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Schlagwort: OLG Koblenz

Ein Kind mit dem Neuen: Eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft führt zum Wegfall des Ehegattenunterhalts

Betreut ein Ehegatte nach der Trennung ein gemeinsames minderjähriges Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, steht ihm Unterhalt zu. Geht dieser Ehegatte jedoch eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft ein, kann dieser Anspruch entfallen. Zu den diffizilen Einzelheiten hat das Oberlandesgericht Koblenz Stellung genommen.

Eine getrenntlebende Frau betreute das erst nach der Trennung geborene eheliche Kind. Sie ging eine neue Partnerschaft ein, wurde erneut schwanger und brachte das zweite Kind zur Welt, dessen Vater der neue Partner war. Sie verlangte für sich bis zur Geburt des zweiten Kindes Ehegattenunterhalt. Dieser wurde ihr aber nur zum Teil zugesprochen.

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, muss ihm kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Ein Indiz für eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft sind ein gemeinsamer Hausstand, erhebliche gemeinsame Investitionen zum Erwerb einer Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Liegt eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vor, ist fraglich, ab wann kein Unterhalt mehr verlangt werden kann. Im Allgemeinen muss die neue Partnerschaft dazu zwei bis drei Jahre bestehen. Bei einer Schwangerschaft ist auch deren Beginn zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Frau das Kind eineinhalb Jahre nach der Trennung zur Welt gebracht. Das Gericht ging deshalb von einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Trennungsjahres aus.

Im Unterhaltsrecht ist immer den Belangen des gemeinsamen Kindes Rechnung zu tragen. Dass die Frau das gemeinschaftliche Kind betreute, nahm aber keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Da die Frau keine gegenteiligen Argumente vorbringen konnte, wurde ihr unterstellt, dass ihr neuer Partner in der Lage war, nennenswert Mittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung zu stellen. Damit war die Frau auch unter Beachtung des Umstands ausreichend versorgt, dass sie das gemeinsame Kind aus der Ehe betreut.

Hinweis: Ehegattenunterhalt ist nicht leicht zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten ist deshalb immer die anwaltliche Unterstützung ratsam.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 UF 16/16

Thema: Familienrecht

Nebenjob bei Unterhaltspflicht: Nicht alle Zusatzeinkünfte sind uneingeschränkt beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen

Die Höhe zu zahlenden Unterhalts hängt in den meisten Fällen wesentlich von der Höhe des erzielten Einkommens ab. Kommt es dabei allein auf das Einkommen aus dem Hauptarbeitsverhältnis an oder sind auch zusätzliche Nebeneinkünfte zu berücksichtigen? Mit dieser Frage hatte sich betreffend den Kindesunterhalt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auseinanderzusetzen.

Nach Trennung und Scheidung musste ein Vater für seine beiden Kinder Unterhalt zahlen. Der Unterhalt wurde anhand der Düsseldorfer Tabelle mit 110 % des Mindestunterhalts bestimmt. Grundlage war das Einkommen des Vaters aus seinem Hauptberuf, in dem er mit 39 Stunden pro Woche beschäftigt war. Nun nahm der Vater eine zusätzliche Beschäftigung an. Bei zusätzlicher voller Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit betrug der zu zahlende Unterhalt 120 % des Mindestunterhalts. Den machte die Kindesmutter für ihre Kinder auch prompt geltend.

Das OLG hat das Begehren jedoch zurückgewiesen. Zwei Argumente gaben den Ausschlag:

Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung sind in jedem Fall heranzuziehen, wenn andernfalls Unterhalt von weniger als 100 % des Mindestunterhalts geschuldet ist.Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung sind – sollte der Mindestunterhalt gesichert sein – vollständig zur Unterhaltsbestimmung heranzuziehen, wenn sie schon während intakter Ehe erwirtschaftet wurden.

Im zur Entscheidung anstehenden Fall war der Mindestunterhalt gesichert, da 110 % zu zahlen waren. Die Nebentätigkeit hatte der Mann erst nach der Scheidung begonnen. Also waren die Einkünfte nicht in vollem Umfang heranzuziehen. Der Senat berücksichtigte sie mit 4/5, wodurch es zu keinem Tabellensprung kam und weiterhin nur 110 % der Sätze des Mindestunterhalts zu zahlen waren.

Hinweis: Es besteht die Pflicht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes zu sichern. Gegebenenfalls muss dazu bis zu 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Wenn also durch das normale Einkommen der Mindestunterhalt nicht gesichert ist, muss der Unterhaltspflichtige deshalb im Rahmen des Möglichen sogar eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 01.04.2016 – 13 UF 44/16

Thema: Familienrecht

Beschaffenheitsvereinbarung: Falsche Informationen an den Käufer können zum Rücktritt vom Kaufvertrag führen

Haben die Kaufvertragsparteien im Rahmen ihrer Verhandlungen über die steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs gesprochen, kann hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden.

Von einem Autohaus wurde ein Vorführwagen, ein Pick-Up, zum Verkauf angeboten. In der Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft und auch der Prospekt über das Auto weist eine Zulassung als Lkw aus. Nach dem Kauf wurde das Fahrzeug steuerlich jedoch als Pkw eingestuft und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 394 EUR festgesetzt. Die Käuferin erklärte wegen verschiedener Mängel – unter anderem auch wegen der steuerrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs – den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Zwar sei ein allgemein gehaltenes Gespräch über die steuerliche Einordnungsmöglichkeit eines Fahrzeugs noch nicht als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Im vorliegenden Fall hatten die Kaufvertragsparteien allerdings aufgrund konkreter Rückfragen bei ihren Verhandlungen über die steuerliche Einordnung des Pick-Ups gesprochen, und der Geschäftsführer des Autohauses hatte erklärt, dass das Fahrzeug als Lkw besteuert werde. Somit lag eine Vereinbarung über die steuerliche Einordnung des Pick-Ups und damit über dessen Beschaffenheit vor. Da das Fahrzeug als Vorführfahrzeug bei dem Autohaus zugelassen war, muss dem Geschäftsführer außerdem die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs bekannt gewesen sein, weshalb der Käufer auf die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit seiner Antwort vertrauen durfte.

Hinweis: Treffen die Kaufvertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung, kann bei deren Nichtvorliegen vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand nennt und der Verkäufer diesen zustimmt.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2016 – 10 U 53/16 
Thema: Verkehrsrecht

Haushaltsgegenstand Auto: Was mit der Familienkutsche passiert, wenn die Familie sich trennt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, ist eine der ersten Fragen jene, wem welches Fahrzeug zustünde. Die Lage ist knifflig; es kann zu bösen Überraschungen kommen.

Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit folgender Situation befassen: Der Mann hatte während bestehender Ehe ein Fahrzeug gekauft und auf seinen Namen angemeldet, das sodann fast ausschließlich als Familienfahrzeug genutzt wurde (Fahrten mit den Kindern, Einkäufe). Nach der Trennung reklamierte die Frau den Wagen für sich und meldete ihn sogar auf ihren Namen um. Der Mann nahm daran Anstoß und forderte von der Frau eine Nutzungsentschädigung dafür, dass sie „sein“ Auto fahre.

Ungeachtet der tatsächlichen Verwendung ordnete das Gericht den Wagen im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse dem Mann zu. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Wagen sowohl von der Frau als auch vom Mann benötigt wurde. Ferner ergab sich, dass die Frau über eigenes Einkommen in einem Umfang verfügte, dass sie sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen könne. Da die Frau deswegen auf das dem Mann gehörende Fahrzeug nicht angewiesen war, musste sie ihm – wie gefordert – eine Nutzungsentschädigung bezahlen.

Hinweis: Die Behandlung von Fahrzeugen im Familienrecht ist problematisch. Fahrzeuge, die überwiegend nur für die Familie benutzt wurden, werden rechtlich als Haushaltsgegenstände behandelt. Außerhalb dieses Gesichtspunkts sind sie als Vermögensposition im Güterrecht von Bedeutung. Kommt es wie hier zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, ist die Wechselwirkung mit dem Unterhalt zu berücksichtigen. Die Summe der relevanten Eckpunkte zeigt deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat im Fall einer Trennung ist.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2016 – 13 UF 158/16

Thema: Familienrecht

Ehegattenunterhalt: Auch Jahre nach der Scheidung kann erstmals Unterhalt verlangt werden

Normalerweise wird im Zuge der Scheidung geklärt, ob ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Was, wenn dies nicht geschieht? Kann sich der potentiell Unterhaltspflichtige darauf verlassen, dass er damit aus der Unterhaltsverantwortung entlassen ist?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden Fall lag die Scheidung bereits zwölf Jahre zurück, als die Frau erstmals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt verlangte.

Allein der Umstand, dass die Frau zwölf Jahre lang keinen Unterhalt verlangte, bedeutet nach Ansicht des OLG jedoch nicht, dass nun kein Unterhalt mehr verlangt werden könne. Es käme vielmehr darauf an, ob der Frau seit der Scheidung ununterbrochen ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden habe – selbst wenn er von ihr nicht geltend gemacht wurde. Damit folgt das Gericht dem Gesetz, das vorgibt, dass nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch von vornherein nur dann besteht, wenn besondere Umstände gegeben sind – wie etwa die Betreuung von minderjährigen Kindern oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigungen. Zudem müssen diese besonderen Umstände ununterbrochen vorliegen. Steht zum Beispiel einem Ehepartner wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder Unterhalt zu, kann dieser später nicht automatisch Unterhalt verlangen, weil er inzwischen altersbedingt unzureichend versorgt ist. Denn hat er zum Beispiel nach der Kinderbetreuung gearbeitet und deshalb keinen Unterhalt mehr zugesprochen bekommen, ist der damit einmal entfallene Unterhaltsanspruch insgesamt entfallen.

Wer jahrelang keinen Unterhalt verlangt hat, muss zunächst nachweisen, dass ihm Unterhalt zugestanden hätte, selbst wenn er ihn nicht verlangt hat. Nur dann kann er Zahlungen verlangen. Diesen Nachweis zu führen, ist sehr schwer – der Frau in diesem Fall gelang es nicht.

Hinweis: Gelingt der Nachweis ausnahmsweise doch, kann der Unterhalt nur zukünftig verlangt werden, nicht aber für die Vergangenheit.

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2016 – 13 WF 22/16

Thema: Familienrecht

Anzurechnende Zuwendungen: Uneinigkeit über Auskunftspflichten eines Pflichtteilsberechtigten

Um seine Rechte im Erbfall durchsetzen zu können, werden genaue Angaben über Art, Wert und Umfang des Nachlasses benötigt. Wie genau hierbei Rechte und Pflichten zu notwendigen Auskünften unter Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten verteilt sind, stellt nicht nur juristische Laien oftmals vor Herausforderungen.

Nach der gesetzlichen Regelung muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser zu Lebzeiten mit dieser Bestimmung zugewendet worden ist. Die logische Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben über solche Zuwendungen auskunftspflichtig ist, beantwortet jedoch selbst die Rechtsprechung nicht einstimmig – so wird ein solcher Auskunftsanspruch teilweise bejaht, teilweise abgelehnt. Oft wird als dritte Option auch die (vermittelnde) Auffassung vertreten, dass der Erbe nur dann einen Auskunftsanspruch hat, wenn er in entschuldbarer Weise über das Ausmaß der Zuwendungen im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte zudem die erforderliche Auskunft relativ einfach erteilen kann.

Hinweis: Da diese Frage also bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, um die Klageaussichten je nach Gericht besser einschätzen lassen zu können. Interessanterweise gibt es im Gegensatz dazu eine klare rechtliche Regelung, die dem Pflichtteilsberechtigten seinerseits ein Auskunftsrecht gegen die Erben einräumt. Die Erben haben zudem zahlreiche weitere, gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche etwa gegen den Erbschaftsbesitzer. Es empfiehlt sich bei dieser komplexen Thematik daher immer, sich über zustehende Auskunftsansprüche und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vorab zu informieren.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 25.11.2015 – 5 U 779/15; OLG München, Urt. v. 21.03.2013 – 14 U 3585/12; OLG Köln, Urt. v. 10.01.2014 – 1 U 56/13

zum Thema: Erbrecht

Warnblinker, Sicherheit, Warndreieck: Richtiges Handeln nach einer Autopanne schützt vor Mithaftung bei Anschlussunfall

Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder die gegebene Gefahr für andere nicht unbedingt mindert.

Während einer Autobahnfahrt löste sich bei einem Pkw, der auf der mittleren Spur fuhr, die Lauffläche des rechten Vorderreifens. Die rechte Felge hinterließ auf der Fahrbahn der mittleren Spur danach eine Kratzspur von etwa 260 m. Die Fahrzeugführerin beließ das Fahrzeug auf der mittleren Spur, stieg aus dem Fahrzeug aus und brachte ihre beiden 13 und 17 Jahre alten Söhne auf den Standstreifen. Anschließend ging sie zum Fahrzeug zurück. Als sie den Kofferraumdeckel öffnete, um das Warndreieck herauszuholen, fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer in das liegengebliebene Fahrzeug hinein. Hierbei wurde die Fahrzeugführerin erheblich verletzt.

Die geschädigte Fahrzeugführerin muss sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anrechnen lassen. Zum einen hätte sie nach der Reifenpanne nicht auf der mittleren Spur bleiben dürfen, sondern hätte ihr Fahrzeug nach rechts bzw. auf den Standstreifen lenken müssen. Zum anderen bestand ihrerseits keine Verpflichtung, zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren, um das Warndreieck aufzustellen. Ausreichend wäre gewesen, dass sie anderweitig – etwa durch Handzeichen oder auch durch Winken mit einem Kleidungsstück – auf das liegengebliebene Fahrzeug aufmerksam gemacht hätte.

Hinweis: Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein verunfallter Fahrzeugführer bei einem erforderlichen raschen Handeln nach dem Einschalten des Warnblinklichts zunächst seine Angehörigen bergen und in Sicherheit bringen darf, bevor notwendige Sicherungsmaßnahmen durch das Aufstellen eines Warndreiecks ergriffen werden. Kann ein Warnschild nach den gegebenen Umständen die Warnsituation nicht verbessern, ist das Nichtaufstellen nicht vorwerfbar.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2015 – 12 U 718/14

Thema: Verkehrsrecht

Spitzfindigkeiten im Mietrecht: „Leer“ heißt nicht „geräumt“

Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags sollten Augen und Ohren immer aufmerksam geöffnet sein, wie der folgende Fall zeigt.

Ein Interessent wollte ein Wohn-Geschäftshaus kaufen bzw. alternativ dazu eine Teilfläche anmieten. Auf dieser Teilfläche standen verschiedene Gegenstände, die im Fall des Kaufs vom Käufer entsorgt werden sollten. Doch der Verkauf scheiterte. Stattdessen schlossen die Parteien einen Mietvertrag ab. Wenige Tage nach Beginn der Mietzeit gab der Mieter die Schlüssel jedoch zurück und berief sich dabei auf ein Sonderkündigungsrecht: Schließlich sei die Mietsache nicht geräumt übergeben worden.

Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und klagte die ausstehenden Zahlungen ein. Und das zu Recht: Der Mieter muss zahlen. Eine Zeugin hatte ausgesagt, dass der Eigentümer vor der Unterzeichnung des Mietvertrags darauf hingewiesen hatte, dass er nichts mehr aus dem Objekt räumen werde und dass dies somit Sache des Mieters sei.

Hinweis: Vorsicht auch bei der Angabe, dass eine Mietsache leer angemietet werde. Enthält ein Mietvertrag eine solche Vereinbarung, kann das im Einzelfall auch bedeuten, dass vorhandenes Inventar nicht mitvermietet wird und vom Vermieter entsorgt werden muss.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 11.11.2015 – 5 U 669/15
Thema: Mietrecht

Onlineshops: Werbung mit „limitierter Stückzahl“ unterliegt strengen Vorgaben

Werbemaßnahmen von Unternehmen sollten stets auf ihre wettbewerbsrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Ein Unternehmen mit Onlineshop sowie mehreren Filialen bewarb im Februar 2014 durch wöchentlich ausgeteilte Prospekte einen Staubsauger. In der Werbung befand sich der Zusatz „Nur in limitierter Stückzahl. Nur am Montag 24.02. oder ab 18 h online kaufen“. Allerdings war am 24.02. um 18.04 Uhr der angebotene Staubsauger im Onlineshop nicht mehr zu erwerben, da er ausverkauft war. Auch in mehreren Filialen war der Staubsauger zwischen 9.00 und 9.30 Uhr nicht mehr vorrätig gewesen. Ein Kunde hielt daher die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Teilweise erhielt er Recht. Bei einer Werbung im Internet darf der Verbraucher von einer Verfügbarkeit der angebotenen Ware ausgehen. Deswegen muss das Unternehmen einen angemessenen Angebotszeitraum benennen. Eine einfache Mengenangabe reicht nicht aus. Daraus kann der Verbraucher die Möglichkeit eines Erwerbs nämlich nicht erkennen. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung für die Filialen scheiterte dagegen. Es gab keine Vorhersehbarkeit einer mangelnden Bevorratung in den Filialen.

Hinweis: Die Werbung im Internet „nur in limitierter Stückzahl“ dürfte also regelmäßig wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sein.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2015 – 902.12.2015 – 9 U 296/15

Thema: Sonstiges

Investitionsabzugsbetrag: Einfluss unternehmerischer Liquiditätsentscheidungen auf den Unterhalt

Ein Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geplante Investition geltend machen. Die danach zu zahlenden Steuern beziehen sich nur noch auf jenen Unternehmensgewinn, den es hätte, wäre die Ausgabe bereits getätigt und die damit verbundene Abschreibung möglich. Der mit der Investition verbundene Steuervorteil wird also „vorgeholt“. Wird die geplante Investition jedoch dann doch nicht getätigt, wird der Abzugsbetrag aufgelöst – die bisherigen Steuerersparnisse sind nachzuzahlen.

Was bedeutet dies für einen etwa zu zahlenden Unterhalt?

Wer die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags (früher: Ansparabschreibung) nutzt, verschafft sich Liquidität. Diese Liquidität kann unterschiedlich genutzt werden. Die nicht entstehenden Aufwendungen durch niedrigere Steuerlasten können gespart werden, um die beabsichtigte Investition günstiger tätigen zu können. Das ist die gewollte Situation.

Grundsätzlich nehmen solche Investitionsentscheidungen und insbesondere die damit verbundenen steuerlichen Folgen auf den Unterhalt keinen Einfluss.

Es kann aber auch passieren, dass die freien Mittel für den Konsum verwendet statt in das Unternehmen investiert werden. Und davon profitiert im Zweifel auch der Ehegatte. Wenn dann später die steuerliche Nachbelastung erfolgt, hat diese der Ehegatte auch mitzutragen, sofern wegen Trennung und/oder Scheidung Unterhalt zu zahlen ist. Die Belastungen kann der sie tragende Ehegatte wie normale Schulden bei der Unterhaltsberechnung in Ansatz bringen.

Diese Vorgehensweise ist insofern einsichtig, da der damit verbundene Nachteil bei der Unterhaltsbestimmung schließlich die Folge der vorherigen, besseren Lebensverhältnisse ist – und von denen haben schließlich beide Ehegatten profitiert.

Hinweis: Steuerliche Fragen im Unterhaltsrecht zu beantworten, ist schwierig. Oft gilt im Unterhaltsrecht anderes als das, was das Finanzamt entscheidet bzw. wie die Dinge steuerlich behandelt werden. Der Unterhalt sollte bei Trennung und Scheidung deshalb durch den versierten Fachmann geregelt werden.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2014 – 13 UF 347/14

Thema: Familienrecht