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Erbscheingebundene Auskunftspflicht: Alleinerbe muss dem Nachlassgericht die Anschriften seiner Geschwister nicht mitteilen

Um einen Erbschein erteilen zu können, muss das Nachlassgericht die tatsächlichen Erben ermitteln. Und dabei stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Erben verpflichtet sind, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Ein Mann wurde im Testament seiner Mutter zum Alleinerben eingesetzt. Das Nachlassgericht forderte ihn im Rahmen des Erbscheinverfahrens auf, die Anschriften seiner beiden Geschwister mitzuteilen. Als er diese nicht preisgab, verhängte das Nachlassgericht ein Zwangsgeld, gegen das der Mann gerichtlich vorging.

Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass das Nachlassgericht eine allgemeine Amtsermittlungspflicht trifft und es somit die für eine Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat. Es gibt allerdings keine gesetzlich geregelte Verpflichtung eines Beteiligten, Adressen weiterer eventueller Erben mitzuteilen. Daher kann eine solche Auskunft auch nicht mit Hilfe eines Zwangsgeldes erzwungen werden.

Hinweis: Zwar sind die Beteiligten in einem Erbscheinverfahren grundsätzlich gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Eine Pflicht, bestimmte Angaben zu machen, besteht hingegen nicht. Der Erbe ist insbesondere nicht verpflichtet, die Sache weiter aufzuklären oder etwa einen Erbenermittler einzuschalten. Nur wenn die zumutbare Mitwirkung ohne gerechtfertigten Grund verweigert wird, kann dies zu einer Abweisung des Erbscheinantrags führen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2016 – 11 W 41/16 (Wx)
Thema: Erbrecht

Unklare Verkehrslage: Überholen ist verboten, sobald es nicht mehr als gefahrlos eingestuft werden kann

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer unter Inanspruchnahme zweier vorhandener Richtungsfahrstreifen zwischen links- und rechtsabbiegenden Fahrzeugen hindurch geradeaus in eine Kreuzung einfährt und dort mit einem Pkw kollidiert, dessen Fahrer nach links abzubiegen gedenkt.

Ein Geschäftsführer fuhr innerorts mit seinem Firmenfahrzeug auf eine Kreuzung zu, um diese geradeaus zu passieren. Vor ihm wollte ein Fahrzeug nach links auf einer für ebendiese Fahrtrichtung bestimmten Spur abbiegen. Ein weiteres Auto vor ihm plante, nach rechts abzubiegen, und befuhr dafür die rechte Spur, die Rechtsabbiegern und Geradeausfahrern zugedacht war. Statt den Rechtsabbieger gewähren zu lassen, um danach in gerader Fahrtrichtung passieren zu können, fuhr der Geschäftsführer unter Mitbenutzung der Linksabbiegerspur auf die Kreuzung. Prompt kam es zur Kollision mit einem Fahrzeug, das sich auf der Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn befand.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine (Mit-)Haftung des entgegenkommenden Pkw verneint und die alleinige Haftung dem Geradeausfahrer zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Geschäftsführer gleich zwei grobe Verkehrsverstöße begangen: Zum einen hat er im Kreuzungsbereich überholt, obwohl die Verkehrslage dieses Verhalten nicht zuließ. Dabei hatte er als Geradeausfahrer die durch den dort Abbiegenden blockierte Linksabbiegerspur genutzt statt die ihm für seine Fahrtrichtung zugedachte – nur um den vor ihm fahrenden Rechtsabbieger zu überholen, mit dem er sich eine Spur zu teilen hatte. Dies allein stellt angesichts der örtlichen Verhältnisse am Unfallort ein unzulässiges und grob verkehrswidriges Verhalten dar. Zum anderen war der Geschäftsführer zusätzlich mit unangepasster Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die vernommenen Zeugen haben angegeben, dass der Mann mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h bzw. höher als 50 km/h fuhr. Ein Verkehrsverstoß des entgegenkommenden Fahrzeugführers steht nach Überzeugung des Gerichts dagegen nicht fest, da er sich noch auf seiner Linksabbiegerspur und nicht auf der Gegenfahrspur befand.

Hinweis: Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn unter anderem den Umständen entsprechend nicht mit einem gefahrlosen Überholvorgang gerechnet werden darf. Die Straßenverkehrsordnung verbietet in einem solchen Fall das Überholen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 U 53/15
Thema: Verkehrsrecht

Friedenspflicht verletzt: Rechtswidrige Streiks verpflichten Gewerkschaften zu Schadensersatz

Auch Streiks müssen rechtmäßig ablaufen, andernfalls macht sich die Gewerkschaft schadensersatzpflichtig.

Die Gewerkschaft der Flugsicherung hatte zu einem Streik aufgerufen. Dieser war jedoch rechtswidrig, da er gegen die sogenannte Friedenspflicht verstieß. Nun verklagte die Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt die Gewerkschaft auf Schadensersatz – mit Erfolg. Denn ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, die die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Arbeitgeber entstandenen Schäden. In dem Streitfall ging es zudem auch um Ansprüche von zwei Fluggesellschaften. Diese hatten den Ersatz der ihnen durch den Streik entstandenen Schäden verlangt. Sie verloren allerdings, denn als Drittbetroffene hatten sie keinen Schadensersatzanspruch.

Hinweis: Rechtswidrige Streiks können also die Gewerkschaftskassen erheblich belasten. Und natürlich müssen auch Arbeitnehmer vorsichtig sein. Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik kann auch für Gewerkschaftsmitglieder Abmahnungen und Kündigungen nach sich ziehen.

Quelle: BAG, Urt. v. 26.07.2016 – 1 AZR 160/14
Thema: Arbeitsrecht

Gesamtschuldnerausgleich: Beteiligung an der Wohnungsmiete nach der Trennung

Wer zahlt eigentlich die Miete für die Ehewohnung, wenn sich die Ehegatten trennen und einer von beiden auszieht? Erstaunlich selten wird diese Frage in der Praxis thematisiert. Dabei kann sie durchaus von Bedeutung sein.

Es geht um den Fall, in dem beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, also beide Mieter sind. In dieser Situation hat der Vermieter gegenüber jedem Ehegatten einen Anspruch auf die volle Miete, wenngleich er sie naturgemäß nur jeweils einmal verlangen kann. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus, nutzt er die Wohnung natürlicherweise nicht mehr. Dennoch ist er weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet. Ab der Trennung hat deshalb der Ehegatte, der die Miete bezahlt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung.

Dabei schuldet allerdings nicht einfach jeder die Hälfte der Miete. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ja ohnehin Miete zahlen müsste – wenn nicht für diese, dann für eine andere Wohnung. Nur der Betrag, der höher ist als das, was der verbleibende Ehegatte ohnehin als Miete zahlen müsste, ist auf die Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Übrigen hat im Verhältnis der Ehegatten untereinander der in der Wohnung Verbliebene für die Miete aufzukommen. Wenn also die Ehewohnung monatlich 1.600 EUR Miete kostet und eine angemessene Miete für eine geeignete Wohnung andernorts 1.000 EUR betragen würde, wäre der Differenzbetrag von 600 EUR zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Zahlt der verbliebene Ehegatte die Miete vollständig, kann er in diesem Fall also Ersatz in Höhe von 300 EUR verlangen.

Hinweis: Mietrechtliche Fragen werden in der Regel von den unmittelbar Betroffenen nicht gesehen. Es ist deshalb wichtig, sich kompetenten Rat einzuholen. Sonst gehen Ansprüche ganz einfach und sehr schnell verloren.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 WF 184/15
Thema: Familienrecht

Wirtschaftlich abhängig: Selbständiger Versicherungsmakler ist rentenversicherungspflichtig

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) dürfte für eine Überraschung unter Selbständigen gesorgt haben. Es hat festgestellt, unter welchen Voraussetzungen ein selbständiger Versicherungsmakler rentenversicherungspflichtig wird.

Ein selbständiger Versicherungsmakler vermittelte Versicherungen verschiedener Unternehmen an Endkunden. Dabei war er an einen sogenannten Maklerpool gebunden – eine Gesellschaft, die für ihn die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm Verwaltungsarbeiten abnimmt. Nun stufte der Träger der Rentenversicherung den Versicherungsmakler als rentenversicherungspflichtig ein. Dagegen klagte dieser.

Doch das LSG war der gleichen Auffassung wie die Behörde. Selbständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind – und das war hier der Maklerpool. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass der Makler von dem Maklerpool wirtschaftlich abhängig und somit sozial schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer war.

Hinweis: Das LSG hat lediglich das geltende Recht angewandt. Viele Selbständige vergessen, dass unter bestimmten, oben genannten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht besteht – trotz eindeutiger Selbständigkeit.

Quelle: Bayerisches LSG, Urt. v. 03.06.2016 – L 1 R 679/14

Thema: Sonstiges

Wohnungseigentümerversammlung: Unklare Verweise auf fremde Dokumente führen schnell zur Unwirksamkeit von Beschlüssen

Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung unwirksam sein kann. Die Gerichte werden damit zur Genüge belastet. Auch wenn der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) für die mehrheitliche Eigentümergemeinschaft gut ausging, so zeigt er in seiner Begründung auch die Risiken auf, in einem Beschluss auf fremde Dokumente zu verweisen.

Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte den Beschluss gefasst, „die für die einzelnen Kostenpositionen in der Abrechnung 2007 verwandten Verteilerschlüssel auch für zukünftige Abrechnungen zu verwenden“. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und zog vor die Gerichte. Der BGH urteilte, dass der gefasste Beschluss über die Veränderung des Verteilungsschlüssels wirksam war und daher zu Recht den Folgeabrechnungen zugrunde gelegt wurde.

Laut Gesetz können die Wohnungseigentümer den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Auch die Bezugnahme auf den in der Jahresabrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel war zulässig. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels konnte nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der künftige Maßstab nicht in dem Beschlusstext selbst wiedergegeben, sondern insoweit auf den in der Jahresabrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel Bezug genommen wurde. Dies war durchaus zulässig. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt werden kann. Und das war hier der Fall.

Hinweis: Wohnungseigentümer sollten stets die Protokolle der Versammlungen genau lesen und auf etwaige Fehler aufmerksam machen. Fehler können nämlich auch geheilt werden, indem einfach derselbe Beschluss unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und Formalia nochmals gefasst wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 104/15

Thema: Mietrecht

Erbschaftsteuerreform verzögert: Vom Bundestag verabschiedet – aber der Bundesrat hat noch Fragen

Nach langwierigen Diskussionen hat der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaftsteuer verabschiedet. Die Reform war nötig, da das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 die Ausnahmen für Firmenerben für ungerecht und unsozial eingestuft und eine Neuregelung bis Ende Juni 2016 gefordert hatte.

Ein steuerfreier Übergang von Unternehmen an die nächste Generation bleibt auch weiterhin möglich, sofern nach wie vor nachgewiesen wird, dass der Betrieb und die Arbeitsplätze erhalten werden. Neu ist, dass nur noch Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen werden. Diese Grenze lag zuvor bei 20 Mitarbeitern. Zudem müssen die Erben von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen ab 26 Mio. EUR jetzt nachweisen, dass sie die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Dazu müssen sie ihr Privatvermögen offenlegen oder alternativ einen Abschlag von der Steuerverschonung hinnehmen.

Der zustimmungspflichtige Bundesrat hat die geplante Reform der Erbschaftsteuer am 08.07.2016 jedoch an den Vermittlungsausschuss verwiesen und damit vorerst gestoppt. Die Neuregelungen dürften sich deshalb – mindestens bis zum Herbst 2016 – verzögern.

zum Thema: Erbrecht

Vorhaltekosten statt Nutzungsausfall: Ein Erstattungsanspruch ist auch beim Ausfallersatz aus eigenem Fuhrpark gegeben

Ein Spediteur, der nach einem Unfall den Ausfall eines Fahrzeugs während der Reparaturdauer durch ein anderes aus dem betriebseigenen Fuhrpark kompensiert, hat für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur einen Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten.

Nach einem Verkehrsunfall stritten sich die Beteiligten darum, ob und wie weit ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten bei Ausfall einer Sattelzugmaschine einer Spedition besteht, wenn der Ausfall während der Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt durch andere Sattelzugmaschinen der Spedition kompensiert werden konnte. Bei Vorhaltekosten handelt es sich um den betrieblichen Aufwand für die Fahrzeuganschaffung, die Kosten des Kapitaldienstes, der Unterhaltung und des Wertverlusts.

Das Landgericht Ingolstadt hat entschieden, dass es für eine solche Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten nicht entscheidend ist, dass das verwendete Ersatzfahrzeug dem eigenen Fuhrpark entstammt. Eine Trennung von Vorhalten von Fahrzeugen für fremdverschuldete Ausfälle einerseits und sonstige Ausfälle andererseits sei wirtschaftlich unverhältnismäßig. Daher ist es für die Erstattungsfähigkeit ausreichend, dass der Geschädigte seine Fuhrparkreserve hinsichtlich fremdverschuldeter Ausfälle nachweislich erhöht hat und dass sich diese Vorsorge schließlich schadensmindernd auswirkt. Im vorliegenden Fall hatte der Spediteur im Durchschnitt immer zwei bis drei Lkw vorübergehend nicht im Einsatz. Angesichts dieses Umstands ging das Gericht davon aus, das der Fuhrpark so bemessen war, dass Ausfälle der Fahrzeuge durch eigene Ersatzfahrzeuge kompensiert werden konnte.

Hinweis: Anstelle von Nutzungsausfall kann eine Erstattung von Vorhaltekosten verlangt werden. Größere Unternehmen halten Fahrzeuge über den normalen Planbedarf hinaus vor und einsatzbereit, um bei Ausfall eines oder mehrerer Fahrzeuge die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs gewährleisten zu können.

Quelle: LG Ingolstadt, Urt. v. 10.10.2014 – 42 O 1490/13

Thema: Verkehrsrecht

Unzulässige Streikblockaden: Betriebzufahrten und -eingänge müssen auch während eines Streiks zugänglich sein

Sinn und Zweck eines Streiks ist es, den Arbeitgeber für die Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen unter Druck zu setzen. Allerdings müssen sich Arbeitgeber nicht alle Streikmaßnahmen, die sich die Gewerkschaft diesbezüglich ausdenkt, hinnehmen. Eine neue Grenze musste dazu nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg setzen.

Bei dem Streik gegen ein Sägewerk wollte die Gewerkschaft die Zufahrt zu dem Betrieb mithilfe sperriger Gegenstände blockieren. Außerdem versuchten Streikposten, Lastwagen an der Zufahrt aufs Betriebsgelände zu hindern. Gegen beide Streikmaßnahmen zog der Arbeitgeber vor Gericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft. Diese bekam er auch. Denn die Zufahrten zum Betriebsgelände dürfen weder personell noch mithilfe von Gegenständen blockiert werden.

Hinweis: Das Streikrecht ist ein wichtiges und sinnvolles Recht. Das Blockieren des Betriebs umfasst dieses Streikrecht jedoch nicht – es ist untersagt.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016 – 23 SaGa 968/16

Thema: Arbeitsrecht

Wenn schon, denn schon: Ein Verfahren für eine folgenlose Feststellung der Abstammung ist nicht

Ein Kind, das während einer bestehenden Ehe geboren wurde, wird vor dem Gesetz als Kind seiner Mutter und deren Ehegatten behandelt. Naturgemäß muss diese gesetzliche Vermutung bei weitem nicht zutreffen. Verfahren auf Feststellung der Nichtehelichkeit sind zur Klärung etwaiger Fragen deshalb ebenso möglich wie solche auf die Feststellung, dass jemand anderes als der Gatte der Mutter der wahre Kindesvater ist.

Gibt es daneben aber auch die einfache Möglichkeit, feststellen zu lassen, von wem jemand abstammt, ohne dass dies mit der rechtlichen Konsequenz der Feststellung der Vaterschaft verbunden ist? Anders gefragt: Was gilt, wenn jemand an seinen rechtlichen Verhältnissen nichts ändern möchte, sich aber eine Aufklärung über seine wirkliche Abstammung wünscht?

Innerhalb der rechtlichen Familienverhältnisse gibt es die Möglichkeit, die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung zu verlangen. Aber diese gesetzliche Regelung greift nicht, wenn ein Kind vermutet, dass ein Familienfremder sein leiblicher Vater ist, ohne gleichsam die daraus resultierenden rechtlichen Folgen akzeptieren zu wollen.

Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Überprüfung der Abstammung derart beschränkt hat, hat das Bundesverfassungsgericht für durchaus verfassungsgemäß erklärt. Die Belastungen seien sonst für alle Beteiligten unzumutbar, denn dann hätte letztlich jedermann die Möglichkeit, auf einen blinden Verdacht hin prüfen zu lassen, wer sein Vater sei. Dies belaste nicht nur den dahingehend „Verdächtigten“ und dessen Familie, sondern ebenso die ursprüngliche (rechtliche) Familie. Ein allgemeiner Anspruch auf die Feststellung der eigenen Abstammung besteht daher also nicht.

Hinweis: Die möglichen Verfahren beziehen sich zum einen auf die Feststellung, selbst nicht der Vater eines als ehelich geltenden Kindes zu sein. Die zweite mögliche Feststellung wäre jene, von einem anderen nicht nur abzustammen, sondern damit gleichzeitig auch gerichtlich die Verwandtschaftsverhältnisse zu ändern und künftig dessen Vaterschaft bestätigen zu lassen. Bei diesen Verfahren ist es wichtig, die geltenden Fristen einzuhalten. Deshalb sollten solche Verfahren nicht ohne fachkundigen Rat eingeleitet werden.

Quelle: BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13

Thema: Familienrecht