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Schlagwort: Pflichtteil

Höfeordnung und Nachabfindungsansprüche: Selbst Wertunterschied in Millionenhöhe führt nicht zu Sittenwidrigkeit von Erbverzichtsvertrag

Rechtsstreitigkeiten vor dem Hintergrund der Höfeordnung spielen zumeist in ländlichen Gegenden eine Rolle. Die Höfeordnung regelt die Erbfolge bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland. Durch diese spezielle gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass landwirtschaftliche Familienbetriebe über Generationen hinweg erhalten bleiben. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste entscheiden, ob ein Verzicht auf den Pflichtteil und die Nachabfindung im Nachhinein für sittenwidrig erklärt werden kann.

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Anfechtung wegen Irrtums: Entfällt grundlegende Voraussetzung für die Erbenstellung, kann gegen Testament vorgegangen werden

Ein Testament kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, wenn sich der Erblasser beispielsweise über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder angenommen werden kann, dass er die Erklärung bei Kenntnis sämtlicher Umstände in der Form nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist aber auch möglich, wenn der Erblasser bei Erstellung der Verfügung eine bestimmte Erwartung an den Eintritt eines Umstands hatte, der dann aber nicht eingetreten ist. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Wuppertal (LG) zu beschäftigen.

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Bestehende Bindung zur Mutter: Ohne exklusives Eltern-Kind-Verhältnis ist Adoption durch reiche Erbtante nicht möglich

Wer sich ohne stabile elterliche Wurzeln haltlos fühlt, kann sich auch als Erwachsener adoptieren lassen. Aber einfach ist ein solches Unterfangen bei weitem nicht. Das beweist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem ein Volljähriger mit einer Erbschaft großzügig bedacht werden sollte.

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Prüfung erst im Erbscheinsverfahren: Nachlassgericht darf nicht vorzeitig Wirksamkeit der Erklärung zur Erbschaftsausschlagung bewerten

Ob ein Erbe die Annahme einer Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, ist eine Frage, die das Nachlassgericht nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens prüfen darf. Sollte es darüber hinaus seine Befugnisse überschreiten – wie etwa mit der Bewertung der Wirksamkeit der Erbschaftsausschlagung -, ist damit spätestens vor Gerichten wie dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) Schluss.

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Unbegründeter Pflichtteilsentzug: Fehlt es an Ausschlussdetails, behält der Pflichtteilsberechtigte sein Recht auf Grundbucheinsicht

Die Einsichtnahme in das Grundbuch kann einem Erbberechtigten wichtige Informationen zum Umfang seiner Ansprüche liefern. Für dieses Recht bedarf es im Regelfall eines berechtigten Interesses. Ob dieses für einen Pflichtteilsberechtigten auch dann gegeben ist, wenn diesem aufgrund einer unklaren Formulierung in einem Testament möglicherweise sein Pflichtteil entzogen wurde, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) klären.

Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament verfügt, dass ihr Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm darüber hinaus sein Pflichtteil entzogen werden soll, da er die Erblasserin mehrfach tätlich angegriffen habe und er gegen ihren Willen einen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ führe. Entgegen der ausdrücklichen Hinweise des Notars hat die Erblasserin keine weiteren Angaben zu den tatsächlichen Hintergründen gemacht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch mit der Begründung, dass er wegen seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein wirtschaftliches Interesse daran habe, in Erfahrung zu bringen, ob die Erblasserin Eigentümerin von Grundstücken im Bezirk des Amtsgerichts (AG) gewesen sei. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen, da nach dessen Ansicht der Sohn sowohl von der Erbfolge als auch von Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen sei.

Dieser Ansicht hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen und dem Antragsteller das Recht auf Einsichtnahme gewährt. Unzweifelhaft hat ein Pflichtteilsberechtigter anerkennungswürdige wirtschaftliche Interessen, die eine Einsichtnahme in das Grundbuch grundsätzlich rechtfertigen. Die Besonderheit dieses Falls lag zweifellos darin, dass die Erblasserin den Sohn von Pflichtteilsansprüchen ausschließen wollte. Doch hierfür ist es erforderlich, dass neben der Entziehungserklärung auch ein zutreffender Kernsachverhalt geschildert wird, was die Erblasserin trotz Hinweises des Notars ausdrücklich nicht getan hatte. Insofern hatte das OLG erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Pflichtteilsentziehung.

Hinweis: Aus Sicht der Erblasserin wäre es notwendig gewesen, möglichst konkrete Zeitangaben darüber zu machen, wann die Übergriffe durch den Sohn stattgefunden haben, ebenso nähere Angaben darüber, wie oft und in welchem konkreten Ausmaß diese „tätlichen Angriffe“ erfolgten.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.08.2020 – 3 W 121/19

Thema: Erbrecht

Erbrecht unehelicher Kinder: Nur ohne gerechten Ausgleich zwischen den Betroffenen ist die Stichtagsregelung unverhältnismäßig

Die erbrechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder mit ehelichen hat ihren langen Weg immer noch nicht abgeschlossen. Nachdem die deutsche Rechtsprechung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Aktualisierung aufgerufen wurde, geht es vermehrt um ihre Umsetzung, so auch im folgenden Fall, mit dem das Oberlandesgericht Köln (OLG) befasst wurde.


Ein Mann hatte für seine 1943 unehelich geborene Tochter die Vaterschaft anerkannt. Nach seinem Tod im Jahr 1990 verlangte die Tochter von den ehelichen Kindern ihren Pflichtteil – was vor Gericht jedoch abgelehnt wurde. Nach deutschem Recht waren uneheliche Kinder seinerzeit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und bekamen daher auch keinen Pflichtteil, sofern sie vor dem 01.07.1949 geboren waren. Aufgrund eines Vergleichs wurde der Tochter damals jedoch ein Anteil gezahlt. Durch die 2009 erfolgte Rechtsprechung des EGMR erließ der deutsche Gesetzgeber schließlich ein neues Gesetz, das nichteheliche Kinder für Erbfälle nach 2009 gleichstellt. Daraufhin machte die Frau 2017 erneut ihren Pflichtteil geltend. Das Gericht wies sie jedoch ab.

Als der deutsche Gesetzgeber sein neues Gesetz erließ, machte er mit der unverhältnismäßigen Stichtagsregelung zwar durchaus einen Fehler, der auch 2017 bereits durch den EGMR als unter Umständen rechtsverletzend bewertet wurde. Das OLG führte jedoch aus, dass diese Stichtagsregelung die Rechte nichtehelicher Kinder nur dann verletzt, wenn unter den besonderen Umständen des Falls kein gerechter Ausgleich zwischen den Betroffenen hergestellt wird. In diesem Fall waren aber bereits über acht Jahre seit dem EGMR-Urteil vergangen. Die Erben durften durch einen gerichtlichen Vergleich zudem ihr besonderes Vertrauen auf den Fortbestand ihres Erbrechts setzen. Somit war die Anwendung der Stichtagsregelung in diesem Fall nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Hinweis: Der EGMR hatte einige Kriterien aufgestellt, woran zu bemessen ist, ob die Stichtagsregelung unverhältnismäßig ist. Dies sind unter anderem die Kenntnis der Betroffenen, der Status der erbrechtlichen Ansprüche (Verjährung) und die bis zur Geltendmachung des Anspruchs verstrichene Zeit, aber auch der Umstand, ob durch das nationale Recht eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Erbrechts gewährt wird. Die weitere Umsetzung dieser Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Wx 405/18

Thema: Erbrecht

Auslegung der Pflichteilsstrafklausel: Die Bedingungen für den Ausschluss aus dem Schlusserbrecht müssen eindeutig fomuliert sein

Pflichteilsstrafklauseln können bei gemeinschaftlichen Testamenten verhindern, dass nach dem Tod des einen Ehepartners das Vermögen dadurch zerstückelt wird, dass Schlusserben – zumeist die Kinder – bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Pflichtteil verlangen. Auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) kam diese Problematik zur Sprache.

Ein Ehepaar hinterließ ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und seine beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden einsetzte. Zudem war darin eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, nach der ein Kind und seine Nachkommen enterbt würden, sofern es seinen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst Verstorbenen verlangt. Nach dem Tod des Ehemannes wurde seiner Frau ein Erbschein als Alleinerbin ausgestellt, wogegen sich die Tochter wandte, da sie Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments hatte. Diese wurden jedoch vom Gericht abgelehnt. Nach dem Tod der Mutter machte das andere Kind geltend, dass seine Schwester dadurch die Erbenstellung verloren hatte und es somit nun Alleinerbe sei. Das OLG sah dies jedoch anders.

Unter der gewählten Formulierung „verlangen“ wird nach dem Wortsinn ein ausdrücklicher und ernsthafter, auch außergerichtlicher Versuch sanktioniert, den Pflichtteil zu erhalten – unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält. Dies umfasst jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht jedes Verhalten eines Schlusserben gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen.

Hinweis: Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, können die Ehegatten selbst regeln. Insofern kommt es entscheidend auf die Formulierungen im Testament und auf dem Willen der Erblasser an, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Hätte das Testament beispielsweise die Formulierung „Wer das Testament anficht …“ enthalten, hätte die Tochter ihr Schlusserbrecht verloren.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.12.2018 – 31 Wx 374/17

Thema: Erbrecht

Notarielles Nachlassverzeichnis: Klage auf Vorlage von privatschriftlichem Nachlassverzeichnis hemmt die Verjährung

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist eine wichtige Grundlage für die Geltendmachung seines Anspruchs, da er nur so den Wert des Nachlasses und damit seinen Anteil erfahren kann. Er kann dabei sowohl ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangen, als auch ein (mit Kosten verbundenes) notarielles Nachlassverzeichnis, wenn Zweifel an der Richtigkeit der privatschriftlichen Version bestehen. Da die Erben diese Auskünfte jedoch häufig als Zumutung empfinden, gibt es darüber häufig Streitigkeiten, so auch im folgenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu behandeln hatte.

Eine Frau stritt mit den Geschwistern ihres verstorbenen Vaters um das Erbe der Großmutter. Nachdem sie ein Vermächtnis ausgeschlagen hatte, forderte sie den Pflichtteil und in diesem Zusammenhang Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. Auf der Grundlage dieser Auskunft forderte sie dann ihren Pflichtteil, was die Schwester des verstorbenen Mannes jedoch ablehnte. Daraufhin erhob die Frau Klage und verlangte zunächst ein privatschriftliches, in einem späteren Antrag dann ein notarielles Nachlassverzeichnis. Die Klage war rechtzeitig vor Ende der Verjährungsfrist erhoben worden, der Antrag auf das notarielle Nachlassverzeichnis jedoch erst danach.

Der BGH entschied, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hemmt. Die Auskunftsansprüche entspringen nach Auffassung des Gerichts dem gleichen Lebenssachverhalt – sie dienen dem gleichen Endziel und sind materiellrechtlich wesensgleich.

Hinweis: Der Pflichtteilsanspruch und der dazugehörige Auskunftsanspruch sind sofort mit dem Tod des Erblassers fällig, sie können also ab dem Todesfall von den Erben verlangt werden. Sie verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Verstirbt also jemand im Juli 2018, endet die Verjährungsfrist am 31.12.2021. Die Verjährung läuft jedoch nicht weiter – sie wird also gehemmt, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2018 – IV ZR 313/17

Thema: Erbrecht

Auslegung der Erbeinsetzung: Der Wegfall der Nacherbfolge durch Pflichteilsstrafklausel kann zu überraschenden Folgen führen

Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sollen in gemeinschaftlichen Testamenten die Berechtigten davon abhalten, beim Ableben eines Ehepartners den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner dadurch in Zahlungsschwierigkeiten zu bringen. Häufig entfalten sie jedoch nicht die gewünschte Wirkung.

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein, wobei die Nacherben der Ehefrau deren Kinder aus erster Ehe und die Nacherben des Mannes dessen Töchter aus erster Ehe sein sollten. Zudem wurde eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart – für den Fall, dass die Nacherben nach dem Tod ihres Elternteils ihren Pflichtteil fordern sollten, die Nacherbeneinsetzung somit ersatzlos entfällt und der jeweils Längstlebende der Eheleute damit nicht mehr Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Erbe ist.

Nach dem Tod des Mannes verlangten die Töchter ihren Pflichtteil und wurden ausbezahlt. Die überlebende Ehefrau übertrug ihrer Tochter dann ein wertvolles Depot. Als die Frau kurz darauf verstarb, verlangte ihr anderes Kind – ein Sohn – die Auszahlung der Hälfte dieses Depots. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter als Vorerbin nicht berechtigt gewesen sei, Vermögen zu seinem Nachteil zu verschenken.

Das Gericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass der Sohn nach dem Tod des Mannes nicht Nacherbe geworden war. Durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Töchter des Mannes war die Nacherbschaft entfallen, so dass die Ehefrau zur Vollerbin wurde und somit uneingeschränkt verfügen durfte. Auch die Vorschriften über beeinträchtigende Schenkungen eines Vertragserben waren hier nicht einschlägig, da diese nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung finden. Dem Testament konnte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich auch wechselseitig dahin binden wollten, dass der Überlebende verpflichtet sei, sein Vermögen an seine eigenen Kinder zu vererben.

Hinweis: Durch solche Pflichteilsstrafklauseln wird der Berechtigte auf den Schlusserbfall enterbt. Sie sollen die Berechtigten also davon abschrecken, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verhindern können sie es jedoch nicht. Der Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, kann dies auch beim Tod des Zweitversterbenden tun.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

Thema: Erbrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Der Erbe hat an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken

Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ansprüche ist der Pflichtteilsberechtigte darauf angewiesen, den Wert des Nachlasses zu kennen. Daher stehen ihm auch Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Wie genau diese Ansprüche jedoch zu erfüllen sind, ist häufig ein Streitthema zwischen den Beteiligten.

 

Ein Sohn verlangte nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von ihrem zweiten Ehemann und Erben. Der Ehemann erteilte dem Sohn daraufhin mithilfe eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Wert des Nachlasses. Dieses Verzeichnis erschien dem Sohn jedoch unvollständig, da er der Ansicht war, dass es weniger Vermögen auswies, als zu erwarten war. Er führte auch an, dass der zuständige Notar keine eigenen Nachforschungen betrieben hatte und zum Beispiel nicht die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre eingesehen und berücksichtigt hatte.

Das Gericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und entschied, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreichend war. Doch der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, wird nicht nur durch die Pflichten bestimmt, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern richtet sich vor allem nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Erben. Sonst wäre es dem Erben möglich, seine Auskunftspflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einzuschränken, indem er dem Notar unvollständige Auskunft gibt. Dem Ehemann ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung von Kontoauszügen möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken.

Hinweis: Ein notarielles Verzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Der Notar muss dabei eine eigene Bestandsaufnahme machen und nicht nur die Erklärungen des Erben aufnehmen. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Notar zum Beispiel die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auswerten oder Grundbuchauszüge einholen muss.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2018 – 1 W 65/18

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