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Schlagwort: Nutzungsentschädigung

Ehewohnung nach Trennung: Leistungsfähigkeit und Einkommensverhältnisse maßgeblicher als ortsübliche Marktmiete

Wenn Eheleute eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer auszieht, wird sich die Frage nach einer „Miete“ stellen. Wenn zwischen den Eheleuten eine Unterhaltsbeziehung besteht, wird das dort rechnerisch über den „Wohnvorteil“ geregelt. In anderen Fällen muss gesondert eine „Nutzungsentschädigung“ begehrt werden. Dies versuchte im Folgenden auch ein in Trennung lebender Mann und Vater – doch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war damit Schluss.

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Nicht zusammen eingeklagbar: Ansprüche zur Nutzungsentschädigung vor und nach der Scheidung sind getrennt zu behandeln

„Wir lassen uns erstmal scheiden und können danach immer noch die finanziellen Dinge klären“ – so häufig diese  entspannt wirkende Vereinbarung auch getroffen wird, ist sie fast nie eine gute Idee. Auch nicht in diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete.

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Kein Wohnvorteil beim Kindesunterhalt: Mietfreies Wohnen darf nicht vom Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden

Typischer Fall: Eltern trennen sich, Vater zieht aus, Mutter und Kinder bleiben im gemeinsamen Eigenheim wohnen. Wenn dieses bereits abbezahlt ist oder der Vater die Kreditraten trägt, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, was das für den Kindesunterhalt bedeutet. Denn in dem Warenkorb der Düsseldorfer Tabelle sind natürlich auch Wohnkosten enthalten, die aber hier für die Kinder nicht konkret anfallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage nun geklärt.

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Verbleib in Ehewohnung: Billigkeitsabwägung bei körperlicher Behinderung

Wenn Eheleute sich trennen, ist ein häufiger Konfliktpunkt die Frage, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben darf. Wer Eigentümer oder Mieter ist, spielt bei der Beantwortung eher eine Nebenrolle, denn eine „Ehewohnung“ wird nach Billigkeitskriterien zugewiesen. So war es auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

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Unterhaltsbemessung bei Wohneigentum: Mietfreies Wohnen kann Einfluss auf den Kindesunterhalt nehmen

In den meisten Fällen wird der Kindesunterhalt unter Einsatz der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese Tabelle geht von gewissen allgemein üblichen Lebensbedingungen aus – beispielsweise vom Wohnen zur Miete. Was mit dieser Annahme passiert, wenn diese eben nicht zutrifft, wurde bislang noch nicht einheitlich in der Rechtsprechung beantwortet. Eben diese Frage war im Folgenden ein Fall für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Zumindest beim Ehegattenunterhalt besteht rechtlicher Konsens, dass ein mietfreies Wohnen als gesparte Ausgaben und damit wie Einnahmen zu behandeln ist. Damit wirkt sich das mietfreie Wohnen auf den Kindesunterhalt nicht mehr aus. Dies sieht jedoch anders aus, wenn gar kein Ehegattenunterhalt zu bezahlen ist und auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung vom (nicht im Haus lebenden) Eigentümerehegatten gegenüber dem Ehegatten geltend gemacht wird, der sich dort mit den Kindern aufhält.

Die Frau im betreffenden Fall lebte mit den Kindern nach der Trennung weiterhin in der Wohnung, die teilweise im Eigentum ihres Mannes stand. Beide stritten sich hier allein um den Kindesunterhalt. Dabei machte der Mann geltend, es sei als Teilleistung von Kindesunterhalt anzusehen, dass die Kinder kostenlos in seinem Eigentum lebten. Die Frau trat dem entgegen. Das OLG wies darauf hin, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage zwar ausstünde – es sich darauf also nicht beziehen könne. Jedoch kam das Gericht hier selbst zu der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung des mietfreien Wohnraums als Teilleistung des Unterhalts anzusehen sei und deshalb nicht der volle Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle als Geldbetrag geleistet werden müsse.

Hinweis: Die Entscheidung ist im Einzelnen diffizil und differenziert. Sie zeigt, dass bei der Unterhaltsbemessung viele Faktoren eine Rolle spielen bzw. spielen können. Eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung ist wichtig und von Bedeutung. Es ist deshalb bei Unterhaltsfragen anzuraten, sich fachlicher Hilfe zu bedienen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.06.2020 – 4 UF 176/19

Thema: Familienrecht

Haushalts- statt Familiensache: Zuordnung des Firmenwagens ist in familienrechtlicher Auseinandersetzung von der Nutzung abhängig

Das Vermögen der Ehegatten ist bei Trennung und Scheidung zu verteilen. Haushaltsgegenstände sind dabei nach bestimmten Regeln aufzuteilen. Bezüglich des eigentlichen Vermögens gelten die Regeln des ehelichen Güterrechts. Dass es hierbei immer wieder Zuordnungsprobleme gibt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) auf.

Der Ehemann hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen überlassen bekommen. Diesen nutzte auch die Ehefrau zu familiären Zwecken. Dabei verblieb es, als es zur Trennung kam. Dann machte der Mann geltend, dass die Frau ihm eine Nutzungsentschädigung für die Überlassung seines Dienstwagens zu bezahlen habe. Er argumentierte, der Pkw sei als allgemeines Vermögen anzusehen. Da er der Frau diesen Vermögensgegenstand zur Nutzung überließ, sei es folgerichtig, dass sie ihm eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Den Anspruch hatte er als Familienstreitsache bei Gericht geltend gemacht.

Das OLG sah dies anders. Wird ein Fahrzeug vor der Trennung wie hier im Wesentlichen zu Zwecken der Haushalts- und Lebensführung und nicht zur rein persönlichen Nutzung eines Ehegatten verwendet, ist es nicht als allgemeine Vermögensposition anzusehen. Stattdessen gilt es in dieser Situation als Haushaltsgegenstand, der im Familienrecht besonderen Regelungen unterliegt. Für die Trennungszeit ist dann kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung normiert, sondern unter besonderen Umständen ein Herausgabeanspruch. Gerichtlich ist dann statt einer Familienstreitsache eine Haushaltssache einzuleiten. Deshalb konnte der Mann mit seinem Antrag nicht durchdringen.

Hinweis: Die Zuordnung eines Pkw in der familienrechtlichen Auseinandersetzung ist also abhängig von der Art der Nutzung dieses Vermögensgegenstands. Daran zeigt sich, dass im Zweifel die Vermögensauseinandersetzung mit fachlichem Rat erfolgen sollte.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2020 – 2 UF 152/19

Thema: Familienrecht

Überlassene Eigentumswohnung: Kein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach trennungsbedingtem Auszug aus der Wohnung der Schwiegereltern

Verlässt ein Ehegatte anlässlich der Trennung die Ehewohnung, kann er vom anderen für die vollständige Überlassung eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Was das praktisch bedeutet, beschäftigte im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).


Zunächst einmal zur Ausgangslage, wann unter Billigkeitsgesichtspunkten der Anspruch besteht: Die kinderlosen Ehegatten trennen sich, einer zieht aus der Ehewohnung aus. Die Wohnung gehört beiden je hälftig und ist schuldenfrei, beide verdienen gleich viel, weshalb kein Unterhalt zu zahlen ist. Unter diesen Gegebenheiten kann der ausgezogene Ehegatte vom verbliebenen 500 EUR pro Monat verlangen, wenn sich die Wohnung am Markt für eine Kaltmiete von 1.000 EUR vermieten ließe.

Im Fall des OLG war die Lage jedoch anders. Die Wohnung gehörte den Eltern des Mannes und war ihm und seiner Familie kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Im Zuge der Trennung zog die Frau mit der gemeinsamen Tochter aus und wollte nun eine Nutzungsentschädigung vom Mann, der weiterhin in der Wohnung lebte. Das OLG wies den Antrag jedoch zurück.

Wenn Ehegatten nicht die Eigentümer, sondern Mieter der Ehewohnung sind und der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die gesamte Miete nebst Nebenkosten zahlt, entsteht dem ausgezogenen Ehegatten kein Schaden. Wenn die Schwiegereltern nach der Trennung dem eigenen Kind die ihnen gehörende Wohnung kostenfrei überlassen, beruht dies auf dem Verwandtschaftsverhältnis. In beiden Konstellationen sei es dem OLG zufolge unbillig, dem ausgezogenen Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zuzusprechen.

Hinweis: Für Fälle, in denen die Ehegatten nicht Eigentümer der Ehewohnung sind, sondern nur ein anderweitiges Nutzungsrecht daran haben, ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung damit nicht immer automatisch ausgeschlossen. Es bedarf dann jedoch einer individuellen Prüfung der jeweiligen Konstellation, wofür stets fachkundiger Rat zu empfehlen ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.01.2019 – 20 UF 141/18

Thema: Familienrecht

Anhaltspunkte für Arbeitnehmer: Der Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung muss im Arbeitsvertrag konkret vereinbart sein

Ein Dienstwagen, der einem auch nach der Arbeit zur Verfügung steht, ist für Arbeitnehmer eine schöne Sache. Doch was einmal vereinbart wurde, muss auch hier nicht ewig Bestand haben. Unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Vereinbarung zur Überlassung eines Dienstwagens nämlich widerrufen darf, zeigt der folgende Fall, den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte.


Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. In der Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung stand, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen und die Herausgabe zu verlangen. In den Folgejahren machte das Unternehmen Defizite in erheblicher Höhe. Es wurde deshalb die unternehmerische Entscheidung getroffen, künftig Poolfahrzeuge einzusetzen, die ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen. Der Arbeitnehmer erhielt ein Schreiben von seiner Arbeitgeberin, in dem diese wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung die Überlassung des Dienstwagens widerrief. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und verlangte eine Nutzungsentschädigung – mit Erfolg.

Die Ausübung des Widerrufsrechts war unwirksam, da der Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht rechtmäßig war. Hier hakte es an der Rechtmäßgkeit der Widerrufsklausel, denn der Widerrufsvorbehalt genügte den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch nicht. Danach ist ein Leistungsänderungsrecht gerechtfertigt, wenn dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Erforderlich ist zudem, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung gewährleistet. Der Sachgrund, wann ein Widerruf möglich ist, muss deshalb in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was auf ihn zukommt. Und das reichte hier nicht aus – der Grad der Störung hätte konkretisiert werden müssen. Der Schaden für den Nutzungsausfall war auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises (33.000 EUR) des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt worden.

Hinweis: Der Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung muss also im Arbeitsvertrag konkret vereinbart sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, wann er mit einem Widerruf zu rechnen hat.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 28.03.2018 – 13 Sa 304/17

Thema: Arbeitsrecht

Ohne Grundbucheintrag: Miteigentümer können bei Raumnutzung gegen Entgelt zu normalen Mietern werden

Manchmal entstehen Vertragspflichten, obwohl die Beteiligten diese nicht eingeplant oder gar erahnt hatten.

Ein Hausgrundstück gehörte mehreren Eigentümern. Die Eigentümergemeinschaft schloss dann mit einer Miteigentümerin einen Mietvertrag über eine der Wohnungen. In den Folgezeiten wechselten die Eigentümer des Hauses. Die letztendliche Eigentümerin war schließlich der Ansicht, der geschlossene Mietvertrag sei unwirksam, da er ins Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Sie forderte die Mieterin auf, aus der Wohnung zu ziehen, und verlangte außerdem eine über die Mietzahlung hinausgehende Nutzungsentschädigung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage und wollte feststellen lassen, dass das Mietverhältnis nach dem Mietvertrag bis auf weiteres fortbestehe.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Gegensatz zu einer bloßen gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungs- und Benutzungsregelung durchaus ein Mietvertrag vorlag. Damit war auch eine Eintragung ins Grundbuch nicht erforderlich. Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft vertraglich einem ihrer Mitglieder gemeinschaftliche Räume gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande. Und dem steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.

Hinweis: Wohnungseigentümer können also schneller zu Vermietern werden, als es ihnen vielleicht lieb ist. Da heißt es, Vorsicht walten zu lassen. Überlässt nämlich eine Miteigentümergemeinschaft Räume einem ihrer Mitglieder gegen ein Entgelt, kommt regelmäßig ein Mietverhältnis zustande.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.04.2018 – VIII ZR 176/17

Thema: Mietrecht

Beschlüsse der Erbengemeinschaft: Der Erbe mit Stimmenmehrheit kann Beschlüsse formlos ohne Beteiligung der Miterben fassen

Gibt es mehrere Erben, entstehen immer wieder Streitigkeiten darüber, wie innerhalb dieser Erbengemeinschaft Gegenstände aus dem Nachlass verteilt bzw. genutzt werden dürfen und wie Entscheidungen über den Nachlass getroffen werden müssen.

Ein Mann war Teil einer Erbengemeinschaft und hatte ein Haus, das zum Nachlass gehörte, zur Hälfte geerbt. Da er das Haus bewohnte, verlangten die anderen Erben von ihm einen Nutzungsersatz dafür, was er jedoch verweigerte.

Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Neuregelungsverlangen voraussetzt, das durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden muss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander. Hat ein Miterbe also aufgrund seiner Erbquote die Stimmenmehrheit, kann er den Beschluss ohne besondere Förmlichkeiten fassen. Es reicht daher aus, wenn er dem anderen Miterben durch ein anwaltliches Schreiben mitteilt, dass dieser das Haus nicht ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts bewohnen darf, und das mit anderen Miterben entsprechend abgesprochen ist.

Hinweis: Ordentliche Maßnahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, also solche ohne große wirtschaftliche Bedeutung, können von der Gemeinschaft der Erben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei ist keine besondere Form erforderlich, die Beschlussfassung kann also auch zum Beispiel in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erfolgen, und es ist unschädlich, wenn einzelne Miterben weder beteiligt noch gehört werden. Gehören einem Erben also mehr als 50 % an dem Nachlass, kann er alleine entscheiden – und die anderen Erben müssen dies akzeptieren. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen – wie zum Beispiel die Veräußerung einer Immobilie – erfordern hingegen die Einstimmigkeit.
 

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018 – 3 U 67/17

zum Thema: Erbrecht
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