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Schützenhilfe beim Personalgespräch: Arbeitgeber müssen die unangekündigte Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds hinnehmen

Ein Arbeitnehmer darf seinen Betriebsrat zu Personalgesprächen mitnehmen. Doch muss das vorher angekündigt werden?

Jeder Arbeitnehmer darf bei einem Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Ein Unternehmen hatte seinem Betriebsrat mitgeteilt, dass Reisen zu Personalgesprächen nicht mehr bezahlt würden, wenn der Betriebsrat die Teilnahme am Personalgespräch nicht vorher ankündigt. Der Betriebsrat beantragte daher beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber zu untersagen, das Personalgespräch bei einer Teilnahme des Betriebsrats nur nach vorheriger Ankündigung durchzuführen. Und natürlich bekam der Betriebsrat Recht, denn sämtliche Störungen der Betriebsratstätigkeit sind verboten.

Hinweis: Das Gericht hat es dem Arbeitgeber übrigens auch untersagt, das Gespräch bei einer Teilnahme des Betriebsrats ohne vorherige Ankündigung abzubrechen.

Quelle: LAG Hessen, Beschl. v. 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15

Thema: Arbeitsrecht

Kein Beschluss auf Vorrat: Gerichtlich erlassene Gewaltschutzanordnungen sind beidseitig einzuhalten

Manchmal geht es bei einer Trennung gar heftig zu. Hat ein Expartner seine Emotionen schlecht im Griff, kann es sowohl zu psychischen Beeinträchtigungen als auch zu physischen Übergriffen kommen. Wird dagegen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, ist sie auch von der beantragenden Seite konsequent umzusetzen – sonst verfällt sie.

Worum geht es? Zwei Menschen leben zusammen, verheiratet oder ohne Trauschein. Es kommt zur Trennung. Die Frau zieht aus, was der Mann nicht auf sich sitzen lassen will. Es kommt zu Nachstellungen, Beleidigungen, Telefonterror, provozierten Begegnungen in der Öffentlichkeit, unter Umständen sogar zu Tätlichkeiten. Die Geschädigte wendet sich schließlich an das Gericht und erwirkt einen Beschluss, durch den dem Expartner all das verboten wird. Zudem wird ihm auferlegt, einen gewissen Abstand zur Expartnerin einzuhalten.

Nachdem eine gewisse Entspannung eingetreten ist, wendet sich die aus der Wohnung ausgezogene Frau an ihren Expartner – unter anderem, um zu vereinbaren, wann sie ihre Sachen aus der ehemals gemeinsamen Wohnung abholen kann. Beide verabreden und treffen sich in der Wohnung, man klärt einiges.

Kommt es dann jedoch wieder zum Streit, bei dem seitens der Frau auf die gerichtliche Entscheidung Bezug genommen wird, um den Ex in dessen Schranken zu weisen, ist genau das nicht möglich. Denn stellt die Geschädigte selbst den durch das Gericht dem anderen untersagten Kontakt her oder lässt diesen aktiv zu, hat sie ihr Recht aus dem besagten Beschluss verwirkt. Sie kann zwar einen neuen Beschluss beantragen – es ist in solchen Fällen aber fraglich, ob sie diesen ohne weiteres bekommt.

Hinweis: Wer nach der Trennung vom Expartner bedrängt wird und gerichtliche Hilfe benötigt, ist emotional meist überfordert, wenn es darum geht, was genau verboten werden kann und wie genau die Hilfe aussehen soll bzw. muss. Es ist deshalb anzuraten, damit einen neutralen und fachkundigen Berater zu beauftragen.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 01.09.2015 – 2 UF 109/15

Thema: Familienrecht

Klarnamenpflicht: Unter Pseudonym geführte Facebook-Konten bleiben vorerst weiterhin untersagt

Facebook hat in Deutschland etwa 26 Mio. Nutzer. Nunmehr hat das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass von Facebook nicht verlangt werden kann, ein Konto unter einem Pseudonym zu veröffentlichen.

Facebook hatte das unter einem Pseudonym geführte Konto einer Nutzerin gesperrt. Daraufhin zog der sogenannte Hamburgische Datenschutzbeauftragte vor Gericht und ließ Facebook verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung erging gegenüber der Facebook Ireland Ltd., die für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Facebook-Nutzer in Europa zuständig und zugleich der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Die in Hamburg ansässige Facebook Germany GmbH ist lediglich im Bereich der Werbung tätig.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat auf Antrag von Facebook Ireland in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass es offen ist, ob die Verfügung des Datenschutzbeauftragten zu Recht ergangen war. Denn das hängt wiederum von der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten. Laut OVG überwiegt das Interesse des Datenschutzbeauftragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.

Hinweis: In dieser Frage dürfte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Denn insbesondere die Befugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Ltd. ist noch unklar und dürfte weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Bis dahin allerdings gilt weiterhin die Klarnamenpflicht.

Quelle: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2016 – 5 Bs 40/16

Thema: Sonstiges

Mietminderung wegen Baulärms: Bei Vertragsabschluss vorhandene Baulücke bedingt keine grobe Fahrlässigkeit des Mieters

Eine Minderung der Miete ist immer dann möglich, wenn ein Mangel vorliegt. Gibt es aber überhaupt besonderen Baulärm in der Bundeshauptstadt, der einen solchen Mangel begründen könnte? Schließlich wird dort doch stets und ständig an jeder Ecke gebaut?

Eine Mieterin wohnte in Berlin-Mitte in direkter Nähe einer Baulücke, die mit Bäumen bewachsen war. Zwischen 2013 und 2015 wurden dann auf dem Grundstück eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet. Diese Bauarbeiten verursachten erheblichen Baulärm. Die Mieterin verlangte 20 % der bereits an die Vermieterin gezahlten vollen Miete für die Monate Juni 2014 bis März 2015 zurück. Schließlich landete die Sache vor Gericht und das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite der Mieterin.

Zwar seien in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich, doch selbst in Berlin ist die überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen von Baulärm nicht betroffen. Die Mieterin konnte und durfte daher die Miete mindern. Insbesondere konnte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Möglichkeit des Baulärms grob fahrlässig übersehen haben könnte. Zwar war bei Mietvertragsschluss die Baulücke bereits vorhanden. Doch wenn die Mieterin damals an eine spätere Bebauung nicht gedacht hatte, konnte ihr dahingehend später allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Eine solche reicht allerdings nicht für einen Gewährleistungsausschluss aus.

Hinweis: Mieter sind stets gut beraten, im Fall einer Minderung wegen Baulärms die Miete entweder sofort zu mindern oder zumindest nur unter Vorbehalt zu zahlen. Andernfalls könnte später ein Mietminderungsrecht entfallen.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 16.06.2016 – 67 S 76/16

Thema: Mietrecht

Testament ist kein Kunstwerk: Eine Kombination aus Worten und Pfeildiagrammen ist als letzter Wille unwirksam

Bei selbstverfassten, handschriftlichen Testamenten werden von den Erblassern immer wieder kreative Möglichkeiten gefunden, ihren letzten Willen zu gestalten. Dabei stellt sich jedoch häufig die Frage, ob diese Testamente dann auch wirksam sind.

Ein Mann lebte von seiner Ehefrau getrennt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Als er starb, hinterließ er ein Testament, in dem er neben einigen Sätzen ein Diagramm aufmalte und es unterschrieb. Die Lebensgefährtin war der Meinung, dass sie und einige andere Verwandte dadurch als Erben eingesetzt worden waren. Die Ehefrau hielt das Testament hingegen für unwirksam.

Das Gericht sah die Kombination aus handschriftlichen Worten und Pfeildiagramm als unzulässig an, da eine Überprüfung der Echtheit – etwa durch einen Schriftsachverständigen – bei Zeichnungen nicht möglich ist. Zudem ging aus dem Diagramm nicht hervor, welche Person der Erblasser in welcher Art und Weise (z.B. als Vor- oder Nacherbe) bedenken wollte. Das Gericht gab somit der Ehefrau Recht, erklärte das Testament für unwirksam und ordnete die gesetzliche Erbfolge an.

Hinweis: Besonders bei selbstverfassten Testamenten sollte möglichst auf eine ungewöhnliche Gestaltung verzichtet werden, da diese zur Unwirksamkeit des Testaments führen kann und der Wille des Erblassers dann keine Beachtung findet.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.02.2013 – 20 W 542/11

Thema: Erbrecht

Warnblinker, Sicherheit, Warndreieck: Richtiges Handeln nach einer Autopanne schützt vor Mithaftung bei Anschlussunfall

Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder die gegebene Gefahr für andere nicht unbedingt mindert.

Während einer Autobahnfahrt löste sich bei einem Pkw, der auf der mittleren Spur fuhr, die Lauffläche des rechten Vorderreifens. Die rechte Felge hinterließ auf der Fahrbahn der mittleren Spur danach eine Kratzspur von etwa 260 m. Die Fahrzeugführerin beließ das Fahrzeug auf der mittleren Spur, stieg aus dem Fahrzeug aus und brachte ihre beiden 13 und 17 Jahre alten Söhne auf den Standstreifen. Anschließend ging sie zum Fahrzeug zurück. Als sie den Kofferraumdeckel öffnete, um das Warndreieck herauszuholen, fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer in das liegengebliebene Fahrzeug hinein. Hierbei wurde die Fahrzeugführerin erheblich verletzt.

Die geschädigte Fahrzeugführerin muss sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anrechnen lassen. Zum einen hätte sie nach der Reifenpanne nicht auf der mittleren Spur bleiben dürfen, sondern hätte ihr Fahrzeug nach rechts bzw. auf den Standstreifen lenken müssen. Zum anderen bestand ihrerseits keine Verpflichtung, zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren, um das Warndreieck aufzustellen. Ausreichend wäre gewesen, dass sie anderweitig – etwa durch Handzeichen oder auch durch Winken mit einem Kleidungsstück – auf das liegengebliebene Fahrzeug aufmerksam gemacht hätte.

Hinweis: Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein verunfallter Fahrzeugführer bei einem erforderlichen raschen Handeln nach dem Einschalten des Warnblinklichts zunächst seine Angehörigen bergen und in Sicherheit bringen darf, bevor notwendige Sicherungsmaßnahmen durch das Aufstellen eines Warndreiecks ergriffen werden. Kann ein Warnschild nach den gegebenen Umständen die Warnsituation nicht verbessern, ist das Nichtaufstellen nicht vorwerfbar.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2015 – 12 U 718/14

Thema: Verkehrsrecht

Kein Arbeitnehmerinteresse: Die Reinigungskosten der Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber zu tragen

Fragen rund um das Thema Arbeitskleidung sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Hier kommt ein neuer Fall bezüglich stark verschmutzter Arbeitskleidung.

Ein Mitarbeiter auf einem Schlachthof musste weiße Hygienekleidung von seinem Arbeitgeber anziehen. Für die Reinigung wurden ihm jeden Monat 10,23 EUR vom Nettolohn abgezogen. Eine Regelung im Arbeitsvertrag gab es dazu aber nicht. Deshalb zog der Arbeitnehmer vor Gericht und verlangte das Geld zurück.

Und das zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Denn die Kosten der Reinigung lagen nicht im Interesse des Arbeitnehmers. Vielmehr kam der Arbeitgeber seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung einer lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Hygienekleidung nach. Deshalb musste eben auch dieser die Kosten für die Reinigung übernehmen – und nicht sein Angestellter.

Hinweis: Im Zusammenhang mit den Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung stellt sich auch stets die Frage nach der Bezahlung der Umkleidezeit. Diese muss der Arbeitgeber dann vergüten, wenn die Berufskleidung im Betrieb verbleibt und dort angezogen werden muss, es sich um auffällige Dienstkleidung handelt oder eben bei deren starker Verschmutzung.

Quelle: BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 181/15
Thema: Arbeitsrecht

Was macht mein Kind?: Bei begründetem Verdacht auf Rechtsmissbrauch verfällt das elterliche Auskunftsrecht

Wird bei einer Trennung über die Kinder gestritten, geht es dabei in der Regel um das Sorge- und das Umgangsrecht. Sollte einem Elternteil beides nicht zustehen oder er nicht imstande sein, sein entsprechendes Recht auszuüben (z.B. bei einer Gefängnisstrafe), hat dieser jedoch immer noch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über die Situation seiner Kinder. Ihn hierbei zu übergehen, ist nur schwer möglich.

Über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes kann ein Elternteil vom anderen immer dann Auskunft verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. So steht es im Gesetz. Dieses Interesse wird danach erst einmal grundsätzlich vorausgesetzt. Die Auskunft über das eigene Kind ist nur in solchen Ausnahmefällen nicht zu erteilen, in denen eine entsprechende Auskunft dem Wohl des Kindes klar widerspricht. Das ist der Fall, wenn mit der Auskunft rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt werden – zum Beispiel, wenn durch die Auskunft der Aufenthaltsort des Kindes ausfindig gemacht werden soll, um es zu entführen. Um eine solche Gefahr zu begründen, kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betreuenden Elternteils an, sondern darauf, dass die genannte Gefahr objektiv nachgewiesen werden kann. Schmähende Äußerungen, die gewisse Verdachtsmomente aufkommen lassen, reichen dafür nicht aus.

Hinweis: Nur in seltenen Ausnahmefällen kann mit Erfolg verweigert werden, dem anderen Elternteil wenigstens in regelmäßigen Abständen etwas über das Kind zu berichten und Fotos zur Verfügung zu stellen. Kosten, die mit dieser Informationsübermittlung verbunden sind, hat der die Auskunft Begehrende zu zahlen. Die Situation ist unerfreulich, wenn die Eltern zerstritten sind und der betreuende Elternteil vor dem anderen Angst hat. Diesen Preis hat man jedoch zu zahlen, wenn man sich auf ein gemeinsames Kind eingelassen hat.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2015 – 2 WF 191/15
Thema: Familienrecht

Kündigung von Bausparverträgen: Auch Bausparkassen haben ein Recht auf Interessenausgleich und Schutz

Ein weiteres Oberlandesgericht hat sich mit der praxisrelevanten Frage der Kündigung von Alt-Bausparverträgen auseinandergesetzt – hier am Ende mit einem Urteil zugunsten der Bausparkassen.

Eine Bausparerin hatte im Jahr 1984 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 10.000 DM abgeschlossen, der 1992 auf eine Bausparsumme von 50.000 DM erhöht wurde. Das Bausparguthaben wurde mit jährlich 3 % verzinst. Der Bausparvertrag soll vertragsgemäß zugeteilt werden, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht oder ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart wurde. Zudem war in den Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen kann, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

Bereits im Jahr 2000 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Vertrags vor, die Bausparerin machte von ihrem Zuteilungsrecht aber keinen Gebrauch und verzichtete auf die Auszahlung des Bauspardarlehens. Auf ihre Veranlassung hin wurden in der Folgezeit monatlich 40 EUR vermögenswirksame Leistungen auf den Bausparvertrag überwiesen. Dann kündigte die Bausparkasse den Vertrag. Das Bausparguthaben betrug in der Zeit knapp 19.000 EUR. Gegen diese Kündigung klagte die Frau – vergeblich.

Das Kündigungsrecht stand der Bausparkasse als Darlehensnehmerin während der Ansparphase zu. Laut Gesetz kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Zweck der betreffenden Vorschrift liegt im Interessenausgleich und im Schutz des Darlehensnehmers. Durch die Vorschrift sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Sie gilt für alle Arten von Darlehensverträgen, also auch für das hier vorliegende Darlehen aus dem Bausparvertrag. Und: Sie gilt nicht nur zugunsten von Verbrauchern, sondern auch zugunsten anderer Darlehensnehmer (z.B. der Bausparkassen).

Hinweis: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ist mit dieser Entscheidung seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich und es werden – zum Beispiel vom OLG Stuttgart – durchaus auch andere Ansichten vertreten.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016 – 31 U 234/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 – 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016 – 9 U 230/15
Thema: Sonstiges

Geltendes Bestellerprinzip : Keine Besichtigungsgebühr für Makler nach vermieterseitiger Beauftragung

Für Makler hat sich seit dem 01.06.2015 einiges geändert. Provisionen für vermittelte Mietwohnungen erhalten sie vom Mieter nur noch dann, wenn dieser sie beauftragt hat. Deshalb versucht der eine oder andere Makler, das für ihn ungemütliche Gesetz zu umgehen.

Ein Makler bekam Ärger mit einem Mieterverein und mit einer Wettbewerbszentrale. Beide verklagten ihn, da er von Wohnungssuchenden eine Besichtigungsgebühr zwischen 35 und 50 EUR verlangt hatte. Beauftragt worden war der Makler jedoch von den Vermietern. Darin sahen sowohl der Mieterverein als auch die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des sogenannten Bestellerprinzips und eine wettbewerbsrechtlich rechtswidrige Handlung. Schließlich wanderte die Angelegenheit vor Gericht, wo der Makler unterlag.

Für das Gericht war es unerheblich, ob der Wohnungsvermittler sich als Makler oder Dienstleister bezeichnet. Er hatte gegen das geltende Bestellerprinzip verstoßen. Das verbietet einem Wohnungsvermittler, von einem Mietinteressenten Geld für die Vermittlung oder die Besichtigungsmöglichkeit einer Wohnung zu verlangen, wenn der Makler bereits vom Vermieter beauftragt wurde.

Hinweis: Mieter, die in entsprechenden Fällen eine Gebühr für eine Wohnungsvermittlung oder eine Wohnungsbesichtigung an einen Makler bezahlt haben, können diese zurückverlangen.

Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2016 – 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh
Thema: Mietrecht