellt und unmittelbar dem Vorstand unterstellt war. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorstandsvorsitzenden gab es Streit und die Parteien einigten sich darauf, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich seit dem 01.01.2016 bis zur Beendigung des Vertrags durch den Renteneintritt am 28.02.2018 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Nun veranstaltete der Arbeitgeber jedoch regelmäßig Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern sowie Karnevalsfeiern für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Im Jahr 2016 wurde der freigestellte Arbeitnehmer noch eingeladen, danach gab es einen Wechsel beim Vorstandsvorsitzenden und die Einladungen unterblieben. Zu einer Veranstaltung ging der Arbeitnehmer ohne Einladung, er wollte die Frage jedoch grundsätzlich geklärt haben und zog vor das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Köln urteilte, dass der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber die Veranstaltungen überhaupt durchführt. Sobald aber solche Veranstaltungen für alle Arbeitnehmer durchgeführt werden, hat der Arbeitnehmer aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein Recht darauf, eingeladen zu werden.

Hinweis: Auch ein freigestellter Arbeitnehmer hat also grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern.

Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16

Thema: Arbeitsrecht

Betreuungsleistung entfällt: Mit Eintritt in die Volljährigkeit muss der Unterhalt des Kindes neu berechnet werden

Trennen sich Ehegatten, ist unter anderem der Kindesunterhalt zu regeln. Meist sind die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet seinerseits den Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung der Kinder, der andere Teil zahlt. Was passiert, wenn die Kinder volljährig werden und der Betreuungsbedarf entfällt?

 

Im Gesetz ist geregelt, dass die Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil den gleichen Wert hat wie die Zahlung von Unterhalt. Das bedeutet, dass es beim minderjährigen Kind zumeist nicht darauf ankommt, was der betreuende Elternteil verdient – der Unterhalt wird allein anhand der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt. Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt jedoch gemäß Gesetz der Betreuungsunterhalt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt heranzuziehen sind. Etwa noch erfolgende Betreuungsleistungen sind nicht mehr zu beachten.

Aus diesem Grund hat mit Eintritt der Volljährigkeit eine Neubestimmung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Etwa vorher erfolgte Unterhaltstitulierungen – sei es in der Form von Jugendamtsurkunden oder in der Form gerichtlicher oder sonstiger Beschlüsse – verlieren nicht ihre Gültigkeit. Es können aber deren Überprüfung sowie etwaige Änderung verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Ende 2016 verkündeten Entscheidung ausdrücklich klargestellt.

Es ist dabei laut BGH die Aufgabe des unterhaltsberechtigten und jetzt volljährigen Kindes, die Höhe des Einkommens jenes Elternteils darzulegen und zu beweisen, der bisher wegen der Betreuung keinen Unterhalt zahlen musste. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit mehr Unterhalt für sich in Anspruch nehmen oder der bisher allein zahlungspflichtige Elternteil geltend machen möchte, ab sofort weniger Unterhalt zahlen zu müssen.

Hinweis: Wegen weiterer Unterschiede zwischen dem für Minderjährige oder Volljährige zu zahlenden Unterhalts ist es ratsam, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 422/15

Thema: Familienrecht

Höchstgrenze im Versicherungsfall: Der Verlust ungesicherter Wertgegenstände und Schmuckstücke kann doppelt schmerzen

Der folgende Fall zeigt auf, wie wichtig es sein kann, die eigene Hausratversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Ein Mann wurde in seinem Haus von zwei Tätern beraubt. Dabei erbeuteten die Täter unter anderem eine Rolex-Uhr sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr. Beide Uhren waren aus Gold bzw. Platin, deren Wiederbeschaffungswert belief sich auf ca. 80.000 EUR. Die Hausratversicherung des Mannes zahlte allerdings nur 20.000 EUR. Die Begründung der Versicherung: Es gab im Versicherungsvertrag eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen pro Versicherungsfall. Wertsachen waren nach den Geschäftsbedingungen insbesondere Schmucksachen sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich die Sachen nicht in einem Stahlschrank befinden, sollte die Entschädigungssumme nur 20.000 EUR betragen. Trotzdem zog der Mann vor das Gericht.

Die Versicherungsklausel für Wertgrenzen von Wertsachen war jedoch wirksam und dabei weder überraschend noch intransparent. Da beide Uhren aus Gold hergestellt worden sind, fielen sie unter die entsprechende Vertragsklausel. Daher musste das Gericht nicht entscheiden, ob es sich bei den Uhren auch um Schmuckstücke gehandelt hatte – es handelte sich bei beiden Stücken unbestritten um Wertsachen. Und damit hatte der beraubte Mann seinen Rechtsstreit verloren.

Hinweis: Vorsicht! Eine Versicherungsklausel in einer Hausratversicherung kann durchaus eine (für den Versicherungsnehmer oftmals unbeabsichtigte) Höchstgrenze als Entschädigungssumme festlegen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.07.2017 – 7 U 119/16

Thema: Sonstiges

Der Wannenduscher: Ein Mieter haftet ohne Minderungsansprüche für selbst verursachte Schimmelbildung

Gibt es Schimmel in der Wohnung, können Mieter die Beseitigung verlangen und zudem die Miete mindern. Doch was, wenn sie den Schimmel unter Umständen selbst verursacht haben?

 

Es ging um eine Mietwohnung mit einer Badewanne im Badezimmer. Dort duschte der Mieter, obwohl nur bis zur halben Stehhöhe Fliesen angebracht waren. Im darüber liegenden Wandbereich zeigte sich alsbald ein Schimmelbefall. Der Mieter minderte die Miete und verlangte die Entfernung des Schimmels durch den Vermieter. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ergab dann jedoch, dass das Duschen des Mieters im Stehen die Schimmelbildung eindeutig verursacht hatte. Zwar war der Schimmelbefall ein Mangel, diesen hatte der Mieter jedoch selbst hervorgerufen. Daher hatte er weder einen Mängelbeseitigungsanspruch noch das Recht auf eine Mietminderung.

Hinweis: Minderungsansprüche scheiden immer dann aus, wenn der Mangel selbst verschuldet wurde oder bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. Auch das sollten Mieter stets beachten! 
  
Quelle: LG Köln, Urt. v. 24.02.2017 – 1 S 32/15

Thema: Mietrecht