Skip to main content

Bezahlung von Journalisten: Beiträge sind angemessen zu vergüten und Fotorechte gesondert zu berechnen

Wer schon immer einmal wissen wollte, wie Journalisten bezahlt werden, findet die Antworten in diesem Beitrag.

Ein Journalist hatte in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 14 Artikel in einer Onlinezeitschrift veröffentlicht, teilweise mit Fotografien. Für seine Beiträge hatte er von dem Verlagsunternehmen jeweils eine pauschale Vergütung von 40 EUR bis 100 EUR erhalten – die Bilder wurden dabei jedoch nicht bezahlt. Nun wollte der Journalist das Verlagsunternehmen auf eine diesbezügliche, angemessene Vergütung in Anspruch nehmen und berief sich dazu auf die „Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des Deutschen Journalisten-Verbands.

Für diese Klage beantragte er Prozesskostenhilfe, die er jedoch deshalb nicht gewährt bekam, da die Klage nur eine ganz geringe Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht hatte für eine solche Einschätzung auf die „Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ (GVR Tageszeitungen) zurückgegriffen. Zudem erschien dem Gericht eine Vergütung von 50 EUR je veröffentlichtem Bild für angemessen. Auf Grundlage dieser Einschätzung hatte der Journalist allerdings die 5.000-EUR-Grenze, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründet, knapp verfehlt. Daher muss der Journalist bei dem für diese Streitwerte zuständigen Amtsgericht eine neue Klage einreichen.

Grundsätzlich gilt: Die Vergütung eines Journalisten ist dann angemessen, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicherweise zu zahlen ist.

Hinweis: Die Vergütung eines Journalisten bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 des Urhebergesetzes. Darin steht, dass die Vergütung angemessen sein muss. Veröffentlichte Bilder sind in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 27.04.2016 – 13 W 27/16

Thema: Sonstiges

Bei arglistiger Täuschung: Verkäufer können sich nicht auf vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen

Es gibt kaum etwas Ärgerlicheres, als die Feststellung von Mängeln nach dem Kauf der eigenen vier Wände. Da es dabei in aller Regel um größere Beträge geht, ist der Weg zum Rechtsanwalt unumgänglich.

Ein Ehepaar hatte von einem anderen Ehepaar ein Haus unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung gekauft. Die Vertragsverhandlungen hatte auf Verkäuferseite die Ehefrau geführt, da sich der Ehemann in der Zeit in einer stationären psychiatrischen Behandlung befand. Außerdem wollten die Verkäufer sich scheiden lassen.

Sodann trat ein Mangel auf: Eine Mauer musste saniert werden. Von diesem Schaden hatte die Verkäuferin bereits bei Vertragsabschluss gewusst. Der Gesamtschaden belief sich auf knapp 50.000 EUR. Davon erhielten die Käufer knapp die Hälfte von den Verkäufern, die gemeinschaftlich hafteten. Denn: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern arglistig einen Mangel der Kaufsache, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Hinweis: Mängel an einer Immobilie sind immer besonders ärgerlich. Die Mängelbeseitigung ist meist mit hohen Kosten verbunden. Gleiches gilt für ein Gerichtsverfahren, in dem womöglich ein teures Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Eines sollten Käufer stets bedenken: Bei Arbeiten an Gebäuden beträgt die Mängelgewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 150/15

Thema: Mietrecht

Alternative zum Testament: Über die Vor- und Nachteile eines Erbvertrags

In einigen Fällen kann ein Erbvertrag eine sinnvolle Alternative zu einem Testament sein.

Ein Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Im Unterschied zum Testament – das frei, kostenlos und sogar heimlich jederzeit aufgesetzt und geändert werden kann – können die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden. Diese Bindung kann in einigen Fällen sinnvoll sein und den Beteiligten mehr Sicherheit geben. Sie kann allerdings auch nachteilige Konsequenzen haben, da sie den Erblasser in seiner jeweiligen Testierfreiheit einschränken. Diese Bindungswirkung kann jedoch durch entsprechende Rücktritts- oder Änderungsklauseln abgemildert werden. Ein Erbvertrag bindet den Erblasser nicht zu seinen Lebzeiten. Es steht ihm also grundsätzlich frei, sein Vermögen zu verkaufen oder zu verschenken. Aber Achtung: Er darf dies nicht tun, um dem Erbvertragspartner gezielt zu schaden.

Eine gute Möglichkeit ist der Erbvertrag besonders für unverheiratete Paare (mit Kindern), die sich gegenseitig zu Erben einsetzen wollen, da sie nicht wie Ehepaare oder eingetragene Lebensgemeinschaften ein gemeinschaftliches Testament schließen können. Erbverträge sind zudem dann sinnvoll, wenn die Erbeinsetzung von einer Gegenleistung noch zu Lebzeiten des Erblassers abhängig gemacht werden soll – etwa die Pflege des Erblassers oder die Mitarbeit im Familienunternehmen.

Hinweis: Insgesamt sollte ein Erbvertrag wegen der weitreichenden Bindungswirkung nur bei geeigneten Fallkonstellationen und nach eingehender Beratung aller Parteien durch Fachleute abgeschlossen werden.

zum Thema: Erbrecht

Bezug auf Gegengutachten: Die Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind durchaus erstattungsfähig

Die Kosten eines Zusatzgutachtens sind unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Überprüfung von Kürzungen durch den Schädiger zu erstatten.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung legte dieses ihrem Haussachverständigen vor, der Kürzungen bei den Stundenverrechnungssätzen, beim Lackmaterial und bei den Ersatzteilpreisaufschlägen vornahm. Der Geschädigte beauftragte erneut den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen – dieses Mal mit einem Zusatzgutachten, das sich thematisch mit den besagten Kürzungen auseinandersetzte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der hierfür entstandenen Zusatzkosten jedoch ab.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Rotenburg ist die Versicherung jedoch durchaus dazu verpflichtet, diese zusätzlichen Gutachterkosten zu erstatten, da sie als notwendige Kosten der Schadensermittlung anzusehen sind. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hat zu den Einwendungen des gegnerischen Sachverständigen ergänzend Stellung genommen, und diese weitere, neue gutachterliche Stellungnahme wurde erst aufgrund der Einschaltung des Haussachverständigen der Versicherung erforderlich – und nicht etwa zur Nachbesserung des Ausgangsgutachtens.

Hinweis: Immer wieder gibt es Streit um die Erstattung von Sachverständigenkosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten als erstattungsfähig anzusehen, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen machen würde. Dieses Gebot verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich prinzipiell so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen.

Quelle: AG Rotenburg (Wümme), Urt. v. 17.07.2015 – 5 C 150/15

Thema: Verkehrsrecht

Betrieblicher Internetanschluss: Keine Arbeitgeberhaftung für illegale Downloads durch Arbeitnehmer

Es muss scheinbar immer wieder betont werden: Das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen aus dem Internet sollte generell unterlassen werden. Tut man es dennoch, und das zudem während der Arbeitszeit, stellt dies obendrein auch noch einen Arbeitszeitbetrug dar. Ob der Arbeitgeber als Inhaber des betrieblichen Internetanschlusses in solchen Fällen gegenüber dem durch das illegale Herunterladen Geschädigten haftet, zeigt dieser Fall.

Ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an einem Musikalbum der verstorbenen Amy Winehouse besitzt, stellte fest, dass über den betrieblichen Internetanschluss eines Ladenlokals ein illegaler Download erfolgt war. Der Chef des Betriebs mit zehn Mitarbeitern sollte nun zahlen: Das Unternehmen mahnte nämlich dessen Ladengeschäft ab und forderte Schadensersatz sowie den Ersatz der Anwaltskosten.

Allerdings war die Rechtsverfolgung vergeblich. Denn der Inhaber des Ladengeschäfts hatte bestritten, das Album selbst heruntergeladen zu haben. Er war also weder Täter noch Störer der behaupteten Urheberrechtsverletzung – und somit haftet er auch nicht für seine Arbeitnehmer.

Hinweis: Falls also Arbeitnehmer über den betrieblichen Internetanschluss illegal Musik herunterladen, haftet der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann dagegen natürlich vom Arbeitgeber selbst belangt werden.

Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 08.06.2016 – 231 C 65/16

Thema: Arbeitsrecht

Scheidung und Darlehensvertrag : Beim Alleineigentum des Familienheims verbleiben die Hausschulden beim Eigentümer

Ist die Ehe intakt, wird in der Regel auf vieles nur ungenau geachtet. Wenn alles rund läuft, spielt es oftmals keine Rolle, ob das Familienheim beiden gehört oder nur einem, und es ist ohne Bedeutung, wer die Hausschulden tilgt – denn schließlich wird gemeinsam gewirtschaftet.

Findet das gemeinsame Wirtschaften mit dem Scheitern der Ehe sein jähes Ende, sehen die Gatten genauer hin, wer was bezahlt. Das bezieht auch die eingegangenen Verpflichtungen wie zum Beispiel den Kredit für ein Haus mit ein, die dann genauer unter die Lupe genommen werden. Dabei ist zu klären, wer der eigentliche Eigentümer des Familienheims ist. Ist dies nur einer der beiden Ehepartner, ist grundsätzlich auch nur dieser für die damit verbundenen Schulden verantwortlich – denn sie beziehen sich nur auf sein Vermögen und nicht auf das des anderen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wer die zugrundeliegenden Darlehensverträge eigentlich unterschrieben hatte – denn diese gelten lediglich im Verhältnis zur Bank, nicht aber automatisch auch im Verhältnis der Ehegatten untereinander. Haben also beide Ehegatten bei der Bank unterschrieben und nur einer allein ist Eigentümer der Immobilie, hat dieser im Verhältnis der Ehegatten untereinander allein für die Schulden aufzukommen. Das gilt umso mehr, wenn er nach der Trennung im Haus verblieben ist, während der andere auszog.

Es ist daher nicht möglich, dem ausgezogenen Partner gegenüber Ansprüche anzumelden, weil man ja selber Darlehensraten beglichen habe, für die der andere durch seine Unterschrift bei der Bank schließlich mithafte.

Hinweis: Wichtig ist, dass sich diese Regelung ausschließlich auf die Zeit nach der Trennung bezieht. Für die gemeinsame Zeit gilt sie nicht – für diese ist ein Erstattungsanspruch in jedem Fall ausgeschlossen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.03.2015 – 10 WF 15/15

Thema: Familienrecht

Schimpftirade ohne Außenwirkung: Kränkende Beleidigungen im persönlichen Umfeld führen nur selten zu Schmerzensgeld

Nicht immer kann ein Beleidigter Schmerzensgeld verlangen. Wann ein solcher Anspruch ausscheidet, zeigt dieser Fall.

Ein Vermieter ließ sich in der Kommunikation mit seinem ehemaligen Mieter zu folgenden SMS-Nachrichten hinreißen: „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“. Um eine Unterlassung zu erwirken, zog der Mieter vor Gericht. Dort erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Außerdem erstattete der Mieter Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren wurde aber eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. Daraufhin verlangte der Mieter Schmerzensgeld – erhielt es aber nicht.

Zwar kommt grundsätzlich eine Geldentschädigung bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre in Betracht. Dabei muss es sich aber um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln. Bei der hier erfolgten Gesamtwürdigung war insbesondere der bereits erwirkte Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Es hatte sich zwar um grobe Beleidigungen gehandelt, allerdings ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die verbundenen Beeinträchtigungen konnten bereits durch das erfolgreiche Verfügungsverfahren aufgefangen werden. Außerdem hatte der Mieter die Gelegenheit, sich wegen der Beleidigungen seine Genugtuung im Privatklageweg zu erstreiten. Deshalb hat der Bundesgerichtshof keinen Raum für ein Schmerzensgeld gesehen.

Hinweis: Ob Geschädigte zusätzlich ein Schmerzensgeld erhalten oder nicht, kommt immer auf den Einzelfall an. Für Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne größere Außenwirkung wird es allerdings generell nie viel Geld geben.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15

zum Thema: Sonstiges

Haus statt Blumen gewässert: Angenommene Gefälligkeit bedeutet keinen automatischen Haftungsverzicht im Schadensfall

Freundlich gemeinte Nachbarschaftshilfe gibt es immer wieder. Schwierig wird es, wenn gut gemeint nicht gut gemacht bedeutet und der Helfer einen Schaden verursacht. Wie die Rechtslage dann aussieht, zeigt dieser Fall.

Es ging um zwei Nachbarn: Der eine musste eine Kur absolvieren, der andere sollte deshalb auf dessen Haus aufpassen und den Garten bewässern. Das tat er auch und entnahm Wasser an einer Außenzapfstelle des Hauses, an der ein Wasserschlauch angebracht war. Nach dem Bewässern drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, vergaß jedoch, den Hahn am Haus abzudrehen. Nachts löste sich dann der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze, es lief folglich eine erhebliche Menge Leitungswasser aus und in das Haus hinein, wo es entsprechende Beschädigungen im Untergeschoss verursachte.

Schließlich ging es um Schadensersatz von ca. 12.000 EUR, die der nette Nachbar für seine mangelhafte Nachbarschaftshilfe zahlen sollte – verklagt im Übrigen nicht von seinem undankbaren Nebenan, sondern vielmehr von dessen Gebäudeversicherung, die den Schaden reguliert hatte. Und diese bekam ihr Geld.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass nicht angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichts ist erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. All dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

Hinweis: Wer fremde Aufgaben übernimmt, sollte sich auch über die Risiken im Klaren sein. Jeder macht einmal einen Fehler und sollte gegen diese mit einer privaten Haftpflichtversicherung gefeit sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 467/15

Thema: Mietrecht

Anzurechnende Zuwendungen: Uneinigkeit über Auskunftspflichten eines Pflichtteilsberechtigten

Um seine Rechte im Erbfall durchsetzen zu können, werden genaue Angaben über Art, Wert und Umfang des Nachlasses benötigt. Wie genau hierbei Rechte und Pflichten zu notwendigen Auskünften unter Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten verteilt sind, stellt nicht nur juristische Laien oftmals vor Herausforderungen.

Nach der gesetzlichen Regelung muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser zu Lebzeiten mit dieser Bestimmung zugewendet worden ist. Die logische Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben über solche Zuwendungen auskunftspflichtig ist, beantwortet jedoch selbst die Rechtsprechung nicht einstimmig – so wird ein solcher Auskunftsanspruch teilweise bejaht, teilweise abgelehnt. Oft wird als dritte Option auch die (vermittelnde) Auffassung vertreten, dass der Erbe nur dann einen Auskunftsanspruch hat, wenn er in entschuldbarer Weise über das Ausmaß der Zuwendungen im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte zudem die erforderliche Auskunft relativ einfach erteilen kann.

Hinweis: Da diese Frage also bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, um die Klageaussichten je nach Gericht besser einschätzen lassen zu können. Interessanterweise gibt es im Gegensatz dazu eine klare rechtliche Regelung, die dem Pflichtteilsberechtigten seinerseits ein Auskunftsrecht gegen die Erben einräumt. Die Erben haben zudem zahlreiche weitere, gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche etwa gegen den Erbschaftsbesitzer. Es empfiehlt sich bei dieser komplexen Thematik daher immer, sich über zustehende Auskunftsansprüche und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vorab zu informieren.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 25.11.2015 – 5 U 779/15; OLG München, Urt. v. 21.03.2013 – 14 U 3585/12; OLG Köln, Urt. v. 10.01.2014 – 1 U 56/13

zum Thema: Erbrecht

Achtung: Einsatzfahrzeug!: Kein Schadensersatz nach Kollision mit auf dem Seitenstreifen fahrenden Polizeifahrzeug

Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei den Seitenstreifen, weil es zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, ist die Nutzung des Seitenstreifens von Sonderrechten des Polizeieinsatzfahrzeugs gedeckt. Dabei ist es nicht entscheidend, dass sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.

Nach einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn fuhr ein Autofahrer vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen, um den anderen Fahrzeugen folgend eine Rettungsgasse zu bilden. Hierbei geriet er mit dem rechten Kotflügel auf den Seitenstreifen, wo zu diesem Zeitpunkt ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht fuhr. Es kam zur Kollision.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass dem die Spur wechselnden Fahrer keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land als Halter des Polizeieinsatzfahrzeugs zustehen. Der Unfall ist allein durch den Fahrer des die Fahrspur wechselnden Autos verursacht worden, weil er über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung verstoßen, weil er in der konkreten Situation nicht die durchgehende Linie überfahren durfte, die Fahr- und Seitenstreifen trennt. Ein weiteres Verschulden sah das Gericht darin, dass der Fahrer das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit (45-50 km/h) fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt hat.

Hinweis: Polizei-, Krankenwagen und Feuerwehrfahrzeugen können unter besonderen Umständen Sonderrechte zustehen, die sie allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben dürfen. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu. Das Gericht hat vorliegend zutreffenderweise kein sorgfaltswidriges Verhalten der Polizeibeamten gesehen, weil diese den Seitenstreifen lediglich mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h befuhren.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2016 – 1 U 248/13

Thema: Verkehrsrecht