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Schlagwort: Ehevertrag

Nachlassforderung trotz Pflichtteilsverzichts: Erben müssen Unterhalt der geschiedenen Witwe zahlen

Dass Erben einer geschiedenen Witwe weiterhin Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit dieser Regelung war beim Oberlandesgericht Celle (OLG) im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu prüfen. In dem Ehevertrag hatten nämlich die Ehefrau und der – nun verstorbene – Ehemann nicht nur den Unterhaltsanspruch recht eigenwillig geregelt, sondern auch gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.

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Besonderheit bei Erbverträgen: Gericht bestätigt Anspruch auf Rückgabe eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Letztwillige Verfügungen von Todes wegen können zur Sicherheit in eine besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Sobald diese in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, gilt ein notarielles oder handschriftliches Testament als widerrufen. Für Erbverträge gilt die Besonderheit, dass diese nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung genommen und zurückgegeben werden können, wenn diese Urkunde ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.

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Einkommensbestimmung bei Alleingesellschaftern: Auch nicht ausbezahlte Gewinnüberschüsse können in die Unterhaltsberechnung einfließen

Für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts kommt es im Wesentlichen darauf an, was der Unterhaltspflichtige verdient. Ein Angestellter legt beispielsweise dazu seine Lohnabrechnungen vor, aus denen dieser Betrag ersichtlich ist. Was aber für einen Geschäftsführer einer GmbH gilt, deren einziger Gesellschafter er selbst ist, hatte im Folgenden das Amtsgericht Flensburg (AG) zu klären.

Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte eine eigene Firma, die vollständig ihm gehörte, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war. Die GmbH, also letztlich er selbst, zahlte sich monatlich ein festes Gehalt aus. Soweit die GmbH am Ende mehr Gewinn erwirtschaftet hatte, als er sich bereits an Gehalt ausbezahlte, beließ er diesen auf den Firmenkonten. Laut Gesetz besteht zwar durchaus die Möglichkeit, sich diesen Überschuss als Gewinn auszuzahlen, aber zwingend ist dies natürlich nicht. Als sich die Ehegatten nun trennten, ergab sich die Frage, ob nur das tatsächliche Gehalt Maßstab für den zu zahlenden Unterhalt zu sein hat oder zudem auch der Gewinn, den sich der Mann nicht auszahlte, aber hätte auszahlen können.

Das AG stellte in der Tat auf den höheren, auszahlbaren Betrag ab. Es erteilte in diesem Fall jener Annahme eine Absage, wonach es für den Unterhalt darauf ankommt, was den Ehegatten bzw. der Familie zur Verfügung stand, und nicht das, was ihr zur Verfügung hätte stehen können.

Hinweis: Ob sich diese Rechtsprechung etabliert, wird sich zeigen und ist nicht sicher. Es gibt auch Rechtsprechungen, die die Dinge anders bewerten. In jedem Fall ist es angezeigt, sich in einer solchen Situation fachkundigen Rat einzuholen, zumal der nicht ausgeschüttete Gewinn Vermögen ist, das dann wiederum güterrechtliche Bedeutung hat, was insbesondere dann besonders relevant wird, wenn die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben.

Quelle: AG Flensburg, Beschl. v. 24.04.2020 – 94 F 244/16

Thema: Familienrecht

Nach dreijähriger Trennung: Eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist vor Rechtskraft der Scheidung möglich

Schließen Ehegatten keinen Ehevertrag, leben sie im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet dann entweder durch den Tod eines Ehegatten oder mit der Rechtskraft einer Scheidung. Dass das aber auch anders sein kann, zeigt dieser Fall, den das Oberlandesgericht Dresden (OLG) zu beurteilen hatte.

Über sein Vermögen im Ganzen kann ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehegatte nur verfügen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist. Ist zum Beispiel ein Haus rein tatsächlich das wesentliche Vermögen eines Ehegatten, kann er dieses Haus also nur verkaufen, sofern der andere Ehegatte sich damit einverstanden erklärt. Auch eine Trennung ändert hieran nichts: Bis zur Scheidung kann der andere Ehegatte die Zustimmung verweigern und den Verkauf verhindern.

Doch was wäre eine Regel ohne Ausnahme? Diese sieht hier so aus, dass durch eine gerichtliche Entscheidung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden kann. Diese gerichtliche Aufhebung kann (unter anderem) verlangt werden, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt leben. Ob die Ehegatten gleichzeitig zum Beispiel im Rahmen des Scheidungsverfahrens darüber streiten, welcher Ehegatte welchen Zugewinn zu leisten hat, spielt dabei keine Rolle. Allein das Interesse, den Güterstand aufzuheben, um frei über das Vermögen im Ganzen verfügen zu können, reicht, damit eine solche Aufhebung erfolgt.

Als das OLG deshalb nach dreijähriger Trennung der beiden Parteien darüber zu entscheiden hatte, ob eine Zugewinngemeinschaft aufgehoben werden konnte, entschied es auf die Aufhebung und schenkte den Ausführungen der Ehefrau, die dies verhindern wollte, keine Beachtung.

Hinweis: Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hat auch zur Folge, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich früher fällig wird – nämlich mit Rechtskraft des Beschlusses und nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Da der Anspruch auf Zugewinnausgleich damit auch früher fällig ist, ist dieser auch früher zu verzinsen, was bei größeren Ausgleichsforderungen aufgrund der gesetzlichen Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins eine nennenswerte Rolle spielen kann.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2017 – 20 WF 563/17
Familienrecht

Ehevertrag

Ehevertrag

Die Errichtung eines Ehevertrags ist schon allein deshalb in Betracht zu ziehen, weil die derzeitigen Regelungen des Gesetzgebers auf eine Vielzahl der heute gelebten Beziehungsformen nicht passen.

Nach unserer Erfahrung gibt es vor allem dann einen vertraglichen Regelungsbedarf, wenn

  • einer der Eheleute Unternehmer ist
  • eine hohe Einkommens- oder Altersdifferenz besteht
  • nur einer der Eheleute sehr vermögend ist
  • eine Erweiterung des gesetzlichen Unterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil gewünscht wird.

Bei der Ausarbeitung eines Ehevertrages sollten Sie stets die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen. Nur ein fachlich versierter Rechtsanwalt ist in der Lage, einen für seinen Mandanten dauerhaft günstigen Ehevertrag herbeizuführen.

Eheverträge müssen notariell bestätigt werden. Einem Notar ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, parteiisch tätig zu werden. Deshalb liegt die Erarbeitung des Vertragswerks bei Ihrem Fachanwalt für Eherecht. Unser Angebot für Sie: Entspricht der von uns entwickelte Ehevertrag Ihren Vorstellungen, begleiten wir Sie zu dem Notar Ihrer Wahl, bei dem der Ehevertrag dann protokolliert wird.

Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Scheidungsverfahren werden deshalb sämtliche Vermögenszuwächse, die in die Ehe fallen, hälftig ausgeglichen. Vermögensgegenstände, die einem der Ehegatten geschenkt wurden, die schon vor der Ehe im Vermögen waren oder die geerbt wurden, fallen in der Höhe des Wertzuwachses ebenfalls in den Zugewinn.

Abweichend vom Gesetz kann Gütertrennung vereinbart werden oder der Zugewinn, beispielsweise durch Herausnahme eines Unternehmens, modifiziert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die aber unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen.

Unterhalt

Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer von nachehelichen Unterhaltszahlungen regeln.
Bei hohen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, gegebenenfalls den Unterhaltsanspruch auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Bei betreuenden Elternteilen, die gute berufliche Aufstiegschancen haben, kann die Situation eintreten, dass nicht mehr alle aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder resultierenden Nachteile kompensiert werden. Auch in diesem Bereich sind Anpassungen durch einen Ehevertrag möglich.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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