Skip to main content

Schlagwort: Nachlassgericht

Benennung ausdrücklich vorbehalten: Unter welchen Umständen die erblasserbestimmte Testamentsvollstreckung vollends entfällt

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann gerade bei komplizierteren Nachlässen sinnvoll sein, jedoch gestaltet es sich unter Umständen schwierig, den richtigen Testamentsvollstrecker zu finden.

Dessen Bestimmung kann zwar dem Gericht überlassen werden, häufig ist gerade das aber nicht gewollt, da ein Testamentsvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Erblasser haben sollte.

Im hiesigen Fall hinterließ eine Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sich jedoch die Benennung eines konkreten Testamentsvollstreckers vorbehalten hatte. Bis zu ihrem Tod hatte sie allerdings keinen Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Sohn der Erblasserin, der durch das Testament enterbt worden war, beantragte nun, dass ein solcher Testamentsvollstrecker vom Gericht bestimmt wird.

Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Es wies darauf hin, dass die Gründe, die die Erblasserin zu einem Verzicht der Benennung eventuell bewogen haben könnten, vielfältig sind und nicht weiter aufgeklärt werden können. Da sie sich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich vorbehalten hatte, war der Sachverhalt nicht solchen Fällen vergleichbar, in denen in einem Testament die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestimmt worden ist, Ausführungen zur Person des Testamentsvollstreckers aber vollständig fehlten. In derartigen Konstellationen müssen Gerichte entsprechend tätig werden. Hier aber kam das Gericht zum Schluss, dass die Erblasserin keine Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gewollt hatte.

Hinweis: Das Nachlassgericht kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vornehmen, wenn der Erblasser in einem Testament das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch durch die Auslegung des Testaments ergeben. Auch wenn der im Testament bestimmte Testamentsvollstrecker die Aufgabe ablehnt, kann das Gericht tätig werden und einen Ersatz bestimmen. Wird in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte ausdrücklich verfügt werden, ob allgemein oder nur unter bestimmten Umständen (z.B. beim Wegfall des vorgesehenen Testamentsvollstreckers) eine Bestimmung durch das Gericht erfolgen soll.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.09.2016 – 20 W 158/16
Thema: Erbrecht

Testament im Notizbuch: Überschrift, Datum und Unterschrift machen Notiz zur wirksamen letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen werden immer wieder in ungewöhnlicher Form verfasst. Dann stellt sich für Erben und Gerichte die Frage, ob es sich dabei um ein wirksames Testament handelt.

Ein Mann hatte in einem Notizbuch, das er sonst für kurze Aufzeichnungen und Telefoneinträge verwendete, seinen letzten Willen aufgeschrieben und darin seinen früheren Chauffeur und Privatsekretär zum Alleinerben eingesetzt.

Das Gericht bezog sich in seiner Bewertung vor allem darauf, dass in dem Text die Worte „mein Wille“ und „Alleinerbe“ verwendet wurden, dass er datiert und der Text unterschrieben war. Da einfache Notizen in der Regel nicht unterschrieben werden, ging das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein formwirksames handschriftliches Testament vorlag.

Hinweis: Der geschilderte Fall war besonders interessant, da der Erblasser der Bruder und millionenschwere Erbe der ehemaligen persischen Kaiserin Soraya war. Unabhängig davon muss bei solchen unüblichen oder ungewöhnlichen Testamenten stets ermittelt werden, ob der Erblasser damit wirklich seinem letzten Willen Ausdruck verleihen wollte, er also mit Testierwillen gehandelt hat. Je ungewöhnlicher die verwendeten Mittel sind, desto eher wird man diesen Testierwillen anzweifeln. Es empfiehlt sich daher, übliche DIN-A4-Bögen zu verwenden und das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren bzw. beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2016 – 2 Wx 12/16
Thema: Erbrecht

Erbschein

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Rechtsstellung des Erben und legitimiert diesem den Rechtsverkehr als Erben. Von Banken wird in der Regel ein Erbschein verlangt, wenn der Bank die Erbenstellung nicht sicher bekannt ist und ein Guthaben des Verstorbenen ausgezahlt werden soll.

Sind mehrere Erben vorhanden, wird im Erbschein die jeweilige Erbteilsquote angegeben. Mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, in dem alle Erben mit ihren jeweiligen Erbteilquoten aufgeführt sind.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der Alleinerbe und, falls mehrere Erben vorhanden sind, jeder Miterbe.

Wir unterstützen Sie in streitigen Erbscheinverfahren, entwerfen wir für Sie den Erbscheinantrag und helfen Ihnen bei der Beibringung von Unterlagen, wie beispielsweise Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden usw.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen