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Schlagwort: Prozesskostenhilfe

Ex droht mit Nacktfotos: OLG Hamm entscheidet über Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung der sexuellen Selbstbestimmung

Dass man gewisse Risiken eingeht, wenn man jemandem seine Nacktbilder schickt, liegt auf der Hand – aber immerhin hat man rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Veröffentlichung im Internet zu wehren. Obwohl das nach einer Selbstverständlichkeit klingt, sah das Amtsgericht Bielefeld (AG) das zunächst anders. Doch dann war das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am Zug.

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Prozesskosten bei Eheleuten: Wird der Gatte im Beruf straffällig, ist die Ehefrau zum Verfahrenskostenvorschuss verpflichtet

Die Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse stellt sicher, dass jedem Menschen hierzulande zu seinem Recht verholfen werden soll – eben auch, wenn er sich einen zivilrechtlichen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht leisten kann. Bei Verheirateten wird natürlich vorab geprüft, ob der Ehegatte über entsprechende Mittel verfügt. Denn bei sogenannten persönlichen Angelegenheiten muss dieser bei entsprechendem Finanzstatus einspringen. Was darunter zu verstehen ist, war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls, in den der Bundesgerichtshof (BGH) Licht brachte.

Der Ehemann wurde aus seiner beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen und auf Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen aus der Prospekthaftung verklagt. Dabei wurde sowohl sittenwidriges als auch strafbares Verhalten von Klägerseite geltend gemacht. Der Beklagte selbst war jedoch vermögenslos, seine Frau aber nicht. Die Gattin wollte aber für die Prozesskosten des Mannes nicht aufkommen. Das Verfahren betreffe ihrer Meinung nach schließlich seine berufliche Aktivitäten und sei daher keine persönliche Angelegenheit.

Das sah der BGH anders. Zwar betraf das gerichtliche Verfahren durchaus die beruflichen Aktivitäten des Mannes. Der dabei erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens bringe aber dem Mann persönlich gegenüber einen sozialethischen Tadel zum Ausdruck. Geht es in einer Sache also auch darum, dass sich jemand bei Ausübung seines Berufs strafbar verhalten habe, geht es dabei durchaus auch um eine persönliche Angelegenheit. Und so muss die Frau ihrem Mann hier auch wegen der Prozesskosten wirtschaftlich zur Seite stehen.

Hinweis: Eine persönliche Sache ist auch das Scheidungsverfahren oder das Verfahren zur Regelung des Unterhalts oder Zugewinnausgleichs. Wenn deshalb ein Ehegatte vom anderen geschieden werden möchte, Unterhalt oder Zugewinnausgleich verlangt und ihm die notwendigen Mittel fehlen, um dies erforderlichenfalls gerichtlich zu unternehmen, kann er vom liquiden Ehegatten einen Kostenvorschuss verlangen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – VI ZB 8/18

Thema: Familienrecht

Warmwasser auch im Sommer: Vermieter müssen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten

Ob ein Vermieter auch im Sommer für eine intakte Heizung und Warmwasser sorgen muss, klärt der folgende Fall.

In den Sommermonaten gab es in einer Mietwohnung weder Heizung noch Warmwasser. Deshalb stellte die Mieterin der Wohnung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am Tag der mündlichen Verhandlung gab es jedoch wieder warmes Wasser, so dass der Antrag für erledigt erklärt werden musste. Nun ging es nur um die Frage, ob der Mieterin Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu bewilligen war.

Eine Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben der materiellen Bedürftigkeit, dass der Antrag auch hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Und das war hier nach Ansicht des Landgerichts der Fall. Die Vermieterin war nämlich verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Zwar muss wegen hoher Außentemperaturen eine mangelhafte Heizleistung unter Umständen im Sommer vom Mieter hingenommen werden, das gilt aber nicht für den Ausfall des Warmwassers. Die Mieterin hat Prozesskostenhilfe erhalten und nun ist klar, dass Vermieter auch bei warmen Außentemperaturen die Warmwasserversorgung sicherstellen müssen.

Hinweis: Die Heizung muss also das ganze Jahr funktionieren. Das gilt aber natürlich nur dann, wenn über die Heizung auch die Warmwasserversorgung läuft.

Quelle: LG Fulda, Beschl. v. 05.01.2018 – 5 T 200/17

Thema: Mietrecht

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

Für die Gebühren eines Rechtsanwaltes gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, die insbesondere Versicherte betreffen, gelten sog. Betragsrahmengebühren. Für eine außergerichtliche Tätigkeit, z.B. im Widerspruchsverfahren, ist ein Gebührenrahmen von 50 € bis 640 € vorgesehen. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt je nach Bedeutung der Angelegenheit sowie deren Umfang und Schwierigkeit nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 300 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Für die weitere gerichtliche Tätigkeit wird eine Verfahrensgebühr fällig, auf welche die genannten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Der insoweit geltende Gebührenrahmen liegt zwischen 50 € und 550 €. Weitere Gebühren entstehen beispielsweise für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen oder ggfs. die Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch einen Prozessvergleich.

Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine davon abweichende Vergütungsvereinbarung zu treffen, beispielsweise durch eine Pauschale oder ein Stundenhonorar. Eine solche Regelung muss selbstverständlich genau besprochen und schriftlich fixiert werden.

Rechtsschutzversicherung

In den üblichen Versicherungen mit „Privat-Rechtsschutz“ für Arbeitnehmer oder Selbständige ist „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten“ enthalten (z.B. in §§ 23, 25, 2f ARB 2010). Die Klausel hat zur Folge, dass im Sozialrecht erst dann Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Klage zu erheben ist.

Das Klageverfahren schließt sich in der Regel an das vorangegangene Antrags- und Widerspruchsverfahren an. Zunächst wird ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt, dann ergeht ein Bescheid. Wird darin die beantragte Leistung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, muss innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Hierfür tritt dann die Rechtsschutzversicherung ein.

Es gibt auch Versicherungstarife, die bereits für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren greifen. Dies kann schnell vorab entweder durch Sichtung der Versicherungsunterlagen oder durch Anruf beim Versicherer geklärt werden.

Beratungshilfe

Für Bedürftige, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können und auch nicht rechtsschutzversichert sind, gilt das „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“ (Beratungshilfegesetz – BerHG). Danach wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende wohnt. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Antrag wird bewilligt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Der Rechtssuchende erhält vom Amtsgericht dann einen Berechtigungsschein, der dem Rechtsanwalt vorgelegt werden kann. Der Rechtsanwalt rechnet damit seine Gebühren bei der Justizkasse ab. Der Rechtsuchende zahlt an den Rechtsanwalt nur eine pauschale Beratungsgebühr von 15 €.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für ein Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn in der Sache selbst eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und die Kosten vom Rechtsuchenden nicht getragen werden können.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden hierfür vom Gericht geprüft. Die Partei hat grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Beim Einkommen zählt der Nettobetrag. Hiervon sind dann weitere pauschale Absetzbeträge abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten unter anderem folgende Freibeträge: Bei Erwerbstätigen 210 €, jeweils ein weiterer Freibetrag für die Partei und deren Ehegatten von 462 € und weitere Freibeträge, wenn Unterhalt geleistet wird, z.B. 370 € für Unterhaltszahlungen an einen Erwachsenen oder 268 € für ein Kind bis sechs Jahre. Zu berücksichtigen sind außerdem Wohnkosten und laufende Zahlungspflichten. Nach allen Abzügen wird jedenfalls bei Personen mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen mit Familie häufig wirtschaftlich eine PKH-Berechtigung bestehen. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn als einzige Einkünfte Sozialleistungen bezogen werden.

Bei Auftrag zur Klageerhebung stellen wir für Sie generell auch Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn die genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.

Kostenerstattung vom Gegner

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Im Widerspruchsverfahren erstattet die Behörde notwendige Auslagen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn – was in der Regel der Fall ist – die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Im Gerichtsverfahren können Kosten gegen die Behörde festgesetzt werden, nachdem das Verfahren ganz oder zum Teil zum gewünschten Ergebnis geführt hat.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
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