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Schlagwort: Recht

Grenzüberschreitender Erbfall: Zuständigkeit des Gerichts bei Ausschlagung der Erbschaft mit Auslandsbezug

Nicht selten kommt es vor, dass Erbfälle grenzüberschreitende Bezüge haben – etwa, weil zur Erbmasse Grundstücke im Ausland gehören oder der Erblasser in einem Land lebt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat. Dann stellen sich die Fragen, welches Recht zur Anwendung kommt und auch welche Gerichte zuständig sind. Auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) musste geklärt werden, welches Gericht in der befassten Sache zuständig ist.

Ein Mann wollte eine Erbschaft ausschlagen. Da der Erblasser in Spanien verstorben war, war dem Erben unklar, an welches Gericht er sich dazu wenden musste, so dass er die Ausschlagungserklärung sowohl an das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht als auch an das Gericht an dem letzten Wohnsitz des Erblassers in Deutschland sandte. Alle Gerichte erklärten sich jedoch für unzuständig und verwiesen die Sache weiter, so dass schließlich das OLG die Zuständigkeit klären musste. Und dafür nahm es die für die EU-Mitgliedstaaten geltenden Regelungen aus der „Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)“ zu Hilfe.

So entschied das OLG entsprechend, dass für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch die Sonderregelungen in der EuErbVO für die Ausschlagung einer Erbschaft soll sie in internationalen Erbfällen erleichtert werden, indem dem Ausschlagenden die Erklärung gegenüber den Gerichten seines eigenen Aufenthaltsstaates ermöglicht wird. Eine Erklärung gegenüber diesem Gericht ersetzt dabei eine Erklärung gegenüber dem nach dem anzuwendenden Erbrecht vorgesehenen Gericht.

Hinweis: Die EuErbVO regelt nicht nur, welches Recht welches EU-Mitgliedsstaates zur Anwendung kommt, sondern auch, welches Gericht zuständig ist. Grundsätzlich kommt dabei das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte – unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft er besaß. Zuständig sind dann auch die Gerichte dieses Landes. In diesem Fall hätte die Erbschaft also in Spanien vor spanischen Gerichten geltend gemacht werden müssen. Nur für die Ausschlagung gilt eine Sonderregelung. Der Erblasser kann aber in seinem Testament auch bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen und auch welches Gericht zuständig sein soll.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2018 – I-3 Sa 1/18

Thema: Erbrecht

Phasenverschobene Ehe: Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrags

Eheverträge sind nicht in jedem Fall wirksam. Zwar haben Ehegatten das Recht, vertraglich zu gestalten, was gelten soll, wenn die Ehe zerbricht. Das gilt aber – insbesondere bezüglich des Versorgungsausgleichs – nur eingeschränkt.

Ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung wird bei einer Scheidung der Ehe der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Ehegatten können zwar vertraglich vereinbaren, dass dies nicht für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gelten soll. Dazu muss diese Regelung notariell beurkundet werden. Allerdings wird, wenn es zur Scheidung kommt, die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle unterzogen. Das Gericht prüft, ob durch die Vereinbarung einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung unwirksam. Es kommt dann eben doch zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Das Kammergericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden, in dem eine sogenannte phasenverschobene Ehe vorlag. Die Frau war 25 Jahre älter als der Mann. Sie war Verwaltungsangestellte, während der Mann zunächst bei einem eher niedrigen Einkommen abhängig beschäftigt war und sich dann mit finanzieller Unterstützung der Frau versuchte, selbständig zu machen. Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zahlte er keine Beiträge in die Rentenkasse ein. Der Mann hätte deshalb bei der Scheidung profitiert, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Die Ehegatten hatten aber einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung, den Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Nachscheidungsunterhalt sowie den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung vereinbart hatten. Wegen der Phasenverschobenheit der Ehe und der bisherigen Unterstützung des Mannes durch die Frau war dieser Verzicht wirksam – die Frau behielt ihre Versorgungsanrechte ungekürzt.

Hinweis: Eheverträge wirksam abzufassen ist keine Alltagsaufgabe und verlangt eine ausgiebige Beratung.

Quelle: KG, Beschl. v. 19.02.2016 – 19 UF 79/15
Thema: Familienrecht

Bei drohenden Schäden: Vermietern steht kurzfristige Wohnungsbesichtigung außerhalb der Fünfjahresfrist zu

Wann ein Vermieter das Recht hat, seine Wohnung zu besichtigen, zeigt diese Entscheidung.

Nachdem ihm die Hausverwaltung mitgeteilt hatte, dass aus seiner Wohnung unangenehme Gerüche austreten würden, wollte ein Vermieter sein Objekt in München besichtigen. Er hatte Sorge, dass Schimmel, Fäulnis oder gar Verwesung der Grund sein könnten. Der Mieter jedoch bestritt die Gerüche und bot seinem Vermieter deshalb auch keinen Besichtigungstermin an. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht und verklagte den Mieter auf eine Besichtigungsmöglichkeit nach einer Vorankündigungszeit von fünf Tagen. Das Amtsgericht München (AG) gab ihm Recht. Der Vermieter darf seine vermietete Wohnung besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden sprechen. Ohne jeden konkreten Anlass besteht ein solches Besichtigungsrecht nach dem AG allerdings lediglich alle fünf Jahre.

Hinweis: Auch Mieter haben das Recht, ihre Privatsphäre zu schützen. Dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn Miete ist eben nicht Eigentum.

Quelle: AG München, Urt. v. 10.12.2015 – 461 C 19626/15
Thema: Mietrecht

Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbschaft geht mit dem Tod des Verstorbenen automatisch auf den oder die Erben des Verstorbenen über. Trotz des automatischen Erbschaftsübergangs räumt das Gesetz den Erben jedoch das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen. Wird die Erbschaft vom Erben ausgeschlagen, hat dies rechtlich die Wirkung, als sei die Erbschaft nicht auf den Ausschlagenden übergegangen. Die Erbschaft fällt stattdessen demjenigen zu, der zur Erbschaft berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, wobei diesem Erben die Erbschaft rechtlich rückwirkend mit dem Erbfall zufällt.

Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt ausgeschlagen werden, zu dem der Erbe von dem Erbschaftsanfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangte. Wurde der Erbe durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages zu laufen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dabei muss die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form, d. h. durch notarielle Urkunde, erfolgen.

Für geschäftsunfähige Erben können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Haben für ein minderjähriges Kind beide Elternteile das Sorgerecht, müssen beide Eltern in der vorgeschriebenen Form die Ausschlagung für ihr Kind erklären. Sie bedürfen hierfür der Genehmigung des Familiengerichts. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Erbschaft die ausgeschlagen werden soll, dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, anfällt.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

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Tarifrecht, Tarifverträge, Eingruppierung

Tarifrecht, Tarifverträge, Eingruppierung

Das deutsche Arbeitsrecht und Tarifrecht ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Tarifverträge – insbesondere der Branchentarifvertrag bzw. Flächentarifvertrag – gehören zu den wichtigsten Rechtsquellen im Arbeitsrecht. In Deutschland arbeiten ca. 80 % der Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar auf der Basis von Tarifverträgen (West 81%, Ost 72%).

Tarifverträge können auf verschiedene Weise unmittelbar und zwingend auf den jeweiligen Arbeitsvertrag Anwendung finden. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (in der Regel Gewerkschaften) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist bzw. im Arbeitgeberverband tariflich organisiert ist. Auch darüber hinaus können Tarifverträge auf vielfältige Art Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag eine Inbezugnahme auf bestimmte Tarifverträge (so genannte statische Verweisung) oder auf jeweils gültige Tarifwerke (so genannte dynamische Verweisung). Ferner kann das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen Tarifvertrag auf Antrag beider Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären. Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, müssen in seinem Geltungsbereich alle Betriebe und Arbeitnehmer seine Regelungen anwenden, auch diejenigen, die bisher nicht tarifgebunden sind (sogenannte Außenseiter). Die Allgemeinverbindlicherklärung findet man häufig in den Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes, des Baunebengewerbes sowie in verschiedenen Branchen, die ein Handwerk ausüben.

Insgesamt gibt es in Deutschland derzeit rund 70.000 gültige Tarifverträge, von denen etwa 500 für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Quelle: BMAS, Stand 1. Oktober 2014).

Das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie hier.

Wir beraten Unternehmen und Arbeitnehmer in wesentlichen Fragen des Tarifvertrages, des Tarifrechtes und der korrekten Eingruppierung. In unseren Datenbanken verfügen wir über alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge sowie darüber hinaus über die meisten jeweils gültigen Tarifverträge wichtiger Branchen und auch über viele Betriebsvereinbarungen namhafter Arbeitgeber aus der hiesigen Region.

Zu den bekanntesten Tarifverträgen gehören unter anderem:

  • der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau)
  • die Lohn-, Gehalts-, Sozialkassen- und Verfahrenstarifverträge für die Bauwirtschaft
  • der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie
  • der Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk
  • die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW
  • der Bundes-Rahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • der Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW
  • die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandel
  • der Bezirks-Manteltarifvertrag, der Rahmentarifvertrag sowie die Gehalts- und Lohntarifverträge für die Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe sowie in der Speditionswirtschaft, Logistik- und Transportwirtschaft in NRW
  • die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Kalk- und Dolomitindustrie in NRW
  • der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie und Elektroindustrie in NRW
  • das Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie und Elektroindustrie in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie im Bereich Nordrhein
  • der Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Nordrheinischen Textilindustrie
  • der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD
  • die Manteltarifverträge und Entgelttarifverträge für die Zeitarbeit (vor allem: Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistung e.V. [BZA] und Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. [IGZ] sowie die Firmentarifverträge [u.a. Randstad, Tuja Zeitarbeit GmbH])
  • die Tarifverträge des öffentlichen Rechts, vor allem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit diversen Anlagen und Anhängen sowie der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) mit diversen Anlagen und Anhängen

Hinzukommen diverse Regelwerke des kirchlichen Arbeitsrechts, die zwar rechtlich keine Tarifverträge darstellen, da sie auf dem sogenannten Dritten Weg ausgehandelt worden sind, jedoch durch die Inbezugnahme im Arbeitsvertrag im Wesentlichen gleiche Wirkung entfalten.

Viele Tarifverträge enthalten kurze Verfallklauseln, so dass auch deswegen einer zielgerichteten und ausgewogenen Strategie im Tarifrecht sowie in Rechtsfragen der Tarifverträge und der Eingruppierung besondere Bedeutung zukommt. Die Bearbeitung von Mandaten mit arbeitsrechtlichem und tarifrechtlichem Bezug erfolgt bei Kania, Tschersich & Partner durch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte.

Rainer Tschersich

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T. 0202-38902-12

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