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Milderes Mittel: Eine Abmahnung gegen das gesamte Betriebsratsgremium ist zulässig

Welche rechtlichen Auswirkungen die Abmahnung eines Betriebsratsgremiums hat, zeigt dieser Fall.

Ein Betriebsrat wollte sehr kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchführen. Ein Beschluss wurde gefasst und der Arbeitgeberin mitgeteilt. Diese bat um eine Verschiebung der Sitzung, der Betriebsrat stimmte dieser zu. Trotzdem war die Arbeitgeberin verärgert und erteilte dem Betriebsrat eine Abmahnung: Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung sei rechtswidrig und Lage und Ort der Versammlung mindestens sieben Tage vorher anzuzeigen. Der Betriebsrat hielt die Abmahnung für unwirksam und klagte dagegen – vergebens.

Ein Arbeitgeber kann seinem Betriebsrat keine Weisungen erteilen und ihm insbesondere keine nicht vom Gesetz gestützten Pflichten auferlegen. Ist ein Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat nicht einverstanden, bleibt ihm bei einer groben Pflichtverletzung letzten Endes nur der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats. Daher kann eine Abmahnung ein durchaus milderes Mittel darstellen, dem hier auch das Gericht nichts entgegenbringen konnte.

Hinweis: Eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte können die einzelnen Gremiumsmitglieder im Übrigen nicht verlangen, da der gesamt abgemahnte Betriebsrat über gar keine entsprechende Personalakte verfügt, die Abmahnung dem weiteren beruflichen Werdegang der einzelnen Mitglieder somit nicht hinderlich im Wege stehen und auch der Arbeitgeber aus der Abmahnung keinerlei Rechte herleiten kann.

Quelle: ArbG Solingen, Beschl. v. 18.02.2016 – 3 BV 15/15 lev
Thema: Arbeitsrecht

Scheidungswohnung: Eine mitwirkende Erklärung verpflichtet zur kooperativen Änderung des Mietvertrags

Sehr häufig ungeregelt bleibt das Mietverhältnis der Ehegatten im Fall von Trennung und Scheidung. Der Gesetzgeber hat den Mietern deshalb eine Hilfe an die Seite gestellt, die genutzt werden sollte.

Sind beide Ehegatten gleichsam Mieter der Ehewohnung, sind auch beide dem Vermieter gegenüber zur Zahlung der Miete verpflichtet. Solange die Ehegatten gemeinsam in der Wohnung leben, müssen sie darüber nicht näher nachdenken. Was aber gilt, wenn es zur Trennung kommt und der verdienende Ehegatte auszieht, während der nichts oder nur wenig verdienende Ehegatte (mit den Kindern) darin wohnen bleibt? Ohne eine anderweitige Regelung kann der ausgezogene Ehegatte auch Jahre später und trotz vollzogener Scheidung noch zur Mietzahlung herangezogen werden, sofern er Geld verdient. Im Innenverhältnis der Geschiedenen mag ihm zwar ein Regressanspruch zustehen – dieser hilft ihm jedoch nicht, wenn der im Mietobjekt verbliebene Exgatte vermögenslos ist.

Der Gesetzgeber hat deshalb geregelt, dass die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dem Vermieter übereinstimmend mitteilen können, wer von ihnen künftig der alleinige Mieter ist und wer aus dem Mietvertrag ausscheidet. Der Vermieter muss diese Entscheidung hinnehmen. Damit ist dann der ausgezogene Ehegatte von den nach der Scheidung anfallenden Mietschulden etc. befreit.

Diese sogenannte mitwirkende Erklärung kann bereits vor der Scheidung verlangt werden, auch wenn sie erst ab Scheidung wirkt. Mag der im Objekt verbleibende Ehegatte kein Interesse daran haben, an der Entlassung des anderen aus dem Mietvertrag für die Zeit nach der Scheidung mitzuwirken, hilft ihm dies nicht. Er ist nicht nur dazu angehalten, sondern kann bei Bedarf auf diese Mitwirkung verklagt werden.

Hinweis: Die somit eintretende Änderung des Mietvertrags hat keine Rückwirkung. Etwaige bisherige Ansprüche auf eine Renovierung kann der Vermieter deshalb auch gegenüber dem aus dem Mietvertrag entwichenen Ehegatten weiterhin geltend machen. Auch kann der ausziehende Ehegatte nicht verlangen, dass er nach seinem Ausscheiden die eventuell von ihm geleistete Kaution vorzeitig zurückerhält.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 12 UF 170/15
Thema: Familienrecht

Pech für Pechstein: Schiedsgerichtliches Verfahren schließt ordentlichen Rechtsweg aus

Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind leider auch hierzulande oft zwei verschiedene Paar Schuhe – denn nicht immer ist eine Klage vor einem deutschen Gericht möglich.

Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wurde zu Unrecht für zwei Jahre wegen Dopings gesperrt. Nun verlangte sie deswegen vom internationalen Eislaufverband Schadensersatz und zog damit vor die deutschen Gerichte.

Es gibt im Eisschnelllauf nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Weltmeisterschaft, bei der das vermeintliche Doping festgestellt wurde, hatte die Eisschnellläuferin eine Wettkampfmeldung unterschrieben. Hierin war auch die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart – und genau daran scheiterte ihre Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Eisschnellläuferin hatte die Schiedsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Selbst der Umstand, dass sie ohne die Unterschrift gar nicht erst hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Ein Rechtsmissbrauch war für den BGH hier nicht zu erkennen. Jedoch kann sich die Eisschnellläuferin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren noch nach internationalem Recht an die zuständigen schweizerischen Gerichte wenden.

Hinweis: Schiedsvereinbarungen sind also in aller Regel wirksam. Das gilt es vor einer möglichen Unterschrift zu bedenken, wenngleich einer Verweigerung oftmals keine Alternative gegenübersteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.06.2016 – KZR 6/15
Thema: Sonstiges

Vorgeschobener Eigenbedarf: Mietkündigungen wegen geplanten Verkaufs können teuer werden

Ist eine Eigenbedarfskündigung von Mietraum nur vorgeschoben, kann das für den Vermieter auch im Nachhinein noch Konsequenzen haben.

Mieter hatten eine Eigenbedarfskündigung erhalten, da der Neffe des Vermieters in ihre Wohnung einziehen wollte. Im Räumungsprozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Mietern eine Räumungsfrist bis zum Jahresende gewährt wurde. Außerdem hatten sie das Recht, auch vorher auszuziehen. Davon machten sie zum 31.07. Gebrauch. Der Neffe zog dann in das Haus ein, aber schon im April des Folgejahres verkaufte der Vermieter das Haus an einen Dritten. Deshalb verlangten die Mieter nun Schadensersatz. Dabei ging es um immerhin 62.414 EUR.

Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die Mieter hatten nämlich vorgetragen, dass es genügend Indizien dafür gebe, dass der Vermieter von vornherein nur die Absicht hatte, das Haus gewinnbringend zu veräußern. Es gab seit langem eine Verkaufsabsicht. Deshalb sei seine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur vorgeschoben gewesen. Diese Überlegungen müssen die Gerichte nun noch berücksichtigen, feststellen und bewerten.

Hinweis: Mieter sollten also bei einer Eigenbedarfskündigung auch nach dem Auszug ein Auge darauf haben, ob der Eigenbedarfsgrund tatsächlich bestanden hat oder nur vorgeschoben war.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 214/15
Thema: Mietrecht

Rechtswidrig abgeschleppt : Das Langzeitparken in der Nähe eines Flughafens ist durchaus zulässig

Der Verkehrsbezug des Parkens wird erst dort aufgegeben, wo ein nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als der sofortigen Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt.

Ein überwiegend in Spanien lebender Deutscher war mit seinem Auto, das er in Spanien zugelassen und versichert hatte, nach Deutschland gefahren, um persönliche Angelegenheiten zu klären. Anschließend stellte er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Flughafens ordnungsgemäß auf einem Parkplatz ab und flog zurück nach Spanien. Er hinterließ gut sichtbar im Fahrzeug eine deutsche und eine spanische Telefonnummer. Vier Monate später wurde es durch die zuständige Behörde abgeschleppt und versteigert.

Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte, dass das Abschleppen und Versteigern des Fahrzeugs rechtswidrig war, da die Mitarbeiter der Behörde hätten versuchen müssen, den Halter über die gut sichtbar im Fahrzeug ausliegenden Telefonnummern zu erreichen und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Hinzu kommt, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Fahrzeug vorübergehend – das heißt maximal bis zu einem Jahr – in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn es von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wird. Auch diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.

Hinweis: Da der Fahrzeughalter das Fahrzeug ordnungsgemäß im Parkraum abgestellt und gut sichtbar seine Telefonnummer im Fahrzeug hinterlegt hatte, durfte die Behörde sein Fahrzeug nicht ohne weiteres abschleppen und versteigern lassen. Vielmehr dürften dem Fahrzeughalter auch Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Versteigerung seines Fahrzeugs zustehen.

Quelle: VG Hamburg, Urt. v. 12.05.2016 – 15 K 6236/15
Thema: Verkehrsrecht

Mindestlohn: Sonderzahlungen dürfen in bestimmten Fällen verrechnet werden

Kann Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn es monatlich über das ganze Jahr ausbezahlt wird?

Eine Arbeitnehmerin erhielt laut Arbeitsvertrag ein Monatsgehalt, Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im Dezember 2014 schloss die Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen auf das Jahr verteilt. Ab Januar 2015 zahlte die Arbeitgeberin dann jeden Monat neben dem Bruttogehalt von 1.391,36 EUR je ein Zwölftel des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes; insgesamt 1.507,30 EUR brutto. Die Sonderzahlungen wurden also mit dem Mindestlohn verrechnet.

Nun meinte die Arbeitnehmerin, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde gezahlt werden müssten und nicht so verrechnet werden dürften, damit lediglich der Mindestlohn am Ende herauskäme. Sie war der Ansicht, einen Anspruch auf ein entsprechend höheres Monatsgehalt zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun als höchste Instanz jedoch, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt aufgrund des Mindestlohngesetzes hat. Werden Sonderzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt behandelt, sind sie als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen und dürfen in den Mindestlohn einfließen.

Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Ansprüche, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch ist auch erfüllt, wenn vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat eine anteilige Sonderzahlung (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) gezahlt und somit mit dem Mindestlohn verrechnet wird.

Treten zusätzliche Zahlungen jedoch in unregelmäßiger und nicht verpflichtender Form zum Zweck von beispielsweise Belohnung, Motivation oder als besondere Aufwandsvergütung auf, können diese Sondergratifikationen nicht auf den Mindestlohn aufgerechnet werden.

Hinweis: Nochmals ist deutlich darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn die Sonderzahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsmöglichkeit regelmäßig gezahlt wird.

Quelle: BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16
Thema: Arbeitsrecht

Ausstehender Unterhalt: Der feine Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsbescheid

Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren.

Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.

Manch ein zum Unterhalt Verpflichteter zahlt diesen ohne Probleme, ohne dass ein Amt oder ein Gericht bemüht werden muss. Einige hingegen sind zwar bereit, bei der zuständigen Behörde eine Urkunde erstellen zu lassen, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt, zahlen aber nicht wie vereinbart. In dem Fall kann aber dank der entsprechenden Urkunde die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Wieder andere müssen ausdrücklich vom Gericht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden – mithilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dabei wird ohne größere Prüfung eine gerichtliche Urkunde erstellt, aus der sich der zu zahlende Unterhalt für die Vergangenheit ergibt. Es ist dann die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, sich gegebenenfalls gegen diese Urkunde zu wehren. Nachteil dieses vereinfachten Wegs: Muss aus der Urkunde vollstreckt werden, entfallen die Privilegien, die sonst für Unterhaltsforderungen bestehen. Während Unterhaltsforderungen nämlich bei der zuvor genannten Vollstreckung stets bevorzugt behandelt werden, ist dies bei der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht der Fall. Und das kann bei mehreren Schuldnern schnell zu einem Problem führen.

Hinweis: Muss der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden, ist genau zu bedenken, wie sich der Unterhaltspflichtige verhalten wird. Wird er sich gegen alles sperren und ist er am Ende auch noch knapp bei Kasse, sollte von der Klägerseite auf keinen Fall der Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids gegen ihn beantragt werden. Denn dann greift die sonst gegebene Besserstellung von Unterhaltsberechtigten nicht mehr.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – VII ZB 67/13
Thema: Familienrecht

Arbeiten an einem Bauwerk : Bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist

Für alle Eigentümer von Immobilien mit Photovoltaikanlagen ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besonders wichtig.

Die Eigentümerin einer Tennishalle hatte eine große Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Halle installieren lassen. Die einzelnen Module wurden auf einer Unterkonstruktion befestigt, diese dann mit dem Dach fest verbunden, es wurden Kabel verlegt und in der Halle wurde eine Kontroll- und Steuerungsanlage errichtet. Dann musste die Frau allerdings feststellen, dass die Solaranlage nicht richtig funktionierte, und forderte eine Minderung von 25 % des gezahlten Werklohns. Das Problem des Falls lag darin, dass der Installateur der Ansicht war, die Ansprüche seien verjährt. Die Eigentümerin der Tennishalle war hingegen der Auffassung, dass die Ansprüche erst innerhalb von fünf Jahren verjähren würden.

Der BGH gab der Frau Recht. Gewährleistungsansprüche verjähren erst in fünf Jahren, wenn es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. Da die Solaranlage mit der Tennishalle fest verbunden und eine Trennung nur mit einem erheblichen Aufwand möglich war, war der Anspruch der Klägerin hier durchaus berechtigt.

Hinweis: Für Arbeiten an Gebäuden gilt also stets eine fünfjährige Verjährungsfrist. Und das gilt eben auch für die Installation einer Photovoltaikanlage.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13
Thema: Sonstiges

Bei drohenden Schäden: Vermietern steht kurzfristige Wohnungsbesichtigung außerhalb der Fünfjahresfrist zu

Wann ein Vermieter das Recht hat, seine Wohnung zu besichtigen, zeigt diese Entscheidung.

Nachdem ihm die Hausverwaltung mitgeteilt hatte, dass aus seiner Wohnung unangenehme Gerüche austreten würden, wollte ein Vermieter sein Objekt in München besichtigen. Er hatte Sorge, dass Schimmel, Fäulnis oder gar Verwesung der Grund sein könnten. Der Mieter jedoch bestritt die Gerüche und bot seinem Vermieter deshalb auch keinen Besichtigungstermin an. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht und verklagte den Mieter auf eine Besichtigungsmöglichkeit nach einer Vorankündigungszeit von fünf Tagen. Das Amtsgericht München (AG) gab ihm Recht. Der Vermieter darf seine vermietete Wohnung besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden sprechen. Ohne jeden konkreten Anlass besteht ein solches Besichtigungsrecht nach dem AG allerdings lediglich alle fünf Jahre.

Hinweis: Auch Mieter haben das Recht, ihre Privatsphäre zu schützen. Dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn Miete ist eben nicht Eigentum.

Quelle: AG München, Urt. v. 10.12.2015 – 461 C 19626/15
Thema: Mietrecht

Unauffindbares Testament: Kein inhaltlicher Nachweis durch Nachschrift eines Beteiligten möglich

Es kommt immer wieder vor, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr auffindbar ist. Für die potentiellen Erben stellt sich dann die Frage, ob und wie dessen Inhalt nun noch bewiesen werden kann.

Nach dem Tod eines Mannes legte ein befreundetes Ehepaar ein Schreiben vor, in dem auf ein vorheriges Testament Bezug genommen wurde. Dieses Testament war jedoch nicht mehr auffindbar. Das Ehepaar gab an, das verschollene Testament gekannt zu haben, erstellte eine Nachschrift des Inhalts und gab eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab.

Das Gericht entschied, dass der Inhalt verschollener Testamente zwar auch auf andere Art bewiesen werden kann, jedoch ist eine eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten, der selbst als Erbe in Frage kommt und somit ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ungeeignet.

Hinweis: Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht automatisch ungültig, wenn die Originalurkunde nicht vorgelegt werden kann. Form und Inhalt des Testaments können zum Beispiel durch Kopien, Durchschriften, Zeugen oder Sachverständige nachgewiesen werden. Eine solche Beweisführung ist in der Praxis aber üblicherweise sehr schwierig. Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, trägt insofern die Feststellungslast. Daher empfiehlt es sich, Testamente so aufzubewahren, dass diese nicht verloren gehen oder vernichtet werden können – etwa durch Hinterlegung beim Amtsgericht.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2016 – 8 W 23/15
Thema: Erbrecht