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Betriebskostenabrechnung: Mieterseitige Zweifel müssen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht werden

Für Einwendungen gegen Betriebskosten gibt es gesetzliche Fristen.

Die Mieter im zugrundeliegenden Fall erhielten im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt mehrere Fehler, die ihnen jedoch zunächst nicht auffielen. Es ging um etwa 1.500 EUR, die die Mieter zu viel gezahlt hatten. Das bemängelten sie allerdings erstmals in einem Schreiben im Mai 2014.

Schließlich klagten sie die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages ein – allerdings erfolglos. Sie konnten den Betrag nicht mehr zurückfordern, da sie ihre Einwendungen gegen die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht hatten. Laut Bundesgerichtshof galt dies sogar für die Positionen, die eigentlich generell keine umlagefähigen Kosten sind – wie Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage.

Hinweis: Mieter sollten also eine erhaltene Betriebskostenabrechnung möglichst zeitnah prüfen, um berechtigte Forderungen stellen zu können.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 209/15
Thema: Mietrecht

Schwammig definiert: Unklare Begrifflichkeiten machen Testamente schnell unwirksam

Viele Erblasser befürchten, dass sich die Umstände bis zu ihrem Tod noch ändern können, und versuchen daher, Erbeinsetzungen in der Wortwahl möglichst offen zu gestalten. Schwammige Formulierungen können jedoch schnell zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen.

Ein unverheirateter kinderloser Mann hatte in einem notariellen Testament seine vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner langjährigen Lebensgefährtin einen bestimmten Geldbetrag vermacht. Später überlegte er es sich jedoch anders und bestimmte in einem handschriftlichen Testament, dass „das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und einer der Neffen bis zu seinem Tod. Dann stellte sich die Frage, wer Erbe geworden war.

Das Gericht ging davon aus, dass die Formulierung im zweiten Testament zu unbestimmt war. Da bereits unklar war, auf welche Art von „kümmern“ sich der Erblasser bezogen hatte – also etwa ob körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder Sonstiges gemeint waren -, konnte kein Erbe bestimmt werden. Damit war das zweite Testament nichtig und das erste, notarielle Testament gültig.

Hinweis: Erblasser dürfen die Bestimmung der Erben nicht einem anderen überlassen. Zwar muss ein Erbe im Testament nicht namentlich genannt werden, die Angaben im Testament müssen jedoch so genau sein, dass eine sachkundige Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne das eigene Ermessen ausüben zu müssen. Hätte der Erblasser zum Beispiel „wer mich bis zu meinem Tode pflegt“ geschrieben – also den Begriff „pflegen“ statt „kümmern“ genutzt -, wäre das Testament unter Umständen ausreichend bestimmt gewesen. Zu vage Formulierungen in Testamenten sollten daher vermieden werden, da sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen können.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 22.05.2013 – 31 Wx 55/13
Thema: Erbrecht

Umstrittene Grenzwerte: Keine Wertminderung von „älteren“ Unfallfahrzeugen mit über 100.000 km Laufleistung

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde ein VW Touran beschädigt. Der Halter beauftragte einen Sachverständigen, der unter anderem eine Wertminderung von 350 EUR festlegte. Das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 196.000 km war zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wertminderung nicht entstanden ist. Ein sogenannter merkantiler (kaufmännischer/kommerzieller) Minderwert ist nur dann ersatzfähig, wenn die von einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache. Bei Kraftfahrzeugen entfällt diese Wertminderung in der Regel bei jenen Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder fünf Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

Hinweis: Die merkantile Wertminderung kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkw sowie des Schadensumfangs und der Bruttoreparaturkosten generell berechnet und pauschaliert werden. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass ein Unfallschaden im Gebrauchtwagenhandel ein preisbildendes Merkmal ist. Ob in Anbetracht der heutigen Produktions- und Reparaturtechnik die Grenze von fünf Jahren bzw. 100.000 km nicht als überholt anzusehen ist, erscheint mehr als fraglich. Insbesondere stellt eine Laufleistung von 100.000 km heutzutage zumeist erst die Hälfte oder sogar ein Drittel der möglichen Gesamtlaufleistung dar.

Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.05.2015 – 32 C 2902/14
Thema: Verkehrsrecht

Verletzte Rücksichtnahmepflicht: Der heimliche Mittschnitt eines Personalgesprächs ist ein Kündigungsgrund

In Zeiten der Smartphones hat man automatisch stets ein digitales Aufnahmegerät dabei. Eine mitunter gefährliche Situation.

Eine junge Frau hatte erheblichen Ärger am Arbeitsplatz. Als wieder einmal ein Personalgespräch stattfand, nahm sie den zweiten Gesprächsteil mit ihrem Smartphone auf. Den Gesprächspartner informierte sie nicht darüber. Sodann wurde ihr gekündigt. Gegen die Kündigung klagte sie. Im Laufe dieses Prozesses ließ sie ihren Anwalt dann vortragen, sie habe das Gespräch zwischen ihrem Vorgesetzten und ihr auf ihrem Smartphone aufgezeichnet. Daraufhin erhielt sie eine weitere fristlose Kündigung, gegen die sie eine erneute Kündigungsschutzklage einlegte. Sie habe sich in einer psychisch sehr schweren Lage befunden und hatte daher befürchtet, dass der Vorgesetzte nicht seiner Wahrheitspflicht nachkommen werde.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die zweite fristlose Kündigung wegen des heimlichen Gesprächsmitschnitts rechtmäßig. Bei einem heimlichen Mitschnitt eines vertraulichen Personalgesprächs auf einem Smartphone und der anschließenden Verwendung dieser Aufnahme handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Hier kommt sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Rechtfertigungsgründe konnte das Gericht nicht erkennen. Das Personalgespräch war als besonders vertraulich gekennzeichnet und die Arbeitnehmerin durfte keine Aufnahmen fertigen.

Hinweis: Natürlich ist es sehr verlockend, Gespräche aufzunehmen – insbesondere, wenn schon feststeht, dass diese nicht besonders harmonisch verlaufen werden. Trotzdem ist das grundsätzlich verboten.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.02.2016 – 7 Sa 220/15
Thema: Arbeitsrecht

Elternunterhalt: Auch ein uneheliches Kind kann zu vorrangigen Verpflichtungen führen

Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen.

Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.

Verlangt ein Elternteil Unterhalt von seinem erwachsenen Kind, sind also dessen Lebensumstände für die Berechnung des eventuell zu zahlenden Unterhalts entscheidend. Ist das auf Unterhalt verklagte Kind verheiratet, steht diesem zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts inklusive einer entsprechenden Altersvorsorge ein sogenannter erhöhter Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) zu. Was passiert aber einem unverheirateten Kind, das von dem Sozialhilfedienst auf Unterstützung verklagt wird, der dessen Vater pflegt?

Generell ist eine nichteheliche Partnerschaft solange ohne Einfluss auf einen Unterhaltsanspruch der eigenen Eltern, wie aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen ist. Denn schließlich haben nichteheliche Partner im Fall der Trennung keinen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Haben die Partner hingegen ein gemeinsames Kind, besteht zumindest für die ersten drei Jahre ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterhalt. Dieser ist zwar der Höhe nach anders ausgestaltet als bei einem ehelichen Kind – er ist aber vorrangig vor dem Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Doch auch nach Ablauf dieser ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes kann ein Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners gegeben sein. Das ist aber die Ausnahme, die besondere Umstände beim Kind oder beim Partner und bei dessen Lage voraussetzt. Wenn diese vorliegen und entsprechend dargelegt werden, sind sie zu berücksichtigen und reduzieren den als Elternunterhalt zu zahlenden Betrag. Dabei kann die gemeinsam vereinbarte Betreuung des Kindes durch den dadurch erwerbsunfähigen Partner ausreichen, um den Unterhaltsanspruch des Lebenspartners zu bestätigen.

Hinweis: Fragen nach dem Elternunterhalt sind komplex. Es ist dringend anzuraten, sie nicht selber anzugehen, sondern sich kompetenten Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14
Thema: Familienrecht

Katar als „Krebsgeschwür“: Kritik an öffentlichen Missständen muss nicht auf die mildeste Äußerungsform zurückgreifen

Die Grenze zwischen Beleidigung und Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht immer ganz einfach zu ziehen.

In einem vom Landgericht Düsseldorf (LG) entschiedenen Fall ging es um die Klage des offiziellen Fußballverbands des Staates Katar gegen ein früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA. Dieses hatte in einem Radio-Interview gesagt: „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“ Der beleidigte Verein zog vor Gericht und verlangte die Unterlassung. Das LG wies die Klage ab. Zwar bejahte es das Vorliegen einer Beleidigung, diese war jedoch vom Recht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Lediglich die Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft nach Katar sei kritisiert worden. Insbesondere ist der Vergleich mit einem Krebsgeschwür keine Schmähkritik. Ganz klar habe nicht die Diffamierung, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 im Vordergrund gestanden. Und wer Kritik an öffentlichen Missständen übt, ist nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunkts beschränkt.

Hinweis: Beleidigungen und Verleumdungen müssen immer im Zusammenhang des Gesagten gesehen werden. Dieselbe Aussage kann in einem anderen Gesamtzusammenhang strafbar sein und auch eine Unterlassungsklage rechtfertigen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2016 – 6 O 226/15
Thema: Sonstiges

Erstellung der Betriebskostenabrechnung: Vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich

Ein neuer Fall zum Thema Betriebskosten in einer Wohnungseigentumsanlage:

Ein Wohnungseigentümer vermietete seine in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Wohnung. Er rechnete die Betriebskosten unter Bezugnahme auf die von der Verwaltung erstellte Jahresabrechnung gegenüber den Mietern ab. Die Mieter zahlten allerdings den Nachzahlungsbetrag nicht, da die Jahresabrechnung noch nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschlossen worden war. Schließlich klagte der Vermieter den Betrag ein – und erhielt Recht.

Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung war nicht erforderlich. Zum einen existieren unterschiedliche Anforderungen an die Jahresabrechnung einer WEG und an die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung, zum anderen könnten auch die Abrechnungszeiträume unterschiedlich sein.

Hinweis: Die Betriebskostenabrechnung eines Wohnungseigentümers ist also auch dann wirksam, wenn die der Abrechnung zugrundeliegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümeranlage noch nicht beschlossen wurde.

Quelle: LG Darmstadt, Urt. v. 05.02.2016 – 6 S 143/15
Thema: Mietrecht

Dreizeugentestament: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Nottestamente sind sehr eng gesteckt

Steht der Tod des Erblassers kurz bevor, gibt es die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten.

Gerade in Krankenhäusern, etwa vor schwierigen Operationen, wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Bei der Errichtung solcher Testamente kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten, da diese nur in Ausnahmefällen zulässig sind und weil wichtige Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht beachtet werden.

Eine ältere Frau lag im Krankenhaus und befürchtete, bald zu sterben. Daher rief sie ihre zwei Cousinen und ihren langjährigen Bankberater zu sich, um ein Testament zu errichten. Da sie nicht mehr flüssig schreiben konnte, setze eine der Cousinen das Testament auf, das die Erblasserin sowie eine anwesende Krankenschwester unterschrieben.

Das Gericht ging davon aus, dass ein Dreizeugentestament nur wirksam ist, wenn die Zeugen in dem Bewusstsein und mit der Bereitschaft, an der Errichtung eines Nottestaments als Zeugen mitzuwirken, handeln. Im vorliegenden Fall konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten sich dieser Zeugenfunktion bewusst waren. Vielmehr dachten sie, dass sie der Erblasserin bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments helfen. Somit lag kein wirksames Dreizeugentestament vor. Ein wirksames eigenhändiges Testament lag ebenfalls nicht vor, da die Erblasserin es nicht selbst geschrieben hatte.

Hinweis: Ein Testament kann grundsätzlich zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder durch eigenhändige Niederschrift des Erblassers (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser bald stirbt und kein Notar erreichbar ist, kann ein Testament in Notfällen auch zur Niederschrift des Bürgermeisters errichtet werden. Ist auch dies nicht möglich, kann ein sogenanntes Dreizeugentestament oder Nottestament errichtet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn objektiv eine Todesgefahr vorliegt, der Erblasser also wenige Tage später stirbt, und kein Notar erreichbar war. Zudem müssen sich die Zeugen ihrer Beurkundungsfunktion bewusst sein. Ein Dreizeugentestament ist somit nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig und wirksam. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig seine erbrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2015 – I-3 Wx 224/14
Thema: Erbrecht

Bei Abstinenz als Auflage: Alkoholkranken droht bei Rückfall die erneute Entziehung ihrer Fahrerlaubnis

Ergibt sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet der zugegebene, tägliche Genuss von 14 bis 16 Flaschen Bier einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er in Polizeigewahrsam gekommen war und hierbei festgestellt wurde, dass er nach dem Genuss von 14 bis 16 Flaschen Bier einen Alkoholgehalt von 1,22 ‰ aufwies. Dem Betroffenen war bereits früher wegen Alkoholmissbrauchs die Fahrerlaubnis entzogen worden; er hatte den Führerschein nur unter der Voraussetzung der Alkoholabstinenz wiederbekommen.

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war, auch wenn dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist der erforderliche Zusammenhang der in Rede stehenden Alkoholauffälligkeit mit der Teilnahme am Straßenverkehr fallbezogen darin zu sehen, dass die erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich von der Prognose abhing, dass der Antragsteller auch zukünftig abstinent leben wird. Diese positive Prognose ist durch seine erneute Alkoholauffälligkeit indes wesentlich erschüttert, wenn nicht gar widerlegt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde war im Rahmen der Gefahrenabwehr daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem begründeten Verdacht fortbestehenden Alkoholmissbrauchs bzw. eines etwaigen Rückfalls des Betroffenen nach überwundenem Alkoholmissbrauch nachzugehen.

Hinweis: Liegen Verdachtsmomente vor, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis immer noch (oder wieder) alkoholabhängig ist oder Alkoholmissbrauch betrieben wird, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Voraussetzung ist dabei, dass die Alkoholabhängigkeit oder der -missbrauch früher einmal belastbar festgestellt wurde.

Quelle: VG Saarlouis, Beschl. v. 25.09.2015 – 5 L 1062/15
Thema: Verkehrsrecht

Arbeitnehmererfindungsgesetz: Auch freie Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Erfindungsvergütung

Der Anwendungsbereich des sogenannten Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist größer als erwartet.

Ein freier Mitarbeiter war im Vertrieb seines Auftraggebers tätig und darüber hinaus mit der Weiterentwicklung der Technik beschäftigt. Später verlangte er von seinem Auftraggeber eine Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main urteilte, dass dem freien Mitarbeiter Vergütungsansprüche zustehen und er zudem zur Berechnung der Vergütung einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die Verwendung hatte. Er musste die Erfindungen demnach zwar an seinen Auftraggeber herausgeben – das aber nicht vergütungsfrei.

Hinweis: Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung gemacht hat. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Anspruch auf die Rechte an der Innovation, der Arbeitnehmer jedoch gleichsam einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 03.03.2016 – 6 U 29/15
Thema: Arbeitsrecht