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Schlagwort: Quelle: OLG Dresden

Pkw-Verwahrung im Streitfall: Nach dem Abschleppen dürfen Standgebühren nur bis zur verlangten Herausgabe berechnet werden

Es wäre ein schier unschlagbares Geschäftsmodell, wenn man als Abschleppunternehmen Standgebühren so lange erheben dürfte, wie sich Gerichtsentscheidungen hinziehen. In einem Streit zwischen einem Fahrzeughalter, der durch Falschparken einen Abschleppvorgang verschuldet hatte, und dem abschleppenden und verwahrenden Unternehmen musste das Oberlandesgericht Dresden (OLG) einer solchen einträglichen Verfahrensweise allerdings einen Riegel vorschieben. Und dies, obwohl die Vorinstanz hier noch anderer Meinung war.

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Wille eines Zwölfjährigen: Wechselmodell kann auch bei andauerndem Elternkonflikt durchgesetzt werden

Nachdem der Bundesgerichtshof 2017 klargestellt hat, dass Gerichte auch gegen das Veto einer Mutter das Wechselmodell erzwingen können, sind die Störung der elterlichen Kommunikation, die fehlende Kooperationsfähigkeit und die sogenannte Hochkonflikthaftigkeit weiterhin die häufigsten K.-o.-Kri­te­ri­en für dieses Umgangsmodell. Zunehmend gehen Gerichte auch damit allerdings sehr differenziert um und prüfen, ob diese gestörte Elternebene nicht in allen Betreuungsmodellen gleichermaßen schädlich ist und es die Situation sogar entschärfen könnte, wenn zwischen den Eltern kein Machtgefälle mehr empfunden wird.

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Einkommensunterschied: Nicht immer kann der betreuende Elternteil mit Kindesunterhalt rechnen

Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr verdient als der andere Elternteil?

Grundsätzlich ändert sich in dieser Konstellation erst einmal nichts an der Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist derjenige, der die tatsächliche Pflege und Betreuung vornimmt. Sein Einkommen nimmt dabei keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts – der andere Elternteil muss zahlen. Dass die Kinder zwischenzeitlich auch bei ihm sind, etwa an den Wochenenden und im Urlaub, wirkt sich nicht extra aus bzw. ist von vornherein bei den maßgeblichen Unterhaltssätzen berücksichtigt.

Wenn aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben, extrem viel mehr als der andere verdient, kann sich dieser Umstand sehr wohl auf diese allgemeine Regelung auswirken. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es kommt darauf an, wie viel der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Ist dies so wenig, dass es schon für ihn selbst zum Leben kaum reicht, kann seine Unterhaltspflicht entfallen. Dann kommt es darauf an, wie viel mehr der andere Elternteil verdient. Dass sein Einkommen höher liegt, ist allein nicht ausreichend. Wenn es aber etwa dreimal höher ist als das des Unterhaltspflichtigen, soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die Unterhaltspflicht entfallen. Bei diesem Unterschied der Einkünfte kann von dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, verlangt werden, neben der tatsächlichen Betreuung auch für den Barunterhalt aufzukommen.

Hinweis: Bei Unterhaltspflichten ist also immer auch darauf zu achten, über welche Einkünfte der Elternteil verfügt, bei dem die Kinder leben.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15
Thema: Familienrecht

Schriftform wahren: Nebenabreden machen einst gültige Befristungen unwirksam

Befristete Mietverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Wird das vergessen, ist ein böses Erwachen oftmals vorprogrammiert.

In einem Fall klagte die Vermieterin von Gewerberäumen, in denen ein griechisches Restaurant betrieben wurde, auf Räumung und Herausgabe dieser Räume. Ursprünglich gab es einen auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag mit Verlängerungsoption. Dort waren insgesamt 320 m² als Fläche angegeben. Tatsächlich nutzte der Mieter allerdings aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit dem Vorvermieter weitere an das Gebäude angrenzende Flächen. Dann erhielt der Mieter von der neuen Vermieterin mehrere Abmahnungen auf entsprechende Unterlassung und erhielt letzten Endes die Kündigung des Mietvertrags. Den anschließenden Räumungsrechtsstreit verlor der Mieter zudem.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden lag kein ordnungsgemäß befristetes Mietverhältnis vor; insoweit kam es auf etwaige Pflichtverletzungen des Mieters gar nicht an. Das Mietverhältnis konnte schlicht und ergreifend ordentlich gekündigt werden. Denn es gab zwar eine schriftlich vereinbarte Verlängerungsoption, aber eben auch zusätzliche mündliche Vereinbarungen. Und aufgrund dieser mündlichen Vereinbarungen ist die vom Gesetz vorgesehene Schriftform bei befristeten Mietverträgen nicht gewahrt worden. Die Befristungen waren unwirksam.

Hinweis: Befristete Mietverträge, insbesondere im gewerblichen Bereich, sind zwingend schriftlich abzuschließen. Das gilt auch für Nebenabreden.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 25.08.2015 – 5 U 1057/15
Thema: Mietrecht