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Schlagwort: OLG Koblenz

Vorkommende Härte: Schadensersatzansprüche nach einem Regelverstoß beim Fußball

Wird beim Fußball oder einer sonstigen Sportart der Gegner ernsthaft verletzt, stehen schnell Schadensersatzforderungen im Raum.

Es ging um ein Freundschaftsspiel der Altherrenmannschaften. Ein Spieler schoss auf das gegnerische Tor, der Torwart wehrte den Ball zunächst ab. Dann versuchte der Spieler, in das Tor zu köpfen, und bewegte seinen Kopf in Richtung Ball. Der Torwart wollte den Ball wegschießen und trat mit dem rechten Fuß nach dem Ball, traf dabei aber den Angreifer im Gesicht. Dieser erlitt eine Fraktur an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfelds. Der Verletzte meinte nun, dass ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul vorgelegen hätte, und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Koblenz war anderer Ansicht. Ein Spieler haftet beim Fußballsport nicht, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der bei einem solchen Kampfspiel vorkommenden Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. In diesem Fall konnte der Geschädigte nicht beweisen, dass der Torwart bei seiner Fußbewegung „voll durchgezogen“ und die schwere Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Die Grenze zur Unfairness war nicht nachweislich überschritten worden.

Hinweis: In diesem Bereich ist jeder Fall ein Grenzfall. Eine rücksichtslose oder besonders brutale Spielweise lag allerdings nicht vor.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 10.09.2015 – 3 U 382/15

Thema: Sonstiges

Gewerbemiete: Mündlich zugesicherte Kundenfrequenz berechtigt nicht zur späteren Minderung

Die Minderungsrechte von Mietern sind vielfältig, sowohl für gewerbliche als auch private Mieter.

Ein gewerblicher Mieter hatte in einem neu eröffneten Einkaufszentrum Ladenflächen angemietet. Angeblich war ihm mündlich bei Vertragsabschluss zugesichert worden, dass unter anderem an Samstagen mit 25.000 Besuchern gerechnet wird. Der Mietvertrag enthielt solche Zahlen allerdings nicht. Als die Kunden ausblieben, zahlte der Mieter auch keine bzw. nur eine reduzierte Miete. Diese klagte der Vermieter ein, und so landete die Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Dieses entschied eindeutig, dass Ansprüche von Mietern nur dann bestehen würden, wenn eine bestimmte Kundenfrequenz auch vertraglich zugesichert wurde. Das war vorliegend nicht der Fall.

Hinweis: Möchten Gewerbetreibende eine ganz bestimmte Quote an Kunden erreichen, kann und sollte dieses im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls dürften in aller Regel keine Minderungsansprüche bestehen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 14.04.2015 – 5 U 1483/14

Thema: Mietrecht

Fahrspur verlassen: Hälftiges Mitverschulden trotz Vorfahrtsberechtigung

Ist an einer gleichberechtigten Kreuzung die Sicht für den von links kommenden Fahrzeugführer durch eine Hecke eingeschränkt, darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten. Kommt es zu einem Unfall mit einem Vorfahrtsberechtigten, der die Kurve schneidet, weil er seine Fahrspur verlassen hat, ist eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen.

Eine Fahrzeugführerin befuhr innerorts eine Straße, von der sie nach rechts abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich war ihre Sicht nach rechts durch eine Hecke stark eingeschränkt. Daraufhin kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, dessen Fahrer von der Vorfahrtstraße nach links einbog – ihr also quasi entgegenkam -, wobei er die Kurve allerdings stark schnitt.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in diesem Fall beiden Verkehrsteilnehmern eine Haftung von je 50 % zugeschrieben. Nach den Ermittlungen eines vom OLG beauftragten Sachverständigen hat sich zum einen die wartepflichtige Fahrzeugführerin nicht zentimeterweise in die Kreuzung hineingetastet, sondern ist lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Diese war jedoch bei den stark eingeschränkten Sichtmöglichkeiten als überhöht anzusehen. Zum anderen trifft auch den Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden. Zwar hatte dieser sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, seine Mithaftung ist aber darin begründet, dass er beim Linksabbiegen nicht in seiner Fahrspur geblieben ist, sondern die Kurve so stark schnitt, dass er mit der zu unvorsichtig einbiegenden Verkehrsteilnehmerin zusammenstieß.

Hinweis: Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt – und damit für sein alleiniges Verschulden. Steht allerdings fest, dass der Vorfahrtberechtigte sich ebenso verkehrswidrig verhalten hat – z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit oder das starke Anschneiden einer Kurve -, kann es zu einer Mithaftung kommen. Mit wie viel Prozent die Mithaftung anzusetzen ist, unterliegt dem richterlichen Ermessensspielraum.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 16.03.2015 – 12 U 649/14