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Schlagwort: Mitverschulden

Kontaktloser Unfall: Haftungsverteilung nach missglücktem Überholversuch eines Rennradfahrerpulks

Ein kontaktloser Unfall ist in seiner Haftungsverteilung von Natur aus nicht so einfach zu bewerten. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG), den Abbruch eines Überholvorgangs in Beziehung zum Sturz eines Fahrradfahrers zu setzen, der zuvor noch wütend mit dem Arm gefuchtelt hatte. Wer trägt hier die Hauptlast – der Radler, der bei einer relativ hohen Geschwindigkeit nicht beide Hände am Lenkrad hatte, oder der Kfz-Führer, der erst gar nicht zum Überholvorgang hätte ansetzen sollen? Sie ahnen es sicherlich, aber lesen Sie selbst.

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Erster Anschein oder Sichtfahrgebot? Wer die geöffnete Fahrertür weit in die Gegenfahrbahn ragen lässt, trägt überwiegende Haftung

Mit einem sogenannten „Dooring“-Unfall der etwas anderen Art war im Folgenden das Landgericht Saarbrücken (LG) befasst. Hierbei handelte es sich nicht etwa um einen Radfahrer, der durch das unvorsichtige Öffnen einer Autotür zu Schaden kam, sondern um einen Unfall zweier Autofahrer. Deren Versicherungen waren nämlich unterschiedlicher Auffassung, wer die Schäden zu verantworten hatte, nachdem eine Fahrerin in die weit geöffnete Fahrertür des anderen auf der Gegenfahrbahn gefahren war.

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Spiel, Satz, Glasbruch: Obhutspflicht gilt auch für eine angemietete Tennishalle

Mietsachen sollten stets mit der gebotenen Vorsicht genutzt werden. Dass auch Tennisplätze eine solche Sorgfalt bei der Nutzung genießen sollten, zeigt der folgende Fall. Diesen konnte der Bundesgerichtshof (BGH) zwar nicht abschließend klären – dennoch zeigt die Sachlage deutlich, dass sich eine Haftpflichtversicherung lohnt. Denn auch Spaß und Freizeit können finanziell empfindliche Folgen nach sich ziehen, wenn am falschen Ende gespart wurde.

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Mülltonnen auf Radweg: Rechtzeitig erkennbare Gefahren stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

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Schuldfrage bei Kindern: Autofahrer dürfen nicht darauf vertrauen, dass sich Kinder stets korrekt verhalten

Grundsätzlich müssen sich auch Kinder im Straßenverkehr ihrer Reife entsprechend so verhalten, dass sie Gefahrenquellen erkennen und Gefährdungen entsprechend vermeiden können. Im folgenden Verkehrsunfall, den das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu bewerten hatte, kam es aber wie so oft auf das komplexe Gesamtbild an. Und das sprach hier letztendlich gegen den erwachsenen Beteiligten.

Im Dezember 2012 überquerte die damals elfjährige Schülerin gegen 8 Uhr als letztes von vier Kindern im Dunkeln eine Straße in der Nähe ihrer Schule. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dieser Gruppe näherte sich ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Kurz bevor die Schülerin den Bürgersteig erreichte, erfasste das Fahrzeug sie, wodurch sie erheblich verletzt wurde. Sie verlangte von dem Fahrer und der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs nun unter anderem Schmerzensgeld.

Das OLG hat der Schülerin in vollem Umfang Recht gegeben und entgegen der Vorinstanz ein Mitverschulden nicht angenommen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat den Unfall überwiegend verschuldet, da er sein Fahrverhalten sofort hätte anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Zwar hatte sich das Kind ebenfalls falsch verhalten, weil es beim Überqueren der Straße den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend beachtet hatte. Nach der Überzeugung des OLG traf das Mädchen jedoch insoweit kein Verschulden. Denn hier bezog das Gericht auch das Alter und die Gesamtsituation ein: Das Kind war in nachvollziehbarer Weise überfordert, da es sich bereits auf der Straße befand, als es das Fahrzeug wahrnahm, sowohl Entfernung als auch Geschwindigkeit des Fahrzeugs in der Dunkelheit falsch einschätzte und reflexhaft die falsche Entscheidung traf, der Gruppe hinterherzulaufen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten werde.

Hinweis: Nach § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung – insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen – ausgeschlossen ist. Zudem ist das (Mit-)Verschulden von Kindern und Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende (Mit-)Verschulden eines Pkw-Fahrers.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20

Thema: Verkehrsrecht

Folgenschwere Bremsung: Verlässt der Vorausfahrende eine Autowaschstraße zu zögerlich, kann er in Mithaftung gezogen werden

Wer kennt es nicht – man sitzt in seinem Fahrzeug in einer Waschstraße und fragt sich, ob das Fahrzeug vor einem womöglich einfach so bremsen könne oder aber zu spät ausfährt? Dass dieser Gedankengang nicht ganz abwegig ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Ein Autofahrer saß in einer Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße blieb das vor ihm gezogene Fahrzeug stehen, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der spätere Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto: Er bremste. Dadurch rutschte sein Pkw aus dem Mitnehmer des Förderbands der Anlage heraus, verkantete sich in der Waschstraße wurde nicht unerheblich beschädigt. Er verlangte Schadensersatz – auch vom Halter des vor ihm befindlichen Fahrzeugs.

Die Klage hatte vor dem OLG insoweit Erfolg, als dass der Halter des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden Pkw den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen muss – und zwar in Höhe von 30 %. Zwar trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs. Denn es ist allgemein bekannt, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist – gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann! Aber auch der Fahrer des ausfahrenden Pkw hatte sich hier fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren ist. Er schuf damit für den Kläger eine riskante, indes vermeidbare Situation.

Hinweis: Zwar entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in „Betrieb“ befindet. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs. Eine Haftung wäre daher ausgeschlossen. Der Streitfall ist mit dieser Situation aber nicht vergleichbar. Denn der Waschvorgang des vorausbefindlichen Fahrzeugs war bereits vollständig beendet. Es befand sich am Ende des Schleppbands und wurde gestartet, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Gefahren gingen von nun an nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang aus, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021 – 1 U 63/19

Thema: Verkehrsrecht

Tankstellenhaftung: Kein Schadensersatz bei durch Scheibenabzieher selbst zerkratzter Motorhaube

Tankstellenbetreiber müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Serviceangebote keinerlei Schäden verursachen. Was in der Theorie so logisch klingt, birgt in der Praxis einige Tücken, wie im folgenden Fall des Landgerichts Coburg (LG), bei dem ein Autofahrer eine zerkratzte Motorhaube zu beklagen hatte.

Ein Mann wollte sein Auto in der Waschanlage einer Tankstelle reinigen lassen. Zuvor wollte er seinen Wagen noch von Vogelkot befreien und behalf sich dabei eines Scheibenabziehers, den der Tankstellenbetreiber für die Reinigung von Scheiben zur Verfügung stellte. Es kam, wie es kommen musste: Der Scheibenabzieher zog nicht nur den Vogelkot, sondern auch Lack von der Motorhaube. Ein 1.000 EUR teurer Umstand, den der Mann nicht zu akzeptieren bereit war, ebenso wenig wie das Urteil der Erstinstanz, keinen Anspruch auf Schadensersatz zu haben.

Doch wie bereits die Vorinstanz wies auch das LG die Klage ab. Danach trifft den Geschädigten ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis keinen Schadensersatz verlangen kann. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Geschädigte ihn benutzte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte zudem, dass der Geschädigte den Wischer in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben muss. Wenn er den Schwamm – wie vorgesehen – flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen. Auch die Behauptung des Geschädigten, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst, überzeugte das LG nicht. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst hatte, scheidet eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers erst recht aus.

Hinweis: Eine Haftung des Tankstellenbetreibers konnte sich nur aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Im Rahmen dieser war der Betreiber aber nur verpflichtet, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht.

Quelle: LG Coburg, Urt. v. 15.03.2019 – 33 S 70/18

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflichten in Waschstraßen: Betreiber muss auf die Gefahr durch Parksperrenaktivierung neuerer Fahrzeugtypen hinweisen

Die Kombination von Waschstraßen und der Haftung im Schadensfall ist ein um einiges breiter gefasstes Thema, als man mutmaßt. Dass dies allerdings vor allem auch daran liegt, dass technische Neuerungen auch immer neue Herausforderungen an Waschstraßenbetreiber und natürlich ebenso Fahrzeugführer stellen, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

Ein Autofahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Waschstraße ohne Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Warnhinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ,N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen.“ Schließlich wurde das Fahrzeug während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben und dabei beschädigt. Ein Umstand, der nachvollziehbarerweise vor Gericht landete.

Ausschlaggebend war dabei die Aussage des Gutachters. Demnach greift bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre. Dieser Umstand kann bei der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle führen, und zwar dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre – etwa durch Betätigung der Zündung – wieder aufgehoben wird. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt. Ein entsprechend notwendiger Hinweis wurde an die Nutzer der Waschstraße aber nicht erteilt. Und so war die Haftungsfrage klar: Das AG hat den Betreiber der Waschstraße, der hierdurch gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen hatte, zu Schadensersatz verurteilt.

Hinweis: Den Benutzer der Waschstraße trifft hier kein Mitverschulden, weil er nicht wissen konnte, dass aufgrund der Länge seines Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dies dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des eigentlichen „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

Quelle: AG München, Urt. v. 06.09.2018 – 213 C 9522/16

Thema: Verkehrsrecht

Verschuldensunabhängige Haftung entfällt: Wer außerhalb von Fußgängerüberwegen achtlos über die Straße läuft, trägt die alleinige Schuld

Kommt es zu einer Kollision außerhalb eines Fußgängerüberwegs zwischen einem Fußgänger und einem Autofahrer, den kein Verschulden an dem Unfall trifft, überwiegt das Mitverschulden des Fußgängers derart, dass eine Haftung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt.

Ein 14-jähriges Mädchen lief innerhalb einer geschlossenen Ortschaft über die Straße, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Es kam zu einer Kollision mit einem aus Sicht des Mädchens von links kommenden Fahrzeug.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (OLG) trifft das Mädchen die alleinige Schuld. Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung des Pkw-Fahrers auch aus verschuldensunabhängiger Haftung in Betracht – doch diese entfällt hier, da das Verschulden des Mädchens so schwer wiegt, dass eine Mithaftung des Autofahrers zurücktritt. Nach Auffassung des OLG ist der Unfall allein dadurch zustandegekommen, dass das Mädchen die Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs überquert hatte. Sie achtete nicht auf das für sie deutlich sichtbar von links kommende Fahrzeug und lief in dessen hinteren Bereich förmlich hinein. Anhaltspunkte dafür, dass der Pkw-Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, lagen nicht vor.

Hinweis: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Fußgänger, der außerhalb eines Fußgängerüberwegs die Fahrbahn überschreiten will, besondere Vorsicht zu beachten hat. Er hat insoweit zu berücksichtigen, dass der Fahrzeugverkehr Vorrang gegenüber Fußgängern hat. Fußgänger dürfen die Fahrbahn erst dann betreten, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert wird. Bei Annäherung eines Fahrzeugs muss der Fußgänger also warten.

Quelle: OLG München, Urt. v. 10.11.2017 – 10 U 491/17

Thema: Verkehrsrecht

Helmfrage (noch) unberücksichtigt: Radlerin trägt durch ihr verbotswidriges Befahren des Radwegs Mitschuld an Kollision

Befährt ein Radfahrer einen für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg entlang einer Vorfahrtstraße und kollidiert dann mit einem aus der untergeordneten Straße einbiegenden Pkw, muss sich der Radler ein Mitverschulden von 1/3 zurechnen lassen.

Eine Radfahrerin befuhr den für ihre Fahrtrichtung kurz vor der links einmündenden Straße nicht mehr freigegebenen gemeinsamen Geh- und Radweg, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite für ihre Fahrtrichtung fortgeführt wird. Sie wollte vom gemeinsamen Geh- und Radweg nach links in die Straße einbiegen. Ein Pkw-Fahrer stand mit seinem Fahrzeug vor dem quer vor ihm verlaufenden Geh- und Radweg und beabsichtigte, nach rechts in die Straße abzubiegen. Nahezu gleichzeitig mit seinem Abbiegevorgang überquerte die Radlerin die Straße, so dass es zur Kollision kam. Hierbei fiel die Radfahrerin, die keinen Fahrradhelm trug, auf die Straßenoberfläche, wodurch sie schwerste Verletzungen erlitt.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat ein Mitverschulden der Radfahrerin in Höhe von 1/3 angenommen. Die Radfahrerin hat das ihr grundsätzlich zustehende Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren hat. Sie muss sich allerdings deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie verbotswidrig den nicht freigegebenen Radweg befahren hatte. Dass die Radfahrerin keinen Fahrradhelm getragen hatte, begründet kein darüber hinausgehendes Mitverschulden. Das Gericht verweist insofern auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2014, in der ausgeführt wurde, dass sich für das Jahr 2011 keine Feststellung treffen lässt, wonach es dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht, dass Fahrradfahrer einen Helm tragen. Das OLG nimmt dies auch für das Jahr 2013 an.

Hinweis: Ob ein Unfall im Jahr 2017 ebenso beurteilt werden würde, ist fraglich, da nach einer Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen ab 2015 eine gesteigerte Bereitschaft, einen Fahrradhelm zu tragen, festzustellen ist, insbesondere bei Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren, die zu 76 % einen Fahrradhelm tragen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2017 – I-9 U 173/16

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