Welche Gaunerkomödie sich die Bankangestellte des folgenden Falls auch zum Vorbild genommen haben mag – der Bär, den sie ihrem Arbeitgeber aufbinden wollte, war dann doch zu schwer zu schultern. Was beim Arbeitsgericht (AG) startete und über das Landesarbeitsgericht (LAG) bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, fand vor dem erneut beauftragten LAG schließlich sein gerechtes Ende.
Die Mitarbeiterin einer Sparkasse öffnete in dem kurios anmutenden Fall allein einen von der Bundesbank angelieferten Geldkoffer, der einen Geldbetrag von 115.000 EUR in 50-EUR-Scheinen enthalten sollte, den sie selbst zuvor geordert hatte. Doch – oh Schreck! – laut ihrer Darstellung enthielt der verplombte Koffer statt des beachtlichen Geldbetrags lediglich eine Packung Babynahrung und Waschpulver. Diese Pille war zu schwer zu schlucken, befand die Sparkasse und sprach der Kassiererin daraufhin die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus.
Das AG und das LAG erachteten die Kündigung zunächst als unwirksam. Die erfolgreiche Revision der Sparkassen zum BAG führte dann zu einer Zurückweisung an das LAG als Vorinstanz. Und diesem hatte zwischenzeitlich die Zeit in die Taschen gespielt. Denn mittlerweile war der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts durch die Sparkassenangestellte durch zahlreiche Indizien durchaus begründet. In die nochmalige Bewertung der Umstände konnten nun die Feststellungen des Amtsgerichts aus dem parallel laufenden Strafverfahren einfließen. Dieses hatte die Angestellte nämlich wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Geldbetrags angeordnet. Daher wies das LAG die Kündigungsschutzklage ab, da sich die Kündigung nun eindeutig als berechtigt erwiesen hatte.
Hinweis: Liegen also ausreichende Indizien vor, dass eine Arbeitnehmerin Bargeld unterschlagen hat, und ist sie deshalb bereits in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, liegt darin ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
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Über den Verfall von Urlaubsansprüchen müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer informieren. Was dies für Arbeitgeber von langzeiterkrankten Mitarbeitern bedeutet, stellt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) klar.
Eine Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt und konnte deshalb die ihr noch zustehenden Urlaubstage für 2017 nicht nehmen. Im November 2018 forderte sie daraufhin ihre Arbeitgeberin zur Abgeltung des entsprechenden Urlaubsanspruchs auf, da dieser ihrer Ansicht nach nicht verfallen sei. Dabei verwies sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15): Ihr restlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei schon deshalb nicht verfallen, da die Arbeitgeberin es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Mit dem Argument kam sie allerdings nicht weiter.
Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 waren nach Ansicht des LAG erloschen. Eine Belehrung der Arbeitgeberin dahingehend, dass bestehende Urlaubsansprüche erlöschen, wenn diese nicht bis zum 31.12. des Kalenderjahres beansprucht werden, wäre im Fall einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin falsch. Denn die Urlaubsansprüche erlöschen im Fall der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, aus dem sie resultieren. Die Frage eines früheren Erlöschens hätte sich erst wieder nach Genesung der Arbeitnehmerin gestellt und sodann eine Belehrung der Arbeitgeberin erfordert.
Hinweis: Es besteht also für den Arbeitgeber keine Belehrungspflicht über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Erst wenn ein solcher Arbeitnehmer zurück in den Betrieb kommt, muss der Arbeitgeber handeln.
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