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Schlagwort: Quelle: BGH

Basteln verboten: Originale Unterschriften müssen eigenhändig verfasst und unverfälscht sein

Basteln verboten: Originale Unterschriften müssen eigenhändig verfasst und unverfälscht sein

Rechtsanwälte müssen wichtige Schriftsätze immer persönlich unterschreiben, damit Fristen gewahrt werden. Und dabei ist Improvisation wahrlich nicht gefragt.

In einem Zivilrechtsstreit sollte ein Anwalt gegen ein Urteil Berufung einlegen. Es gingen auch drei Telefax-Schreiben mit dem Briefkopf des Anwalts fristgemäß bei Gericht ein. Sämtliche Schriftsätze wiesen zwar eine lesbare Unterschrift auf, jedoch befand sich oberhalb jeder Unterschrift eine horizontale Linie. Das Landgericht forderte den Anwalt daher auf, das Zustandekommen dieses merkwürdigen Unterschriftenbilds zu erläutern. Und diese Erklärung fiel wie folgt aus: Ein Mitarbeiter der Kanzlei sollte die Schriftsätze fertigen, die der Rechtsanwalt vorab blanko unterschrieb. Doch dann passten die Unterschriften nicht exakt an die Stelle, an die sie der Kanzleimitarbeiter haben wollte. Daher schnitt dieser die Blankounterschriften aus und klebte sie dann auf die tatsächlich eingereichten Schriftsätze. So pfiffig diese Idee auch auf den ersten Blick erscheinen mag: Der Anwalt hat Pech gehabt, die Berufung wurde zurückgewiesen – denn es lag keine wirksame eigenhändige Unterschrift vor.

Hinweis: Gleiches gilt übrigens für eingescannte Unterschriften. Auch hierbei handelt es sich nicht um Originale!

Quelle: BGH, Beschl. v. 27.08.2015 – III ZB 60/14

Hausdarlehen: Für gemeinsame Zwecke aufgenommene Schulden sind ab Trennung erstattungsfähig

Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein.

Mitunter passiert es, dass die für den Erwerb eingegangenen Schulden nur von einem Ehegatten aufgenommen werden. Die Banken können dann – unabhängig von Trennung und Scheidung – den anderen Ehegatten nicht in Anspruch nehmen, wenn der Ehegatte, der die Darlehensverträge unterschrieben hat, nicht zahlt. Kann aber der andere Ehegatte auch bei Trennung und Scheidung geltend machen, er habe mit diesen Verbindlichkeiten nichts zu tun, obwohl sie die Immobilie betreffen, in der er selber auch lebte?

Allein auf die Frage, wer einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Wenn zur Finanzierung des Familienheims ein Darlehen nur von einem Ehegatten eingegangen wurde, wird dieses im Verhältnis zwischen den Ehegatten dennoch als gemeinsames Darlehen angesehen, da es für gemeinsame Zwecke aufgenommen wurde. Das bedeutet: In der intakten Zeit einer Ehe ist es unerheblich, wer was zahlt. Für diese Zeit kann kein Ehegatte vom anderen verlangen, ihm etwas zu erstatten. Es gibt keine Nachkalkulation in der Krise. Ab Trennung, also ab der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ändert sich dies aber. Ab diesem Zeitpunkt kann der zahlende Ehegatte vom anderen verlangen, dass er ihm die Hälfte dessen erstattet, was für gemeinsame Zwecke gezahlt wird. Ob es sich dabei um ein gemeinsam oder nur von einem Ehegatten eingegangenes Darlehen handelt, ist unerheblich.

Hinweis: Zahlungen auf Schulden spielen an mehreren Stellen eine Rolle, zum Beispiel auch beim Unterhalt. Die Regelung der komplexen Fragen sollte der juristischen Fachkraft anvertraut werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2015 – XII ZR 160/12
Thema: Familienrecht