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Schlagwort: Gefährdung

Truckerdisco: Extreme Zusatzbeleuchtung am Lkw führt nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Für viele sind sie Hindernisse für die freie Fahrt auf Autobahnen und Straßen – und das, obwohl Lkw-Fahrer unsere Konsumgüter dorthin bringen, wo wir sie erwarten. Und weil sie einen relativ einsamen Dienst an der Gesellschaft leisten, scheint es doch recht verständlich, wenn sich Trucker ihr berufliches Dasein so „bunt“ wie möglich gestalten wollen. Wie bunt, das musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem Fall entscheiden, bei dem der Beklagte dies in den Augen der Polizei zu wörtlich genommen haben soll.

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Ablenkende Werbung: Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit siegt über Kunstbegriff

Wer ein Auto führt, sollte stets dafür sorgen, dass die eigene Konzentration dem sicheren Straßenverkehr gilt statt beispielsweise dem Handy. Dass aber auch äußere Umstände für Ablenkungen sorgen können, welche die eigene Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer gefährden können, zeigt der folgende Fall des Vewaltungsgerichtshofs München (VGH).

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Tiefergelegter Ferrari: Keine Haftung der Gemeinde für Straßenschäden

Wenn ein serienmäßig zugelassenes Fahrzeug auf einer Straße allein durch deren Befahren beschädigt wird, möchte man meinen, dass hier etwas mit der Bodenbeschaffenheit nicht gestimmt haben mag. Richtig, aber neben der Beschaffenheit des Straßenbodens nahm sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auch die des Fahrzeugbodens vor. Und dieser lag für die infrage stehende Straße zu tief.

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Beweis des ersten Anscheins: Nach Unfall beim Reißverschlussverfahren haftet der unvorsichtige Einfädler allein

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises.

Ein Autofahrer wechselte im Rahmen eines Reißverschlussverfahrens in die Spur, in der sich ein Lkw befand. Dort bremste er seinen Wagen nach dem Spurwechsel bis zum Stillstand ab, woraufhin der Lkw auf das Heck des Pkw auffuhr.

Das Oberlandesgericht München entschied, dass den Einfädler die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall trifft. Für dessen Verschulden spricht der Beweis des ersten Anscheins, der hier nicht widerlegt werden konnte. Denn zu den entscheidenden Parametern – nämlich dem Zeitraum zwischen dem Stillstand des Pkw und der Kollision sowie dem Abstand zwischen dem Lkw und dem Auto bei Einleitung des Spurwechsels – konnte der Spurwechsler keine konkreten Angaben machen. Damit ist nach Auffassung des Gerichts nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Autofahrer den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr auf Seiten des Lkw-Fahrers tritt hinter den Verstoß vollständig zurück, bei einem Spurwechsel keine äußerste Sorgfalt walten haben zu lassen.

Hinweis: Die Verhaltensanforderungen beim Spurwechsel im Zusammenhang mit dem Reißverschlussverfahren sind in § 7 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung geregelt. Das Reißverschlussverfahren ist bei Fahrbahnverengungen, endenden Fahrstreifen und Verkehrsbehinderungen anzuwenden. Hierbei gilt die Regel, dass das Fahrzeug, das auf dem freien Fahrstreifen fährt, zuerst fahren darf und derjenige, der die Spur wechselt, den Wechsel rechtzeitig anzuzeigen sowie äußerste Sorgfalt zu beachten hat.

Quelle: OLG München, Urt. v. 21.04.2017 – 10 U 4565/16
Thema: Verkehrsrecht

Tür auf, Lack ab! Auf einem Tankstellengelände sind die Vorschriften der StVO sinngemäß anzuwenden

Bei einer Tankstelle handelt es sich zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände, so dass für die Haftungsfrage und -verteilung die Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß anzuwenden ist.

Eine Frau fuhr auf ein Tankstelle, um an einer im hinteren Bereich liegenden Zapfsäule zu tanken. Als sie an einem Pkw vorbeifuhr, der im Bereich einer vorderen Zapfsäule stand, öffnete der Fahrer dieses Fahrzeugs die Fahrertür und zerschrammte hierdurch den rechten vorderen Kotflügel des anderen Fahrzeugs.

Das Landgericht Itzehoe hat der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 2/3 des ihr entstandenen Schadens zugesprochen. Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten ist dem Grunde nach die StVO, da es ich bei dem Unfallort zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedem zugängliches Gelände handelt. In der StVO ist geregelt, dass derjenige, der ein- oder aussteigt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Da die entsprechende Vorschrift der StVO ihrem Wesen nach aber den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr schützen will, auf Parkplätzen und Tankstellengeländen aber vornehmlich der ruhende Verkehr geschützt werden soll, ist eine sinngemäße Anwendung der Regelung erforderlich. Dementsprechend lag die überwiegende Haftung bei dem „Türöffner“, da er sich vor dem Aussteigen nicht ordnungsgemäß nach hinten abgesichert hatte. Eine Mithaftung der Geschädigten wurde aber ebenso angenommen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie mit ausreichendem Sicherheitsabstand am haltenden Fahrzeug vorbeigefahren war.

Hinweis: Mit zutreffender Begründung wendet das Gericht die Vorschriften der StVO nur sinngemäß an. Auf Parkplätzen und Tankstellengeländen ist zudem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.

Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 23.03.2017 – 4 O 116/16
Thema: Verkehrsrecht

Kollision mit Überholer: Wer ein Grundstück befährt oder verlässt, den treffen besondere Sorgfaltspflichten

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden.

Vom Gelände einer Schlachterei kommend wollte ein Verkehrsteilnehmer rechts abbiegen. Als er sich bereits auf der Fahrbahn befand, kam es zu einer Kollision mit einem von rechts entgegenkommenden Fahrzeug, das gerade eine Radfahrerin überholte. Unklar blieb, wie weit der Abbiegende bereits auf der Fahrbahn gefahren war, als es zur Kollision kam. Der Abbiegende verlangte von dem entgegenkommenden Pkw-Fahrer Schadensersatz.

Das Landgericht Kiel hat die Schadensersatzansprüche abgelehnt, weil der Verkehrsunfall allein von dem Abbiegenden verursacht wurde. Dieser habe sich beim Abbiegen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass der Entgegenkommende nicht hätte überholen dürfen. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, welche besonderen Sorgfaltspflichten an denjenigen gestellt werden, der ein Grundstück verlässt. Er darf sich nicht nur nach links absichern, sondern muss auch den von rechts kommenden Verkehr beobachten, insbesondere daraufhin, ob Fahrzeuge möglicherweise zum Überholen ansetzen. Gleiches gilt im Übrigen auch für denjenigen, der vom Fahrbahnrand anfährt.

Quelle: LG Kiel, Urt. v. 13.05.2016 – 1 S 2/15
Thema: Verkehrsrecht

Anscheinsbeweis: Wer seine Fahrertür unvorsichtig öffnet, haftet im Ernstfall

Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür langsam nur spaltbreit (bis zu 10 cm) und dann erst weiter öffnen, wenn dadurch mit Gewissheit niemand gefährdet wird.

Der Fahrer eines Pkw öffnete seine Fahrertür in dem Moment, als ein Pkw an dem geparkten Fahrzeug vorbei fuhr. Der Pkw-Fahrer meinte nun, der andere Fahrer sei zu dicht an seinem Fahrzeug vorbeigefahren und habe somit Schuld an dem Unfall.

Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Dass die Fahrertür des geparkten Fahrzeugs bereits bei Annäherung leicht, aber erkennbar geöffnet gewesen war, konnte hier nicht bewiesen werden. Das Oberlandesgericht Köln vertritt die Ansicht, dass die für beide Richtungen freigegebene Fahrbahn laut eines Sachverständigengutachtens mit einer Breite von nur 3,35 m nicht als großzügig beurteilt werden kann. Daher kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass dem fließenden Verkehr ein Seitenabstand von mindestens 1 m zu parkenden Fahrzeugen zumutbar sei. Dieser fließende Verkehr hat dem ruhenden gegenüber Vorrang. Er darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen und muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen – maximal mit dem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, und auch das nur, wenn das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist.

Hinweis: Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für ein alleiniges Verschulden desjenigen, der hiergegen verstößt. Ein Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug von 50 cm sollte in jedem Fall eingehalten werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 – 19 U 57/14