Skip to main content

Tod der Tochter: Der Bau einer Gedenkstätte ist keine ersatzfähige therapeutische Maßnahme

Auch wenn die an einer psychischen Krankheit leidende Mutter nach Tötung ihrer Tochter eine Kapelle zur Bewältigung ihrer Trauerarbeit errichten lässt, sind die Kosten dafür nicht zu ersetzen.

Bei einem Verkehrsunfall verstarb eine junge Frau. Ihre Mutter verlangte von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die Kostenerstattung für eine Kapelle samt Inventar von fast 22.000 EUR. Die Mutter begründete ihre Forderung damit, dass der Bau der Kapelle aus therapeutischen Gründen notwendig gewesen sei, da sie nach dem Tod ihrer Tochter unter Depressionen und Schlafstörungen litt.

Das Oberlandesgericht Wien sprach der Mutter zwar ein Schmerzensgeld zu, nicht aber die Erstattung der Kosten für den Bau der Kapelle. Grundsätzlich sind einem Geschädigten alle Aufwendungen zu ersetzen, die geeignet sind, die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls zu beseitigen oder zu verbessern. Zu diesen zu ersetzenden Heilungskosten gehört jeder Aufwand, der zweckmäßig zur gänzlichen oder teilweisen Heilung bzw. zur Abwehr der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands erforderlich ist. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen bot der Bau der Kapelle der Mutter zwar eine gewisse Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer Trauerarbeit, führte jedoch nicht zu einer tatsächlichen Besserung des durch den Schockschaden hervorgerufenen psychischen Gesundheitszustands. Somit fehlte es an der Zweckmäßigkeit der getätigten Aufwendung, da sowohl in medizinischer als auch in therapeutischer Hinsicht keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Kapelle bestand.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass auch ein deutsches Gericht nicht anders entschieden hätte. Im Fall des Todes eines Angehörigen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall sind von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch die Beerdigungskosten zu zahlen; hierzu gehören auch die Kosten eines Grabsteins, eines Trauermahls, die Bewirtung und Unterbringung von Trauergästen, Kränze und Grabblumen und die Todesanzeige.

Quelle: OLG Wien, Urt. v. 21.05.2015 – 15 R 67/15 
Thema: Verkehrsrecht

Arbeit und Nichtraucherschutz: In Ausnahmen bedeutet die verpflichtende Gefahrenminimierung kein rigoroses Verbot

Lang geglaubte Selbstverständlichkeiten kamen in einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ins Wanken.

Ein Croupier eines Spielkasinos arbeitete dort unter anderem zweimal wöchentlich in einem abgetrennten Raucherbereich. Ausschließlich dort war den Gästen das Rauchen gestattet. Diese Räume waren mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Trotzdem wollte der Croupier einen ausschließlich rauchfreien Arbeitsplatz und klagte dafür bis zum BAG. Das urteilte, dass jeder Arbeitnehmer gemäß der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat.

Der Arbeitgeber machte jedoch von der Ausnahmeregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch. Danach ist das Rauchen in Spielbanken nämlich durchaus möglich. Nichtsdestotrotz verpflichtet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum jedoch durchaus nachgekommen.

Hinweis: Es bleibt dabei, dass Arbeitsplätze grundsätzlich rauchfrei sein müssen. Es gibt nur einige wenige Ausnahmen, die in aller Regel gesetzlich festgeschrieben sein müssen.

Quelle: BAG, Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 347/15
Thema: Arbeitsrecht

Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Unterschiedliche Rechte und Pflichten bei Unterhaltseinigung und Unterhaltsverfahren

Wer Unterhalt zahlen muss, erteilt Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen.

Der Unterhalt wird danach errechnet und bezahlt. Im Idealfall gibt es dabei weder eine Verzögerung bei der Auskunftserteilung noch Streitigkeiten bei der Unterhaltsbestimmung oder den Zahlungen. Die Realität ist von diesem Idealfall allerdings oft weit entfernt.

Oft dauert es, bis nach einer Trennung geklärt ist, welcher Unterhalt zu zahlen ist. Auskünfte werden nur schleppend erteilt, Belege nicht vorgelegt. Es kommt zum Streit, wie die Belege auszuwerten sind, und vieles mehr. Ist dann endlich alles abgeschlossen, kehrt meist nur vorübergehend Ruhe ein. Denn einmalig erhobene Einkommensverhältnisse sind schließlich nicht in Stein gehauen. Wann – so fragt sich der Unterhaltsberechtigte – kann erneut Auskunft verlangt werden, um herauszufinden, ob sich die Situation in der Zwischenzeit verbessert hat und ein höherer Unterhaltsanspruch besteht?

Ein erneuter Auskunftsanspruch besteht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass mittlerweile wesentlich höhere Einkünfte erzielt werden oder weiteres Vermögen erworben wurde. Das ist oft wenig hilfreich, weil genau das nicht bekannt ist und nur vermutet werden kann – und diese Vermutung reicht eben nicht aus, um einen erneuten Auskunftsanspruch zu begründen.

Davon jedoch unabhängig kann alle zwei Jahre erneut Auskunft verlangt werden. Wann jedoch beginnt diese Frist, wenn ein lang andauerndes Verfahren zur Regelung des Unterhalts geführt wurde? Im Fall von gerichtlich ausgeführten Streitigkeiten ist dann auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Hinweis: Gestritten wird auch über die Frage, ob es eine ungefragte Pflicht gibt, über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Eine solche Pflicht gibt es. Sie besteht immer dann, wenn es zu einer Einigung über den Unterhalt kam. Denn eine Einigung ist ein Vertrag, die Informationspflicht ist dann eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2016 – 5 UF 213/15
Thema: Familienrecht

Unversicherte Juweliere: Kunden sollten bei Abgabe von Wertgegenständen nach Absicherung fragen

Wenn man Gegenstände zur Reparatur abgibt, geht man naiverweise automatisch davon aus, dass diese beim Dienstleister auch versichert sind. Ein Fehler, wie dieser Fall beweist.

Ein Kunde hatte bei seinem Juwelier Schmuck im Wert von fast 3.000 EUR zur Reparatur und zur Abgabe eines Kaufangebots abgegeben. Leider wurde der Juwelier dann beraubt: Der Schmuck war weg. Der Juwelier war nun leider aber nicht versichert – ein Fakt, über den er seinen Kunden nicht informiert hatte. Aus diesem Grund klagte der Kunde gegen den Juwelier auf Schadensersatz für die geraubten Schmuckstücke.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) konnte zwar noch nicht endgültig entscheiden und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Er stellt allerdings folgende Grundsätze auf: Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, den Schmuck der Kunden zu versichern. Allerdings könnte es sein, dass er seinen Kunden darüber aufklären muss. Laut BGH ist das zumindest dann der Fall, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge dieser Branchenüblichkeit zum Versicherungsschutz eine Aufklärung erwarten darf.

Hinweis: Wenn der Kunde wertvolle Gegenstände in einem Geschäft abgibt, sollte er also die Eigeninitiative ergreifen und nachfragen, ob seine Wertstücke bei Verlust versichert sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 107/15
Thema: Sonstiges

Verschuldeter Schimmelbefall: Beharrliches Fortsetzen einer Pfichtverletzung gilt als Kündigungsgrund

Mieter sollten eigenen Pflichtverletzungen ins Auge sehen, denn sonst droht die Kündigung.

Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Wohnung die Miete gemindert. Die Vermieterin klagte die offenen Mietforderungen von fast 3.000 EUR ein und gab ein Privatgutachten in Auftrag. Darin kam zutage, dass die Schimmelbelastungen durch falsches Lüften und Heizen durch den Mieter hervorgerufen worden waren. Der Mieter wurde deshalb auf Zahlung des Betrags verurteilt. Als er jedoch nicht zahlte und auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Dies geschah vor allem auch deshalb, da der Mieter auf seinem Heiz- und Lüftungsverhalten beharrte und nach wie vor der Auffassung war, dass der Schimmel nicht seine Schuld, sondern baubedingt sei.

Die Kündigung war rechtmäßig. Denn ein stures Leugnen einer Pflichtverletzung durch einen Mieter kann einen berechtigten Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen. Schließlich seien durch die Obhutsverletzungen des Mieters weitere Gebäudeschäden zu erwarten.

Hinweis: Wer beharrlich an seinem offensichtlich falschen Standpunkt festhält, fliegt aus seiner Wohnung. Ein durchaus nachvollziehbares Urteil des Bundesgerichtshofs.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15
Thema: Mietrecht

Testament im Notizbuch: Überschrift, Datum und Unterschrift machen Notiz zur wirksamen letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen werden immer wieder in ungewöhnlicher Form verfasst. Dann stellt sich für Erben und Gerichte die Frage, ob es sich dabei um ein wirksames Testament handelt.

Ein Mann hatte in einem Notizbuch, das er sonst für kurze Aufzeichnungen und Telefoneinträge verwendete, seinen letzten Willen aufgeschrieben und darin seinen früheren Chauffeur und Privatsekretär zum Alleinerben eingesetzt.

Das Gericht bezog sich in seiner Bewertung vor allem darauf, dass in dem Text die Worte „mein Wille“ und „Alleinerbe“ verwendet wurden, dass er datiert und der Text unterschrieben war. Da einfache Notizen in der Regel nicht unterschrieben werden, ging das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein formwirksames handschriftliches Testament vorlag.

Hinweis: Der geschilderte Fall war besonders interessant, da der Erblasser der Bruder und millionenschwere Erbe der ehemaligen persischen Kaiserin Soraya war. Unabhängig davon muss bei solchen unüblichen oder ungewöhnlichen Testamenten stets ermittelt werden, ob der Erblasser damit wirklich seinem letzten Willen Ausdruck verleihen wollte, er also mit Testierwillen gehandelt hat. Je ungewöhnlicher die verwendeten Mittel sind, desto eher wird man diesen Testierwillen anzweifeln. Es empfiehlt sich daher, übliche DIN-A4-Bögen zu verwenden und das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren bzw. beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2016 – 2 Wx 12/16
Thema: Erbrecht

Verkehrssicherungspflicht: Betreiber haftet bei Schäden durch unzulässig gesicherte Mülltonne

Gegen die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Sicherung von Abfallbehältern wird verstoßen, wenn die entsprechende Vorrichtung für die Sicherung der Behälter nicht über eine vollends funktionsfähige Arretierung verfügt.

Auf der arg windigen Rückreise aus dem Urlaub parkte der Halter eines Pkw diesen ordnungsgemäß auf einem Autobahnrastplatz. Mit seiner Ehefrau ging er in die Raststätte und beobachtete vom Fenster aus, wie sich eine Restmülltonne infolge des Sturms verselbständigte, gegen seinen Pkw prallte und dort Schäden verursachte.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte die für das Aufstellen der Abfallbehälter verantwortliche Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Diese hatte sich in einem Vertrag mit dem Land Niedersachsen verpflichtet, die Abfallbehältnisse zu warten und ggf. zu ersetzen, was auch die erforderlichen Halte- und Sicherungseinrichtungen betraf. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt jedoch nicht mehr richtig. Aufgrund des Sturms konnte sich deshalb ein Abfallbehälter aus der Arretierung lösen und über den Rastplatz wehen, so dass es zu der Beschädigung des Pkw kam. Die Betreiberfirma hat damit gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts war es dabei unerheblich, ob sich die Tonnen auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung gelöst hätten.

Hinweis: Die Betreiberfirma war hier vertraglich zur Verkehrssicherung verpflichtet. Da sie hier Kenntnis davon hatte, dass eine ausreichende Sicherung der Behälter nicht möglich war, war es nur konsequent, sie zum Schadensersatz zu verurteilen.

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 28.04.2016 – 913 C 322/14
Thema: Verkehrsrecht

Halber Urlaubstag: Weder Verweigerung noch Rechtsanspruch sind bislang höchstrichterlich geklärt

Bislang sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch keine halben Urlaubstage vor. Das könnte sich aber ändern.

Der Arbeitnehmer des Falls wollte halbe Urlaubstage nehmen. Er war als Percussionist in Vollzeit eingestellt und arbeitete bei einem Musical mit. Das wurde regelmäßig einmal pro Tag gespielt, nur samstags und sonntags gab es zwei Vorstellungen. Nur bis Oktober 2012 hatte die Arbeitgeberin ihm halbe Urlaubstage an diesen Doppelshowtagen gewährt. Der 57-jährige schwerbehinderte Arbeitnehmer trug vor, dass ihn die Doppelshows erheblich belasteten. Dann klagte er jene halben Urlaubstage ein, die ihm seine Arbeitgeberin verweigert hatte.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt. Die Arbeitgeberin durfte die Gewährung halber Urlaubstage nicht grundsätzlich verweigern. Das gilt allerdings nur, soweit das Bundesurlaubsgesetz die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub nicht zwingend vorschreibt. Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen also grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen. Es muss nur feststehen, dass pro Kalenderjahr ein Teilurlaub in Form von zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird. Ob auf die Erteilung von halben oder anderen Teilurlaubstagen ein tatsächlicher Rechtsanspruch besteht, ist allerdings höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, da das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.

Hinweis: Halbe Urlaubstage gibt es in vielen Betrieben nicht. Das könnte sich allerdings ändern, sobald das BAG zu dieser Frage endgültig Stellung genommen hat.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 21.09.2015 – 8 Sa 46/14
Thema: Arbeitsrecht

Angabe eines Endzeitpunkts: Vorsicht bei Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen – zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell „immer“ finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: „Immer“ kann sehr lange dauern!

So kommt es dann, dass nach einer solchen Zusicherung die daraufhin vom Jugendamt erstellte Urkunde oder der gerichtlich protokollierte Vergleich dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt zu zahlen. Wer nicht aufpasst, kann sich damit allerdings für eine lange Zeit Probleme schaffen. Denn wer meint, eine solche Unterhaltsverpflichtung ende automatisch, sobald das Kind volljährig ist, irrt. Ergibt sich das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht direkt aus der Urkunde, besteht die Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Der Eintritt der Volljährigkeit allein beeinflusst die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht.

Zwar besteht rein sachlich keine lebenslange Unterhaltspflicht. Wenn jedoch einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Urkunde nicht zu entnehmen ist, wann bzw. unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht endet, ist womöglich ein gerichtliches Verfahren zu führen, um diesen Zeitpunkt zu definieren.

Hinweis: Unterhaltsregelungen werden naturgemäß aus einer konkreten Situation heraus getroffen – mit weitreichenden Folgen, da sie ggf. über Jahre hinweg Zahlungspflichten beinhalten. Sie sollten deshalb von einem Fachmann vorgenommen oder ihm zumindest zur Kontrolle vorgelegt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.02.2016 – 34 Wx 19/16
Thema: Familienrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Vertragklauseln sind nur gültig, wenn sie allgemeinverständlich sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen aufgrund ihrer Bedeutung verständlich sein.

Eine Verbraucherzentrale klagte gegen die Geschäftsbedingungen des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp. Jeder, der WhatsApp nutzen möchte, muss sich naturgemäß zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Beides war allerdings in englischer Sprache verfasst und mit Fachausdrücken versehen. Daher hielt der Verbraucherverband die Vertragsklauseln für unwirksam und klagte unter anderem auf die Unterlassung der Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Das Kammergericht Berlin stimmte dem Verbraucherverband zu. Die AGB waren unwirksam. Kein Kunde muss einem umfangreichen und komplexen Regelwerk mit vielen Klauseln, das nur in einer fremden Sprache vorliegt, zustimmen.

Hinweis: Sobald ein Unternehmen auf seine AGB hinweist, sollte geprüft werden, ob diese überhaupt Bestandteil des Vertrags geworden und allgemeinverständlich sind und weder überraschend noch einseitig benachteiligen.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 – 5 U 156/14
Thema: Sonstiges