Wer ein Medikament verschrieben bekommt, verlässt sich zum einen nicht nur auf die Wirksamkeit zur Bekämpfung des Leidens, sondern zum anderen vor allem auch darauf, dass es keine zusätzlichen Schäden anrichtet, die über bekannte Nebenwirkungen hinausgehen. Im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, waren die mutmaßlichen Folgen so schlimm, dass die mittlerweile krebserkrankte Klägerin den Hersteller auf Auskunft zu Wirkungen und Nebenwirkungen verklagte.
Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ist für Unternehmen wichtig, die sich mit Werbung auf Social-Media-Kanälen beschäftigen. Denn es bezieht sich auf eine durchaus gängige Praxis, neue Follower zu locken.
Es ging um einen Streit zwischen zwei Händlern von Whirlpools. Der eine Händler hatte auf Facebook ein Gewinnspiel mit folgendem Text ausgeschrieben: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht Deine Gewinnchance.“ Der andere Whirlpoolhändler hielt es für wettbewerbswidrig, für Bewertungen als Gegenleistung die Teilnahme an einem Glücksspiel anzubieten. Deshalb zog der Händler vor Gericht – mit großem Erfolg.
Laut dem OLG ist die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, irreführend und damit unlauter.
Hinweis: Wer eigene Webseiten im Internet betreibt oder sein Unternehmen auf Social-Media-Seiten bewirbt, muss auf der Hut sein und sollte sich rechtlich absichern.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.08.2020 – 6 U 270/19
Ein Verkehrsunfall ist stets eine schockierende Erfahrung, die es den Betroffenen nicht immer leicht macht, sich an eventuell Wahrgenommenes aktiv zu erinnern. Was vonnöten ist, wenn es wegen eigener Verletzungen und der Unfallflucht des Unfallgegners nicht möglich ist, Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo oder andere Eigenschaften des Fahrzeugs zu nennen, musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) definieren.
Der Unfallgeschädigte machte Schadensersatzansprüche gegenüber einer italienische Spedition geltend. Im diesbezüglichen Prozess ging es dabei um die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschilds des Unfallverursachers anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden könne. Denn wie bereits oben angedeutet: Genaues – wie das Kennzeichen des Unfallgegners – wusste der Geschädigte nicht zu berichten.
Dem OLG genügten allerdings die weiteren Angaben des Klägers. Zwar habe dieser das amtliche Kennzeichen aufgrund der schweren Verletzungen und der Unfallflucht des Lkw-Fahrers nicht angeben können. Er habe aber hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Haltereigenschaft der italienischen Spedition nahelegten. Aus der dem Gericht vorliegenden Videoaufzeichnung ist ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Spedition trägt. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Spedition.
Hinweis: Der Vortrag des Geschädigten hat eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der italienischen Spedition ausgelöst. Hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Geschädigte keine Kenntnis haben konnte, muss der Prozessgegner alles ihm Mögliche tun, um ihm zumutbare Angaben zu machen. Der italienische Spediteur war im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung gewonnen hat – insbesondere über die drei Lkw, die unstreitig am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren hatten. Anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken hätte rekonstruiert werden können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.03.2020 – 13 U 226/15
Bislang war es (zumeist) Frauen nach der Scheidung zwar möglich, den Geburtsnamen wieder anzunehmen – mit der Folge, dass die in der Ehe geborenen Kinder nicht mehr denselben Nachnamen trugen wie sie. Selbiges Problem trat dann natürlich auch bei einer erneuten Eheschließung mit Namensänderung ein, denn die Kindernamen zu ändern, war – zumindest bislang – nahezu unmöglich. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sorgt hierbei nun für Neuigkeiten.
Die Ehegatten bekamen 2008 ihr Kind. Nach Trennung wurde der Frau – unter anderem wegen der psychischen Belastungen des Mannes – das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind übertragen. 2010 erfolgte die Scheidung. Seit 2014 hat das Kind keinerlei Kontakt mehr zum Vater. Schließlich heiratete die Mutter erneut und aus der neuen Ehe ging ein weiteres Kind hervor. Da nun alle drei den Namen des zweiten Mannes der Frau trugen, beantragte die Frau für das Kind aus erster Ehe bei Gericht die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung. Der Vater verweigerte jedoch seine Mitwirkung daran, dass seine Tochter denselben Namen erhalten solle wie ihre Mutter, ihr Stiefvater und das Geschwisterkind.
Nach der Gesetzesformulierung setzt die Einbenennung gegen den Willen eines Elternteils voraus, dass sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bislang stellt der Bundesgerichtshof (BGH) hieran sehr hohe Anforderungen: Erforderlichkeit setzt demnach voraus, dass die Einbenennung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar geboten ist – und diese Hürde kann nur ganz ausnahmsweise genommen werden. Das OLG hängt diese Latte jedoch nun niedriger: Es verlangt lediglich, dass die Namensänderung in einem Maße Vorteile bringt, das die Aufrechterhaltung des bisherigen Namensbands nicht zugemutet werden kann. Weil bei Antragstellung 2018 bereits seit langem keinerlei Kontakte zum Vater mehr bestanden hatte, in der Familie ein weiteres Kind lebte und die anderen Familienmitglieder alle den anderen Namen trugen, ließ vor diesem Hintergrund das OLG die Namensänderung zu.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BGH bzw. weitere Gerichte dem Judikat des OLG folgen.
Wer sich zwischen einem Verfahren und einem Abfindungsvergleich entscheiden muss, sollte wissen, dass Letzterer den Ausschluss sämtlicher weiterer Forderungen beinhaltet. Dass es dabei wichtig ist, seinem rechtlichen Beistand und dessen Fachkenntnis zu vertrauen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Eine Frau war bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Ein Arzt operierte sie deshalb, obwohl keine entsprechende medizinische Indikation vorlag. Deshalb ging die Frau zu ihrer Rechtsanwältin, um Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Die Rechtsanwältin führte mit der Haftpflichtversicherung des Arztes Gespräche, und letztendlich unterschrieb sie eine Abfindungserklärung im Namen der Geschädigten. Diese erhielt also Geld, musste dafür aber auf weitere Ansprüche verzichten. Damit wiederum war die verletzte Frau im Nachhinein nicht einverstanden. Bei einer ihrer Ansicht nach korrekten Aufklärung hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt – es wäre ein wesentlich höherer Anspruch möglich gewesen. Deshalb verklagte sie ihre Rechtsanwältin, allerdings ohne Erfolg.
Das OLG bestätigte zwar, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs über dessen Bedeutung und Inhalt umfassend belehren müssen. Doch das war hier nach Ansicht der Richter geschehen: Es bestand hier nämlich durchaus die reale Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des in Anspruch genommenen Arztes wegen dessen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vollständig die Regulierung hätte ablehnen können. Dieser Umstand sprach dafür, der Mandantin zum Abschluss des Vergleichs zu raten. Sonst hätte diese vielleicht gar nichts erhalten. Deshalb hatte die Rechtsanwältin keine Pflichtverletzung begangen und ihre Mandantin über die Tragweite des Abfindungsvergleichs hinreichend aufgeklärt.
Hinweis: Betroffene sollten grundsätzlich dem Rat des Anwalts ihres Vertrauens folgen. Daneben schadet es natürlich nicht, sich auch selbst Gedanken zu machen. Und zeitlich unter Druck sollten sich Mandanten niemals setzen lassen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.12.2019 – 8 U 129/18
Das sogenannte Outsourcing ist in der Privatwirtschaft ein beliebtes Mittel, Aufgaben bei Personalmangel an Fremdfirmen zu übertragen. Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zeigt, dass sich Behörden vor dieser Auslagerung eigener Aufgaben allerdings besser hüten sollten.
Ein Pkw-Fahrer stellte sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot ab. Ein von der Stadt durch eine private Firma überlassener Mitarbeiter schrieb Datum und Kennzeichen auf, so dass von der städtischen Bußgeldstelle ein Verwarngeld von 15 EUR verhängt wurde. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein – mit der Begründung, es sei unzulässig, private Dienstleister mit der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr zu betrauen. Dies sei eine rein hoheitliche Aufgabe. Für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs hatte die Stadt Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt und argumentierte, diese Arbeitskräfte seien physisch-räumlich und organisatorisch in die Gemeindeverwaltung integriert worden. Doch das OLG teilte eher die Ansicht des Autofahrers.
Das OLG stellte fest, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch private Firmen in der Tat unzulässig sei. Hierbei handelt es sich um eine rein hoheitliche Aufgabe. Eine Durchführung durch private Dienstleister ist daher mangels Gesetzesgrundlage rechtswidrig. Es sei auch gesetzwidrig, private Personen zu Hilfspolizeibeamten zu bestellen. Ein durch Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter wird nicht zu einem Bediensteten der Stadt und kann deshalb nicht durch einen hoheitlichen Bestellakt „Stadtpolizist“ werden. Dies geht nur mit eigenen Bediensteten der Stadt.
Hinweis: Wer sich mit einem Parkverstoß konfrontiert sieht, sollte in Zukunft bei der Stadt bzw. Gemeinde nachfragen, wer den Parkverstoß festgestellt hat. Handelt es sich hierbei um eine private Firma, ist nach der Rechtsprechung von einem absoluten Beweisverwertungsverbot auszugehen. Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Verwarngeldern, bei denen der Verstoß durch private Firmen festgestellt wurde, dürfte allerdings nicht möglich sein.
Trotz striktem Regelwerk können Verletzungen besonders bei Mannschafts- und Kampfsportarten nicht immer vermieden werden. Wie es sich mit den Folgen eines Fouls konkret verhält und was für einen Schadensersatzanspruch nötig ist, zeigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall auf.
Dabei ging es um ein Handballspiel von Jugendmannschaften. Im Rahmen eines sogenannten Tempogegenstoßes hatte eine junge Frau zu einem Sprungwurf angesetzt, als sie mit der Torfrau der Gegnerinnen zusammenprallte. Die Torfrau erhielt dafür eine „rote Karte ohne Bericht“ und war damit für das weitere Spiel gesperrt. Nicht ganz so glimpflich kam die Feldspielerin davon – sie erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Die verletzte Spielerin wollte daher Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Torfrau erhalten. Mit der Klage hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Die Torfrau hatte in Augen des OLG nicht so grob regelwidrig gehandelt, dass ein Schadensersatzanspruch in Betracht gekommen wäre. Es handelt sich beim Handball nämlich in der Tat um eine sogenannte „Mannschafts-Kampfsportart“ (wobei „Mannschaftskampf-Sportart“ wohl korrekter wäre). Gewisse Kampfhandlungen sind dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden. Deshalb ist auch nicht jede geringfügige Verletzung einer Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend.
Für eine sogenannte deliktische Handlung kommt es darauf an, ob der Regelverstoß mehr als geringfügig war und einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness überschritten hat. Hier hatte ein Sachverständiger jedoch die Handlung der Torfrau als nicht besonders unsportlich gewertet. Außerdem hatte der Schiedsrichter nur eine rote Karte gezeigt, jedoch ohne einen entsprechenden Bericht. Dieser wäre nach den Wettkampfregeln allerdings wichtig gewesen, da ein solcher Bericht die Basis für die spielleitende Stelle darstellt, um über spätere Sanktionen zu entscheiden. Fehlt dieser Bericht, ist davon auszugehen, dass sich die Regelwidrigkeit im Rahmen des körperbetonten Spiels gehalten hatte.
Hinweis: Bei einer Verletzung im Handball kommt demnach in der Regel eine Verpflichtung zum Schadensersatz für Verletzungen nur dann in Betracht, wenn eine „rote Karte mit Bericht“ verhängt wurde. Die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings eröffnet.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.11.2019 – 22 U 50/17
Gegen den Trend, Wohnraum als Ferienunterkünfte zweckzuentfremden, kämpfen die Großstädte vermehrt. Die Maßnahmen haben regional zwar unterschiedliche Namen, aber das gemeinsame Ziel, den knappen urbanen Raum denen zur Verfügung zu stellen, die dort leben. So auch in Frankfurt am Main, wo sich eine Wohnungseigentümerin gegen ein solches Verbot hinwegzusetzen versuchte – und am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) scheiterte.
Die Frau hatte vergeblich versucht, eine behördliche Genehmigung für die Vermietung ihrer Wohnung an Feriengäste zu erhalten. Obwohl ihr Ansinnen mehrfach durch die Behörde abgelehnt wurde, vermietete sie über Airbnb die Wohnung dennoch an Feriengäste zu einem Preis von 125 bis 150 EUR pro Nacht. Daraufhin wurde sie zu einer Geldbuße von 6.000 EUR verurteilt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte sie Rechtsbeschwerde ein – erfolglos.
Durch die Vermietung der Wohnung hatte die Frau laut OLG gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Danach können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen. Die Wohnungseigentümerin musste das Bußgeld bezahlen.
Hinweis: Sich darauf zu verlassen, dass die jeweiligen Behörden überfordert sind, entsprechende Verstöße zu ahnden, kann immer teuer werden. Und das nicht nur in Hessen, denn Ähnliches gilt auch in anderen Ballungszentren.
Eltern bestimmen im Rahmen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge, auf welche Schule ihre Kinder gehen. Was gilt, wenn sie sich nach Trennung und Scheidung darüber nicht einig sind, führt immer wieder zum Rechtsstreit – so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete.
Das betreffende Kind ging zunächst in der Stadt in die Grundschule, in der beide Eltern lebten. Diese trennten sich und der Vater zog weg. Die Eltern einigten sich darauf, dass das Kind bei ihm verbleibt, woraufhin das Kind einen deutlich längeren Schulweg hatte. Dieser Umstand veranlasste den Vater zu einem Schulwechsel, dem sich die Mutter widersetzte.
Das Amtsgericht (AG) war zunächst der Ansicht, dass der Schulwechsel durchaus angezeigt sei. Denn aufgrund des längeren Schulwegs nach dem Umzug des Vaters zeigten sich Erschöpfungsanzeichen beim Kind. Das AG entzog deshalb der Mutter die elterliche Sorge teilweise für den Bereich „Regelung der schulischen Angelegenheiten“. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein.
Die elterliche Sorge ist ein hohes Gut. Diese ganz oder teilweise zu entziehen, ist anhand strenger Anforderungen zu prüfen. Diese sind nicht erfüllt, sobald das angestrebte Ziel auch mit milderen Maßnahmen erreicht werden kann. Aus diesem Grund hat das OLG den Teilentzug der elterlichen Sorge revidiert. Als mildere Maßnahme besteht nämlich die Möglichkeit, lediglich bestimmte die Kinder betreffende Entscheidungen auf einen Elternteil zu übertragen – hier die Entscheidung, in welche Schule das Kind geht. Diese Entscheidungsbefugnis übertrug das Gericht auf den Vater. Damit konnte dieser wie gewünscht die Schulummeldung vornehmen.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie ernst es den Gerichten damit ist, dass die elterliche Sorge bei beiden Eltern verbleibt. Deshalb wird in der Praxis auch immer darauf hingewirkt, dass Eltern von den bestehenden Beratungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Denn besser als jede gerichtliche Entscheidung ist es, wenn sich Eltern auf einen Weg verständigen und sich einigen.
Beim Anspruch auf Ehegattenunterhalt wird hinsichtlich der Höhe auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Maß der Dinge ist, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Was aber passiert, wenn die Ehegatten gar keinen gemeinsamen Haushalt geführt und nicht zusammengelebt haben, war in der Klärung Aufgabe des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Die Ehefrau dieses Falls lebte noch bei ihren Eltern, als sie heiratete. Ihr Mann wohnte allein in einer anderen Stadt. An den Wochenenden kam es regelmäßig zu Übernachtungskontakten. Geplant war der berufliche Wechsel der Frau an den Wohnort des Mannes. Dazu kam es aber nicht mehr, da sich die Ehegatten nach nur einjähriger Ehe trennten. Die Frau begehrte nun Trennungsunterhalt vom Mann. Dieser weigert sich, zu zahlen. Die Ehegatten hätten schließlich nicht zusammengelebt, es sei zu keiner häuslichen Gemeinschaft gekommen, jeder habe für sich gelebt und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Ein Unterhaltsanspruch setze voraus, dass die Einkommensverhältnisse der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Da es dazu nicht kam, müsse er seiner Meinung nach auch nichts zahlen.
Doch das OLG entschied zugunsten der Frau. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt komme es nicht darauf an, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammenlebten. Es sei nicht Voraussetzung, dass sich ihre wechselseitigen Lebenspositionen verflochten haben und eine Lebensgemeinschaft begründet wurde. Mit der Eheschließung ergebe sich vielmehr eine vom Senat bezeichnete latente Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse anhand der Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Deshalb sei der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben – der Mann muss also zahlen.
Hinweis: Die Ehe der Beteiligten war kurz. Deshalb wird der Mann keinen Unterhalt nach der Scheidung zahlen müssen. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist dagegen die Dauer der Ehe ohne Bedeutung.