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Schlagwort: LAG Hamm

Berufungsverfahren: Wer einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten zu spät hinzuzieht, muss ihn bezahlen

Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst. In der Berufungsinstanz muss hingegen derjenige, der verliert, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Wie sich diese Verteilung in einem Arbeitsrechtsprozess verhält, bei dem der Kläger erst im Berufungsverfahren einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter hinzuzieht und gewinnt, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entscheiden.

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„Dass“ ohne „warum“ genügt: In sechsmonatiger Probezeit reicht arbeitgeberseitiger Kündigungsentschluss ohne Begründung aus

Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses bestehen oft aus einer Probezeit, die zeitlich mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zusammenfällt. Erst nach sechs Monaten findet dieses Anwendung, und erst dann benötigt der Arbeitgeber auch einen Grund, zu kündigen. Im folgenden Fall waren sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer uneinig, welche Voraussetzungen für eine Kündigung dennoch bestehen – das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) war gefragt.

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Abmahnung ausreichend: Keine zwingende Kündigung von Pflegekraft nach Impfunfähigkeitsbescheinigung aus Internet

Nicht immer geht es für Arbeitnehmer so glimpflich aus, wenn sie vom Arbeitgeber beim Lügen oder Betrügen erwischt werden. Denn wer sich dabei versucht, riskiert die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hier die Kündigung nicht bestätigte, lag an einem Detail, das in vielen Fällen gegen die Entlassung spricht.

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Bei rechtswirksamer Übereinkunft: Teilkündigung über Homeoffice-Arbeitsplatz nur ausnahmsweise wirksam

Nicht erst die Pandemie hat das Homeoffice im Berufsalltag vieler etabliert. Arbeitnehmer, die im Managementbereich vornehmlich digital und fernmündlich arbeiten, genießen bereits seit geraumer Zeit den Status, an Ergebnissen und nicht an örtlicher Präsenz gemessen zu werden. Auch wenn das Homeoffice also nichts Neues ist, gibt es darum dennoch immer wieder Streitigkeiten – häufig dann, wenn Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zurückkehren sollen – so auch in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG).

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Mündliche Einstellungszusage: Berufskraftfahrer hat trotz Absage via SMS Anspruch auf Lohnausfall

Die meisten Verträge in Deutschland werden mündlich geschlossen. Und nur in ganz wenigen Fällen gibt es Schriftformerfordernisse, beispielsweise bei Grundstücken. Wie schnell mündliche Verträge geschlossen werden können – und was vor allem nötig ist, diese ordnungsgemäß wieder zu kündigen -, zeigt dieser Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) landete.

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„Wiederholungstäterin“: Kündigung wegen einer schwerwiegenden Beleidigung rechtens

Dass Straftaten im Betrieb schnell zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können, sollte mittlerweile allen klar sein. Dass auch bei Beleidigungen stets Vorsicht geboten sein sollte, versteht sich eigentlich ebenso von selbst. Im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) ist dabei besonders die Urteilsbegründung interessant.

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Verhaltensbedingte Kündigung: Auch sexuelle Belästigung muss in der Regel vor einer Kündigung abgemahnt werden

Es gibt Vergehen, die mehr Empörung hervorrufen als andere. Doch Arbeitgebern ist stets ruhig Blut anzuraten, wenn es um die Konsequenzen von Delikten am Arbeitsplatz geht. Denn dass im Regelfall selbst bei Vorwürfen der sexuellen Belästigung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung auszusprechen ist, zeigt das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG).

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Initiativrecht: Der Betriebsrat kann die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen

Noch immer existieren Betriebe, in denen es keine elektronische Zeiterfassung gibt. Dass es Zeit wird, sich damit zu beschäftigen, zeigt neben der baldigen gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung auch das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG). Denn dieses musste sich mit den Rechten des Betriebsrats bei der Einführung einer solchen Zeiterfassung beschäftigen.

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Tatverdacht bewiesen: Strafrechtliche Verurteilung lässt Kündigungsschutzklage ins Leere laufen

Welche Gaunerkomödie sich die Bankangestellte des folgenden Falls auch zum Vorbild genommen haben mag – der Bär, den sie ihrem Arbeitgeber aufbinden wollte, war dann doch zu schwer zu schultern. Was beim Arbeitsgericht (AG) startete und über das Landesarbeitsgericht (LAG) bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, fand vor dem erneut beauftragten LAG schließlich sein gerechtes Ende.

Die Mitarbeiterin einer Sparkasse öffnete in dem kurios anmutenden Fall allein einen von der Bundesbank angelieferten Geldkoffer, der einen Geldbetrag von 115.000 EUR in 50-EUR-Scheinen enthalten sollte, den sie selbst zuvor geordert hatte. Doch – oh Schreck! – laut ihrer Darstellung enthielt der verplombte Koffer statt des beachtlichen Geldbetrags lediglich eine Packung Babynahrung und Waschpulver. Diese Pille war zu schwer zu schlucken, befand die Sparkasse und sprach der Kassiererin daraufhin die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus.

Das AG und das LAG erachteten die Kündigung zunächst als unwirksam. Die erfolgreiche Revision der Sparkassen zum BAG führte dann zu einer Zurückweisung an das LAG als Vorinstanz. Und diesem hatte zwischenzeitlich die Zeit in die Taschen gespielt. Denn mittlerweile war der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts durch die Sparkassenangestellte durch zahlreiche Indizien durchaus begründet. In die nochmalige Bewertung der Umstände konnten nun die Feststellungen des Amtsgerichts aus dem parallel laufenden Strafverfahren einfließen. Dieses hatte die Angestellte nämlich wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Geldbetrags angeordnet. Daher wies das LAG die Kündigungsschutzklage ab, da sich die Kündigung nun eindeutig als berechtigt erwiesen hatte.

Hinweis: Liegen also ausreichende Indizien vor, dass eine Arbeitnehmerin Bargeld unterschlagen hat, und ist sie deshalb bereits in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, liegt darin ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 24.10.2019 – 17 Sa 1038/18

Thema: Arbeitsrecht

Urlaubsverfall und Hinweispflichten: Erst wenn Langzeiterkrankte zurückkehren, müssen Arbeitgeber handeln

Über den Verfall von Urlaubsansprüchen müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer informieren. Was dies für Arbeitgeber von langzeiterkrankten Mitarbeitern bedeutet, stellt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) klar.

Eine Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt und konnte deshalb die ihr noch zustehenden Urlaubstage für 2017 nicht nehmen. Im November 2018 forderte sie daraufhin ihre Arbeitgeberin zur Abgeltung des entsprechenden Urlaubsanspruchs auf, da dieser ihrer Ansicht nach nicht verfallen sei. Dabei verwies sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15): Ihr restlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei schon deshalb nicht verfallen, da die Arbeitgeberin es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Mit dem Argument kam sie allerdings nicht weiter.

Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 waren nach Ansicht des LAG erloschen. Eine Belehrung der Arbeitgeberin dahingehend, dass bestehende Urlaubsansprüche erlöschen, wenn diese nicht bis zum 31.12. des Kalenderjahres beansprucht werden, wäre im Fall einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin falsch. Denn die Urlaubsansprüche erlöschen im Fall der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, aus dem sie resultieren. Die Frage eines früheren Erlöschens hätte sich erst wieder nach Genesung der Arbeitnehmerin gestellt und sodann eine Belehrung der Arbeitgeberin erfordert.

Hinweis: Es besteht also für den Arbeitgeber keine Belehrungspflicht über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Erst wenn ein solcher Arbeitnehmer zurück in den Betrieb kommt, muss der Arbeitgeber handeln.

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 24.07.2019 – 5 Sa 676/19

Thema: Arbeitsrecht
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