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Schlagwort: Alleinerbin

Bedingte Verfügung: Wenn das Testament nur für den gemeinsamen Todesfall gilt

Die Auslegung von Testamenten spielt in der Rechtspraxis eine bedeutende Rolle. Was hat der Erblasser mit der Formulierung gewollt? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste genau das herausfinden, nachdem eine Frau, die in einem Testament nur „für den Fall, dass mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passiert“, als Alleinerbin eingesetzt wurde, nun das Erbe einforderte.

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Nach Geltendmachung des Vermächtnisses: Strenge Anforderungen an die Annahme, dass auf den Zusatzpflichtteil verzichtet wurde

Wird ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Tut er das nicht, steht ihm der Pflichtteil nur zu, soweit dessen Wert über dem des Vermächtnisses liegt (= Zusatzpflichtteil). Vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) ging es nun darum, ob ein Pflichtteilsberechtigter mit der vorbehaltlosen Geltendmachung des Vermächtnisses durch „schlüssiges Verhalten“ auf diesen Zusatzpflichtteil verzichtet hatte.

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Vertragliches Schuldverhältnis: Ist der Rückübertragungsanspruch kein höchstpersönliches Recht des Erblassers, ist er vererbbar

Im Fall des Todes einer Person geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Personen als Erben über. Ob dies auch für einen Rückübertragungsanspruch aus einem Grundstücksüberlassungsvertrag gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

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Auslegung eines Testaments: Oberlandesgericht sieht Alleinerbenstellung statt ledigliche Teilungsanordnung

Ohne Rechtsbeistand verfasste Testamente bergen bei Verzicht auf professionelle Hilfe oft die Gefahr, durch Uneindeutigkeit erst von Gerichten eine verbindliche Interpretation zu erfahren. Im Folgenden war es in einem Erbrechtsstreit am Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), zu entscheiden, ob eine testamentarisch bedachte Nichte zur Alleinerbin oder lediglich zur Miterbin geworden ist.

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Grundbuchberichtigung: Grundbuchamt muss sich mit Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als Nachweis begnügen

Sofern Immobilienvermögen vererbt wird, ist regelmäßig eine Änderung des Grundbuchs vorzunehmen. Das zuständige Grundbuchamt verlangt hierbei Nachweise, zum Beispiel über die Erbschaft oder – wie im folgenden Fall des Kammergerichts (KG) – über eine angeordnete Testamentsvollstreckung.

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Erblasserwille maßgebend: Verhältnis zwischen Testamentsvollstreckung und postmortaler Vollmacht

Hat ein Erblasser eine Vollmacht ausgestellt, die auch über seinen Tod hinaus Geltung hat, kann diese in Konkurrenz zu einer ebenfalls angeordneten Testamentsvollstreckung stehen. In welchem Verhältnis diese beiden Gestaltungsmöglichkeiten zueinander stehen, war Gegenstand einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

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Auslegung bei privatschriftlichem Testament: Anordnungen des Erblassers zu Vor- und Nacherbschaft müssen objektiv erkennbar sein

Im folgenden Erbschaftsfall waren Erben der Meinung, dass ihre verstorbene Mutter in ihrer Funktion als Vorerbin einem Irrtum unterlegen sei, und baten das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um Hilfe. Dieses prüfte das Testament und kam schließlich zu einem eindeutigen Ergebnis.

Der Erblasser hatte im Jahr 2013 ein handschriftliches Testament erstellt und verfügt, dass seine Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe zusammenlebte, sowohl die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten als auch über sein gesamtes Vermögen verfügen solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau solle seine Tochter aus erster Ehe schließlich alles erhalten, was noch geblieben sei. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Doch vor Erteilung eines Erbscheins verstarb auch sie. Deren Kinder fochten daraufhin die Annahme der Vorerbschaft an und schlugen zugleich die Erbschaft wegen der Beschränkungen durch die Nacherbschaft als Erben für ihre Mutter aus. Sie beriefen sich darauf, dass aus der testamentarischen Anordnung eine Vor- und Nacherbschaft nicht erkennbar gewesen sei und sich die Mutter daher in einem beachtlichen Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer eigenen Erbenstellung befunden habe. Die Kinder selbst hätten erst nach dem Tod der Mutter durch eine Verfügung des Nachlassgerichts davon erfahren, dass hier eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sein könnte.

Das OLG kam jedoch zu der eindeutigen Einschätzung, dass die Verfügung des Erblassers in seinem Testament durchaus die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beinhaltete. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn der Nachlass nach einem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Ein maßgebliches Kriterium zur Auslegung ist dabei, ob der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft herbeiführen wollte – zeitlich nacheinander versetzt. Erforderlich ist dabei nicht, dass im zweiten Erbfall noch ein wirtschaftlich werthaltiger Nachlass existiert.

Hinweis: Es ist möglich, dass gesetzliche Erben des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls noch den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger (hier die Mutter) ausschlagen – innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung. Das OLG war an diesem Punkt der Ansicht, dass hier kein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, da die Anordnungen des Erblassers objektiv betrachtet derart eindeutig waren, dass sich auch die Ehefrau über die sich ergebenden Folgen klar gewesen sein musste. Insoweit konnten sich die Kinder nicht darauf berufen, erst spät von der Vor- und Nacherbschaft Kenntnis erhalten zu haben.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2021 – I-3 Wx 197/20

Thema: Erbrecht

BGH muss entscheiden: Uneinheitliche Grundlagen für Erlass des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins

Bei mehreren Erben ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, der von jedem Erben gestellt werden darf, wobei darin die Erben und ihre Erbteile grundsätzlich anzugeben sind. Nach dem Gesetz ist die Angabe von Erbteilen nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Anteile in den Erbschein verzichten. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob hierfür der Antrag eines einzelnen Miterben auf Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreichend ist, ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen oder zumindest dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen.

Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hatte ein Miterbe einen quotenlosen Erbschein mit der Begründung beantragt, dass die Erbquoten erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Eine weitere Miterbin hat dem quotenlosen Erbschein widersprochen und selbst einen Antrag gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Auch weitere Miterben haben dem quotenlosen Erbschein widersprochen.

Das Bremer OLG hat sich nunmehr einer Rechtsprechung der Münchener Kollegen aus dem Jahr 2019 angeschlossen (OLG München, Beschl. v. 10.07.2019 – 31 Wx 242/19), wonach der Antrag nur eines Miterben auf einen quotenlosen Erbschein voraussetzt, dass die übrigen Miterben dem Verzicht auf die Quoten zumindest zustimmen müssen. Da diese Rechtsprechung wiederum einer Entscheidung aus Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19) entgegensteht, wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Hinweis: Es ist nun hoffentlich am BGH, eine einheitliche Rechtsprechung zu beschließen, an der sich die Gerichte bei solchen Erbschaftsstreitigkeiten künftig orientieren können.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.10.2020 – 5 W 15/20

 Thema: Erbrecht

Heimgesetze der Länder: Seit 2014 darf in Nordrhein-Westfalen selbst ambulantes Pflegepersonal nicht erben

Erstellt ein Erblasser mehrerer Testamente, ergibt sich immer wieder die Frage, inwieweit er durch spätere Verfügungen vorherige ändert. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt, wie brisant dieser Umstand wird, wenn eines der Testamente unwirksam ist, weil der Erblasser nicht mehr testierfähig war oder unzulässige Personen als Erben eingesetzt hat.


Eine kinderlose Frau hatte in ihrem notariellen Testament im Jahr 2012 ein Ehepaar als Erben eingesetzt. Der Ehemann verstarb zwischenzeitlich, so dass nur noch die Ehefrau Erbin war. Im Jahr 2013 verfasste die Erblasserin dann ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihre damalige Pflegerin als Alleinerbin einsetzte. Kurze Zeit darauf wurde für sie eine Betreuerin bestellt, die die Erblasserin dann wiederum im Jahr 2014 in einem notariellen Testament zur Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod der Frau stritten nun die 2012 eingesetzte Erbin und die Betreuerin darum, wer nun Erbin sei.

Das OLG kam aufgrund von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass das Testament aus dem Jahr 2014 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt unwirksam war. Im Jahr 2013 war die Erblasserin jedoch nach Ansicht des Gerichts durchaus noch testierfähig, so dass das Testament aus diesem Jahr entsprechend wirksam war. Die Erbeinsetzung der betreffenden Pflegerin war auch nicht nichtig, denn erst durch eine Gesetzesänderung wurde 2014 in Nordrhein-Westfalen verboten, dass auch ambulante Pfleger als Erben eingesetzt werden können. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments galt das Verbot nur für Betreuungseinrichtungen. Unabhängig davon wurde jedenfalls durch das Testament aus dem Jahre 2013 die Erbeinsetzung der Frau aus dem Testament von 2012 widerrufen, so dass diese keine Erbin mehr war.

Hinweis: Nach den Heimgesetzen der Länder ist es Personal aus Alten- und Seniorenheimen nicht erlaubt, als Erben eingesetzt zu werden, außer sie wussten von der Erbeinsetzung nichts. Dadurch soll Missbrauch verhindert werden. In einigen Gesetzen – wie  auch hier für Nordrhein-Westfalen – ist selbst die Begünstigung von ambulantem Pflegepersonal ausgeschlossen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.05.2019 – 2 Wx 124/19

Thema: Erbrecht