Wer einmal richtig aufs Gaspedal drücken möchte, ohne dabei Gesetze zu übertreten, kann dies auf dafür freigegebenen Rennstrecken tun. Dass auch dieses Unterfangen nicht ohne Gefahren ist, sollte klar sein. Wie es sich mit aber der Haftungsverteilung verhält, wenn ein anderes Fahrzeug am Unfallgeschehen – wenn auch nur durch ausgelaufene Betriebsmittel – beteiligt war, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).
Wenn ein serienmäßig zugelassenes Fahrzeug auf einer Straße allein durch deren Befahren beschädigt wird, möchte man meinen, dass hier etwas mit der Bodenbeschaffenheit nicht gestimmt haben mag. Richtig, aber neben der Beschaffenheit des Straßenbodens nahm sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auch die des Fahrzeugbodens vor. Und dieser lag für die infrage stehende Straße zu tief.
Beim „Mindestunterhalt“ für Kinder sind die Gerichte besonders streng. Der Spielraum, diesen Mindestunterhalt wie in der Düsseldorfer Tabelle angegeben nicht zahlen zu müssen, ist sehr eng. Das beweist auch das Urteil im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu bewerten hatte.
Hier ging es um einen Vater, der für sein Baby aus der neuen Ehe nur noch Teilzeit arbeitete und deshalb für die beiden älteren Kinder aus vorangegangener Ehe – die bei der Mutter wohnten – keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. In der neuen Ehe des Vaters hatten beide Eltern nach der Geburt des Babys ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % reduziert und teilten sich die Betreuung. So lag in der Tat rechnerisch ein „Mangelfall“ vor. Nun galt es zu prüfen, ob der Vater sich vorhalten lassen musste, mutwillig auf Erwerbseinkommen zu verzichten, um das Baby mitzubetreuen. Dann hätte man den älteren Kindern fiktiv aus der Vollzeittätigkeit Unterhalt zusprechen können.
Der Bundesgerichtshof hatte zur Rollenwahl in der neuen Beziehung bereits unter dem Stichwort der „Hausmannrechtsprechung“ Kriterien der Mutwilligkeit aufgestellt – und diese seien hier nicht erfüllt. So sah auch das OLG in der Reduzierung der Erwerbstätigkeit des Vaters unterhaltsrechtlich keine Obliegenheitsverletzung zu Lasten der älteren Kinder. Das vom Amtsgericht ermittelte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners wurde aber in einzelnen Positionen durch das OLG korrigiert, außerdem wurde sein Selbstbehalt wegen der Ersparnisse des Zusammenlebens um 10 % gekürzt. Allerdings wurden ihm monatlich 50 EUR als Mehrkosten des erweiterten Umgangs mit den beiden älteren Kindern gutgeschrieben. Insgesamt bestätigte das OLG aber, dass der Vater den Mindestunterhalt nicht leisten konnte, solange er wegen des Babys nicht Vollzeit arbeiten konnte.
Hinweis: Das OLG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Coronakinderbonus zur Hälfte (bzw. 100 % bei Volljährigenunterhalt) auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.05.2021 – 7 UF 689/20
Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, kann das die vertragliche Wartepflicht der Kfz-Versicherung verletzen. Ob dies auch für Fälle ohne andere Unfallbeteiligte gilt – etwa bei einer beschädigten Leitplanke -, musste hier das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) bewerten.
Ein Autofahrer war mit 100 Stundenkilometern ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke einer Autobahn kollidiert und zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Augenschein genommen hatte, setzte er die Fahrt fort. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte Kosten von rund 22.000 EUR, die er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben wollte.
Das OLG vertrat in seinem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht freigestellt sei, da der Fahrer vorsätzlich die ihn treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe. Aufgrund des Schadensbilds am Fahrzeug sei davon auszugehen, dass bei der Kollision nicht nur ein erheblicher Schaden am Fahrzeug, sondern auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden (Beschädigung der Leitplanke), entstanden sei. Der Kläger hätte daher an der Unfallstelle warten müssen.
Hinweis: Ein Fahrer verletzt die in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) festgelegte Wartepflicht dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) verwirklicht. Vorzuwerfen war dem Fahrer, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit – dem Rastplatz – weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert hatte.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.12.2020 – 12 U 235/20
Kaum hat ein Mensch laufen gelernt, wird ihm mühsam beigebracht, dass er vor dem Überqueren einer Fahrbahn dringend die entsprechende Vorsicht walten lassen muss. Mit der Reife kommt dann der zu bewältigende Alltag hinzu, so dass diese Lehrstunde viel zu oft in Vergessenheit gerät. Doch immerhin bleibt Erwachsenen im Ernstfall noch der Rechtsweg – ob dieser vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) etwas brachte, lesen Sie hier.
Eine Fußgängerin, die einen Einkaufswagen vor sich herschob, ging den Bürgersteig einer Bundesstraße entlang, die sie schließlich überqueren wollte. Es kam, wie es kommen musste, und zwar zum Unfall. Bei diesem verletzte sich die Frau erheblich, so dass sie den Autofahrer in Mithaftung ziehen wollte.
Eine solche Mithaftung konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Nach Überzeugung der Richter hatte die Fußgängerin die Straße betreten, ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug näherte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die Fußgängerin den Unfall vermeiden können, indem sie angesichts des sich erkennbar nähernden Fahrzeugs ihr Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren, zurückgestellt hätte. Das Gericht berücksichtigte dabei zudem, dass die Fußgängerin dunkel gekleidet und es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Mithin habe die Fußgängerin grob verkehrswidrig gehandelt, so dass eine Mithaftung des Autofahrers ausscheidet.
Hinweis: Um eine zumindest eine Mithaftung des Pkw-Fahrers zu begründen, hätte die Fußgängerin beweisen müssen, dass dieser ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Fahrer ausreichend Zeit hatte, auf das nicht vorhersehbare Queren der Frau zu reagieren.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 21.12.2020 – 12 U 401/20
Dass man sich nur die Kleinen schnappt und die Großen ziehen lässt, mag oftmals ein nicht gänzlich unberechtigter Eindruck sein. Und ganz vielleicht war dieses verbreitete Denken für den beschuldigten Geschäftsführer des folgenden Falls auch ausschlaggebend dafür, komplett aus dem Vollen zu schöpfen, was seine dienstlichen Vergehen anging. Mit seiner Überraschung zur Kündigung landete er vor dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG), das seinerseits aber ebenso aus dem Vollen zu schöpfen bereit war und eine Überraschung obendrauf setzte.
Ein Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) hatte den Anstellungsvertrag seines langjährigen Geschäftsführers durch eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam beendet. Dem Geschäftsführer wurde zur Last gelegt, gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen zu haben. Er hatte zum einen 50 Exemplare eines von ihm als Co-Autor verfassten Buchs über das Gleitschirmfliegen mit den Mitteln des MDK gekauft. Zum anderen hatte er vergaberechtswidrig einen Allradschlepper zu einem Bruttopreis von 37.000 EUR beschafft. Schließlich hatte er auch noch seinen Stellvertreter bedroht, indem er sinngemäß äußerte, dass er denjenigen umbringen werde, der ihm „seinen“ MDK wegnehme, und bereit sei, dafür ins Gefängnis zu gehen. Dass er sich selbst eine Gehaltszulage in Höhe von 10 % des Grundgehalts bewilligt hatte, schien dem Ganzen das finale Sahnehäubchen aufzusetzen. Aber erst, als die beiden Verwaltungsratsvorsitzenden von ihm jeweils ein neues Notebook und ein neuwertiges Smartphone zur uneingeschränkten Nutzung auf Kosten des Arbeitgebers erhielten, wurde dem Mann schließlich gekündigt.
Gegen die Kündigung klagte der Geschäftsführer – mit wenig Erfolg. Die Richter des OLG urteilten, dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Geschäftsführer hatte gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen.
Hinweis: Geschäftsführer sollten sich immer darüber klar sein, dass sie Rechenschaft abzulegen haben. Sie verwalten lediglich ein Gesellschaftsvermögen, das ihnen nicht gehört. Wer gegen diesen Grundsatz verstößt, kann nicht nur entlassen werden, sondern muss auch ein Strafverfahren fürchten.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 08.07.2020 – 10 U 1133/16
Der angeblich beste Freund des Menschen ist nicht immer auf dessen unbedingtes Wohlergehen bedacht. Wie auch, wenn es sich um einen Hund handelt? Dass ihn die Begegnung mit anderen Artgenossen gern mal die Contenance kosten kann, sollten Hundehalter stets berücksichtigen. Sonst wird es für die einen schmerzhaft, für die anderen teuer – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).
Eine Frau führte ihre beiden Hunde angeleint aus. Plötzlich lief ein Hund von einem Grundstück auf die beiden Terrier zu und es entstand zwischen den drei Hunden ein „Getümmel“. Da die Frau ihre beiden Leinen weiterhin festhielt, stürzte sie darüber und zog sich eine Radiuskopffraktur am Ellenbogen zu. Insgesamt wollte sie von dem Hundehalter ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR bekommen. Der Hundehalter meinte jedoch, die Frau hätte sich an den Leinen der eigenen Hunde verheddert, und schließlich sei sie über ihre eigene Leine gestolpert.
Das OLG war auf der Seite der Frau. „Schuld“ trug letztendlich der freilaufende Hund des Mannes. Damit hat sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf ein Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings muss sich die verletzte Frau die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe ihres Mitverschuldens ist im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten; die Frau wird demnach 4.000 EUR erhalten.
Hinweis: Hundehaltern sollte klar sein, dass Hundebegegnungen stets unberechenbar enden können. Das gilt sowohl bei angeleinten als auch bei freilaufenden Hunden. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Laufenlassen vielerorts untersagt ist, sollten jedem Hundehalter den Besuch einer Hundeschule nahelegen – dann hat man seinen Hund und auch die Einhaltung geltender Gesetze etwas besser im Griff.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 09.12.2019 – 12 U 249/18
Der Waschstraßenunfall – ein Klassiker, der immer wieder neue Fragen aufwirft, so zum Beispiel, ob sich ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf einem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, im Rechtssinn „in Betrieb“ befindet oder nicht. Der Umstand, ob bei diesem Vorgang die Fortbewegungs- und die Transportfunktionen des Fahrzeugs gefragt sind, gab den Ausschlag für das folgende Urteil zur Haftungsfrage durch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG).
Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Geschädigten auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße hinter dem Fahrzeug der vermeintlich Unfallverursachenden, die auch selbst am Steuer saß. Auf einem solchen Förderband werden die Fahrzeuge bei ausgeschaltetem Motor mithilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog hier kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ihm vorausliegenden Fahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Daraufhin bremste der Geschädigte sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab – er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten verneint. Der Senat stellte dabei klar, dass die Beklagte – die Voraus“fahrende“ – nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen war, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete – beispielsweise durch ein Abbremsen ihres Autos -, scheide auch insoweit deren Haftung aus.
Hinweis: Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist ein Schaden entstanden, wenn die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Dies war hier nicht gegeben, wie das OLG zutreffend feststellte.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 – 12 U 57/19
Unter den Begriff „Werkswagen“ fallen nur Fahrzeuge, die vom Hersteller zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und dann wiederverkauft werden – nicht aber Fahrzeuge, die als Mietwagen genutzt wurden. Was passiert, wenn der Käufer über die Mietwageneigenschaft nicht aufgeklärt wurde, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).
Ein Autohaus kaufte unter anderem Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt wurden. Ein solches Auto erwarben die Käufer, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags erhielten die Käufer die Fahrzeugpapiere, in denen ein international tätiges Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen war. Hierauf ließen die Käufer den Wagen vor Ort stehen und nahmen das Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele.
Während das erstinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das OLG das Autohaus zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Senat sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so zu verstehen ist, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise nicht mit dem Begriff „Werkswagen“ verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und das Autohaus den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei dabei unerheblich.
Hinweis: Für die Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner – hier die Käufer – diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Käufer über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie das Autohaus, konnte vom Autohaus nicht erbracht werden.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 25.07.2019 – 6 U 80/19
Dass „Wer schreibt, der bleibt“ besonders in Rechtssachen ein oft zweischneidiges Schwert ist, musste ein Reiseveranstalter lernen. Denn nach einer Verbraucherschutzorganisation las dessen Prospekt auch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) und kam für das Unternehmen zu keinem positiven Urteil.
Bei dem Reiseunternehmer einer Kreuzfahrt stand Folgendes im Reiseprospekt: „Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“ Eine Verbraucherschutzorganisation klagte erfolgreich gegen diese Praxis.
Laut OLG hat es der Reiseveranstalter zu unterlassen, die Klausel bei der Abwicklung von Reiseverträgen mit Verbrauchern zu verwenden, soweit die Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verbraucher nicht gesondert bestätigt worden ist. Die Klausel war somit unwirksam, da die Buchung eines Trinkgeldes auf dem Bordkonto des Kunden ohne eine ausdrückliche Vereinbarung unzulässig ist. Es bedarf hierzu einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Verbraucher.
Hinweis: Ein Blick in das Kleingedruckte eines Reisevertrags ist stets sinnvoll. Vielleicht finden sich dort noch andere Überraschungen, mit denen Reisende nicht einverstanden sind. An was Reisende stets denken sollten: Mängel müssen vor Ort unverzüglich gerügt werden!
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 14.06.2019 – 2 U 1260/17