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Schlagwort: Alleinerben

Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung: Vom Schlusserben zum Ersatzerben durch Ausschlagung der angefallenen testamentarischen Erbfolge

Im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es um die Frage, inwieweit ein Kind bei dessen bindender Einsetzung als Schlusserbe im Fall einer Erbausschlagung durch den testamentarischen Haupterben auch gleichsam als Ersatzerbe anzusehen ist. Zu kompliziert? Dann lesen Sie selbst.

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Verbot im Heimgesetz: Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands kann wirksam sein

Die landesrechtlichen Vorgaben für die Betreiber von Heimen sehen vor, dass es dem jeweiligen Träger untersagt ist, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die über das vereinbarte Entgelt hinausgehen. Unter das Verbot fällt auch die Erbeinsetzung zugunsten des Trägers bzw. Betreibers eines Heims. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste klären, ob ein Wohlfahrtsverband bedacht werden darf, zu dessen Mitgliedern das Heim zählt, in dem die Erblasserin vor ihrem Tod wohnte.

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Urkunde unabdingbar: Nachweis der Erbfolge nicht durch ein privates, eigenhändiges Testament möglich

Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) war die Frage, ob eine Berichtigung eines Grundbuchs nach dem Tod der Erblasserin auch aufgrund eines privaten eigenhändigen Testaments, das beim Nachlassgericht hinterlegt war, als Nachweis der Erbfolge möglich sei.

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Auslegung eines Testaments: Interpretation einer nicht benannten, aber gewünschten Vor- und Nacherbschaft muss erkennbar sein

Wieder einmal war die Auslegung eines Testaments Grund für eine gerichtliche Auseinandersetzung. In dem Fall ging es den Erben um die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament der Eltern eine Vor- und Nacherbschaft beinhaltete. Darauf musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) eine Antwort finden.

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Keine zeitliche Komponente: Oberlandesgericht unterscheidet „gemeinsames Ableben“ von „gleichzeitigem Ableben“

Einmal mehr hatte sich ein Gericht – hier das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) – mit einer testamentarischen Formulierung auseinanderzusetzen und diese rechtskonform auszulegen. Und einmal mehr ist hiernach klar: Je deutlicher ein Testament formuliert ist, desto sicherer ist es, dass der eigene letzte Wille auch so umgesetzt wird, wie man ihn gemeint hat.

Die Eheleute dieses Falls hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus enthielt das Testament eine Regelung, dass im Fall eines „gemeinsamen Ablebens“ die Nichten der Eheleute zu Erben berufen werden. Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens war streitig, ob es sich bei der Formulierung „im Fall eines gemeinsamen Ablebens“ um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung handelt. Wäre dies nicht der Fall, wäre nach dem Tod des überlebenden Ehemannes die gesetzliche Erbfolge zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dass aus der Formulierung „für den Fall des gleichzeitigen Ablebens“ durchaus keinerlei Hinweise auf eine Schlusserbeneinsetzung hergeleitet werden können. Anders sei es aber laut OLG bei der hier gewählten Formulierung. Eine Auslegung des Testaments ergebe, dass der Begriff „gemeinsam“ keine zeitliche Komponente enthalte, wie es im Fall des BGH angenommen wurde, sondern vielmehr in dem Sinne „wenn beide verstorben sind“ zu verstehen sei. Bei dieser Auslegung handelt es sich dann um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung.

Hinweis: Zur Vermeidung einer Auslegung des Testaments hinsichtlich der Absicht einer Schlusserbeneinsetzung, die auch zu ungewünschten Ergebnissen führen kann, empfiehlt es sich, den Willen klar und unmissverständlich zu formulieren (z.B. „für den Fall, dass der Überlebende von uns verstirbt …“).

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Wx 193/20

Thema: Erbrecht

Handschriftlicher Nachtrag: Ein gültiges Testament muss nicht zwingend in einem Zug errichtet werden

Je früher man vorsorgt, dass nach dem eigenen Ableben alles seine Ordnung hat, desto höher ist natürlich auch das Risiko, dass sich im Laufe der noch verbleibenden Zeit etwas ändert – zum Beispiel die Anzahl liebgewonnener Familienmitlglieder. Ob es für die Wirksamkeit des Testaments aber auch erforderlich ist, die jeweiligen Bestandteile in ihrer zeitlichen Reihenfolge abzufassen, musste im Folgenden das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.

Die Erblasserin hatte zunächst ihre beiden Enkel zu Alleinerben eingesetzt. Das Testament war handgeschrieben und von der Erblasserin mit Datum und Unterschrift versehen. Nach der Geburt eines dritten Enkels wurde das Testament um diesen letztgeborenen Enkel als weiteren Erben handschriftlich ergänzt. Ob diese Ergänzung gültig war oder es sich hierbei um einen Formfehler handelte, musste gerichtlich geklärt werden.

Das OLG hat entschieden, dass eine solche Ergänzung eines bereits abgefassten Testaments zulässig ist, sofern die übrigen Formvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht erforderlich, dass die letztwillige Verfügung in einem Zug erstellt wird.

Hinweis: Als Alternative zur physischen Vernichtung des ursprünglichen Testaments und vollständigen Errichtung eines neuen kommt auch die Modifikation eines bestehenden Textes in Betracht. Für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass zum Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 W 53/21

Thema: Erbrecht

Wechselbezüglichkeit ist entscheidend: Nicht jede Verfügung im gemeinschaftlichen Testament entfaltet eine automatische Bindungswirkung

Errichten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, haben wechselbezügliche Verfügungen eine Bindungswirkung. Grundsätzlich können diese nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert werden. Dass jedoch nicht jede darin getroffene Verfügung diese bindende Wechselbezüglichkeit bedingt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Der Erblasser hatte mit seiner bereits verstorbenen ersten Ehefrau im Jahr 1998 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie bestimmt, dass nach dem Tod beider Ehegatten für die fünf Kinder die gesetzliche Erbfolge gelten solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser erneut geheiratet und in einem späteren notariellen Testament im Jahr 2014 seine zweite Ehefrau hälftig zur Erbin, seine Kinder zu jeweils einem Zehntel Anteil als Erben eingesetzt. Des Weiteren wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die überlebende Ehefrau beantragte den Erlass eines Erbscheins auf der Basis des zuletzt errichteten notariellen Testaments. Eine Tochter des Erblassers war jedoch der Ansicht, dass ein Erbschein auf der Basis des ursprünglich errichteten gemeinschaftlichen Testaments zu erteilen sei.

Das OLG hat ausgeführt, dass die Regelung in dem gemeinschaftlichen Testament, dass nach dem Tod der Eheleute die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten solle, keine wechselbezügliche Verfügung sei. Dies könne nur für solche Verfügungen angenommen werden, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Es widerspreche laut OLG der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern ihre gemeinsamen Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Elternteils einsetzen. Mangels eben jener entscheidenden Wechselbezüglichkeit konnte der Erblasser hier auch nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine hiervon abweichende Verfügung treffen. Dabei stellte das Gericht jedoch auch fest, dass diese im Verhältnis zu den Kindern – mit Ausnahme der Anordnung der Testamentsvollstreckung – keine Änderung ergab.

Hinweis: Wollen Ehegatten die Bindungswirkung vermeiden, sollten sie sich im Rahmen der Abfassung des Testaments das Recht zur Abänderung nach dem Tod des Erstversterbenden vorbehalten.
 
 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2021 – I-3 Wx 245/19

Thema: Erbrecht

Auslegung eines Testaments: OLG sieht Unterschied in der Formulierung von „Abkömmlingen“ und „Verwandten“

Immer wieder ist es an den Gerichten, missverständliche Testamentsformulierungen so zu interpretieren, wie es der oder die Erblasser einst mutmaßlich intendiert hatten. Ein recht einleuchtendes Beispiel einer solchen Auslegung lieferte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

Der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau hatten keine gemeinsamen Kinder und auch jeder für sich keine eigenen Abkömmlinge. Sie haben im Jahr 2011 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie verfügt: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein.“ Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Erben zweiter Ordnung (Abkömmlinge der Eltern des Erblassers) einen gemeinschaftlichen Erbschein mit der Begründung, dass das Testament so auszulegen sei, dass die jeweiligen gesetzlichen Erben Schlusserben zu gleichen Teilen sein sollten.

Dieser Auslegung konnte sich das OLG jedoch nicht anschließen. Für eine Auslegung, dass die Eheleute die Begriffe „Abkömmlinge“ und „Verwandte“ gleich verwendet haben, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Vor allem die Verwendung des Begriffs „gemeinsam“ spricht dagegen, dass hiermit die jeweiligen Verwandten der Eheleute gemeint gewesen sein könnten. Laienhaft sei es den Erblassern vermutlich nur darauf angekommen, sich wechselseitig zu Alleinerben einzusetzen.

Hinweis: Missverständliche Regelungen sollten bei der Abfassung einer Verfügung unter allen Umständen vermieden werden. Nutzen Sie daher rechtzeitig die Expertise erbrechtlicher Fachleute, bevor die Verteilung Ihres Erbes von der Auslegung der Gerichte abhängt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2020 – III-3 Wx 215/19

 Thema: Erbrecht

Nach Tod des Ehepartners: Änderungsoption muss im gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten ausdrücklich vereinbart werden

Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entfalten bei Ehegatten eine besondere Bindungswirkung. Wer deshalb zu Lebzeiten nichts anderes vereinbart, kann eine solche wechselseitige Verfügung nach dem Tod eines Ehegatten nicht nachträglich ändern – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG).

Die Eheleute hatten hier ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben und ihren einzigen Sohn als Schlusserben eingesetzt haben. Das Testament enthielt darüber hinaus eine Klausel, in der sich die Ehegatten eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung vorbehalten haben, sofern es durch den Sohn zu „familiären Zuwiderhandlungen“ kommen sollte. Dabei wurde ebenso betont, dass Erben außerhalb der Familie nicht in Betracht kommen sollten. Nachdem die Ehefrau vorverstorben war, errichtete der überlebende Ehemann ein weiteres notarielles Testament, in dem er seinen Sohn sowie seine eigene Lebensgefährtin, mit der er über mehrere Jahre ein außereheliches Verhältnis geführt hatte, zu Miterben einsetzte. In dem notariellen Testament ließ der Erblasser aufnehmen, dass er es als eine familiäre Zuwiderhandlung ansehen, dass sein Sohn ihn in den letzten zwei Jahren nur viermal besucht und sich auch sonst nicht um ihn gekümmert habe. Tatsächlich war das Verhältnis zwischen Vater und Sohn wohl insbesondere deshalb schlecht, weil der Vater die außereheliche Beziehung führte und der Sohn sich auf die Seite der Mutter gestellt hatte, die bis zu ihrem Tod sehr unter der Beziehung ihres Mannes gelitten habe.

Nachdem das Amtsgericht noch von einer familiären Zuwiderhandlung des Sohns ausgegangen war, entschied das OLG in bemerkenswerter Deutlichkeit, dass diese Einschätzung fehlerhaft war. Der Erblasser war an die wechselbezügliche Verfügung beider Ehegatten gebunden. Bei der Auslegung der Formulierung „familiäre Zuwiderhandlung“ komme es nur auf die übereinstimmende Intention beider Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. Die Verfehlungen des Sohns, wie sie von der Lebensgefährtin des Erblassers dargestellt werden, waren nach Ansicht des OLG jedoch offenkundig weit davon entfernt, was die Eheleute sich bei der Erstellung dieser Klausel vorgestellt hätten. Hierzu hätte es einer nachhaltigen und tiefgreifenden Beeinträchtigung des Familienfriedens bedurft. Dieser ist aber gerade nicht von dem Sohn des Erblassers, sondern vielmehr durch den Erblasser selbst durch das Führen einer außerehelichen Beziehung beeinträchtigt worden. Insoweit hat er sich mit der Neutestierung zugunsten seiner Lebenspartnerin deutlich über den Willen der vorverstorbenen Ehefrau hinweggesetzt.

Hinweis: Eheleute müssen sich bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei wechselbezüglichen Verfügungen darüber im Klaren sein, dass diese nach dem Tod eines Ehepartners nach wie vor bindend sind. Wollen die Eheleute sich die Möglichkeit offenhalten, auch nach dem Tod des Ehepartners nachträglich Änderungen vorzunehmen, muss dies ausdrücklich zu Lebzeiten vereinbart werden.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.10.2020 – 3 W 43/20

 Thema: Erbrecht

Wegfall des Schlusserben: Keine Bindungswirkung der vermuteten Ersatzerbenbestimmung bei gemeinschaftlichem Testament

Bei zwischen Ehe(-Partnern) gebräuchlichen gemeinschaftlichen Testamenten ist der Längerlebende an Verfügungen gebunden, die beide Partner wechselseitig getroffen haben. Er kann diese also nicht mehr einseitig nach dem Tod seines Partners ändern. Die genaue Reichweite dieser Bindungswirkung führt jedoch immer wieder zu Streitigkeiten, wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).


Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig zu Alleinerben und zum Erben des Längstlebenden ihren einzigen Sohn eingesetzt. Nach dem Tod der Frau und des Sohns errichtete der Mann ein neues Testament, in dem er zu gleichen Teilen seine Lebensgefährtin und ein Altenheim als Erben einsetzte. Nach dem Tod des Mannes behaupteten jedoch die Enkel, als Abkömmlinge des verstorbenen Sohns Erben geworden zu sein, was sich aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ergebe.

Das OLG sah die Angelegenheit allerdings anders und stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament zwar eine Bindungswirkung hinsichtlich der Erbeinsetzung des Sohns hatte, jedoch nicht hinsichtlich seiner Ersatzerben. Es wies darauf hin, dass es eine gesetzliche Vermutung gibt, nach der die Abkömmlinge eines Erben seine Ersatzerben sind, wenn dieser nach der Errichtung des Testaments verstirbt. Diese Vermutung ist jedoch im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen. Hier gab es keinerlei solche Anhaltspunkte – insbesondere da zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Enkel noch nicht geboren waren.

Hinweis: Das OLG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass jede Einsetzung eines Ersatzerben im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine selbständige, gesonderte Verfügung darstellt. Somit ist die Frage einer Bindungswirkung nicht für die Einsetzung von Schlusserben oder Ersatzerben generell zu bestimmen, sondern vielmehr für jede dieser Verfügungen gesondert. Dass die gemeinschaftlich testierenden Eheleute die Schlusserbeneinsetzung als wechselbezügliche und bindende Verfügung ausgestaltet haben, ist somit kein ausreichendes und zwingendes Indiz dafür, dass auch die Ersatzerbeneinsetzung bindend sein sollte.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2019 – 10 W 16/18

Thema: Erbrecht
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